Neues Unterhaltsrecht 2008

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1 Die Mandanten-Information Neues Unterhaltsrecht 2008 Editorial Seit dem gilt das neue Unterhaltsrecht. Mit der Reform des Unterhaltsrechts werden insbesondere drei Ziele verfolgt: Förderung des Kindeswohls Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Vereinfachung des Unterhaltsrechts Zur Förderung des Kindeswohls wurde die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert und die Stellung nichtverheirateter Mütter und Väter, die sich der Kinderbetreuung widmen, verbessert. Ziel der Bundesregierung ist es, die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger zu reduzieren. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung ist eine Reaktion auf die hohen Scheidungszahlen. Geschiedene sollen eine zweite Chance erhalten, erneut eine Familie zu gründen und zu finanzieren. Die vorliegende Mandanten-Info bringt Ihnen die Grundzüge des neuen Unterhaltsrechts nahe. Dabei werden auch die (oftmals unterschätzten) steuerrechtlichen Auswirkungen der Reform berücksichtigt. Der Inhalt im Überblick 1 Rangfolge der Unterhaltsberechtigten 2 Steuerrechtliche Auswirkungen 2.1 Steuerrechlichte Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen 2.2. Auswirkungen der Unterhaltsreform 3 Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder 4 Nacheheliche Eigenverantwortung 5 Vereinfachung des Unterhaltsrecht 6 Auswirkungen auf bestehende Unterhaltspflichten 1

2 1 Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen In erster Linie profitieren Kindern von den neuen Regelungen. Sie befinden sich im ersten Rang der Unterhaltsgläubiger. Reicht das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um alle Unterhaltsberechtigungen zu befriedigen (sog.mangelfall), erhalten zunächst nur die Unterhaltsberechtigten im ersten Rang Unterhalt. Die nachrangigen Unterhaltsberechtigten erhalten nur den noch verbleibenden Rest oder im Extremfall sogar überhaupt keinen Unterhalt. Kinder haben damit Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Im zweiten Rang befinden sich alle Elternteile, die Kinder betreuen. Künftig wird hier nicht mehr unterschieden, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Damit hat die Reform zu einer entscheidenden Verbesserung der Stelle der nichtverheirateten Mutter geführt. Der bisherige prinzipielle Vorrang des geschiedenen Ehegatten aus erster Ehe vor einem neuen Partner des Unterhaltspflichtigen gilt nicht mehr. Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder war verfassungswidrig. Alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben nun zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen seit Stufe: Minderjährige unverheiratete Kinder Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres, die bei den Eltern oder einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. 2.Stufe: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. 3.Stufe: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht von der zweiten Rangklasse erfasst werden. 4.Stufe: Nicht privilegierte volljährige und verheiratete Kinder. 5.Stufe: Enkelkinder und weitere Abkömmlinge. 6.Stufe: Eltern. 7.Stufe: Weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor. Die Ehe wird nach 25 Jahren geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehefrau hat sich während der Ehe um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Eine eigene Erwerbstätigkeit hat sie nicht ausgeübt. Zwei der Kinder sind inzwischen erwachsen und 2

