Anwendungsbeispiele. Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG).
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- Otto Seidel
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1 Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 IV D 1 - S /04/IV D 1 - S 7157a - 1/04 Anwendungsbeispiele Beispiel 1: Unternehmer A aus Köln liefert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Der Liefergegenstand wird unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Beispiel 2: Der im Inland ansässige Unternehmer A lagert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand in das Umsatzsteuerlager des U im Inland ein. A liefert den Gegenstand im Umsatzsteuerlager an den belgischen Unternehmer B, B an den französischen Unternehmer C und C an den deutschen Unternehmer D. Der Liefergegenstand bleibt dabei im Umsatzsteuerlager des U eingelagert. Die Lieferungen von A an B, B an C und C an D sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Beispiel 3: Unternehmer A aus Köln liefert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Der Liefergegenstand wird unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U in Dresden eingelagert. B liefert den Gegenstand an den Unternehmer C. C holt die Gegenstände ab und befördert sie unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des L in Nürnberg. Die Lieferung des A an B ist als Lieferung in ein Umsatzsteuerlager steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Lieferung von B an C ist ebenfalls nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, weil der Gegenstand von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager gelangt. Beispiel 4: Unternehmer A aus Barcelona liefert 300 kg Oliven (Unterposition des Zolltarifs) an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Die Lieferung des A an B ist als innergemeinschaftliche Lieferung in Spanien steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. 6a Abs. 1 UStG). B hat im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ( 1a Abs. 1 UStG). Dieser innergemeinschaftliche Er-
2 - 2 - werb ist steuerfrei, weil die Oliven nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden ( 4b Nr. 2 UStG). Beispiel 5: Der Mineralölkonzern A mit Sitz in Rotterdam versendet rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) von Rotterdam nach Hamburg. Das Erdöl wird in Hamburg unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Die Beförderung des Erdöls von Rotterdam nach Hamburg zur Verfügung des A ist in den Niederlanden ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Dieses Verbringen ist einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt und steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. d der 6. EG-Richtlinie; vgl. 6a Abs. 1 UStG). A hat im Inland dieses Verbringen als einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ( 1a Abs. 2 UStG). Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerfrei, weil das Erdöl nach dem Gelangen in das Inland in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird ( 4b Nr. 2 UStG). Beispiel 6: Kartoffeln (Position 0701 des Zolltarifs) werden in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. U behandelt die Kartoffeln im Auftrag des Einlagerers E, um sie frisch zu halten. Die Leistung des U an E ist als Leistung im Zusammenhang mit der Erhaltung der eingelagerten Kartoffeln steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG). Beispiel 7: In ein Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagerte Kartoffeln (Position 0701 des Zolltarifs) werden vom Unternehmer A in 2,5-kg-Beutel abgefüllt. Die Leistung des A ist steuerpflichtig, da durch seine Leistung die in das Umsatzsteuerlager eingelagerten Kartoffeln für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufbereitet werden ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 2 UStG). Die Erbringung dieser Leistung führt zur Auslagerung der Kartoffeln aus dem Umsatzsteuerlager. Beispiel 8: Der im Inland ansässige Unternehmer V vermittelt dem in der Schweiz ansässigen Unternehmer S die Lieferung von 10 Tonnen Sojabohnen (Position 1201 des Zolltarifs), die in einem Umsatzsteuerlager des U in Karlsruhe eingelagert sind, an den in den Niederlanden ansässigen Unternehmer N. Die Sojabohnen verbleiben auch nach der Lieferung des S im Umsatzsteuerlager des U. Die Lieferung des S an N ist als Lieferung in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Vermittlung dieser Lieferung durch V an S ist nach 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Beispiel 9: Der im Inland ansässige Unternehmer V vermittelt dem Umsatzsteuerlagerhalter U einen Unternehmer D, der das sich in einem Tank im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg befindliche Mineralöl (Position 2710 des Zolltarifs) des F in einen anderen Tank umfüllt, damit der Tank gereinigt werden kann. Das Mineralöl verbleibt auch nach der Umfüllung durch D im Umsatzsteuerlager des U.
