Ad-hoc Monitoringplan auf Aflatoxin B1 in Mais

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2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlegendes Geltungsbereich Verantwortlichkeiten und Eingabe der Daten Probenahme Umgang mit Analyseergebnissen Vorliegen der Analyseergebnisse Methoden und Grenzwerte Ausnahmen Begriffe und Definitionen... 5 Seite 2 von 7

3 1 Grundlegendes Untersuchungsergebnisse sowie Meldungen im EU-Schnellwarnsystem zeigen, dass bei Mais aus bestimmten Regionen im Erntehr 2012 verstärkt mit Aflatoxin B1-Belastungen und mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist. Auch für die Ernte 2013 und 2014 sollen eventuell erhöhte Belastungen zuverlässig ermittelt werden. Aus diesem Grund gilt ab sofort dieser auf zusätzlich zu den im QS-System geforderten, jährlichen Analysen gemäß Leitfaden Futtermittelmonitoring. 2 Geltungsbereich Für Mais und Maisverarbeitungsprodukte (Einzelfuttermittel) aus unten genannten Ländern muss im QS- System bis auf weiteres ein 100%iges Monitoring durchgeführt werden. Das heißt, dass diese Ware generell nach den unter 2.2. genannten Vorgaben untersucht werden muss. Der Kontrollplan ist einzuhalten von Mischfuttermittelherstellern Einzelfuttermittelherstellern Kleinsterzeugern von Einzelfuttermitteln Händlern Der Kontrollplan gilt für Mais, der in den folgenden Ländern angebaut und im Jahr 2012, 2013 oder 2014 geerntet wurde sowie für Verarbeitungsprodukte aus 2012, 2013 oder 2014 in diesen Ländern geerntetem Mais: Bulgarien Serbien Rumänien Ungarn Ukraine Italien Griechenland Slowakei Kroatien Spanien Brasilien Polen Ist dem Empfänger der Ware das Herkunftsland (Anbauland) oder das Erntehr nicht schriftlich mitgeteilt worden und somit nicht zweifelsfrei bekannt, ist der Kontrollplan ebenfalls einzuhalten. Dem Kunden gegenüber ist mitzuteilen, aus welchem der oben genannten Länder der Mais bzw. die Maisverarbeitungsprodukte stammen. 2.1 Verantwortlichkeiten und Eingabe der Daten Die Analysen sind, wie beim jährlichen Monitoring auch, ausschließlich durch QS anerkannte Labore durchzuführen und in das Datenbankmodul Futtermittelmonitoring einzupflegen. Die Eingabe der Probebegleitdaten und die Überprüfung der Eingabe der Analyseergebnisse sowie ggf. die Einleitung von Maßnahmen liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens. 2.2 Probenahme Von Mischfutterherstellern, Einzelfuttermittelherstellern (einschließlich Kleinsterzeugern) und Händlern muss jede Partie von Mais und Maisverarbeitungsprodukten aus den oben Seite 3 von 7

4 genannten Ländern im Rohwarenbereich beprobt werden (100%iges Monitoring). Einzelfuttermittelhersteller, die Mais aus den oben genannten Ländern verarbeiten, dürfen die Untersuchungen auch ausschließlich in den Endprodukten vornehmen. Der Probenehmer hat auf eine repräsentative Probenahme zu achten. Die Einzelproben (Anzahl: (20mal die Zahl der Tonnen, aus denen die Partie besteht); begrenzt auf max. 40) sind gleichmäßig verteilt aus der Partie zu ziehen. Partien über 40t (bzw. Partien unter 40t) sind dabei gedanklich in 4 (bzw. 3) Teilpartien zu teilen. Auf jede der gedanklichen 4 (bzw. 3) Teilpartien entfallen (max.) 10 Einzelproben. Die zusammengefügten Einzelproben jeder einzelnen gedanklichen Teilpartie ergeben jeweils eine von 4 (bzw. 3) Sammelproben (min. 4 kg). Als Endproben werden entweder die reduzierten Sammelproben (mind. 500g) oder die homogenisierten Sammelproben untersucht. Eine nachträgliche Vermischung der Einzel-, Sammel- oder Endproben von verschiedenen (gedanklichen) Teilpartien ist nicht erlaubt. Zur Beurteilung der Partie werden alle 4 (bzw. 3) Untersuchungsergebnisse aus dieser Partie herangezogen. Wird bei einem der 4 (bzw. 3) Untersuchungsergebnisse eine Überschreitung festgestellt, so gilt die Partie im Sinne von QS als nicht verkehrsfähig. In diesem Fall ist sowohl QS als auch die zuständige Überwachungsbehörde zu informieren. Hinweise: Es ist je Endprobe, die an das Labor geschickt wird, ein Proben-Datensatz in der QS Software- Plattform anzulegen (z.b. müssen bei vier Endproben vier Datensätze angelegt werden). Bei den verschiedenen Anlieferungsarten sind folgende Besonderheiten zu beachten: Seeschiff: Beprobung erfolgt im Entladehafen Ganzzug: Je Waggon ist eine Sammelprobe zu bilden; je Ganzzug sind drei Endproben zur Analyse zu schicken. LKW: Je LKW ist eine repräsentative Endprobe zu bilden; eine Zusammenfassung mehrerer LKW- Lieferungen zu einer Partie ist möglich. Dann müssen je Partie mindestens drei repräsentative Endproben zur Analyse geschickt werden. Die Untersuchungshäufigkeit bezieht sich auf die jeweilige Anlieferungsart. Wird eine Partie (z.b. per LKW) angeliefert, die bereits nach den Vorgaben in Kapitel 4 dieses Planes beprobt wurde, so ist für diese Partie lediglich eine Stichprobenuntersuchung vorgesehen (siehe Kapitel 4: Ausnahmen). Sofern Sie aufgrund von einer Allgemeinverfügung Ihrer Futtermittelüberwachungsbehörde eine abweichende Probenahme durchführen müssen (z.b. gemäß EU (VO) 691/2013), kann diese abweichend von den Vorgaben zur Probenahme dieses Ad-hoc Plans angewendet werden. 2.3 Umgang mit Analyseergebnissen Wird eine Grenzwertüberschreitung (Überschreitung von gesetzlichem Höchstgehalt, Aktionsgrenzwert) oder Überschreitung des QS-Richtwertes festgestellt, ist gemäß Leitfaden Futtermittelwirtschaft Kapitel Ereignis- und Krisenmanagement sowie Kapitel Lenkung fehlerhafter Produkte vorzugehen und QS umgehend zu informieren. Ebenso ist der Abnehmer der Ware (Kunde) bei einer Grenzwertüberschreitung umgehend zu informieren. 2.4 Vorliegen der Analyseergebnisse Bei Mais und daraus hergestellten Nebenprodukten oder Mischfuttermitteln, die diese enthalten, und die diesem unterliegen, müssen vor Abgabe dieser Produkte an den Landwirt unbedenkliche Analyseergebnisse vorliegen. Seite 4 von 7