3 haben ein Studium begonnen. Das jüngste Kind besucht die Fachoberschule. Nach der Scheidung hat der Mann erneut geheiratet. Seine jetzige, zweite Ehefrau betreut die gemeinsame einjährige Tochter. Im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtungen hat der Mann, nach Abzug seines sog. Selbstbehalts, zunächst die Unterhaltsansprüche sämtlicher erstrangiger Kinder zu erfüllen. Nur wenn danach noch Einkommen zur Verfügung steht, werden die Unterhaltsberechtigungen im zweiten Rang berücksichtigt. Im vorliegenden Fall müssen sich daher die erste und zweite Ehefrau die verbleibenden Mittel teilen. Die Ehe wird schon nach fünf Jahren geschieden. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Während der Ehe hat die Ehefrau sich hauptsächlich um den Haushalt gekümmert. Eine Erwerbstätigkeit hat sie nach der Scheidung nicht mehr aufgenommen. Der Mann hat mit seiner neuen Lebensgefährtin zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren. Die neue Lebensgefährtin betreut die beiden minderjährigen Kinder. Im ersten Rang befinden sich die beiden minderjährigen Kinder. Die neue Lebensgefährtin ist auf Grund der Kinderbetreuung zweitrangig. Die ehemalige Ehefrau befindet sich seit der Reform des Unterhaltsrechts nur noch im dritten Rang. Sie erhält lediglich dann Unterhalt, wenn nach Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Lebensgefährtin noch Geld verbleibt. Seit ist auch bei gleichgeschlechtlichen Partnern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die Rangordnung wie zwischen Ehegatten geregelt. 2 Steuerrechtliche Auswirkungen 2.1 Steuerrechtliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können wahlweise als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die beiden Wahlmöglichkeiten schließen sich gegenseitig aus. Macht der Unterhaltsverpflichtete Zahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gemäß 10 Abs.1 Nr.1 EStG als Sonderausgaben geltend, bezeichnet man dies als Realsplitting. Der Unterhaltspflichtige ist berechtigt, Unterhaltsleistungen von bis zu Euro jährlich als Sonderausgaben von seinen Einkünften abzuziehen. Der Empfänger hat im Gegenzug die erhaltenen Zahlungen als sonstige Leistungen nach 22 Nr.1a EStG zu versteuern. Der unterhaltspflichtige Ehemann (geschieden, alleinstehend) hat ein zu versteuerndes Einkommen von Euro. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau erhält Unterhalt in Höhe von Euro und bezieht zusätzlich ein Einkommen von Euro. Der Ehemann hat bei einem Einkommen von Euro eine Steuerlast von ca Euro zu tragen. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen in Höhe von Euro, und damit einem zu versteuernden Einkommen von Euro, beträgt die Steuerlast ca Euro. Die Steuereinsparung liegt demnach bei rund Euro. Die Ehefrau hat bei einem zu versteuernden Einkommen von Euro Steuernd in Höhe von ca. 400 Euro zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen hat sie bei einem Einkommen von Euro Steuern in Höhe von ca Euro zu zahlen. Die steuerliche Mehrbelastung liegt bei rund Euro. Insgesamt beträgt die Steuerlast der beiden Parteien ohne Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen Euro, während sie sich durch die Möglichkeit des 3

4 Sonderausgabenabzuges auf Euro verringert. Die Ehegatten hätten als insgesamt Euro gespart. Den Betrag, um den sich durch das Realsplitting die Steuern der Ehefrau erhöhen ( hier 3000 Euro), hat der um Euro begünstigte Ehemann ihr im Rahmen des sog. Nachteilsausgleichs zu erstatten. Praxistipp Um Ihr monatliches Netto-Einkommen zu erhöhen, können Sie sich auf Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag in der Höhe der monatlich an den Ehegatten zu zahlenden Unterhaltsleistungen eintragen lassen. Die erforderliche Zustimmung des Unterhaltsberechtigten zum Realsplitting wird in der Regel durch die Unterzeichnung der Anlage U erklärt. Weigert sich der Unterhaltsberechtigte, die Anlage U zu unterzeichnen, kann der Unterhaltsverpflichtete seinen Anspruch auf Zustimmung gerichtlich durchsetzen. Die aus dem Realsplitting entstehenden Nachteile, hat der Unterhaltsverpflichtete dem berechtigten zu ersetzen. Neben den steuerlichen Nachteilen können hier auch sozialversicherungsrechtliche Nachteile in Betracht kommen. Wird kein Sonderausgabenabzug beantragt, kann die Unterhaltszahlung bis zu einem Betrag von Euro als außergewöhnliche Belastung gemäß 33a Abs.1 EStG geltend gemacht werden. Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, verringert sich dieser Höchstbetrag entsprechend. Die Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten werden auf den Höchstbetrag angerechnet, soweit sie einen Freibetrag von 624 Euro pro Jahr übersteigen. Abgesetzt werden kann dann lediglich die verbleibende Differenz. Auf Grund des höheren Abzugsbetrags und der Nichtanrechnung von Einkünften und Bezügen des Unterhaltsberechtigten ist das Realsplitting gegenüber der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung für den Unterhaltsverpflichteten regelmäßig günstiger. Bei einer Gesamtbetrachtung von Unterhaltsverpflichteten und berechtigten gilt dieser Vorteil allerdings nur dann uneingeschränkt, wenn die vom Unterhaltsberechtigten im Rahmen des Realsplittings zu versteuernden Leistungen keine oder nur geringfügige Steuerbelastungen auslösen. Ihr Steuerberater berät Sie gerne bei der Wahl der für Sie günstigsten Alternative. 2.2 Auswirkungen der Unterhaltsreform Da künftig Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben, kann es auf Grund steigender Kindesunterhaltszahlungen an den Ehegatten dazu kommen, dass die steuerliche Belastung des Unterhaltspflichtigen insgesamt steigt. Dies hängt damit zusammen, dass Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gemäß 10 Abs.1 Nr.1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von Euro als Sonderausgaben abgezogen werden können ( Realsplitting), während dies beim Kindesunterhalt nicht möglich ist. 4

