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1 Institut für technische Literatur AG Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Michael Tonigold, AG

2 1 Allgemeines Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG verfolgen beide dasselbe Ziel: Die Regelung des freien Warenverkehrs mit Produkten, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie fallen. Allerdings ist nicht immer klar, unter welche der beiden Richtlinien ein bestimmtes Produkt fällt. Ein wichtiges Ziel der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG war deshalb, die Schnittstelle zwischen beiden Richtlinien klar zu beschreiben. Dies ist über eine Produktabgrenzung erfolgt. Danach fällt ein Produkt entweder unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder unter die Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG. Im Falle der Fa. Winkelmann als Spezialfabrik für Elektro-Motoren ist hierfür vor allem Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von Bedeutung: (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fallen: für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, Elektromotoren; Zu beachten ist, dass die oben genannte Ausnahme für die Maschinenrichtlinie nur gilt, wenn der Elektromotor unter die Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie fällt: 50 bis 1000 V Wechselstrom 75 bis 1500 V Gleichstrom Diese Spannungsgrenzen beziehen sich auf die Eingangs- und Ausgangsspannung, nicht auf die Spannung die innerhalb der Elektromotoren auftreten kann. Damit fallen Elektromotoren außerhalb dieser Spannungsgrenzen unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Elektromotoren zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, sind nach Anhang II der Niederspannungsrichtlinie von dieser Richtlinie ausgenommen, so dass diese auch zukünftig unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Was bedeutet das für die Firma Winkelmann? Für Elektromotoren außerhalb der o. g. Spannungsgrenzen und Elektromotoren zur Verwendung in explosibler Atmosphäre müssen die Vorgaben nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eingehalten werden. Somit muss auch eine Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgestellt werden. Für Elektromotoren innerhalb der o. g. Spannungsgrenzen müssen die Vorgaben nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG eingehalten werden. Somit muss auch eine Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ausgestellt werden. Michael Tonigold, AG, Seite 2 von 10

3 2 Konformitätsbewertung im Rahmen der Niederspannungsrichtlinie In Artikel 8 und Anhang IV der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG ist das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller die Konformität eines elektrischen Betriebsmittels mit den Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt und erklärt. Dieses Verfahren umfasst 3 wesentliche Schritte: Zusammenstellung der technischen Unterlagen, Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Inhalte der Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG Nach Anhang III.B der Richtlinie müssen folgende Angaben in der Konformitätserklärung enthalten sein: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten 1, Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, gegebenenfalls Namen, Kennnummer und Anschrift der benannten Stelle 2 sowie Nummer der EG-Baumusterbescheinigung, Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners, sowie Unterschrift dieser Person 3, gegebenenfalls Bezugnahme auf die harmonisierten Normen, gegebenenfalls die verwendeten Normen und technischen Spezifikationen, gegebenenfalls Bezugnahme auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien, Die Konformitätserklärung muss in mindestens einer Amtssprache der europäischen Gemeinschaft abgefasst sein. Wenn die Marktaufsichtsbehörde ein Exemplar der Konformitätserklärung anfordert, ist es hilfreich diese in der Landessprache der Marktaufsichtsbehörde vorzulegen, um Prozesse zu beschleunigen. 1 Ein Bevollmächtigter ist eine in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person. Sie wurde vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit der Richtlinie verbunden sind. Dies sind bei außerhalb der europäischen Gemeinschaft ansässigen Unternehmen Niederlassungen, Vertriebsgesellschaften, etc. 2 Benannte Stellen sind neutrale und unabhängige Organisationen. Sie sind von einem EU-Mitgliedstaat akkreditiert, die Konformitätsbewertung von Produkten des freien Warenverkehrs durchzuführen. 3 Angaben zu der Person, die die Konformitätserklärung unterschreibt. So wird für den Empfänger der Konformitätserklärung die Stellung dieser Einzelperson zum Herstellers bzw. Bevollmächtigten deutlich. Dies könnte z.b. sein: Geschäftsführer, Inhaber, Abteilungsleiter Konstruktion,... Mit der Unterschrift unter die Konformitätserklärung wird vom Hersteller bestätigt, dass die Maschine die Anforderungen nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG einhält. Michael Tonigold, AG, Seite 3 von 10

