für die Nutzung von Räumlichkeiten, Sportstätten und Inventar der Stadt Kyritz
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- Alke Sommer
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1 für die Nutzung von Räumlichkeiten, Sportstätten und Inventar der Stadt Kyritz Auf Grundlage des 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Fassung der Bekanntmachung vom , beschließt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Nutzungs- und Entgeltordnung, nebst Anlage 1 (vorrangige Zweckbestimmung) und Anlage 2 (Nutzungsentgelt) als wesentliche Bestandteile dieser : 1 Allgemeines 1. Die stadteigenen Gemeindezentren, Schulen, Sporthallen, Sporthäuser, Bibliothek, Mehrgenerationenhaus sowie städtisches Inventar, im Folgenden städtische Einrichtungen genannt, stehen vorrangig für den Zweck zur Verfügung, für den sie nach ihrer Widmung geschaffen worden sind (s. Anlage 1, Nutzungsbestimmung). 2. Die städtischen Einrichtungen können Dritten zur Nutzung überlassen werden. 2 Nutzungsvertrag 1. Jegliche Nutzung von städtischen Einrichtungen ist bei der Stadtverwaltung grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin unter Angabe des Nutzungszweckes zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Bürgermeisterin. 2. Voraussetzung für die Nutzung städtischer Einrichtungen ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt Kyritz und dem Antragsteller. 3. Kann eine schriftlich vereinbarte Nutzung nicht stattfinden, ist dies spätestens 3 Werktage vorher dem Vertragspartner mitzuteilen. 4. Bei einer späteren Absage ist die Entgeltzahlung anteilig, in Höhe von 50 %, zu leisten. 5. Bei Widerruf besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. 3 Nutzungszeiten 1. Im vereinbarten Nutzungszeitraum sind die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung enthalten. 2. An Wochenenden, Feiertagen und während der Ferienzeiten ist die Nutzung der Aula und Sporthallen grundsätzlich ausgeschlossen. 3. Während Wartungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten kann die Nutzung von Räumen und Sportstätten untersagt werden. 4 Nutzungsentgelt/Nebenkosten 1. Für die Nutzung städtischer Einrichtungen durch Dritte wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe des jeweiligen Entgelts ist der Anlage 2 zu entnehmen. 2. Alle aufgeführten Entgelte schließen sämtliche Nebenkosten ein. 3. In der Heizperiode (Oktober-April) wird ein Zuschlag für die Wärmeversorgung berechnet (s. Anlage 2). Seite 1 von 7
2 4. Die Endreinigung in den Gemeindehäusern und Sporthäusern erfolgt grundsätzlich durch den Nutzer. Sofern die Räumlichkeiten nicht oder nicht ausreichend gereinigt werden, berechnet die Stadt Kyritz gegenüber dem Nutzer 50,00. 5 Entgeltschuld 1. Schuldner des Entgelts ist der Nutzer. 2. Das Entgelt ist spätestens zum Veranstaltungsbeginn zu leisten. Kann der Entgeltschuldner die Zahlung nicht nachweisen, findet die Veranstaltung nicht statt. 6 Entgeltermäßigung/Entgeltbefreiung 1. Vom Nutzungsentgelt ausgenommen sind die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und Fraktionen sowie, die sich aus den Pflichtaufgaben einer Kommune (durch Bund oder Land per Gesetz vorgeschrieben) ergeben. 2. Kinder- und Jugendgruppen der Vereine mit m Zweck sind vom Nutzungsentgelt befreit. 3. Die Bürgermeisterin kann für, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen, eine Entgeltermäßigung oder -befreiung auf Antrag gewähren. 7 Nutzungsordnung 1. Für die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme der städtischen Einrichtungen wird jeweils eine Person als zuständig erklärt. 2. Die überlassenen Einrichtungen dürfen nur zu dem genehmigten Zweck genutzt werden. 3. Die zu den städtischen Einrichtungen gehörigen Ausstattungsgegenstände wie Tische, Stühle, Geräte usw. gelten als mit überlassen und sind schonend als auch pfleglich zu behandeln. 