Was hat sich im Tierschutz geändert im Recht?

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1 Was hat sich im Tierschutz geändert im Recht? Dr. Christoph Maisack Die Zukunft des Tierschutzes 20. Bad Boller Tierschutztagung

2 Inhalt 1. Was hat sich geändert? 2. In welchen Bereichen sind Änderungen zu erwarten? 3. Schwerpunkte 4. In welchen Bereichen wären weitere Änderungen notwendig? 2

3 1. Was hat sich geändert? a) Schrittweiser faktischer Ausstieg aus der Käfighaltung von Legehennen b) Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz c) Neuregelung der Haltung von Pelztieren d) Neuregelung der Haltung von Masthühnern 3

4 a) schrittweiser faktischer Ausstieg aus der Käfighaltung 2003: Kennzeichnungspflicht bei Abgabe an den Verbraucher 2003: Vertrag ALDI Nord mit Tierschutzorganisationen, ab 2007 Eier aus Käfighaltung auszulisten 2008: Nachziehen anderer Großhandelsunternehmen 2009: Umstellung der ganz großen Mehrheit der deutschen Käfighalter auf käfigfreie Systeme Aktuell: Mehr und mehr Großverbraucher, Großeinkäufer für Großverbraucher sowie Unternehmen der Eiproduktenindustrie verpflichten sich ebenfalls, auf Eier aus Käfighaltung zu verzichten => 13 % der Hühner in Betrieben mit mehr als Tieren sind in Käfigen ( Kleingruppenhaltung ) 4

5 b) Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel ins Grundgesetz 1994, 1998 und 2000: vergebliche Versuche, das Staatsziel einzuführen : Staatsziel Tierschutz tritt in Kraft Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. 5

6 c) Neuregelung der Haltung von Pelztieren Neuregelung der Haltung von Pelztieren durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung v Wesentlicher Inhalt: ab 12. Juni 2007: einzelne Verbesserungen (u. a. obligatorischer Nestkasten, Beschäftigungsmaterial, Sandbad für Chinchillas) ab 12. Dez. 2012: (relativ) größere Mindestbodenflächen (z. B. 1 m² je Nerz, 3 m² je Fuchs, 0,5 m² je Chinchilla) ab 12. Dez. 2016: Vergrößerung der o. g. Mindestbodenflächen; Erhöhung des Bodenanteils, der planbefestigt sein muss; für Füchse Möglichkeiten zum Graben; für Nerze Schwimmbecken 6

7 d) Neuregelung der Haltung von Masthühnern Neuregelung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung v Wesentlicher Inhalt: bei Kurzmast (Schlachtgewicht < g): 35 kg Lebendgewicht/m² Stallfläche erlaubt => 23 und mehr Hühner je m² bei Mittellang- und Langmast (Schlachtgewicht g und mehr): 39 kg Lebendgewicht/m² Stallfläche erlaubt Vergleich: in der Schweiz und in Österreich max. 30 kg Lebendgewicht/m² Stallfläche Folgen der extremen Besatzdichte sind u. a.: schwere Fußballenschäden ( Pododermatitiden ) kein ungestörtes Ruhen bereits bei einer Besatzdichte von 28 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter kaum Fläche für raumgreifende Bewegungen (Tierkörper decken in der Endmast etwa 80-90% der Bodenfläche ab) Schlussfolgerung des AHAW: max. 25 kg/m² extrem hoher Antibiotikaeinsatz in Masthühnerhaltungen Fazit: intensive Tierhaltung schädigt Tiere u n d Menschen 7

8 2. In welchen Bereichen sind Änderungen zu erwarten? a) Verbot des Schenkelbrands beim Pferd (Entwurf Tierschutzgesetz) b) Verbot des betäubungslosen Kastrierens von Schweinen zum (Entwurf Tierschutzgesetz) c) Änderung des Qualzuchtparagrafen (Entwurf Tierschutzgesetz) d) Neuregelung der Haltung von Kaninchen (Entwurf RVO erwartet) e) Durchführungsverordnung zur EU-Schlachtverordnung (VO 1099/2009) - muss bis zum erlassen werden - EU- Verordnung enthält zum Teil sehr unbestimmte Regelungen - keines der bisher üblichen Betäubungs- und Tötungsverfahren wird verboten - bestehender höherer nationaler Standard darf beibehalten werden 8

