Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer. System der USt
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- Gundi Hofmann
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1 msatzsteuer / Mehrwertsteuer Seit 1993 in der E ein einheitliches Mehrwertsteuersystem (MwSt.-Richtlinien S. 881 ff) Rechtsgrundlage StG, StDV, StR, AO Art 105 (2) GG Gesetzgebung auf Bundesebene Art 108 (2) GG Erhebung auf Landesebene msatzsteuer Objektsteuer, keine Rücksicht auf persönliche Verhältnisse Verkehrssteuer, da wirtschaftlicher Realakt vorausgegangen Indirekte Steuer, weil durch nternehmer abgeführt wird System der St Hersteller Großhändler Einzelhändler Verbraucher msatz msatz msatz Ware Ware Ware % St % St % St Gesamt Gesamt Gesamt St St St /. VSt /. VSt Zahllast Zahllast 950 Zahllast Finanzamt = Allphasen-Netto-msatzsteuer mit Vorsteuerabzug = Mehrwertsteuer Alternativrechnung: Mehrung addieren x 19% x 19% =
2 Voraussetzungen: Steuerbarer msatz 1 I Nr.1 StG Lieferung Leistung Von einem nternehmer Im Rahmen des nternehmens Gegen Entgelt (Leistungsaustausch) Im Inland 3 I StG 3 IX StG 2 I S.1 StG 2 I S.2 StG 1 II StG Sämtliche Tatbestände müssen erfüllt sein! A. Inland Begriff 1 II S.1 StG Gemeinschaftsgebiet 1 IIa S.1 StG Inland 1 II S.1 StG Übriges Gemeinschaftsgebiet Drittland 1 IIa S.3 StG Ausland 1 II S.2 StG B. nternehmer siehe L 102 TZ I C. nternehmen Siehe L102 TZ II 2
3 msatzsteuer D Leistungsaustausch saustausch (gegen Entgelt) 1. Leistung 2. Leistungsaustausch Leistung A - wechselseitiger Zusammenhang - wirtschaftliche Verknüpfung B Entgelt (Gegenleistung) Gegenleistung muss gewollt, erwartet oder zu erwarten sein A1 I S.1 Auch freiwillige Zahlungen im Zusammenhang mit entgeltlichen Leistungen gehören zum Entgelt (Trinkgeld an nternehmer A 149 V S.1, nicht aber ans Personal) Abschlussbeispiel: Huber betreibt in München ein Lebensmittelgeschäft und eine Bäckerei. Bäckerei Zu ⅓ ist Huber an der OHG Fa. Großmüller beteiligt, die auch sein Geschäft beliefert. Huber hat mit seiner Schwester vor 4 Jahren ein vermietetes Bürogebäude geerbt. erbt. Huber wohnt mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in Dachau und besitzt ein Ferienhaus haus in Lindau, wo die Familie das Wochenende verbringt. nternehmereigenschaft: Huber ist nternehmer, da er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübet 2 I S.1 & 3 StG mfang: 2 I S.2 StG Lebensmittel & Bäckerei Nicht dazu gehören: EFH und FH, da er sie nicht zur Erzielung von Einnahmen verwendet Beteiligung an der OHG und am Bürogebäude, da die OHG bzw. die Erbengemeinschaft selbst nternehmer nach 2 I S.1 StG sind 3
4 3. Grundsatz: Einheitlichkeit der Leistung Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden Eine oder mehrere Leistungen Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgebend A29 I Einordnung: Hauptleistung Nebenleistung A29 V (=wenn nebensächliche, eng zusammenhängend, üblicherweise vorkommend) z.b. Verkauf von Ware Wohnungsvermietung Verpackung, Transport Heizung, Wasser Merke: Nebenleistung ist keine eigene Hauptleistung! 4. Fehlender Leistungsaustausch Übung -101 Nicht steuerbar 1 I Nr.1 z.b. Schadenersatz, Vertragsstrafen A3 1.. betreibt ein nternehmen, mfang: Bauschreinerei & Glaserei 2 I S.2 Vorgänge zwischen den Betrieben sind nicht steuerbare Innenumsätze A20 I Kein Leistungsaustausch Rechnungen mit St-Ausweis sind nur unternehmensinterne Buchungsbelege, keine St-Schuld, kein VoSt-Abzug A183 IV, A192 XIV 2. Es handelt sich jeweils um verschiedene nternehmen im Sinne von 2 I S.1 & 3 Bauunternehmen A Hausgemeinschaft B Zwischen ihnen ist Leistungsaustausch möglich Baustoffgroßhandel C 3. Zwei Beteiligte vorhanden Leistungsaustauschliegt vor 4. Nutzungsüberlassung des Telefons erfolgt gegen Entgelt Hilfsgeschäft es ist unerheblich dass nur die Kosten verlangt werden (Einnahmenerzielung) 5. Sogenannte. Personalgestellung, erfolgt gegen Entgelt Leistungsaustauschliegt vor A1 VI S.1, steuerbar 1 I Nr.1 Beachte aber A1 VI S.2 Personalgestellung im öffentlichen Interesse kein Leistungsaustausch, nicht steuerbar 1 I Nr.1 6. a. Vermittlung von Aufträgen, sonstige Leistung gem. 3 IX, Gegenleistung war erwartbar A1 I S.2 & 3 Leistungsaustausch b. Kein wechselseitiger Zusammenhang, Gegenleistung wurde nicht erwartet A1 I S.3 kein Leistungsaustausch nicht steuerbar 1 I Nr.1 4