3 - 3 - Die Leistung des D an U ist als sonstige Leistung, die mit der Lagerung des eingelagerten Mineralöls zusammenhängt, steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG. Die Vermittlung dieses Umsatzes durch V an U ist nach 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Beispiel 10: Der Mineralölkonzern A mit Sitz in Hamburg liefert rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Das Erdöl ist im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. B holt das Erdöl ab und befördert es unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des L in Wesseling. Mit der Beförderung aus dem Umsatzsteuerlager des U wird das Erdöl zwar aus diesem Lager endgültig herausgenommen. Eine Auslagerung liegt aber nicht vor, da das Erdöl anschließend in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangt. Die Lieferung des A an B ist entsprechend nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei. Beispiel 11: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). B stellt C eine Rechnung aus, in der er die Umsatzsteuer gesondert ausweist. Erfüllt die Rechnung die Anforderungen des 14 UStG, kann C die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des 15 UStG als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Beispiel 12: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. C holt den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ab. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). C hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Unter den weiteren Voraussetzungen des 15 UStG kann C diese Steuer als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG). Beispiel 13: 1000 kg Tee (Position 0902 des Zolltarifs) sind in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B und B an den Unternehmer C. Der Tee wird im Auftrag des C in 500g-Packungen abgefüllt. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Tee in 500g-Packungen abgefüllt wird und damit für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht ist, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist C ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).
4 - 4 - Beispiel 14: Ein unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist im Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert am 2. Februar 2004 den Gegenstand an den Unternehmer B und B am 27. Februar 2004 an den Unternehmer C. Bereits am 20. Januar 2004 wurde die Bewilligung des Steuerlagers gegenüber U vom zuständigen Finanzamt zurückgenommen. Die Lieferung des A an B wäre grundsätzlich steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Der Wegfall der Bewilligung des Umsatzsteuerlagers ist ein einer Auslagerung gleichgestellter Sachverhalt, so dass die Lieferung des A an B steuerpflichtig wird ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sie nach der Auslagerungslieferung bewirkt wird und der Gegenstand sich nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet. Beispiel 15: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an den Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Beispiel 16: Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand von Belgien an den Unternehmer B. Der Gegenstand wird in ein Umsatzsteuerlager des C im Inland eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. Die Lieferung des A an B ist in Belgien als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei (Art. 28c Teil A Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. 6a Abs. 1 Satz 1 UStG). B hat den innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen ( 1a Abs. 1 UStG). Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist zunächst steuerfrei ( 4b Nr. 2 UStG). Im Zeitpunkt der Auslagerung durch B wird der innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Beispiel 17: Unternehmer A liefert einen unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand aus der Schweiz an den Unternehmer B. B überführt den Gegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Gegenstand wird unmittelbar nach der Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. B belässt den Gegenstand zunächst im Umsatzsteuerlager. Nach einem Monat entnimmt B den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. Die Lieferung des A an B ist in der Schweiz steuerbar und dort als Ausfuhrlieferung steuerfrei. B ist Steuerschuldner für die Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhr ist aber zunächst steuerfrei ( 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Im Zeitpunkt der Auslagerung durch B wird diese Einfuhr steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).