5 3 Methoden und Grenzwerte Die Methoden und Grenzwerte sind dem Leitfaden Futtermittelmonitoring zu entnehmen. Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Grenzwerten der QS-Richtwert bei Produkten, die für die Milchviehfütterung bestimmt sind, einzuhalten ist. 4 Ausnahmen Bekommt ein Unternehmen eine bereits auf Aflatoxin B1-beprobte Partie, kann unter Einhaltung aller im Folgenden genannten Bedingungen auf ein ein 100%iges Monitoring derselben Partie verzichtet werden: Für die Partie wurde schon von einem Unternehmen in der Lieferkette ein 100%iges Monitoring durchgeführt und es liegen entsprechende Aflatoxin-Analyseergebnisse vor. Das Monitoring kann dabei nach den Vorgaben dieses Planes oder bei fremdzertifizierten Unternehmen nach den Ad-hoc Monitoringplänen von GMP+ International oder Ovocom (GMP) durchgeführt worden sein. Die Partie gilt dann als beprobt. Die bereits beprobte Partie wurde nach diesem Monitoring nicht über 3 Monate zwischengelagert und nicht mit anderen Partien, zu denen keine Analysezertifikate vorliegen, vermischt. Es liegen vom Lieferanten Analyseergebnisse sowie eine schriftliche Bestätigung über die Durchführung des Monitorings einschließlich der Probenziehung vor (Nachweis kann durch Befund mit Kommentar, Arbeitsanweisung oderprobenahmeprotokoll erfolgen), die der Partie eindeutig zugeordnet werden können. Aus dieser Bestätigung muss auch hervorgehen, dass das Monitoring nicht länger als 3 Monate zurückliegt (Datum Vorliegen des Analyseergebnisses). Bezieht ein Unternehmen unter oben genannten Bedingungen bereits beprobte Ware, muss es zusätzlich folgende Stichprobenuntersuchungen (verteilt über sämtliche Mais/Maisprodukte im Unternehmen) durchführen: Bei LKWs: Je 750 Tonnen eine repräsentative Endprobe zur Analyse (=ca. jeder 30. LKW) Bei Ganzzügen und Binnenschiffen: Je 5000 Tonnen eine repräsentative Endprobe (=ca. jede fünfte Ankunft) Mindestens jedoch je Standort und Monat eine Stichprobe zur Analyse sofern Lieferungen erfolgen. Für diese Stichprobenanalysen sind auch Labore und Methoden zulässig, die nicht für das Futtermittelmonitoring von QS anerkannt sind. 5 Begriffe und Definitionen Partie: Futtermittelmenge, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie einheitliche Merkmale besitzt. Einzelprobe: Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Sammelprobe: Gesamtmenge von aus einer Partie entnommenen Einzelproben. Reduzierte Sammelprobe: Repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die nach mengenmäßiger Verringerung erhalten wird (>500g). Endprobe: Teilmenge der reduzierten Sammelprobe oder der homogenisierten Sammelprobe; die Endprobe wird zur Analyse gegeben. 100%iges Monitoring: Beprobung jeder Partie von Mais und Maisverarbeitungsprodukten aus den oben genannten Ländern. Die Untersuchungergebnisse müssen spätestens bei der Abgabe an den Landwirt vorliegen. Probenahme bei Küstenmotorschiffen: Beprobung erfolgt wie bei Binnenschiffen Seite 5 von 7

6 Entscheidungsbaum zur Orientierung bei der Anwendung des s Handelt es sich bei Ihrem Produkt um Mais oder Maisverarbeitungsprodukte? Stammt Ihr Produkt (Mais oder Maisverarbeitungsprodukte) aus einem der genannten Länder? ist nicht anwendbar Wurde dieser bereits von Ihrem QS-zertifizierten Lieferanten erfüllt (bzw. bei einem Lieferanten zertifiziert nach GMP+ Int. oder Ovocom der entsprechende Plan)? Stichprobenanalysen sind gemäß Ad-hoc Monitoringplan druchzuführen Sind die Analyseergebnisse nicht älter als 3 Monate? muss von Ihnen erfüllt werden Seite 6 von 7

7 QS Qualität und Sicherheit GmbH GF: Dr. H.-J. Nienhoff Schedestraße Bonn Tel Fax Fotos: QS Seite 7 von 7

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