2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung
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- Swen Frank
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1 2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung Unterscheide Sachenrecht im objektivem Sinn = Teil der Rechtsordnung, geregelt im 3. Buch des BGB, ferner im WEG, der ErbbauVO, dem BJagdG, BBergG; nicht Sachenrecht: , : Bestimmungen regeln Nießbrauch und Pfandrecht an Rechten Sachenrecht im subjektiven Sinn = Inhalt eines Bündels unterschiedlicher Befugnisse Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 12
2 a) Gegenstände der Regelungen im 3. Buch Besitzschutz Sachenrechte im engeren Sinne: Eigentum, beschränkt dingliche Rechte = Rechte auf Nutzung oder Verwertung einer Sache Rechte in Ruhelage und bei Veränderung Mehrere Rechte an einer Sache zugunsten verschiedener Berechtigter Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 13
3 b) Bedeutung der anderen Teile des BGB für das Sachenrecht aa) Allgemeiner Teil Definition der Sache, wesentlicher Bestandteil, Zubehör ( 90 ff.) Geschäftsfähigkeit ( 104 ff.) Willensmängel ( 116 ff.) Wirksamkeit von Verträgen ( 134, 138) Stellvertretung ( 164 ff.) bb) Bedeutung des Schuldrechts Unterschiede zwischen Schuld und Sachenrecht sind fundamental Schuldrecht schafft Grund für Rechtsübertragung Dingliche Ansprüche haben schuldrechtlichen Charakter Berechtigender Vertrag zugunsten Dritter? Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 14
4 cc) Bedeutung des Familienrechts für das Sachenrecht Eheschließung hat keine Auswirkung auf Eigentumsverhältnisse in der Ehe Eltern und Kinder haben voneinander getrennte Rechtssphären Dingliche Wirkungen sind bei Hausratsgegenständen zu beachten dd) Erbrecht Besitzübergang bei Tod ( 857) Vermögensübergang ( 1922) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 15
5 ee) BGB Sachenrecht und Nebengebiete Nebengebiete bringen Modifikationen des BGB Sachenrechts; Nebengebiete modernisieren das Sachenrecht in Einzelsektoren und schaffen Sonderregeln für Einzelfragen. Erbbaurecht und Wohneigentum befriedigen Wohnraumbedarfe der Einkommensschwachen ohne Grundstückserwerb ErbbauVO: Trennung von Grund und Gebäudeeigentum WEG: Sondereigentum an Wohnung und Eigentum an gemeinschaftlichem Eigentum Bergrecht: Recht auf Aneignung von Mineralien (BBergG) Jagdrecht: herkömmlich Adelsprivileg, heute jedermann zugänglich Fischereirecht: landesrechtlich geregelt Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 16
6 ff) Sachenrecht und öffentliches Recht Art. 14 GG sichert das Eigentum unterscheide 5 Dimensionen: Individualrecht, Wertentscheidung, Institutsgarantie, Inhaltsbeschränkung und Enteignung Bau und Bodenrecht regeln Grundstücksnutzung Arbeitsrecht beschränkt wirtschaftlich genutztes Eigentum Umweltrecht beschränkt Sachnutzung Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 17
7 3 Schwerpunkte des Sachenrechts 3 Anliegen: provisorische und definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse an Sachen (a) unterschiedliche Arten des Eigentums und Regelung der Übertragung (b) beschränkt dingliche Rechte und praktische Alternativen (c) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 18
8 a) Provisorische und definitive Ordnung der Rechte an Sachen Die provisorische Ordnung führt zum Besitzschutz: gesichert ist das tatsächliche Haben als Besitz. Definitive Ordnung normiert umfassend die unterschiedlichen Rechte auf das Haben einer Sache: ORDNUNG PROVISORISCHE DEFINITIVE Inhalt Besitz Eigentum + beschränkt dingliche Rechte Zweck Schutz des Rechtsfriedens Verwirklichung des Rechts Begründung Faktisches Geschehen Recht Wechselseitiges Verhältnis Zeitlich vorrangig, sachlich nachrangig Zeitlich nachrangig, sachlich vorrangig Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 19
9 Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, unabhängig von dessen Recht zum Besitz; Besitzschutz sichert den Rechtsfrieden insgesamt, besteht nicht im Interesse einzelner konkreter Sachenrechte; Besitzschutzansprüche sind flüchtig ( 864) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 20
10 b) Arten des Eigentums Eigentum ist das vollkommene dingliche Recht = es berechtigt zu umfassender Nutzung und Verwertung einer Sache (vgl. Abb. 3) c) Beschränkt dingliche Rechte Unterscheide: Nutzungsrechte: unbeschränkte oder beschränkte Nutzung Erwerbsrechte: Ersitzung, Aneignung, Fund, Fruchtziehung Sicherungsrechte: Pfandrechte, Grundpfandrechte; vgl. ferner Eigentumsvorbehalte und Sicherungseigentum (vgl. Abb. 4) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 21
11 Unterschiede hinsichtlich der Berechtigten: E I G E N T U M Alleineigentum Teileigentum Gesamthandseigentum Bruchteils- oder Miteigentum Unterschiede hinsichtlich Befugnisgehalt: E I G E N T U M gewöhnliches Eigentum relatives Eigentum fiduziarisches Eigentum Abb. 3 Verwaltungstreuhand Sicherungstreuhand (Sicherungseigentum) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 22
12 Beschränkt dingliche Rechte Verwertung Nutzung Pfandrechte Ertragsrechte Erwerbsrechte Nießbrauch Dienstbarkeit Bewegliche Sache: Pfandrecht Rentenschuld Reallast Grunddienstbarkeit (z.b. Wegerecht) Grundstück Vorkaufsrecht Aneignungsrecht Vormerkung Persönliche Dienstbarkeit (z.b. Leitungsrecht Hypothek Grundschuld Abb. 4 Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 23
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