4 Wer muss die Konformitätserklärung aufbewahren? Wo muss sie aufbewahrt werden? Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss ein Exemplar der Konformitätserklärung, ebenso wie die technischen Unterlagen für die nationalen Behörden zu Prüfzwecken bereit halten. So können die Marktaufsichtsbehörden eine Kopie der Konformitätserklärung anfordern. Diese Konformitätserklärung muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Aus Gründen der Produkthaftung ist es ratsam, die technischen Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Michael Tonigold, AG, Seite 4 von 10

5 3 Konformitätserklärung der Firma Winkelmann nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG EG-Konformitätserklärung im Sinne der EG-Richtlinie Elektrische Betriebsmittel 2006/95/EG Elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG Der Hersteller: Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Im Neuen Felde D Uelzen Tel.: +49(0)5 81 / erklärt hiermit, dass folgende elektrische Betriebsmittel: Produktbezeichnung: Typenbezeichnung: Gleichstrom-Nebenschluss-Motor GNFZE 132/2 / 6.6 kw elektrische und mechanische Ausführung gemäß beiliegendem Datenblatt Seriennummer: Baujahr: Ab 2010 in seiner Konzipierung und Bauart sowie in der in Verkehr gebrachten Ausführung den Bestimmungen der genannten EG-Richtlinien entspricht. Bei einer mit dem Hersteller nicht abgestimmten Änderung des Betriebsmittels verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit. Folgende harmonisierte Normen wurden angewandt: DIN EN 60034: Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten DIN EN 50347: Drehstromasynchronmotoren für den Allgemeingebrauch mit standardisierten Abmessungen und Leistungen - Baugrößen 56 bis 315 und Flanschgrößen 65 bis 740 Die technischen Unterlagen sind vollständig vorhanden. Die zum Betriebsmittel gehörende Betriebsanleitung in der Landessprache des Anwenders liegt vor. Uelzen, Datum Unterzeichner und Angaben zum Unterzeichner Unterschrift Michael Tonigold, AG, Seite 5 von 10

6 4 Konformitätsbewertung im Rahmen der Maschinenrichtlinie Mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden die Begriffe Vollständige Maschine und Unvollständige Maschine eingeführt. Eine unvollständige Maschine nach Artikel 2 a) liegt dann vor, 1. wenn es sich fast um eine Maschine handelt, d. h. die Maschine erfüllt die ersten drei Kriterien einer vollständigen Maschine (hat mehrere Teile, mindestens Eines ist beweglich und wird von etwas anderem als menschlicher oder tierischer Muskelkraft angetrieben). 2. Der unvollständigen Maschine fehlt die bestimmte Anwendung, d. h. sie darf für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen. 3. Sie wird stets mit dem Zweck in Verkehr gebracht, in andere Maschinen/unvollständige Maschinen eingebaut oder mit ihnen zusammengebaut zu werden. Erst das Endergebnis ist dann eine vollständige Maschine. Die von der Firma Winkelmann hergestellten Elektromotoren, die nicht unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, sind also solche unvollständigen Maschinen. Artikel 5 (2) der Maschinenrichtlinie regelt die Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen. Hiernach müssen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen ist. Artikel 13, legt dafür unter der Überschrift "Verfahren für unvollständige Maschinen" fest, dass diese nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B wurden erstellt, eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B wurde ausgestellt, der unvollständigen Maschine wird eine Einbauerklärung nach Anhang II B beifügt, die Montageanleitung gemäß Anhang VI wurde erstellt, der unvollständigen Maschine wird eine Montageanleitung nach Anhang VI beifügt. Nicht verlangt wird vom Hersteller die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens. Eine unvollständige Maschine zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass sie nicht alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie an ein verwendungsfertiges Produkt erfüllt. Insofern ist eine unvollständige Maschine eben nicht konform mit allen diesen Anforderungen, sondern kann sie nur zum Teil erfüllen. Ein Konformitätsbewertungsverfahren, in dem bewertet wird, ob ein Produkt mit alle Anforderungen der Richtlinie konform ist, kann deshalb nicht durchgeführt werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an unvollständige Maschinen ergeben sich damit über den "Umweg" der Erstellung der technischen Unterlagen. Diese können nämlich nur ausgestellt werden, wenn die Anforderungen vom Hersteller / Bevollmächtigten erfüllt sind. Hierzu gehört z. B. die Risikobeurteilung. Michael Tonigold, AG, Seite 6 von 10

