C.A.~ Christian-Albrechts-Universität zu Kiel..
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1 C.A.~ Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.. Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Kiel Alle Einrichtungen It. besonderem Verteiler (ohne Klinikum) Abteilung 3: Personalmanagement Hausanschrift: Christian-Albrechts-Platz 4, Kiel Postanschrifl: Kiel Paketanschrift: Olshausenstraße 40, Kiel Bearbeiter, Zeichen Mail, Telefon, Fax Datum Wolfgang Claußen c tel +49(0) fax +49(0) Beschäftigung wissenschaftlicher/studentischer Hilfskräfte Im Folgenden werden die Grundsätze der Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte an Einrichtungen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel näher ausgeführt. Diese beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (HSG) und des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) sowie den für das Land Schleswig-Holstein per Erlass für verbindlich erklärten Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (abrufbar über das Internet-/lnformationsangebot der Abteilung Persona/management). 1. Allgemeines 1.1 Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen und Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen ( 69 Abs. 1 HSG). Unter den Aufgabenbereich fallen z.b.: Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Lehrveranstaltungen, Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und die Einweisung in deren Benutzung sowie das Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen; dazu gehören grundsätzlich nicht Sekretariats-, Verwaltungs- oder sonstige nichtwissenschaftliche Aufgaben. 1.2 Die Tätigkeiten studentischer Hilfskräfte können begrenzt auch anfallende zusätzliche Aushilfstätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich enthalten. Die Aufgaben gemäß Ziffer 1.1 müssen insgesamt jedoch überwiegen und den Gesamttätigkeiten das Gepräge geben. 1.3 Wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte werden auf Weisung der Leitung der jeweiligen wissenschaftlichen Organisationseinheit tätig, der sie zugeordnet sind (Beschäftigungsstelle). Innerhalb der Beschäftigungsstelle kann die Weisungsbefugnis übertragen werden.
2 2. Einstellungsvoraussetzungen 2.1 Wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben ( 69 Abs. 2 HSG). Der Nachweis über den Abschluss ist Bestandteil der vor Vertragsabschluss einzureichenden Einstellungsunterlagen. Gemäß der Richtlinie der TdL sind zwei Kategorien von wissenschaftlichen Hilfskräften zu unterscheiden: a) Wissenschaftliche Hilfskräfte, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-Q bzw. einen Master-Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der akkreditiert ist, verfügen - wissenschaftliche Hilfskräfte MA. b) Wissenschaftliche Hilfskräfte, die über einen Fachhochschulabschluss, Master Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der nicht akkreditiert ist, oder Bachelor-Abschluss verfügen - wissenschaftliche Hilfskräfte FH/BA. 2.2 Studentische Hilfskräfte müssen in ihrem Studium so weit fortgeschritten sein, dass die ihnen übertragenen Aufgaben zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen können ( 69 Abs. 2 HSG). Darüber hinaus müssen studentische Hilfskräfte grundsätzlich an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Studierende eingeschrieben sein und dürfen über keine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. 3. Arbeitsvertrag, Beschäftigungsumfang, Beschäftigungsdauer 3.1 Die Beschäftigung als Hilfskraft erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für jeweils bis zu sechs Monate ( 69 Abs. 3 S. 1 HSG). Die Gesamtbeschäftigungsdauer darf insgesamt acht Semester (vier Jahre) nicht überschreiten ( 69 Abs. 2 S. 2 HSG). Ein Anspruch auf Beschäftigung für den in Ziffer 3.1 genannten Zeitraum besteht nicht. 3.2 Der Arbeitsvertrag bestimmt sich nach dem an die Anforderungen der Christian-Albrechts Universität angepassten Muster der TdL-Richtlinien (Vertragsmuster ist über das Internetangebot der Abteilung Personalmanagement abrufbar). 3.3 Der Arbeitsvertrag ist vor Arbeitsaufnahme abzuschließen. 3.4 Die Einstellung als Hilfskraft ist nur zulässig, wenn kein Beschäftigungs-I Beamtenverhältnis zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel besteht. Weitere Beschäftigungsverhältnisse als Hilfskraft sind unschädlich, sofern insgesamt die höchstzulässige Arbeitszeit (Ziffer 3.5) nicht überschritten wird. 3.5 Hilfskräfte müssen in der Woche durchschnittlich weniger als 18 Stunden und dürfen im Monat höchstens 77 Stunden beschäftigt werden (Vollbeschäftigung). 3.6 Bei erstmaliger Einstellung sind der ausgefüllte Personalbogen (Personalbogen für die Einstellung als Hilfskraft) der Fragebogen zur Sozialversicherung die Studienbescheinigung (diese ist für jedes Semester erforderlich) ein Nachweis über die Krankenversicherung (eigene Mitgliedsbescheinigung oder Familienversicherung) die Lohnsteuerkarte oder die Freistellungsbescheinigung vorzulegen.
