Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

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1 Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze 1) Die Gemeinde Wedemark vermittelt nur dann Tagespflegeplätze an Sorge-/ Erziehungsberechtigte von Kindern unter drei Jahren, wenn a) der oder die Sorge-/ Erziehungsberechtigte(n) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht b) der oder die Sorge-/ Erziehungsberechtigte(n) eine Bildungsmaßnahme, Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung absolvieren c) der oder die Sorge-/ Erziehungsberechtigte(n) eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II durchlaufen d) deren Wohl ohne diese Leistung nicht gewährleistet ist. Der Antrag wird durch die Personenberechtigten gestellt. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch den sozialen Dienst ( 24 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). 2) Für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren kommt Tagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn dies nach den in 24 a Abs. 3 SGB VIII genannten Bedarfskriterien erforderlich ist und der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann. Die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist vorrangig. 3) Für Kinder im schulpflichtigen Alter wird Tagespflege als Ergänzung zu Schule und Hort geleistet, wenn die Bedarfskriterien nach Abs. 1 erfüllt sind und der Betreuungsbedarf nicht in einer Kindertageseinrichtung gedeckt werden kann. 4) In anderen begründeten Härtefällen kann der/ die Bürgermeister/-in eine Ausnahme zulassen. 2 Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark 1) Kindertagespflege wird in der Gemeinde Wedemark in zwei verschiedenen Modellen angeboten: a) Kommunale Kindertagespflege b) Kindertagespflege über den "Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v." - 1 -

2 2) Diese Satzung über Kindertagespflege gilt für die kommunale Kindertagespflege nach Abs. 1 a). Die Kindertagespflege über den "Förderkreis für Tageskinder und -eltern, Wedemark e.v." wird durch eine vereinseigene Satzung geregelt. 3) In die Kindertagespflege werden grundsätzlich Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren aufgenommen, deren Sorge-/ Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark haben. Nehmen Sorge-/Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde Wedemark eine Tagespflegeperson in Anspruch, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Wedemark hat, leistet die Gemeinde Wedemark für Tagespflegekinder aus ihrem Gebiet an die externe Tagespflegeperson die Entgeltleistung nach 7. Entsprechendes gilt, wenn eine Tagespflegeperson aus der Gemeinde Wedemark externe Kinder betreut. Für die Entgeltleistung ist die Wohnsitzkommune der betreuten Tagespflegekinder zuständig. 4) Die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit soll mindestens 15 Stunden betragen und für mindestens 3 Monate in Anspruch genommen werden. Abweichungen können in begründeten Fällen zugelassen werden, wenn die Unterbringung in der Tagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Bedarfsänderungen werden zum 01. des Folgemonats wirksam. Die nähere zeitliche Ausgestaltung erfolgt zwischen den Sorge-/ Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. 3 Gebühren 1) Die Betreuung von Kindern in der durch die Gemeinde Wedemark vermittelten Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist gebührenpflichtig. Die Gebühren enthalten die Verpflegung. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in die Kindertagespflege. Die Gebühr richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Er ist Bestandteil der Satzung. 2) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. 3) Für die Betreuung im eigenen Haushalt wird die Gebühr um 20 % abgesenkt. 4 Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Gebühren 1) Die Gebühr wird monatlich erhoben. Sie ist für die Dauer des Betreuungsverhältnisses zu zahlen und wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Bei Beginn und Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt

3 2) Die Gemeinde Wedemark kann den Tagespflegeplatz fristlos kündigen und das Kind von dem Besuch der Tagespflegestelle ausschließen, wenn der/ die Gebührenschuldner/in sich mit zwei Monatsgebühren im Rückstand befindet und trotz Mahnung der Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet hat. 5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Sorge-/ Erziehungsberechtigten des Kindes oder derjenige, der die Betreuung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Ermäßigung und Gebührenfreistellung (1) Auf Antrag wird der/ die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt. Der geförderte Personenkreis umfasst: a) Kinder, die selbst oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII beziehen. b) Kinder von Eltern, deren Einkommen die gemäß 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Grenze nicht übersteigt. c) Teilweise von den Gebühren freizustellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze gemäß 87 SGB XII, mit ihrem Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. (2) Besuchen mehrere Kinder, die mit einem Sorge-/ Erziehungsberechtigten zusammen in einem Haushalt leben, eine Kindertagesstätte und/oder einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege innerhalb der Gemeinde Wedemark, werden die Gebühren nach 3 dieser Satzung auf Antrag in der Reihenfolge des Alters der Kinder wie folgt (ab dem 2. Kind) erhoben: Ältestes Kind Zweitältestes Kind Drittältestes und jedes jüngere Kind 100 % der Gebühren 50 % der Gebühren 25 % der Gebühren Auf gleichaltrige Kinder (Zwillinge usw.) ist diese Regelung so anzuwenden, als ob Kinder unterschiedlichen Alters betreut würden