5 Durch den Realsplitting-Vorteil erhöht sich das Netto-Einkommen und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wenn dieser Steuervorteil entfällt, stehen insgesamt weniger finanzielle Mittel für den Unterhalt zur Verfügung. 3 Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder Im Rahmen der Reform des Unterhaltsrechts wurde die bislang für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung des Kindes, die das BverfG mit Beschluss v wegen Verstoß gegen Art.6 Abs.5 GG gerügt hatte, weitgehend vereinheitlicht. Alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern des Kindes verheiratet waren oder nicht. Die bisher nur für geschiedene Ehegatten geltenden Regelungen wurden den Regelungen für die Betreuung nichtehelicher Kinder angepasst. Im Prinzip ist der betreuende Elternteil damit künftig ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind den Kindergarten besuchen kann, verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Jahre hinaus ist aus Billigkeitsgründen möglich. Hierfür sind in erster Linie die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung maßgeblich. Es ist aber auch eine Verlängerung aus Gründen der nachehelichen Solidarität möglich. Die geschiedene Ehefrau betreut das gemeinsame 5-jährige Kind. Nach der neuen Rechtslage, hat die Mutter nur noch in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, etwa wenn kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht. Nach bisheriger Rechtslage hätte die Frau bis zum achten Lebensjahr ( Beginn des dritten Schuljahres ) des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt geltend machen können. 4 Nacheheliche Eigenverantwortung Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Geschiedenenunterhalt die Ausnahme und nicht die Regel. Im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts wurde der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung ausdrücklich gestärkt. Eine Lebensstandardgarantie soll es in der bisherigen Form künftig nicht mehr geben. Den geschiedenen Ehegatten trifft die Obliegenheit, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, sofern er dazu nicht außerstande ist. Daher wurde nun im Gesetz ausdrücklich die Obliegenheit des geschiedenen Ehegatten eingefügt, eine ihm angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Ehemann ist Zahnarzt und besitzt eine gut gehende Praxis. Seine Frau arbeitet bis zur Eheschließung als Krankenschwester. Nach der Hochzeit hat die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgegeben und sich ausschließlich um den Haushalt gekümmert. Wenn die Ehegatten sich schon nach kurzer Ehedauer scheiden lassen und das Ehepaar keine Kinder hat, kann man von der Frau erwarten, dass sie wieder in ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester berufstätig wird. Das bisher oftmals geltende Prinzip Einmal Chefarztgattin immer Chefarztgattin gehört damit der Vergangenheit an. Die Gerichte haben inzwischen mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen und der Höhe nach zu begrenzen. Dabei hat das Gericht stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung sind die Belange der vom Unterhaltsberechtigten betreuten gemeinsamen Kinder zu wahren. Dabei ist insbesondere zu beachten, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen ( 1578b Abs.1 S.2 BGB). 5