5 - 5 - Beispiel 18: Unternehmer A hat rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Mineralöl für EUR an die Raffinerie F und versendet es aus dem Umsatzsteuerlager unmittelbar an F. Für die Lagerkosten stellte U dem B EUR, D EUR und E EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Lieferung des E an F ist steuerpflichtig, da im Zusammenhang mit dieser Lieferung das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und E sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG). Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F ist das vereinbarte Entgelt (= EUR). Die von U dem B, D und E in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Beispiel 19: Unternehmer A hat rohes Erdöl (Position 2709 des Zolltarifs) im Umsatzsteuerlager des U in Hamburg eingelagert. Das Erdöl wird mehrfach umgesetzt (Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E). E verkauft das Erdöl im Januar 2004 für EUR an die Raffinerie F. F lagert das von E erworbene Erdöl im Februar 2004 aus und befördert es zur Weiterverarbeitung in die Raffinerie. Für die Lagerkosten stellte U dem B EUR, D EUR und F EUR in Rechnung. Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D und D an E sind als Lieferungen in einem Umsatzsteuerlager steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Die Lieferung des E an F ist zunächst ebenfalls steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem F das Erdöl aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des E an F steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist F ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Die sonstigen Leistungen (Lagerung) des U gegenüber B, D und F sind als Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eingelagerten Erdöl ebenfalls steuerfrei ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. b Satz 1 UStG). Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F ist für E das vereinbarte Entgelt (= EUR). Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Bemessungsgrundlage für die durch die Auslagerung steuerpflichtig werdende Lieferung des E an F ist für F zunächst das vereinbarte Entgelt (= EUR). Die von U dem B und D in Rechnung gestellten Lagerkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, da davon auszugehen ist, dass sie in der Bemessungsgrundlage für die jeweils folgenden Lieferungen enthalten sind. Dagegen sind die von U dem F in Rechnung gestellten Lagerkosten nicht in der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des E an F enthalten. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage ( 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Sie beträgt somit insgesamt EUR.
6 - 6 - Beispiel 20: Ein unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert im Januar 2004 den Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager im Februar B gibt monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). B hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2004 anzumelden. Beispiel 21: Ein unter die Anlage 1 zu 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. Unternehmer A liefert im Januar 2004 den Gegenstand an den nicht im Inland ansässigen Unternehmer B. B entnimmt den Gegenstand für eigene unternehmerische Zwecke aus dem Umsatzsteuerlager. B ist nicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland erfasst und gibt keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. -Erklärung für das Kalenderjahr ab, in welcher der der Auslagerung vorangehende Umsatz anzumelden ist. B hat U keine USt-IdNr. genannt. U hat dementsprechend diese Nummer auch nicht aufgezeichnet. Die Lieferung des A an B ist zunächst steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Im Zeitpunkt, in dem B den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager entnimmt, wird die Lieferung des A an B steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist B ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Da B aber seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und U seine Verpflichtung zur Aufzeichnung der USt-IdNr. des B nicht erfüllt hat, kann das für B zuständige Finanzamt den U als Gesamtschuldner mit Steuerbescheid in Anspruch nehmen. Beispiel 22: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C nach Zürich. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als Ausfuhrlieferung steuerfrei ( 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG). B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer- Voranmeldung angeben. Beispiel 23: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an Unternehmer C. B versendet den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager an C nach Brüssel. C verwendet bei dem Umsatz eine belgische USt-IdNr. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Mit der Lieferung des B an C wird der Gegenstand ausgelagert. Die Lieferung des B an C ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ( 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG). B muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben. Der Erwerb des C
7 - 7 - unterliegt in Belgien der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie; vgl. 1a Abs. 1 UStG). Beispiel 24: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an den in Belgien ansässigen Unternehmer C. C befördert den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager nach Brüssel. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Das Befördern des Gegenstandes durch C aus dem Inland nach Brüssel ist ein einer Lieferung gleichgestelltes Verbringen und als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ( 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 und 2 UStG). C muss diese Lieferung im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und in seiner Zusammenfassenden Meldung angeben. Gleichzeitig hat er als Steuerschuldner die Lieferung von B an ihn in der USt-Voranmeldung anzumelden und kann die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG). Das Verbringen durch C unterliegt als innergemeinschaftlicher Erwerb in Belgien der Besteuerung (Art. 28a Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie; vgl. 1a Abs. 1 und 2 UStG). Beispiel 25: eingelagert. Unternehmer A liefert den Gegenstand an Unternehmer B und B an den in Norwegen ansässigen Unternehmer C. C befördert den Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager nach Oslo. Die Lieferung des A an B ist steuerfrei nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Ebenso ist zunächst die Lieferung des B an C steuerfrei. Im Zeitpunkt, in dem der Gegenstand das Umsatzsteuerlager verlässt, wird die Lieferung des B an C steuerpflichtig ( 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG). Steuerschuldner ist C ( 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG). Das Befördern des Gegenstandes durch C aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist kein steuerbarer Umsatz. C muss sich umsatzsteuerlich im Inland erfassen lassen. Er hat als Steuerschuldner die Lieferung von B an ihn in einer USt-Voranmeldung anzumelden und kann die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG). Da das Verbringen kein umsatzsteuerbarer Vorgang ist, ist es nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Beispiel 26: Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus den USA an Unternehmer B in Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L in Deutschland ein. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition unverzollt und unversteuert verkauft. E bittet L, die Ware in den zollund steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und dann in dessen Umsatzsteuerlager zu übernehmen. Danach werden die Waren zu der Kondition verzollt und versteuert von E an F und von F an G veräußert.
