JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ. 61. Jahrgang Mainz, den 17. Dezember 2007 Nummer 15 INHALT

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1 JUSTIZBLATT RHEINLAND-PFALZ AMTSBLATT DES MINISTERIUMS DER JUSTIZ ZKZ Jahrgang Mainz, den 17. Dezember 2007 Nummer 15 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Seite Hinweise zur Durchführung des TV-L Anhebung der Entgelte im Tarifgebiet West am 1. Januar Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit (SG-Statistik) Bereinigung der Justizverwaltungsvorschriften Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Personalaktenrecht Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) 408 Bekanntmachungen Jahresbericht für 2006 der Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen bei dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz Änderung des Verzeichnisses der Mitglieder der Anwaltsgerichte und des Anwaltsgerichtshofs Entzug der Genehmigung eines Gerichtskostenstemplers 411 Rechtsprechung 411 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen

2 Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Hinweise zur Durchführung des TV-L Anhebung der Entgelte im Tarifgebiet West am 1. Januar 2008 Vorbemerkung: Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. September 2007 (P 2103 A 417) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöhen sich die Entgelte im Tarifgebiet West um 2,9 v.h. Hinsichtlich der Tabellenentgelte sowie der Entgelte in den individuellen Zwischenund Endstufen erfolgt dabei eine Aufrundung auf den nächsten durch 5 EUR teilbaren Betrag. 1. Tabellenentgelte Die ab 1. Januar 2008 maßgebenden Tabellenentgelte sind (mit Ausnahme der Entgelte für Ärzte und für das Pflegepersonal) bereits in der Anlage A 2 zum TV-L festgelegt. Für die unter 41 TV-L fallenden Ärztinnen und Ärzte gilt ab 1. Januar 2008 die Anlage C 2 zum TV-L. Entsprechend gilt für die unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte ab 1. Januar 2008 die Anlage A 2 zum TV-Ärzte. Für das Pflegepersonal, dessen Eingruppierung sich nach der Anlage 1 b zum BAT bestimmt, leiten sich die neuen Tabellenwerte aus dem Anhang zu 16 TV-L sowie dem Anhang zu den Anlagen A und B des TV-L ab. Die hiernach ab 1. Januar 2008 maßgebenden Beträge ergeben sich aus der diesem Schreiben als Anlage beigefügten KR-Anwendungstabelle. Hinweise zur KR-Anwendungstabelle: 1. In der Entgeltgruppe KR 4 a Stufe 6 der KR-Anwendungstabelle ist ein Wert von EUR ausgewiesen. Dieser Wert ergibt sich, wenn man den Ausgangswert von EUR um 2,9 v.h. erhöht (= 2 407,86 EUR) und anschließend auf volle 5 EUR aufrundet (= EUR). Die Anlage A 2 zum TV-L weist in der Fußnote 5 dagegen einen Wert von EUR aus. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die jetzt korrigiert wurde. 2. Der in der Fußnote der KR-Anwendungstabelle ausgewiesene Erhöhungsbetrag von 200 EUR für die Entgeltgruppen KR 11 b und KR 12 a erhöht sich am 1. Januar 2008 nicht. Die Entgelte der Auszubildenden, die unter den TVA-L BBiG oder den TVA-L Pflege fallen, erhöhen sich am 1. Januar 2008 nicht. Diese Tarifregelungen sind erst zum 31. Dezember 2008 kündbar. Wegen der Pauschalentgelte der Personenkraftwagenfahrer, die unter den Pkw-Fahrer-TV-L fallen, wird für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die Anlagen 1 b und 2 b zu diesem Tarifvertrag verwiesen. 2. Entgelt der individuellen Zwischenstufen bzw. individuellen Endstufen Nach 6 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder wird das Entgelt der dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufen zum 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. erhöht und auf volle 5 EUR aufgerundet. Entsprechendes gilt nach 6 Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder für die Beträge der individuellen Endstufen. Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug (das ist in der Regel das Vergleichsentgelt) die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Erhöhung und anschließende Aufrundung auf volle 5 EUR. Beispiel: Das Vergleichsentgelt einer in Entgeltgruppe 5 übergeleiteten Beschäftigten betrug bei Vollzeit 1 988,33 EUR [vgl. Beispiel 1 zu Ziffer 5.3 der Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 25. August 2006 (MinBl. S. 310)]. Hiervon erhält sie wegen vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 v.h. monatlich 1 491,25 EUR. Die Beschäftigte befindet sich in der Zwischenstufe 3+. Am 1. Januar 2008 erhöht sich das (Vollzeit-)Entgelt der Zwischenstufe 3+ von 1 988,33 EUR auf (1 988,33 + 2,9 v.h. = 2 045,99 EUR; aufgerundet =) EUR. Hiervon erhält die Beschäftigte ab 1. Januar v.h., also 1 537,50 EUR. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatte ebenfalls im Geltungsbereich des TV-L beschäftigt ist mit der Folge, dass der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag zwar im Vergleichsentgelt eingegangen, aber von der Teilzeitkürzung ausgenommen war [vgl. Beispiel 2 zu Ziffer 5.3 meiner Hinweise zur Durchführung des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 25. August 2006 (MinBl. S. 310)] ist vor der Teilzeitkürzung der um 2,9 v.h. erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheiratetenanteil in den unteren Entgeltgruppen von 50,91 EUR auf 52,39 EUR, oberen Entgeltgruppen von 53,45 EUR auf 55,00 EUR. Beispiel: Das Vergleichsentgelt einer in Entgeltgruppe 6 übergeleiteten Beschäftigten betrug bei Vollzeit 2 220,57 EUR. Darin ist die hälftige Differenz des Verheiratetenanteils von 50,91 EUR enthalten (vgl. das bereits oben erwähnte Beispiel 2 zu Ziffer 5.3 der Hinweise zur Durchführung des TVÜ-L). Der Teilzeitumfang beträgt 75 v.h. Die Beschäftigte befindet sich in der Zwischenstufe 5+. Am 1. Januar 2008 erhöht sich das (Vollzeit-)Entgelt der Zwischenstufe 5+ von 2 220,57 EUR auf (2 220,57 + 2,9 v.h. = 2 284,97 EUR; aufgerundet =) EUR. Anschließend ist wie folgt zu rechnen: Stufenbetrag bei Vollzeit 2 285,00 EUR abzgl. 1/2 OZ 2 (50,91 EUR + 2,9 v.h. =) 52,39 EUR 2 232,61 EUR davon 75% Teilzeitbezug 1 674,46 EUR zuzgl. 1/2 OZ 2 52,39 EUR Teilzeitbezug ab 1. Januar ,85 EUR 3. Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge Die ab 1. Januar 2008 maßgebenden Stundenentgelttabellen und Tabellen der Zeitzuschläge ergeben sich aus den beigefügten Anlagen. 4. Bereitschaftsdienstentgelte nach 8 Absatz 6, 42 Nr. 5 und 43 Nr. 5 TV-L Für die unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten sind die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L bereits ausgewiesen. Sie ändern sich am 1. Januar 2008 nicht. Auch für die nicht unter 42, 43 TV-L fallenden Beschäftigten (mit Ausnahme der Ärzte im Sinne des 41 TV-L und des TV-Ärzte) gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. 8 Absatz 6 Satz 2 TV-L). Für die unter 41 TV-L und unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte ändert sich hingegen das Bereitschaftsdienstentgelt ab 1. Januar 2008, da insoweit 384