4 7 Entgeltleistung an Tagespflegepersonen Eine Entgeltleistung an Tagespflegepersonen wird gem. 23 SGB VIII geleistet, wenn das betreute Kind gem. 24 a Abs. 3 SGB VIII vermittelt wurde und die Tagespflegeperson eine gültige Tagespflegeerlaubnis nachweist. 8 Höhe der Entgeltleistung (1) Die Entgeltleistung für qualifizierte Tagespflegepersonen richtet sich pro Kind und Betreuungsumfang nach der als Anlage beigefügten Entgelttabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Das Entgelt darf dabei für nicht mehr als 10 Stunden täglich gewährt werden. Als qualifiziert gilt, wer i.s.d. 23 SGB VIII einen Nachweis von zurzeit mindestens 60 einschlägigen Fortbildungsstunden erbringt oder eine einschlägige Ausbildung hat. Für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen kann das Entgelt um bis zu 30 % abgesenkt werden. (2) Bei einer Betreuung im Haushalt der Sorge-/ Erziehungsberechtigten wird das Entgelt für die materiellen Aufwendungen um 20 % gesenkt. (3) Die Betreuung in den Randzeiten zwischen Uhr und Uhr wird nur zu 50 % als Betreuungszeit angerechnet. (4) Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsgeldes erhalten. (5) Die Geldleistung wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats. Bei Beginn oder Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. (6) Die Gemeinde Wedemark leistet auf Antrag und Nachweis der Tagespflegepersonen einen monatlichen Zuschuss zur gesetzlichen Unfallversicherung und einer angemessenen Rentenversicherung sowie die hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach den Bestimmungen des 23 SGB VIII, sofern nicht von anderer Stelle dieser Zuschuss bereits geleistet wurde. Dieser Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse an die Tagespflegeperson geleistet, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den Beträgen der als Anlage beigefügten Übersicht zu diesen Zuschüssen. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft

5 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung "Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark" vom außer Kraft. Wedemark, den Tjark Bartels Bürgermeister Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover 2010 Nr. 02 Seite

6 Anlage zur Satzung über die Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark : Gebührentarif Gemäß 3 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag erhoben (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Gebühr inkl. Verpflegung pro Monat 10 Stunden 398,25 9,5 Stunden 378,34 9,0 Stunden 358,43 8,5 Stunden 338,51 8,0 Stunden 318,60 7,5 Stunden 298,69 7,0 Stunden 278,78 6,5 Stunden 258,86 6,0 Stunden 238,95 5,5 Stunden 219,04 5,0 Stunden 199,13 4,5 Stunden 179,21 4,0 Stunden 159,30 3,5 Stunden 139,39 3,0 Stunden 119,48 2,5 Stunden 99,56 2,0 Stunden 79,65 1,5 Stunden 59,74 1,0 Stunden 39,83 0,5 Stunden 19,91-6 -

7 Entgelttabelle Gemäß 8 Abs. 1 wird folgende Entgeltleistung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche) gezahlt. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. Betreuungszeit pro Tag Entgeltleistung an die Tagespflegeperson pro Monat 10 Stunden 672,98 9,5 Stunden 639,33 9,0 Stunden 605,68 8,5 Stunden 572,03 8,0 Stunden 538,38 7,5 Stunden 504,74 7,0 Stunden 471,09 6,5 Stunden 437,44 6,0 Stunden 403,79 5,5 Stunden 370,14 5,0 Stunden 336,49 4,5 Stunden 302,84 4,0 Stunden 269,19 3,5 Stunden 235,54 3,0 Stunden 201,89 2,5 Stunden 168,25 2,0 Stunden 134,60 1,5 Stunden 100,95 1,0 Stunden 67,30 0,5 Stunden 33,65-7 -

8 Zuschüsse zur Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung Gemäß 8 Abs. 5 wird folgender Zuschuss auf Nachweis monatlich geleistet: Zuschussart Zuschuss pro Monat Unfallversicherung 6,58 Rentenversicherung 39,80 (angemessen bei einem Gewinn zwischen 355 und 828 ) Kranken- und Pflegeversicherung (angemessen bei einem Gewinn zwischen 828 und ) 72,00 163,00-8 -

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