8 - 8 - Die Lieferung des A an B ist in Deutschland nicht steuerbar; der Lieferort liegt nach 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in den USA. Da B die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand nicht erfüllt. Die Lieferungen des B an C, des C an D und des D an E im Zolllager sind nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Einfuhr durch E ist nach 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, weil die Waren im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG verwendet werden sollen. Die Lieferungen von E an F und von F an G sind nach 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei. Beispiel 27: Unternehmer A befördert Drittlandsgegenstände aus der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet. A lagert sie unversteuert in einem Zolllager ein. Das Zolllager befindet sich in Stuttgart. A liefert diese Gegenstände an Unternehmer B aus Cottbus. Die Übergabe erfolgt durch Aushändigung eines Lagerscheines, ohne dass die Waren das Zolllager verlassen. B liefert diese Gegenstände an Unternehmer C in Berlin. C überführt die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Ort der Lieferungen von A an B und von B an C liegt in Stuttgart ( 3 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 UStG); die Lieferungen sind umsatzsteuerbar. Beide Lieferungen werden vor der Einfuhr ausgeführt und sind nach 4 Nr. 4b UStG umsatzsteuerfrei. Beispiel 28: Sachverhalt wie in Beispiel 27, jedoch überführt B die Gegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und befördert sie an C. Die Lieferung von A an B ist als Lieferung vor der Einfuhr nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. Die Lieferung von B an C ist steuerpflichtig. Die Befreiung des 4 Nr. 4b UStG kann nicht angewendet werden, weil B als liefernder Unternehmer und nicht C als Abnehmer dieser Lieferung den Gegenstand einführt Beispiel 29: Unternehmer A hat Drittlandswaren aus Russland importiert. Er lagert sie in einem Zolllager in Frankfurt/Oder ein. Einen Teil der Gegenstände liefert A an den Unternehmer B in Kopenhagen. Diese Gegenstände werden im Rahmen des zollrechtlichen Versandverfahrens aus dem Zolllager nach Kopenhagen transportiert. B überführt später dort die Liefergegenstände in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Die Lieferung des A an B in Kopenhagen ist im Inland steuerbar (Ort: 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Sie ist als innergemeinschaftliche Lieferung nach 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG steuerfrei. B führt in Dänemark einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus (Art. 28a Abs. 1 Buchst. a der 6. EG- Richtlinie; vgl. 1a UStG). Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs knüpft nicht an dem zollrechtlichen Status der Waren an. Außerdem unterliegt die Einfuhr durch B in Dänemark der Umsatzsteuer (Art. 7 Abs. 1 und 3 der 6. EG-Richtlinie; vgl. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
9 - 9 - Beispiel 30: Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus den USA an Unternehmer B in das Inland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt. B lagert die Ware beim Lagerhalter L im Inland ein. Danach wird der Gegenstand von B an C, von C an D und von D an E zu der Kondition unverzollt und unversteuert verkauft. E bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen. E ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Die Lieferung des A an B ist im Inland nicht steuerbar. Der Lieferort liegt in den USA. Die Lieferungen des B an C und des C an D im Zolllager sind nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. B und C können den Nachweis für die Steuerbefreiung erbringen, indem sie belegen, dass die Ware nicht durch sie, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt worden ist. Dies kann durch Vorlage des Lagerscheins oder einer Kopie erfolgen. Auch die Lieferung des D an E ist nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. D erhält den Nachweis über die Einfuhrbesteuerung durch eine entsprechende Bestätigung durch L. Beispiel 31: Unternehmer A liefert Papierrollen aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B (Versendung durch A). Sobald die Papierrollen in das Gemeinschaftsgebiet gelangen, werden