3 auf das jeweilige tarifliche Stundenentgelt abgestellt ist (vgl. z.b. 9 Absatz 2 Satz 5 TV-Ärzte). 5. Wechselschicht- und Schichtzulagen nach 8 Absatz 7 und 8 TV-L Die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen sind nicht dynamisch und betragen deshalb weiterhin 105 bzw. 40 EUR monatlich oder 0,63 bzw. 0,24 EUR pro Stunde. 6. Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach 14 Absatz 3 TV-L und 10 TVÜ-Länder Die allgemeine Entgeltanpassung ab 1. Januar 2008 wirkt sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sowohl in den Fällen des 14 Absatz 3 Satz 1 als auch Satz 2 TV-L aus. Soweit aufgrund des 10 TVÜ-Länder noch eine Besitzstandszulage in Höhe der bisher nach 24 BAT berechneten Zulage zusteht, wird diese Zulage am 1. Januar 2008 ebenfalls um 2,9 v.h. erhöht (vgl. 10 Satz 6 TVÜ- Länder). 7. Garantiebeträge nach 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L Nach der Protokollerklärung zu 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L nehmen die Garantiebeträge an allgemeinen Entgeltanpassungen teil und erhöhen sich somit um 2,9 v.h. Sie steigen daher ab 1. Januar 2008 von 25,00 EUR auf 25,73 EUR bzw. von 50,00 EUR auf 51,45 EUR. 8. Erschwerniszuschläge nach 19 TV-L Nach 19 Absatz 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Zu den fortgeltenden tariflichen Regelungen gehört insbesondere der Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II [TVZ zum MTL vom 9. Oktober 1963 (siehe auch Anlage 1 Teil B Nr. 12 zum TVÜ-Länder)]. Nach 1 Absatz 2 dieses Tarifvertrages erhöht sich die Bemessungsgrundlage, aus der die Lohnzuschläge sich ableiten, jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn einer bestimmten Lohngruppe und -stufe. Die Bemessungsgrundlage betrug zuletzt 6,11 EUR. Sie erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. auf 6,29 EUR. Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab: Zuschlagsgruppe EUR I (5%) II (6%) III (8%) IV (10%) V (12%) VI (14%) VII (16%) VIII (20%) IX (25%) X (31%) 0,31 0,38 0,50 0,63 0,75 0,88 1,01 1,26 1,57 1,95 Die Taucherzuschläge (West) bleiben am 1. Januar 2008 unverändert, da die hierfür maßgebende Grenze von 12 v.h. seit der letzten Erhöhung noch nicht erreicht ist. Sie betragen bis zu 5 m von über 5 bis 10 m von über 10 bis 15 m von über 15 bis 20 m über 20 m je 5 m um für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug 9. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TV-L Nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z.b. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin 2,61 v.h. 10. Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte nach 3 Absatz 10 i.d.f. des 41 Nr. 2 und des 42 Nr. 2 TV-L sowie nach 19 TV-Ärzte Der Einsatzzuschlag erhöht sich von 15,41 EUR um (15,41 x 2,9 v.h. =) 0,45 EUR auf 15,86 EUR. 11. Besonderer Strukturausgleich für Fachärztinnen und Fachärzte nach 41 Nr. 25 TV-L bzw. 9 TVÜ-Ärzte Soweit seit November 2006 der besondere Strukturausgleich für Fachärztinnen und Fachärzte nach 41 Nr. 25 TV-L bzw. 9 TVÜ-Ärzte von 90 EUR bzw. 190 EUR gezahlt wird, ist der Mehrbetrag aus der allgemeinen Entgelterhöhung in vollem Umfang auf den Strukturausgleich anzurechnen. Da die Entgeltsteigerung in der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 ( =) 160 EUR beträgt, führt die allgemeine Entgelterhöhung zum Wegfall des Strukturausgleichs (von 90 EUR) bzw. zur Verminderung des Strukturausgleichs (von 190 auf 30 EUR). 12. Pflegezulage nach 43 Nr. 8 TV-L EUR 14,56 17,72 22,14 28,48 6,32 3,36 Die Beträge der Pflegezulage nach 43 Nr. 8 Absatz 1 und 2 TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen auch weiterhin 90 EUR bzw. 45 EUR. 13. Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach 8 Absatz 2 TVÜ-Länder Wenn bei Ablauf einer Bewährungs- oder Tätigkeitszeit aufgrund des 8 Absatz 2 TVÜ-Länder (ggf. i.v.m. 8 Absatz 3 TVÜ-Länder) eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach dem 31. Dezember 2007 zu erfolgen hat, ist das (auf dem Stand vom 31. Oktober 2006) neu berechnete Vergleichsentgelt um 2,9 v.h. zu erhöhen und auf volle 5 EUR aufzurunden (vgl. 8 Absatz 2 Satz 6 TVÜ-Länder). 14. Vergütungsgruppenzulage nach 9 TVÜ-Länder Soweit eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund des 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage am 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. erhöht. Keine Vergütungsgruppenzulage in diesem Sinne ist z.b. die Heimzulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu 385