7 Dokumentationsbevollmächtigter Neu gegenüber der alten Maschinenichtlinie 98/37/EG ist, dass der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine Person benennen muss, die von ihm bevollmächtigt ist die technischen Unterlagen (für die Behörde) zusammenzustellen. Es kann eine natürliche oder eine juristische Person benannt werden. So muss die EG-Konformitätserklärung / Einbauerklärung Angaben enthalten über Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein. Dieser Dokumentationsbevollmächtigte ist nicht für die Erstellung der Montage- / Betriebsanleitung zuständig. Diese Verantwortlichkeit verbleibt beim Hersteller bzw. Bevollmächtigten. Dieser Dokumentationsbevollmächtigte muss organisatorische Aufgaben wahrnehmen, hat aber keine Verantwortung für den Inhalt der technischen Dokumentation. Auch ein Hersteller mit Sitz außerhalb der europäischen Gemeinschaft muss hierzu eine Person bestimmen, die in der Gemeinschaft ansässig ist. Diese Person wird von ihm bevollmächtigt, die technischen Unterlagen nach Anhang VII A / VII B auf begründetes Verlangen der Behörde zusammenzustellen und an die Behörde auszuhändigen. Michael Tonigold, AG, Seite 7 von 10

8 Inhalte der Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Die Einbauerklärung muss nach Artikel 13 Absatz 1c der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine ausgestellt werden. Sie wird letztendlich Bestandteil der technischen Dokumentation der vollständigen Maschine (Anhang VII A), in die die unvollständige Maschine eingeht. Der rechtlich vorgegebene Inhalt der Einbauerklärung ist in Anhang II 1 B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgeführt: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Ferner eine Erklärung, dass die technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht; 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die technischen Unterlagen der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; Die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners, sowie Unterschrift dieser Person. Die Einbauerklärung muss in der Amtssprache des Verwenderlandes abgefasst sein. Jeder unvollständigen Maschine muss eine eigene Einbauerklärung beigefügt werden. Diese enthält das aktuelle Datum der Fertigstellung dieser Maschine. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Serienfertigung. Bei einer Serienfertigung kann der Hersteller aber ohne gegen die Richtlinie zu verstoßen das Datum angeben, an dem die erste unvollständige Maschine der Serie fertiggestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt wird dann die Einbauerklärung ausgestellt und gilt dann für die angegebene Serie. Hinsichtlich der Seriennummer kann der Hersteller angeben: Seriennummer von XXX bis ZZZ. Die Konformitätserklärung nach ATEX 95 bzw. die Baumuster-Prüfbescheinigungen für die eingesetzten explosionsgeschützten Produkte, muss der Hersteller seinerseits sammeln und zu den technischen Unterlagen hinzufügen. Michael Tonigold, AG, Seite 8 von 10

9 5 Einbauerklärung der Firma Winkelmann nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG EG-Einbauerklärung im Sinne der EG-Richtlinie Maschinen 2006/42/EG Der Hersteller: Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Im Neuen Felde D Uelzen Tel.: +49(0)5 81 / erklärt hiermit, dass folgendes Produkt: Produktbezeichnung: Typenbezeichnung: Gleichstrom-Nebenschluss-Motor GNZE 1730/4 II 2G Ex d IIC T4/ 11 kw elektrische und mechanische Ausführung gemäß beiliegendem Datenblatt Seriennummer: Baujahr: Ab 2010 den folgenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie Maschinen (2006/42/EG) entspricht: Anhang I, Artikel 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.3.2, und Die Unvollständige Maschine entspricht weiterhin allen Bestimmungen der Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (2004/108/EG). Die Schutzziele der Richtlinie elektrische Betriebsmittel (2006/95/EG) wurden gemäß Anhang I Nr der Richtlinie Maschinen (2006/42/EG) eingehalten. Folgende harmonisierte Normen wurden angewandt: ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG DIN EN 60079: Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche DIN EN 60034: Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten Michael Tonigold, AG, Seite 9 von 10

10 Die unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie Maschinen (2006/42/EG) entspricht. Der Hersteller verpflichtet sich, die speziellen technischen Unterlagen zur unvollständigen Maschine einzelstaatlichen Stellen auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Die zur Maschine gehörenden speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B wurden erstellt. Name des Dokumentationsbevollmächtigten: Hans Muster Adresse des Dokumentationsbevollmächtigten: siehe Adresse des Herstellers Uelzen, Datum Unterzeichner und Angaben zum Unterzeichner Unterschrift Institut für technische Literatur AG Niederlassung Stuttgart Silberburgstr. 126 D Stuttgart Internet: Michael Tonigold, AG, Seite 10 von 10

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