sie von B im Inland am 10. Januar 2004 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt. B beabsichtigt, die Papierrollen in ein Umsatzsteuerlager des Lagerinhabers L in Hamburg für Umsatzsteuerzwecke einzulagern. Zu einer Einlagerung kommt es aber nicht, da B noch vor der Einlagerung einen Abnehmer C findet. Die Papierrollen werden auf Wunsch des C am 16. Januar 2004 unmittelbar zu dessen Fertigungshalle nach Düsseldorf versendet. Die Einfuhr der Papierrollen ist nach 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerfrei, da B beabsichtigte, die Papierrollen in ein Umsatzsteuerlager einzulagern. Die Lieferung von A an B ist im Inland nicht steuerbar. Der Lieferort liegt im Drittlandsgebiet. Die Lieferung des B an C ist steuerpflichtig, da sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem Umsatzsteuerlager befindet und auch keine Lieferung in ein Umsatzsteuerlager vorliegt. Beispiel 32: Unternehmer A liefert einen Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet an Unternehmer B in Deutschland (Versendung durch A). Sobald der Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird dieser von B in ein Zolllagerverfahren übergeführt; gleichzeitig wird der Gegenstand für Umsatzsteuerzwecke in ein Umsatzsteuerlager eingelagert. Die Einlagerung erfolgt beim Lagerhalter L in Deutschland. L betreibt sowohl ein Zoll- als auch ein Umsatzsteuerlager. Danach wird der Gegenstand von B an das Versicherungsunternehmen C zu der Kondition verzollt und versteuert verkauft. B bittet L, die Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen und danach an C zu befördern. C ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Lieferung des B an C ist als der Auslagerung vorangehende Lieferung steuerpflichtig. C kann die ihm von B in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Da B die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt hat, ist der Einfuhrtatbestand zunächst bei Einlagerung in das Zolllager nicht erfüllt. Eine Einfuhr liegt erst vor, wenn das Lagerverfahren beendet
10 und der Gegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Diese Einfuhr ist steuerfrei, da L für B als Lieferer den Liefergegenstand einführt und er die Einfuhrumsatzsteuer schulden würde ( 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG). Beispiel 33: Der marokkanische Südfruchthändler M versendet eine Ladung Apfelsinen von Marokko zum Obstgroßmarkt in München. Seinen im Inland ansässigen Abnehmer D findet er erst, während die Ware zum Bestimmungsort befördert wird. Nach Eintreffen der Ware in München nimmt sie der von D beauftragte Spediteur in Empfang überführt die Apfelsinen für D in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und entrichtet für D die Einfuhrumsatzsteuer. M hat in seiner Rechnung die Steuer für die in München bewirkte Lieferung nicht gesondert ausgewiesen. Die Apfelsinen werden für den Abnehmer D eingeführt. D ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Lieferung des M ist nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. M braucht sich in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfassen zu lassen. Beispiel 34: Der brasilianische Tabakexporteur A versendet eine Schiffsladung Tabak von Brasilien nach Bremen. Er hat über die Sendung ein Orderkonnossement ausgestellt, das während der anschließenden Lagerung des Tabaks in Bremen nacheinander auf mehrere im Ausland oder im Inland ansässige Abnehmer B, C, D, E und F übertragen wird. Schließlich erwirbt es der Tabakimporteur G in Bremen. Steuer ist für den Verkauf des Tabaks von keinem Lieferer ausgewiesen worden. G lässt den Tabak durch seinen Spediteur S in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführen und auch die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Gleichzeitig beauftragt G den S, den Tabak in mehreren getrennten Sendungen an verschiedene Zigarrenhersteller befördern zu lassen. Der Tabak wird für den Abnehmer G eingeführt. G ist zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Die Lieferungen von A an B, B an C, C an D, D an E, E an F und F an G sind nach 4 Nr. 4b UStG steuerfrei. A, B, C, D, E und F brauchen sich in Deutschland nicht für Umsatzsteuerzwecke erfassen zu lassen.
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