4 Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT oder die Pflegezulage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 1 a des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT. 15. Kinderbezogene Entgeltbestandteile nach 11 TVÜ- Länder Die Besitzstandszulage beträgt bis zum 31. Dezember 2007 für jedes berücksichtigungsfähige Kind 90,57 EUR. Sie erhöht sich ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. auf 93,20 EUR. Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/ Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag um 2,9 v.h. erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder. Für die unter den TV-Ärzte fallenden Ärztinnen und Ärzte erhöht sich die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile ebenfalls von 90,57 EUR auf 93,20 EUR (siehe 8 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte). 16. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Länder Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb am 1. Januar 2008 nicht. 17. Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü ( 19 Absatz 1 bis 3 TVÜ-Länder) Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden ab 1. Januar 2008 um 2,9 v.h. erhöht und auf volle 5 EUR aufgerundet. Es gelten dann folgende Beträge: 1. Entgeltgruppe 2 Ü Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 a Stufe 4 b Stufe Entgeltgruppe 15 Ü Der in 19 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder ausgewiesene Betrag von 200 EUR bleibt am 1. Januar 2008 unverändert. 18. Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte ( 20 TVÜ-Länder) An die Stelle der in 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder ausgewiesenen Beträge von 64,00 EUR bzw. 72,00 EUR treten ab 1. Januar 2008 die Beträge von 57,60 EUR bzw. 64,80 EUR (vgl. 20 Absatz 2 TVÜ-Länder). Um diese Beträge ist die Entgelttabelle des TV-L zu vermindern, sofern die Lehrkraft zu dem in 20 Absatz 1 TVÜ- Länder bezeichneten Personenkreis gehört. Sofern sich eine Lehrkraft, die unter die Regelung des 20 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder über die Verminderung der Tabellenentgelte fällt, am 1. Januar 2008 in einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe befindet, ist am 1. Januar 2008 nicht nur die Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischen- oder Endstufe um 2,9 v.h. mit der anschließenden Aufrundung auf volle 5 EUR vorzunehmen, sondern zusätzlich auch der erste Harmonisierungsschritt des 20 Absatz 2 TVÜ-Länder umzusetzen. Beispiel: Das Vergleichsentgelt einer in die Entgeltgruppe 11 übergeleiteten Lehrerin betrug 3 169,42 EUR. Die Lehrerin wurde in die individuelle Zwischenstufe 4+ übergeleitet, denn unter Berücksichtigung des Verminderungsbetrages von 72,00 EUR lag das Vergleichsentgelt zwischen den Stufen 4 (3 128 EUR) und 5 (3 563 EUR). Am 1. Januar 2008 wird das Vergleichsentgelt von bisher 3 169,42 EUR auf (3 169,42 + 2,9 v.h. = 3.261,33; aufgerundet =) EUR erhöht. Dieser Betrag erhöht sich aufgrund des ersten Harmonisierungsschrittes noch um 7,20 EUR auf 3.272,20 EUR. Hinweis: Am 1. November 2008 steigt die Lehrerin sodann aus ihrer individuellen Zwischenstufe in die nächste reguläre Stufe, hier also in die Stufe 5 auf. In der Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 steht am 1. November 2008 unter Berücksichtigung des Verminderungsbetrages von dann (72,00 7,20 =) 64,80 EUR ein Betrag von 3.680,20 EUR zu. 19. Grenzbeträge nach 39 ATV Die Grenzbeträge nach 39 Absatz 1 und 2 ATV erfahren vorerst keine Veränderung. Hier ist zunächst der Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum ATV sowie die weitere Entwicklung der Entgelttabellen des TVöD abzuwarten. Anlagen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe

5 Monatsentgelte West (in Euro) Gültig ab EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü Ü Ü Anlagen 13 Ü Stufe 4 a 13 Ü Stufe 4 b

6 Stundenentgelte West (in Euro) bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden 30 Minuten Divisor 167,40 Gültig ab EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 26,28 29,21 31,99 33,81 34, ,82 23,12 23,98 27,06 29, ,82 20,91 22,13 23,98 26,82 13 Ü 19,27 20,31 26, ,32 19,27 20,31 22,34 25, ,50 17,23 19,68 21,83 24, ,96 16,61 17,83 19,68 22, ,40 16,01 17,23 18,46 20, ,69 14,10 14,81 16,79 18, ,86 13,17 13,77 14,34 14,96 15, ,08 12,31 13,11 13,71 14,19 14, ,87 12,07 12,66 13,26 13,65 14, ,39 11,53 12,13 12,69 13,14 13,44 4 9,86 10,96 11,71 12,13 12,54 12,81 3 9,71 10,78 11,08 11,56 11,95 12,28 2 Ü 9,26 10,27 10,66 11,14 11,47 11,74 2 8,93 9,92 10,22 10,51 11,20 11,92 1 7,92 8,06 8,24 8,42 8,87 Hinweise: 1. Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte oder für den Fall, dass ein Garantiebetrag gezahlt wird, sind die Stundenentgelte nach 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln. 2. Nach der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe Ü Stufe 4 a 13 Ü Stufe 4 b 22,13 23,98 388

