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- Louisa Kneller
- vor 7 Jahren
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1 Vereinbarung über eine Verfahrensbeschreibung zur Fortschreibung der Vergütungen ambulanter Pflegedienste gemäß 89 SGB XI für ambulante Leistungen nach 36 und 38 SGB XI zwischen AOK Nordwest Die Gesundheitskasse - in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen BKK-Landesverband NORDWEST IKK Nord Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFK) als landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) Knappschaft den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Schleswig-Holstein Schleswig-Holsteinischer Landkreistag, Kiel Städteverband Schleswig-Holstein, Kiel und Die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände Privater Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein APH Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulante Dienste Bundesverband e.v. BAD Bundesverband Ambulanter Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. DBfK Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe VDAB Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v. ABVP Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege Seite 1 von 5
2 1. Grundlage Die Vergütungsvereinbarungen gemäß 89 SGB XI für ambulante Leistungen nach 36 und 38 SGB XI werden zukünftig unterschiedliche Vergütungen im Rahmen einer Spreizung für Pflegedienste in Schleswig-Holstein über einen in Vergütungsverhandlungen definierten Korridor zur ermittlung ermöglichen. Der Korridor wird durch einen unteren und einen oberen Wert in Form einer prozentualen srate begrenzt. Pflegedienste, die tatsächliche Personalkostensteigerungen nachweisen können, die im prozentualen Umfang oberhalb der des Basiswertes liegen, können innerhalb des Korridors eine Anpassung um diese verlangen. Der Basis- und der Maximalwert als in Euro ergeben sich aus der (regelmäßigen) Fortschreibung mit dem unteren bzw. dem oberen Korridorwert, ausgedrückt als prozentuale. Unterer und oberer Korridorwert werden regelmäßig zum 1. Januar für das laufende Jahr angepasst. 2. Ermittlung unterer und oberer Korridorwert Der zu verhandelnde Korridor berücksichtigt als Rechenbasis einen Anteil von 85 % Personalkosten und 15 % Sachkosten, wobei für diese die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zu Grunde gelegt wird. Bezogen auf den Personalkostenanteil im Jahr 2013 haben sich die Vertragspartner an der durchschnittlichen Veränderungsrate nach 71 SGB V (unterer Korridorwert) bzw. an der Tarifsteigerung des TVöD VKA (oberer Korridorwert) und der Veränderungsrate der Sozialversicherungsbeiträge orientiert. Wegen der Verfahrensumstellung und unterjährigen Verrechnungen des 1.Quartals ergibt sich für den Basiswert in 2013 eine anteilige Personalkostensteigerung von 1,7%. 3. Antrag auf Anpassung oberhalb des Basiswertes (1) Ein Antrag auf des individuellen es über den unteren Korridorwert hinaus kann formlos bei der federführenden Pflegekasse bzw. dem federführenden Pflegekassenverband sowie bei dem zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor Geltung des neuen es einzureichen und innerhalb dieser Frist zu bescheiden. Der Antrag weist die prozentuale Personalkostensteigerung aus, die auf den Personalkostenanteil des individuellen es angerechnet wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a. Tarifabschluss für Pflegedienste, in denen für alle Mitarbeiter nur ein Tarifabschluss gültig ist. b. Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters für Pflegedienste ohne Tarifbindung oder für Pflegedienste, bei denen mehr als ein Tarifvertrag angewandt wird oder bei denen durch einzelvertragliche Bezugnahmen auf geltende Tarifverträge oder Arbeitsvertragsbedingungen (AVB) diese im vereinbarten Umfang anzuwenden sind. Bei der Berechung eines beantragten individuellen es mit einer oberhalb des unteren Korridors sind zudem strukturelle Änderungen (z. B. Erhöhung / Absenkung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich, Nichtzahlung von Sonderzahlungen, etc.) zu berücksichtigen. In den Testaten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters sind diese Punkte gesondert aufzuführen. Auf strukturelle Änderungen bei Pflegediensten mit einem Tarifvertrag wird in dem formlosen Antrag hingewiesen. Seite 2 von 5