3 4. Befristung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4.1 Die Befristung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erfolgt gemäß 2 Abs. 1 WissZeitVG i. V. m. 69 Abs. 3 HSG. 4.2 Vor dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Beschäftigungszeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind der Hilfskraft Aufgaben im Rahmen der Lehre übertragen, ist eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung nur zum Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters möglich. 4.3 Die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen ( 626 BGB) oder es im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, bleibt unberührt. 4.4 Das Arbeitsverhältnis einer studentischen Hilfskraft endet automatisch mit dem Zeitpunkt der Entlassung gemäß 42 HSG. Hinweis: Sobald ein Studienabschluss erlangt wurde, ist dies der Beschäftigungsstelle durch die Hilfskraft unverzüglich mitzuteilen. Das Beschäftigungsverhältnis als studentische Hilfskraft endet mit Ablauf des Monats in dem die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ab dem Folgemonat ist daher nur noch eine Weiterbeschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft mit Abschluss (FH/BA oder MA) möglich., Hierfür ist ein neuer Vertrag erforderlich. 5. Vergütung 5.1 Die monatliche Pauschalvergütung wird ohne Rücksicht auf den Familienstand in Anlehnung an die Richtlinien der TdL über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Die danach jeweils gültigen Vergütungssätze werden durch die Abteilung Personalmanagement bekannt gegeben. Gemäß des seitens des Finanzministerium für anwendbar erklärten Schreibens der TdL vom (Az.: /664/09-0/2 -) erhalten ab dem Sommersemester 2009 a) wissenschaftliche Hilfskraft MA (1) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT oder (2) mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang eine Vergütung von 13,45 /Stunde, b) wissenschaftliche Hilfskraft FH/BA (1) mit Fachhochschulabschluss oder (2) mit "Bachelor-Abschluss" eine Vergütung von 9,91 /Stunde, c) studentische Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulbildung eine Vergütung von 8,89 /Stunde. Ab dem Sommersemester 2010 werden die Vergütungssätze dann nochmals erhöht und es erhalten a) wissenschaftliche Hilfskraft MA (1) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung i. S. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT oder (2) mit "Masterabschluss" in einem akkreditierten Fachhochschulstudiengang eine Vergütung von 13,61 /Stunde, b) wissenschaftliche Hilfskraft FH/BA (1) mit Fachhochschulabschluss oder (2) mit "Bachelor-Abschluss" eine Vergütung von 10,03 /Stunde,
4 c) studentische Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulbildung eine Vergütung von 9,00 /Stunde. 5.2 Der bei Vertragsabschluss gültige Vergütungssatz wird für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Grunde gelegt. 5.3 Hilfskräften wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Vergütung für die Krankheitstage, für die ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, nach den gesetzlichen Vorschriften ( 616 BGB, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) weitergezahlt, jedoch nicht über die vereinbarte Beschäftigungsdauer hinaus. Die Arbeitsunfähigkeit ist vom ersten Tag an durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. 5.4 Die Fortzahlung der Vergütung entfällt, wenn die Hilfskraft sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, gilt 6 Entgeltfortzahlungsgesetz. 5.5 Für die Sozialversicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5.6 Eine Jahressonderzahlung wird nicht gewährt. 6. Erholungsurlaub Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gewährt, und zwar für jeden vollen ununterbrochenen Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Erholungsurlaub kann erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses genommen werden. Es kann bestimmt werden, dass der Urlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist. 7. Mutterschutz In den Fällen einer Schwangerschaft gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. 8. Sozialversicherung Hilfskräfte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht ( 1 Sozialgesetzbuch VI), soweit das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 400,- Euro überschreitet. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt seit 1. Januar ,95 % für den Arbeitgeber und 9,95 % für den Arbeitnehmer. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialgesetzbuch 111, V, XI). Bei weiteren Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der CAU werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Werden innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) an insgesamt 26 Wochen Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt, so ist die Sozialversicherungspflicht wie bei einer/einem berufsmäßigen Arbeitnehmer/in zu beurteilen. 8.1 Wissenschaftliche Hilfskräfte FH/BA oder MA 1. Arbeitslosenversicherungspflicht Bis 400,- mtl. ist eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Ab 400,01 mtl. ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig. 2. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Bis 400,- mtl. ist eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Ab 400,01 mtl. ist die Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig.
5 3. Rentenversicherungspflicht Bis 400,- mtl. ist die Vergütung rentenversicherungsfrei. Die Hilfskraft hat allerdings die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und dadurch Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwerben. Ab 400,01 ist die Hilfskraft grundsätzlich voll rentenversicherungspflichtig. 8.2 Studentische Hilfskräfte 1. Arbeitslosenversicherungspflicht Grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei. 2. Kranken- und Pflegeversicherungspflicht Grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungsfrei. 3. Rentenversicherungspflicht siehe 8.1, Punkt "Rentenversicherungspflicht" 9. Besteuerung Durch die Neuregelung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom wurde die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen ab aufgehoben. Das Arbeitsentgelt für Lohnzahlungsräume ab ist damit stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungen ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben. Wird aufgrund von Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen oder aufgrund einer Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung kein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, wird eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % erhoben. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) sowie die jeweilige Kirchensteuer. 10. Geltendmachung von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen.
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