7 Stundenentgelte West (in Euro) bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden 00 Minuten Divisor 169,57 Gültig ab EG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 Ü 25,95 28,84 31,58 33,38 33, ,55 22,82 23,68 26,71 29, ,58 20,64 21,85 23,68 26,48 13 Ü 19,02 20,05 26, ,10 19,02 20,05 22,06 24, ,30 17,01 19,43 21,55 24, ,77 16,39 17,60 19,43 22, ,21 15,80 17,01 18,22 20, ,53 13,92 14,63 16,57 18, ,71 13,00 13,59 14,15 14,77 15, ,94 12,15 12,94 13,53 14,01 14, ,73 11,91 12,50 13,09 13,48 13, ,26 11,38 11,97 12,53 12,97 13,27 4 9,73 10,82 11,56 11,97 12,38 12,65 3 9,58 10,64 10,94 11,41 11,79 12,12 2 Ü 9,14 10,14 10,53 11,00 11,32 11,59 2 8,82 9,79 10,08 10,38 11,06 11,77 1 7,81 7,96 8,14 8,32 8,76 Hinweise: 1. Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte oder für den Fall, dass ein Garantiebetrag gezahlt wird, sind die Stundenentgelte nach 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln. 2. Nach der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe Ü Stufe 4 a 13 Ü Stufe 4 b 21,85 23,68 389

8 Zeitzuschläge West (in Euro je Stunde) bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden 30 Minuten Divisor 167,40 Gültig ab EG Stufe 3 Überstunden Nachtarbeit** Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 24. u je ab 6 Uhr E 1-9 E ohne FA* mit FA* Samstagsarbeit** Uhr 100% 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 Ü 31,99 4,80 6,40 8,00 43,19 11,20 11,20 6, ,98 3,60 4,80 6,00 32,37 8,39 8,39 4, ,13 3,32 4,43 5,53 29,88 7,75 7,75 4,43 13 Ü 20,31 3,05 4,06 5,08 27,42 7,11 7,11 4, ,31 3,05 4,06 5,08 27,42 7,11 7,11 4, ,68 2,95 3,94 4,92 26,57 6,89 6,89 3, ,83 2,67 3,57 4,46 24,07 6,24 6,24 3, ,23 2,58 3,45 4,31 23,26 6,03 6,03 3, ,81 4,44 2,96 3,70 19,99 5,18 5,18 2, ,77 4,13 2,75 3,44 18,59 4,82 4,82 2, ,11 3,93 2,62 3,28 17,70 4,59 4,59 2, ,66 3,80 2,53 3,17 17,09 4,43 4,43 2, ,13 3,64 2,43 3,03 16,38 4,25 4,25 2, ,71 3,51 2,34 2,93 15,81 4,10 4,10 2, ,08 3,32 2,22 2,77 14,96 3,88 3,88 2,22 2 Ü 10,66 3,20 2,13 2,67 14,39 3,73 3,73 2, ,22 3,07 2,04 2,56 13,80 3,58 3,58 2,04 1 8,06 2,42 1,61 2,02 10,88 2,82 2,82 1,61 * FA = Freizeitausgleich ** Für Beschäftigte in Unikliniken und Krankenhäusern, die unter 42 oder 43 TV-L fallen, und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten für Nachtarbeit und für Samstagsarbeit folgende Sätze: Nachtarbeit 1,28 Euro, Samstagsarbeit 0,64 Euro. 390

9 Zeitzuschläge West (in Euro je Stunde) bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden 00 Minuten Divisor 169,57 Gültig ab EG Stufe 3 Überstunden Nachtarbeit** Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 24. u je ab 6 Uhr E 1-9 E ohne FA* mit FA* Samstagsarbeit** Uhr 100% 30% 15% 20% 25% 135% 35% 35% 20% 15 Ü 31,58 4,74 6,32 7,90 42,63 11,05 11,05 6, ,68 3,55 4,74 5,92 31,97 8,29 8,29 4, ,85 3,28 4,37 5,46 29,50 7,65 7,65 4,37 13 Ü 20,05 3,01 4,01 5,01 27,07 7,02 7,02 4, ,05 3,01 4,01 5,01 27,07 7,02 7,02 4, ,43 2,91 3,89 4,86 26,23 6,80 6,80 3, ,60 2,64 3,52 4,40 23,76 6,16 6,16 3, ,01 2,55 3,40 4,25 22,96 5,95 5,95 3, ,63 4,39 2,93 3,66 19,75 5,12 5,12 2, ,59 4,08 2,72 3,40 18,35 4,76 4,76 2, ,94 3,88 2,59 3,24 17,47 4,53 4,53 2, ,50 3,75 2,50 3,13 16,88 4,38 4,38 2, ,97 3,59 2,39 2,99 16,16 4,19 4,19 2, ,56 3,47 2,31 2,89 15,61 4,05 4,05 2, ,94 3,28 2,19 2,74 14,77 3,83 3,83 2,19 2 Ü 10,53 3,16 2,11 2,63 14,22 3,69 3,69 2, ,08 3,02 2,02 2,52 13,61 3,53 3,53 2,02 1 7,96 2,39 1,59 1,99 10,75 2,79 2,79 1,59 * FA = Freizeitausgleich ** Für Beschäftigte in Unikliniken und Krankenhäusern, die unter 42 oder 43 TV-L fallen, und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten für Nachtarbeit und für Samstagsarbeit folgende Sätze: Nachtarbeit 1,28 Euro, Samstagsarbeit 0,64 Euro. 391

10 Monatsentgelte West (in Euro) für das Pflegepersonal Gültig ab EG KR Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 12a b a a d c b a a a a a