6 Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus folgenden Gesichtspunkten ergeben: Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes. Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe. Dauer der Ehe: Eine feste Zeitschranke gibt es nicht. Die Bedeutung der Ehedauer hängt vielmehr von der Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens, dem Alter der Ehegatten bei der Trennung sowie weiteren persönlichen Umständen ab. Allein eine Ehedauer von 15 und mehr Jahren steht einer Begrenzung des Anspruchs grundsätzlich nicht entgehen. Änderungen gibt es auch bei Eheverträgen: Seit bedarf eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung durch das Gericht. Die Unterhaltsvereinbarung kann schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung oder während der Ehe für die Zeit nach der Scheidung getroffen werden. Vor dem geschlossene Unterhaltsverträge behalten auch ohne notarielle Beurkundung oder Protokollierung durch Gericht ihre Gültigkeit. 5 Vereinfachung des Unterhaltsrechts Ein weiteres Ziel der Reform war die Vereinfachung des Unterhaltsrechts: Für minderjährige Kinder wird ein einheitlicher Mindestunterhalt in Anlehnung an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag gesetzlich definiert. Künftig richtet sich der Mindestunterhalt nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Die bisherige Regelbetrag-Verordnung entfällt. Damit entfällt auch die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern. Die Berliner Tabelle ist nicht mehr anzuwenden. Durch die Aufgabe der bisherigen Differenzierung der Unterhaltshöhe zwischen Ost- und Westdeutschland erhöht sich die in Ostdeutschland maßgebliche Bezugsgröße entsprechend. Das Kindergeld kann künftig unmittelbar auf Bedarf des Kindes angerechnet werden. An die Stelle der bisherigen Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes ist der bedarfmindernde Vorwegabzug des Kindergeldes getreten. Das Kindergeld wird unmittelbar auf den Bedarf des Kindes angerechnet und stellt damit den Mindestunterhalt jedenfalls teilweise sicher. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, verringert sich deren Bedarf um die Hälfte des Kindergeldes ( 1612b Abs.1 S.1 Nr.1 BGB). Bei volljährigen Kindern bzw. bei nicht von einem Elternteil betreuten Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe auf deren Bedarf anzurechnen ( 1612b Abs.1 S.1 Nr.2 BGB). 6

7 6 Auswirkungen auf bestehende Unterhaltspflichten Die neuen Vorschriften gelten zwar grundsätzlich auch für Altfälle. Im konkreten Fall muss allerdings geprüft werden, ob den Betroffenen die Anpassung unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die bisherige Regelung zumutbar ist. Die Ehefrau hat sich während der langjährigen Ehe ausschließlich um die Haushaltsführung und die Erziehung der beiden Kinder gekümmert. Im Vertrauen auf die bestehenden Unterhaltsregelungen hat sie über viele Jahre hinweg nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Aus Gründen der Zumutbarkeit wird die Versagung des weiteren Unterhalts hier in der Regel nicht in Betracht kommen. Neue Bundesländer: Durch die Aufgabe der bisherigen Differenzierung der Unterhaltshöhe zwischen Ost- und Westdeutschland erhöhen sich die Unterhaltsansprüche von Kindern in Ostdeutschland teilweise. Die Abänderung eines bestehenden Titels ( Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden, Urkunden des Jugendamtes) kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Umstände mit einer Abänderungsklage erreicht werden. Die Rechtsprechung nimmt eine wesentliche Änderung in der Regel bei einer Veränderung des Unterhaltanspruches um 10% an. Ausblick: Es wird noch einige Zeit dauern, bis eine zuverlässige Vorhersage, wann und in welcher Höhe im konkreten Einzelfall ein Unterhaltsanspruch in Zukunft besteht, möglich sein wird. Der Gesetzgeber hat durch die mehrmalige Verwendung von Begriffen wie billig oder unbillig viel den Gerichten überlassen. Klarheit werden hier erst die Urteile in den nächsten Jahren bringen. 7

8 Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ( Stand ): Netto-Einkommen des Barunterhaltspflich -tigen ( Anm. 3,4) Bis * Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs.3 BGB) * Ab 18 Prozen t- satz Bedarfskontrollbetrag (Anm.6) / nach den ab Umständen des Falles *Alle Beträge in Euro Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. 8

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