9 2. In welchen Bereichen sind Änderungen zu erwarten? f) Änderungen des Tierversuchsrechts aufgrund EU-Richtlinie 2010/63 - Einführung einer absolute Schmerz-Leidens-Grenze - Verbot von Tierversuchen an Menschenaffen - Einführung einiger Beschränkungen für Tierversuche an anderen nicht-menschlichen Primaten - Einführung der rückblickenden Bewertung von genehmigten Tierversuchen - Einteilung der Tierversuche nach Maßgabe der zu erwartenden Schmerzen, Leiden, Ängste und Schmerzen der Tiere verschiedene Grade - Veröffentlichung von Zusammenfassungen zu genehmigten Tierversuchsvorhaben 9

10 3. Schwerpunkte a) Tierversuche b) Legehennen c) Masthühner 10

11 a) Tierversuche: Unterlaufen der Schmerz-Leidens-Grenze? Text der EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU, Art. 15 Abs. 2: Vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Text des Entwurfs des Bundesregierung zur Umsetzung: (1) Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den verwendeten Tieren zu voraussichtlich länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. (2) Tierversuche nach Absatz 1 dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden dauerhaft anhalten und nicht gelindert werden können 11

12 b) Tierversuche: Spielräume in der EU-Richtlinie für mehr Tierschutz - Richtlinie enthält zwar Deckelungsklausel - Aber: Einzelne Regelungen der Richtlinie enthalten aber Spielräume für die Umsetzung im Sinne einer tierfreundlichen oder tierfeindlicheren Richtung. Beispiele: - Genehmigungsverfahren oder Anzeigeverfahren bei sog. vorgeschrieben Versuchen - Schutzklausel zur Durchbrechung der absoluten Schmerz-Leidens-Grenze - Schutzklausel zur Durchbrechung des Menschenaffen-Tierversuchsverbots - Pflicht zur Förderung und Verbreitung von Alternativmethoden - Möglichkeit zur Beschränkung betäubungslos vorgenommener Tierversuche - Möglichkeit zur paritätischen Besetzung der Ethikkommissionen ( 15-Kommissionen) - Möglichkeit, näher zu definieren, wann ein Tierversuch ethisch vertretbar ist. - Erhaltung des in Deutschland bereits bestehenden Tierschutzstandards zur Haltung und Pflege von Versuchstieren 12

13 b) Legehennen: rechtlicher Ausstieg aus der Käfighaltung? 1999: BVerfG erklärt Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig und nichtig 2002: Erste VO zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung 2006: Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung => Zulassung der Kleingruppenhaltung 2010: BVerfG erklärt 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für verfassungswidrig => Außerkrafttreten für angeordnet März 2012: Bundesrat beschließt Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung => Bundesministerin Aigner muss über Verordnung entscheiden 13

14 b) Legehennen: rechtlicher Ausstieg aus der Käfighaltung? Exkurs: rechtliche Argumente bezüglich des Verbots der sog. Kleingruppenhaltung - Sämtliche Klagen gegen die inhaltlich einschneidendere Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor Verwaltungsgerichten und BVerfG erfolglos - Kleingruppenhaltung unterschreitet die durch die VO selbst vorgesehenen Haltungsanforderungen => VO kann daher auch ausdrücklich verbieten - Zahlreiche Untersuchungen sprechen für Tierschutzwidrigkeit der Kleingruppenhaltung 14

15 c) Legehennen: weiterer Verbesserungsbedarf - Förderung der Freilandhaltung durch entsprechende Subventionierung, vgl. Schweiz - EU stellt im Rahmen des sog. Europäischen Landwirtschaftsfonds Mittel zur Verfügung, die an Landwirte als Gegenleistungen für Leistungen auf den Gebieten Umweltschutz und Tierschutz gezahlt werden können => in Deutschland: jährlich mehr als 2 Milliarden Euro zur Verfügung - In Deutschland Programm zur Förderung umwelt- und tiergerechter Haltungsverfahren vom Bund und den Ländern erstellt => Zahlung an Rinder- und Schweinehalter für tierschutzfreundlichere Haltung vorgesehen => Ausdehnung auf Legehennenfreilandhaltung erforderlich - Anpassung der Besatzdichte in der Bodenhaltung 15

16 4. In welchen Bereichen wären weitere Änderungen notwendig? a) Schächten => Gesetzentwurf des Bundesrats, BTDrs. 17/1226? b) Masthühnerhaltung => Ermäßigung der Besatzdichte in Masthühnerhaltungen auf 25 kg/m² Stall-bodenfläche c) Verstümmelung - Einschreiten gegen die alltäglichen Verstümmelungen - Schwänze-Abschneiden und Eckzähne-Abschleifen bei Schweinen - Schwänze Abschneiden bei Kälbern und Lämmern - Schnäbel-Abschneiden bei Puten und teilweise Legehennen 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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