11 Stundenentgelte West (in Euro) für das Pflegepersonal bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden 30 Minuten Divisor 167,40 Gültig ab EG KR Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 12a 19,68 21,83 24,61 11b 19,68 22,37 11a 17,83 19,68 22,37 10a 17,23 18,46 20,79 9d 16,79 18,34 19,56 9c 16,31 17,47 18,58 9b 14,81 16,79 17,47 9a 14,81 15,35 16,31 8a 12,31 13,11 13,77 14,34 15,35 16,31 7a 11,38 12,31 13,11 14,34 14,96 15,59 4a 10,16 10,96 11,71 13,26 13,65 14,40 3a 9,71 10,78 11,08 11,56 11,95 12,81 Hinweise: 1. Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte oder für den Fall, dass ein Garantiebetrag gezahlt wird, sind die Stundenentgelte nach 24 Absatz 3 Satz 2 TV-L auf Grundlage der individuellen Tabellenbeträge zu ermitteln. 2. Nach der Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 richtet sich bei Überstunden das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe

12 Zeitzuschläge West (in Euro je Stunde) für das Pflegepersonal bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden 30 Minuten Divisor 167,40 Gültig ab EG KR Stufe 3 Überstunden Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 24. u je ab 6 Uhr E 1-9 E ohne FA* mit FA* Samstagsarbeit Uhr 100% 30% 15% 25% 135% 35% 35% 12a 19,68 2,95 1,28 4,92 26,57 6,89 6,89 0,64 11b 19,68 2,95 1,28 4,92 26,57 6,89 6,89 0,64 11a 17,83 2,67 1,28 4,46 24,07 6,24 6,24 0,64 10a 17,23 2,58 1,28 4,31 23,26 6,03 6,03 0,64 9d 16,79 5,04 1,28 4,20 22,67 5,88 5,88 0,64 9c 16,31 4,89 1,28 4,08 22,02 5,71 5,71 0,64 9b 14,81 4,44 1,28 3,70 19,99 5,18 5,18 0,64 9a 14,81 4,44 1,28 3,70 19,99 5,18 5,18 0,64 8a 13,77 4,13 1,28 3,44 18,59 4,82 4,82 0,64 7a 13,11 3,93 1,28 3,28 17,70 4,59 4,59 0,64 4a 11,71 3,51 1,28 2,93 15,81 4,10 4,10 0,64 3a 11,08 3,32 1,28 2,77 14,96 3,88 3,88 0,64 * FA = Freizeitausgleich 394

13 Monatsentgelte West (in Euro) für Ärzte ( 41 TV-L; 15 TV-Ärzte) Gültig ab 1. Januar 2008 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä Ä Ä Ä Stundenentgelte West (in Euro) für Ärzte ( 41 TV-L; 8 TV-Ärzte) Gültig ab 1. Januar 2008 Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Ä 1 20,29 21,44 22,26 23,68 25,38 Ä 2 26,78 29,02 30,99 Ä 3 33,54 35,51 38,33 Ä 4 39,45 42,27 44,52 Hinweis: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2 (Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 2 i.v.m. 41 Nr. 5 Ziffer 1 TV-L; Protokollerklärung zu 8 Absatz 1 Satz 2 TV-Ärzte). Zeitzuschläge West (in Euro je Stunde) für Ärzte ( 41 TV-L; 8 TV-Ärzte) Gültig ab 1. Januar 2008 EG KR Stufe 3 (Ä 1) bzw. Überstunden Nachtarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit 24. u je ab 6 Uhr ohne FA* mit FA* Samstagsarbeit Uhr 100% 15% 25% 135% 35% 35% Ä 1 22,26 3,34 1,28 5,57 30,05 7,79 7,79 0,64 Ä 2 26,78 4,02 1,28 6,70 36,15 9,37 9,37 0,64 Ä 3 33,54 5,03 1,28 8,39 45,28 11,74 11,74 0,64 Ä 4 39,45 5,92 1,28 9,86 53,26 13,81 13,81 0,64 * FA = Freizeitausgleich 395