3 (2) Die Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater haben in ihrem Testat zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: a) Die jahresbezogene prozentuale Gehaltserhöhung gegenüber dem Vorjahr wird von allen Mitarbeitern, die länger als ein Jahr im Pflegedienst beschäftigt sind, berechnet. b) Das Gehalt des Geschäftsführers wird nur im Rahmen der durchschnittlichen der Mitarbeiter des Pflegedienstes berücksichtigt. (3) Die individuelle anhebung über den unteren Korridorwert hinaus kann bei einer nachgewiesenen Personalkostensteigerung (PK-) für das Jahr 2013 ab wie folgt beantragt werden: in bei PK- von 0,0470 1,85% 0,0471 2,11% 0,0472 2,36% 0,0473 2,62% 0,0474 2,87% 0,0475 3,13% 4. Verfahrensregelung ab 2014 a) Der untere und der obere Korridorwert werden grundsätzlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember, jeweils in Form einer prozentualen srate, vereinbart. b) Die am 31. Dezember 2013 gültige vergütung jedes Pflegedienstes wird zum 1. Januar 2014 automatisch um die prozentuale des unteren Korridorwertes angepasst. c) Pflegedienste mit einer prozentualen Gehaltssteigerung zum 1. Januar, die über der prozentualen des unteren Korridorwertes liegt, können einen höheren beantragen. Die Errechnung des es richtet sich nach dem unter Punkt 3. aufgeführten Antragsverfahren. Die maximale Erhöhung wird durch die prozentuale des oberen Korridorwertes begrenzt. Das gilt auch für die Folgejahre. d) Pflegedienste mit Gehaltssteigerungen, die erst im Laufe eines Kalenderjahres wirksam werden, können eine erhöhung über den unteren Korridorwert hinaus frühestens mit Wirkung zum Beginn der Gehaltserhöhung beantragen. e) Pflegedienste mit im Voraus feststehenden Tariferhöhungen nach dem 1. Januar, deren prozentuale Gehaltssteigerung über der prozentualen des oberen Korridorwertes liegt, können beantragen, dass die steigerung auf das ganze Jahr umgerechnet wird. Die ist jedoch nur bis zum oberen Korridorwert möglich. Dieser Punkt gilt ausschließlich für tarifgebundene Pflegedienste. f) Eine erneute Erhöhung des es ist frühestens nach Ablauf des Tarifzeitraumes möglich. Bei Pflegediensten ohne Tarifbindung gilt ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten. Bei nachgewiesener mehrmaliger kann vom Mindestzeitraum abgewichen werden. g) Ab 2015 kann jeder Pflegedienst eine Erhöhung um die prozentuale des unteren Korridorwertes des aktuellen Jahres erst nach Ende des unter Buchstabe f) vereinbarten Zeitraumes beantragen. Wird eine höhere beantragt, ist Buchstabe c) zu beachten. h) Auf Verlangen des Trägers eines Pflegedienstes sind die Vergütungen für den laufenden Zeitraum dieser Vereinbarung jederzeit gesondert zu verhandeln. Die bestehenden Kollektivvereinbarungen gelten nicht als Vorvereinbarung. Seite 3 von 5
4 Beispiele für die Berechnung der jährlichen Anpassungsraten für die Vergütung ab PK = Personalkostenanteil SK = Sachkostenanteil (Hinweis: Die gelb hinterlegten Felder sind die Verhandlungsfelder.) unterer Korridor oberer Korridor Neue e Stand Vereinbarte Vereinbarte Vereinbarte Vereinbarte neuer neuer (Min./%) (Min./ ) (Max./%) (Basis/ ) (Ind./ ) 0,0469 1,83 0, ,02 0, ,0478 0, % PK 0, ,80 0, ,20 0, % SK 0, ,00 0, ,00 0, unterer Korridor oberer Korridor Neue e Stand Vereinbarte Vereinbarte Vereinbarte Vereinbarte neuer neuer (Min./%) (Min./ ) (Max./%) (Ind./ ) 0,0475 1,83 0, ,02 0, ,0484 0, % PK 0, ,80 0, ,20 0, % SK 0, ,00 0, ,00 0, Einsatzpauschalen Für die Ermittlung der Höhe der Einsatzpauschalen wird ausschließlich die Sachkostenentwicklung zu Grunde gelegt. Diese wird hier - wie auch für den Sachkostenanteil im - aus der Entwicklung des Verbraucherindexes abgeleitet. Für die prospektive Vereinbarung wird dabei jeweils die erwartete Entwicklung von Oktober bis September berücksichtigt. Eine während der Geltungsdauer der Vergütungsvereinbarung abweichende Entwicklung des Verbraucherpreisindexes wird jeweils bei der Folgevereinbarung in Anrechnung gebracht. Für die Berechnung der Einsatzpauschalen ab bis wurde die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes mit 2% zu Grunde gelegt. 6. Zeitvergütung Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vorstehenden Regelungen in Inhalt und Umfang keine Aussagen zu der nach dem PNG zu vereinbarenden Vergütung nach Zeit treffen. Entstehen durch die Einführung der Zeitvergütung Wechselwirkungen zwischen -/ Zeitvergütung, sind diese gesondert zu verhandeln. 7. Laufzeit Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum Sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende kündigt, verlängert sich diese jeweils um ein weiteres Jahr. Seite 4 von 5
5 Kiel, den AOK Nordwest Die Gesundheitskasse. APH Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste Bundesverband e.v. BKK - Landesverband NORDWEST BAD Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.v. IKK Nord DBfK Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe SVLFG als LPK VDAB Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v. Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Schleswig- Holstein ABVP Arbeitgeber- und BerufsVerband Privater Pflege Knappschaft Regionaldirektion Hamburg Schleswig-Holsteinischer Landkreistag, Kiel Städteverband Schleswig-Holstein, Kiel Seite 5 von 5
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