4. In allen stadteigenen Räumlichkeiten gilt generell Rauchverbot. 5. Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist in Schulgebäuden und Sporthallen nicht gestattet. 6. Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf im Zuge der Nutzung. 7. Der Nutzer verpflichtet sich, Schäden zu vermeiden und Mängel unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen. 8. Die Müllentsorgung erfolgt durch den Nutzer. 9. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Schäden hat die/der Übergabe- /Übernahmeverantwortliche dies zu notieren und bei der Stadt Kyritz anzuzeigen, sodass eventuelle Schadensersatzforderungen (Reinigung/Reparatur/Neukauf) gegenüber dem Nutzer geltend gemacht werden können. 10. Während der Heizperiode ist darauf zu achten, dass die Heizkörper nach den wieder auf Frostschutz eingestellt werden. 11. Die Feuerwehren in den Ortsteilen können unentgeltlich die Gemeindehäuser nutzen. Seite 2 von 7
3 8 Haftung 1. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung entstehen. Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. 2. Der Nutzer verpflichtet sich, die Ordnung und Sicherheit in allen genutzten Räumen zu gewährleisten. 3. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftansprüchen seiner Gäste und Besucher oder durch ihn beauftragte Personen für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen (Vorbereitung/Durchführung/Nachbereitung). 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten 1. Die für die Nutzung von Räumlichkeiten, Sportstätten und Inventar der Stadt Kyritz tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt folgende Satzung außer Kraft: - Satzung über die Benutzung von stadteigenen Räumen, Schulräumen und Sporthallen der Stadt Kyritz vom Kyritz, den Nora Görke Bürgermeisterin der Stadt Kyritz Seite 3 von 7
4 Anlage 1 Vorrangige Zweckbestimmung M e h r g e n e r a t i o n e n h a u s Stadtsaal Karateraum sportliche B i b l i o t h e k Veranstaltungsraum Marktplatz 15 S c h u l g e b ä u d e / S p o r t h a l l e n Sporthalle Grundschule Holzhausener Str. 27 Aula Carl-Diercke-Schule Sporthalle Carl-Diercke-Schule sportliche, sportliche G e m e i n d e h ä u s e r Gemeindehaus Berlitt Berlitter Dorfstr. 41 Gemeindesaal Drewen Drewener Dorfstr. 25 Gemeinderaum Kötzlin Kötzliner Str. 28 Gemeindehaus Lellichow Lellichower Chaussee 16 Gemeindehaus Rehfeld Rehfelder Friedensstr. 14 Gemeindehaus Teetz Dossestr. 1a S p o r t h ä u s e r Sporthaus Bork Zu den Trienkuhlen Sporthaus Teetz Fretzdorfer Str. 18 sportliche, sportliche, Seite 4 von 7
5 I n v e n t a r Festzeltgarnitur Anlage 2 Nutzungsentgelt M e h r g e n e r a t i o n e n h a u s Stadtsaal 15,00 /angefangene Stunde Hälfte Stadtsaal 8,00 /angefangene Stunde Karateraum sportliche 8,00 /angefangene Stunde B i b l i o t h e k Veranstaltungsraum Marktplatz 15 8,50 /angefangene Stunde S c h u l g e b ä u d e / S p o r t h a l l e n Sporthalle Grundschule Holzhausener Str. 27 sportliche, 14,50 /angefangene Stunde Aula Carl-Diercke-Schule 10,00 /angefangene Stunde Sporthalle Carl-Diercke-Schule sportliche 11,50 /angefangene Stunde Seite 5 von 7
6 G e m e i n d e h ä u s e r Gemeindehaus Berlitt Berlitter Dorfstr. 41 Gemeindesaal Drewen Drewener Dorfstr. 25 6,00 /angefangene Stunde oder + Heizmaterial ist vom Nutzer zu stellen + Heizmaterial ist vom Nutzer zu stellen Gemeinderaum Kötzlin Kötzliner Str. 28 Gemeindehaus Lellichow Lellichower Chaussee 16 Gemeindehaus Rehfeld Rehfelder Friedensstr. 14 Gemeindehaus Teetz Dossestr. 1a 6,00 /angefangene Stunde oder Seite 6 von 7
7 S p o r t h ä u s e r Sporthaus Bork Zu den Trienkuhlen Sporthaus Teetz Fretzdorfer Str. 18 sportliche, 6,00 /angefangene Stunde 50,00 I n v e n t a r Festzeltgarnitur je Garnitur (1 Tisch, 2 Bänke) 5,00 begrenzt auf max. 25,00 je Garnitur (1 Tisch, 2 Bänke) 5,00 begrenzt auf max. 25,00 Seite 7 von 7
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