14 Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 10. Oktober 2007 (P 2100 A 417) Der nachstehend abgedruckte Tarifvertrag Anlage wird hiermit bekannt gegeben. Der Tarifvertrag ist vereinbart worden mit ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bauen-Argar-Umwelt, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Der Tarifvertrag ist ferner wortgleich mit der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, vereinbart worden. Zum Inhalt wird auf Folgendes hingewiesen: I. Allgemeines Inhaltlich erfolgt im Änderungstarifvertrag Nr. 4 hauptsächlich die redaktionelle Anpassung des ATV an die Tarifreform im öffentlichen Dienst mit Einführung des TV-L und des TVöD. Weitere Änderungen wurden durch die Gesetzgebung oder aufgrund der Rechtsprechung des BGH erforderlich. II. Redaktionelle Anpassung an den TV-L In 1 Nrn. 5, 7, 10, 11, 12, 13 Buchstabe b und 14 Buchstaben b bis e erfolgt die redaktionelle Anpassung des ATV an den TV-L. Ergänzend wird dazu auf Folgendes hingewiesen: 8 v.h. oder eine zusätzliche Umlage ( 39 Absatz 2 ATV) in Höhe von 9 v.h. zu zahlen. Es gilt weiterhin ein einheitlicher Grenzbetrag für die gesamte Zusatzversorgung. Der Grenzbetrag ist also nicht davon abhängig, ob der TV-L oder der TVöD gilt bzw. ob im Bereich des TVöD die Entgelttabelle des Bundes oder die der VKA zur Anwendung kommt. Die bisherige Trennung in die Tarifgebiete West und Ost wurde im Zuge der nur redaktionellen Anpassung der Regelung beibehalten. Allein die bisherige Bezugsgröße (Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O) für die Ermittlung der Grenzbeträge musste nach dem Wegfall von BAT und BAT-O angepasst werden. Ziel dieser Anpassung war es, die Höhe der bisherigen Grenzbeträge unverändert zu lassen. Außerdem sollten sie einer gewissen Dynamik unterliegen, also mit der Zeit ansteigen. Ansonsten wären mittelfristig für immer mehr Beschäftigte zusätzliche Beiträge zur freiwilligen Versicherung in Höhe von 8 v.h. zu zahlen gewesen. Vor diesem Hintergrund wurde vereinbart, dass der Grenzbetrag nach 39 Absatz 1 ATV künftig das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund beträgt. Im Ergebnis entspricht der sich danach ergebende Betrag bis auf geringfügige Rundungsdifferenzen dem bisherigen Grenzbetrag. Dementsprechend beträgt der Grenzbetrag nach 39 Absatz 2 ATV künftig das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA. Danach ergeben sich im Tarifgebiet West ab 1. Juli 2007 folgende Grenzbeträge nach 39 ATV: 39 Absatz 1: 39 Absatz 2: E 15, Stufe 5 Monatlicher Grenzbetrag Grenzbetrag im Monat der JSZ = Sp. 2 x 1,181 = 1,181 (Sp. 2 + Sp. 2 x 0,6) Ab , 5 645, ,29 1. Zu 1 Nr. 5 Arbeitnehmerbeitrag im Saarland ab 1. Januar 2007 E 15, Stufe 6 Monatlicher Grenzbetrag Grenzbetrag im Monat der JSZ Die TdL hat mit den Gewerkschaften im Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12. Oktober 2006 (siehe Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24. November 2006, MinBl. 2007, S. 492) vereinbart, dass der Arbeitnehmerbeitrag für die Beschäftigten des Saarlandes ab 1. Januar 2007 auf 1,41 v.h. angehoben wird. Dazu wurde dem bisherigen 16 Absatz 1 ATV der Satz 4 angefügt. Durch den Änderungstarifvertrag wird 16 Absatz 1 ATV insgesamt neu gefasst. Diese Neufassung entspricht wortgleich dem bisherigen Tariftext. Sie soll nur gewährleisten, dass die Regelung des Satzes 4 sich in einem einheitlichen Tarifvertrag mit Bund und VKA entsprechend wiederfindet. 2. Zu 1 Nr. 11 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt Durch 1 Nr. 11 wird 39 ATV neu gefasst. Die Neufassung dient neben der redaktionellen Anpassung auch der besseren Verständlichkeit. Inhaltlich erfährt die Regelung keine Änderung: Weiterhin ist oberhalb des jeweiligen Grenzbetrages ein zusätzlicher Beitrag ( 39 Absatz 1 ATV) in Höhe von = Sp. 2 x 1,133 = 1,133 (Sp. 2 + Sp. 2 x 0,6) Ab , 5 698, ,38 Die Grenzbeträge ab 1. Januar 2008 sind von den weiteren Entwicklungen bei Bund und Kommunen abhängig. 3. Zu 1 Nr. 13 Buchstabe b Übergangszahlung Durch 1 Nr. 13 Buchstabe b wird Anlage 2 Satz 1 Nr. 7 ATV neu gefasst. Danach besteht wie bisher keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, wenn die/der Beschäftigte eine Übergangsversorgung nach den bisherigen Tarifregelungen im BAT erhält (Nr. 6 der SR 2n zum BAT). Nach der Neufassung der Regelung besteht eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auch dann nicht, wenn die/ der Beschäftigte eine Übergangszahlung nach 47 Nr. 3 TV-L erhalten hat. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht erfolgt, weil die Übergangszahlung grundsätzlich dazu dient, den Zeitraum vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbeginn zu überbrücken. Dies entspricht 396

15 dem Ziel der tariflichen Vorgängerregelung in Nr. 6 der SR 2n zum BAT (= Übergangsversorgung). Die Versicherungspflicht entfällt nur, wenn eine Übergangszahlung gezahlt wurde. Besteht kein Anspruch auf eine solche Zahlung, ist die/der Beschäftigte zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt sind und keine anderen Ausschlussgründe greifen. Es kommt nicht auf die Höhe der Übergangszahlung an. Auch wenn die/der Beschäftigte nur einen Teilbetrag der Übergangszahlung erhalten hat, ist sie/er von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Übergangszahlung muss nicht von demselben Arbeitgeber gezahlt worden sein. Sie kann auch von einem anderen Arbeitgeber gezahlt worden sein. 2. Zu 1 Nr. 14 Buchstabe e Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss Durch 1 Nr. 14 Buchstabe e werden Anlage 3 Sätze 3 und 4 ATV neu gefasst. Auch hier ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung. In Monaten mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss für mindestens einen Tag gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt künftig das Entgelt nach 21 TV-L. Allerdings ist es wie bisher anteilig nur für die Tage zugrunde zu legen, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand. In die Bemessungsgrundlage nach 21 TV-L sind ggf. auch Entgeltbestandteile einzubeziehen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind. Dies sind insbesondere einige der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Da Anlage 3 Sätze 3 und 4 ATV pauschal auf das Entgelt nach 21 TV-L abstellen, wird im ATV aus Gründen der Praktikabilität keine Differenzierung vorgenommen, inwieweit das Entgelt nach 21 TV-L auf Entgeltbestandteilen beruht die zusatzversorgungspflichtig sind und inwieweit nicht. Vielmehr sind im Rahmen der pauschalen Betrachtung von Anlage 3 Sätze 3 und 4 ATV auch ansonsten nicht zusatzversorgungspflichtige Entgeltbestandteile als zusatzversorgungspflichtig zu berücksichtigen. III. Weitere Regelungen 1. 1 Nrn. 2 Buchstabe a, 6 und 13 Buchstabe b Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird das Renteneintrittsalter für die Regelaltersrente schrittweise vom vollendeten 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze für die Regelaltersrente weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, wird die Altersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für die Beschäftigten, die nach dem 31. Dezember 1946 aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze. Im Übrigen wird hierzu auf 235 SGB VI hingewiesen, insbesondere auch auf 235 Absatz 2 Satz 3 SGB VI mit weiteren Übergangsregelungen z.b. für bestimmte Beschäftigte in Altersteilzeit. Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze wurde mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum ATV auch in der Zusatzversorgung nachvollzogen. Dies war an zwei Stellen erforderlich: Bei den Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in 2 Absatz 1 ATV und bei der Beitragserstattung in 24 ATV. Bei der Änderung in der Anlage 2 Satz 1 Nr. 6 ATV (vgl. 1 Nr. 13 Buchstabe a des Änderungstarifvertrages) handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung. a) Voraussetzung für die Pflichtversicherung Nach 2 Absatz 1 ATV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung mussten die Beschäftigten die Wartezeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen können. War dies nicht möglich, bestand auch keine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Durch die Anhebung der Altersgrenze können künftig auch Versicherte die fünfjährige Wartezeit noch erfüllen, die erstmals nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusatzversorgungspflichtig beschäftigt werden. Im ATV wurde in 2 Absatz 1 deshalb die bisherige starre Grenze des vollendeten 65. Lebensjahres dynamisch ausgestaltet. Die Anknüpfung an das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente entspricht der Formulierung in 33 Absatz 1 Buchstabe a TV-L. Bei Neueinstellungen älterer Beschäftigter ist im Grunde wie bisher zu prüfen, ob sie die Wartezeit bis zu der für sie jeweils geltenden Altersgrenze (s.o.) erreichen können. Im Übrigen wurde die Regelung der besseren Verständlichkeit halber redaktionell überarbeitet. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben. b) Beitragserstattung Bisher konnten beitragsfrei Versicherte die Erstattung der von ihnen gezahlten Beiträge beantragen, wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt hatten. Dies war jedoch nur bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres möglich, also bis zu zwei Jahre nach dem Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente. Im Zuge der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für die Regelaltersrente kann die Beitragserstattung nach 24 ATV künftig bis zum vollendeten 69. Lebensjahr beantragt werden. Auf eine stufenweise Anhebung dieser Grenze entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft Nr. 2 Buchstabe b Keine Fortführung der Pflichtversicherung durch den Beschäftigten Durch die Änderung in 2 Absatz 4 ATV wird tarifvertraglich klargestellt, dass die Fortführung der Versicherung in entgeltlosen Zeiten durch die/den Beschäftigte/n nicht möglich ist. Wenn Beschäftigte auch in entgeltlosen Zeiten Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten wollen, steht ihnen hierfür die freiwillige Versicherung bei den Zusatzversorgungseinrichtungen zur Verfügung Nrn. 1, 3 und 9 Höchstalter für den Bezug einer Waisenrente Waisenrente erhält nach 10 Absatz 1 Satz 4 ATV in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, wer eine entsprechende Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Bezugnahme auf das gesetzliche Rentenrecht war bisher unproblematisch, da sich der rentenrechtliche und der steuerrechtliche Waisenbegriff entsprachen. Waisenrente konnte danach grundsätzlich bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) wurde der steuerrechtliche Waisenbegriff zum 1. Januar 2007 verändert. Waisen sind danach grundsätzlich nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigungsfähig. Die Finanzierung der Zusatzversorgung ist teilweise steuerlich gefördert. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, dass die leistungsrechtlichen Regelungen im 397

16 ATV und in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen den steuerrechtlichen Regelungen entsprechen müssen. Andernfalls sei eine steuerliche Förderung ab 1. Januar 2007 nicht mehr möglich. Das würde bedeuten: Die Förderung der Arbeitnehmerbeiträge in die Kapitaldeckung entfiele (= keine Altersvorsorgezulagen mehr). Die Umlagen wären ab 2008 nicht teilweise steuerfrei. Die steuerliche Förderung der freiwilligen Versicherung entfiele. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb darauf verständigt, den Waisenrentenbegriff im ATV durch eine dynamische Verweisung auf die steuerrechtlichen Regelungen anzupassen. Das bedeutet, der Bezug der Waisenrente ist in der Zusatzversorgung ab 1. Januar 2007 grundsätzlich auf die Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt. Zu berücksichtigen ist jedoch die Übergangsregelung in 36 a ATV. Danach gelten in den Fällen, in denen die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben ist, weiterhin die bisherigen tariflichen Regelungen. Das bedeutet: Übergangsweise kann die Waisenrente weiterhin bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bezogen werden, in Fällen mit Wehr- oder Zivildienst ggf. auch entsprechend darüber hinaus. Diese Übergangsregelung gilt wegen der eindeutigen steuerrechtlichen Vorgaben aber nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden Nr. 4 Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Bei Hinterbliebenenrenten gelten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anrechnung von eigenem Einkommen entsprechend ( 12 Absatz 6 ATV). Dadurch ruht die Rente bei Hinzuverdienst teilweise, bei höheren Hinzuverdiensten ggf. sogar vollständig. Der BGH hat im Urteil vom 20. September 2006 IV ZR 304/04 entschieden, dass die betriebliche Altersversorgung Entgeltcharakter hat. Sie stellt keinen Unterhaltsersatz dar wie z.b. die gesetzliche Rentenversicherung. Wegen dieses Entgeltcharakters verbiete es sich, die Leistungen der VBL durch eine Einkommensanrechnung auf Dauer vollständig zum Ruhen zu bringen und damit aufzuzehren. Ein teilweises Ruhen war nach den Ausführungen des BGH dagegen jedoch zulässig. Die Tarifvertragsparteien haben aus dem Urteil Konsequenzen gezogen und vereinbart, dass die Hinterbliebenen künftig unabhängig vom Hinzuverdienst einen Mindestbetrag ihrer Hinterbliebenenrente ausgezahlt bekommen. Dieser Mindestbetrag beträgt 35 v.h. der eigentlichen (ungeminderten) Betriebsrente der/des Hinterbliebenen Nr. 8 Neuberechnungen nach Feststellung der Startgutschrift Der BGH hat im Urteil vom 14. Juni 2006 IV ZR 54/05 entschieden, dass eine bisherige Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente neu zu berechnen sei, auch wenn keine zusätzlichen Versorgungspunkte zu berücksichtigen seien. Dies sollte nach 30 Absatz 3 in Verbindung mit 11 Absatz 2 ATV eigentlich ausgeschlossen sein. Laut BGH waren die Formulierungen im 30 Absatz 3 ATV allerdings nicht eindeutig genug, um eine solche Neuberechnung in den Fällen auszuschließen, in denen bereits vor dem Systemwechsel eine Rente bezogen wurde. In 1 Nr. 8 des Änderungstarifvertrages erfolgt nun eine Klarstellung, dass Neuberechnungen künftig nur noch dann möglich sind, wenn zusätzliche Versorgungspunkte tatsächlich zu berücksichtigen sind Nr. 14 Buchstabe a Ausnahmen vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag Nach Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 ATV konnten bisher zusatzversorgungspflichtige Entgeltbestandteile durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen werden. Aufgrund aktueller Entwicklungen sahen die Tarifvertragsparteien die Notwendigkeit, diese Möglichkeiten zu beschränken. Mit Inkrafttreten der Regelung können Entgeltbestandteile nur noch durch Tarifvertrag von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen werden. Der Tarifvertrag muss auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene geschlossen werden. Durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung können allerdings weiterhin außer- oder übertarifliche Entgeltbestandteile von der Zusatzversorgungspflicht ausgenommen werden. Für am 30. Juni 2007 bereits bestehende Vereinbarungen gilt jedoch die Regelung in der bisherigen Fassung weiter. Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Anlage der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits wird Folgendes vereinbart: und 1 Änderung des ATV andererseits Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 15. September 2005 beziehungsweise den Änderungstarifvertrag vom 12. Oktober 2006, wird wie folgt geändert: 398

17 1. Im Inhaltverzeichnis wird folgende Angabe zu 36a eingefügt: 36a Übergangsregelungen 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) die Wartezeit ( 6) erfüllen können. 2 Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3 Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. 4 Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Worte ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten gestrichen. b) Es wird folgender Satz 5 eingefügt: 5 Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind. c) Der bisherige Satz 5 wird Satz Absatz 6 erhält folgende Fassung: Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben: a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt. b) Der/Dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.h. der ihr/ihm nach 10 zustehenden Betriebsrente gezahlt Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) 1 Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2 Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3 Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus 37 oder 37a etwas anderes ergibt. 4 Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar ,41 v.h. 6. In 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl 67 durch die Zahl 69 ersetzt. 7. In 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge durch die Worte Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall ersetzt Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des 11 Abs. 2 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen. 9. Es wird folgender 36a eingefügt: 36a Übergangsregelungen Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden. 10. In 37 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag durch die Wörter für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertragsregelungen ersetzt erhält folgende Fassung: 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtigeentgelt (1) 1 Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit ( 2 Absatz 2) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Arbeitgeber ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.h. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. 2 Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist. (2) 1 Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.f. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun v.h. des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2 Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3 Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. 399

18 Protokollnotiz: Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen. 12. Satz 1 der Anlage 1 (Geltungsbereich) erhält folgende Fassung: 1 Tarifverträge im Sinne des 1 sind der 1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), 3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD), 4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), 5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege), 6. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iös), 7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iös), 8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), 9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist, 10. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW). Protokollnotiz zu Satz 1: Soweit in Satz 1 der Anlage 1 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrags aufgeführte Tarifverträge noch nicht durch einen der in Satz 1 der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge abgelöst sind, verbleibt es bis zur Ablösung beim bisherigen Geltungsbereich. 13. Satz 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 13 werden die Wörter mit Ausnahme der Zuwendung, gestrichen. d) In Satz 2 wird jeweils das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung ersetzt. e) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: 3 Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, das fiktive Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 4 In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach 21 TVöD/ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten in Kraft a) 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2001, b) 1 Nr. 11 sowie die in Nr. 12 geregelte Änderung zu Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 am 1. Juli 2007 und c) 1 Nrn. 6 und 13 Buchstabe a am 1. Januar Protokollnotiz zu Satz 2 Buchstabe a: Sind in Fällen, die den mit Urteilen des BGH vom 14. Juni 2006 Az. IV ZR 54/05 und IV ZR 55/07 entschiedenen Fällen vergleichbar sind, bereits vor dem 22. Juni 2007 Ansprüche aufgrund der vor Vereinbarung des 4. Änderungstarifvertrags geltenden Formulierung des 30 Abs. 3 ATV geltend gemacht worden, verbleibt es für diese Fälle beim bisherigen Wortlaut. Berlin, den 22. Juni 2007 a) In Nummer 6 wird die Zahl 236 durch die Zahl 235 ersetzt. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: 7. eine Übergangszahlung nach 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder 47 Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder 3110 Wahl, Auslosung und Einberufung der Schöffinnen und Schöffen 14. Satz 1 der Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, Protokollnotiz zu Nr. 1: Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Anlage 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung. b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: 9. Jubiläumsgelder, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 29. November 2007 (JM ) Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen im Folgenden entsprechend dem Sprachgebrauch des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift zusammenfassend Schöffen bzw. Jugendschöffen ist nach der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) 2008 und in jedem fünften auf das Jahr 2008 folgenden Jahr durchzuführen (Wahljahr). Um ein reibungsloses und zeitgerechtes Zusammenwirken der dabei beteiligten Stellen zu gewährleisten, wird Folgendes bestimmt: 400

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