5 msatzsteuer Leistungsaustausch liegt vor, wirtschaftliche Verfügungsmacht wurde vom Hehler verschafft ( 40, 41 AO)Übergang des zivilrechtlichen Eigentums nicht voraussehbar ( per Kauf kann kein Eigentum verschafft werden 935 BGB) 8. Leistungsaustausch liegt vor, Bezeichnung der Gegenleistung unerheblich, Hilfsgeschäft A20 II steuerbar 1 I Nr.1 9. Ausgleichszahlung 89b HGB ist Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Handelsvertreters Leistungsaustausch A3 IV steuerbar 1 I Nr.1 kein Schadensersatz 10. Das nterhalten von Konten ist keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne A1 III S.7 kein msatz A18 I S Leistungswille des nternehmers fehlt kein Leistungsaustausch, Leistungsau aber eigene gesetzliche Vorschrift 1 I Nr.2 vorhanden, somit steuerbar Ware Bloße Entgeltleistung Entgeltl steuerbarer Leistungs Leistungsaustausch A A1 III S.3 B Geld keine witschaftliche Leistung Ware Schadhafte Ware geht zurück Geld A A1 IV B Rückgabe ist kein Leistungsaustausch A1 IV, ursprüngliche Lieferung wird rückgängig gemacht; Berichtigung der St gem. 17 StG Geld Ware 5
6 B. Lieferungen III. Ort der Lieferung Ort a) Grundfall 3 VI S.1-4 StG Beförderungs- & Versendungslieferung bewegliche Lieferung b) Ausnahmefall 3 VII S.1 StG keine Beförderung / Sendung ruhende Lieferung 1. Beförderungs- / Versendungslieferung a) Begriff: Durch Lieferung oder Abnahme findet im Zusammenhang mit der Lieferung ein Transport des Liefergegenstands statt (Verschaffung der verfügungsmacht durch Einigung + Übergabe + Transport) Befördern: Fortbewegung mit eigenen Mitteln 3VI S.2 StG, A 30 II StR Versand: Selbständiger Dritter (z.b. Spediteur, Bahn, Post, etc.) transportiert 3 VI S.3 StG, A 30 III Beginnt bei Übergabe an den Beauftragten 3 VI S.4 StG Beachte: 3 VI S.1 StG setzt einen konkreten Abnehmer voraus, ansonsten ein sog. rechtsloses Verbringen b) Ort: Beginn der Beförderung oder bei Versendung die Übergabe an den Beauftragten 3 VI S.1&4 StG Beispiel 1:. in München verkauft am ein Fahrrad an X in Herrsching, dieser nimmt es sofort mit. Lösung 1: Verkauf des Rad = Lieferung 3 I StG; Beförderung durch Abnehmer 3 VI S.2 Ort nach 3 VI S.1 StG ist München, da Beförderungsbeginn Beispiel 2: wie Fall 1,. überbringt Fahrrad an Spediteur S, der es am bei X abliefert. Lösung 2: Versand der Lieferung 3 VI S.3 StG; Beginn des Versand mit Übergabe an den Spediteur 3 VI S.4 StG Ort 3 VI S.1 in München 6
7 msatzsteuer Ruhende Lieferung 3 VII S.1 StG a) Begriff: Im Zusammenhang mit der Lieferung findet kein Transport des Gegenstands statt. b) Zeitpunkt: Wann wird geliefert? c) Ort: wo ist der Liefergegenstand Liefergegen zum Zeitpunkt der Lieferung Beispiel 1:. in München vermietet am einen Kran an Bauunternehmer S aus der Schweiz zum Einsatz in Basel. Am kauft S den Kran. a) Wie? Käufer im Besitz des Krans S bloße Einigung 929 S.2 BGB b) Wann? c) Wo? d) Folge: ag der Einigung Tag Basel = Drittland 3 VII S.1 S. StG nicht steuerbar 1 I S.1 StG Beispiel 2: wie 1, Verkauf in Köln an A am ; ; tritt seinen Herausgabeanspruch ggü. S an A ab; A holt den Kran am nach Ablauf des Mietvertrags in Basel ab. a) Wie? Abtretung b) Wann? c) Wo? d) Folge: Einigung Herausgabeanspruch aus Mietvertrag A 931 S.2 BGB Tag ag der Einigung Einig & Abtretung; Herausgabeanspruch Basel = Drittland 3 VII S.1 StG nicht steuerbar 1 I S.1 StG Verschaffung der Verfügungsmacht am ist unbeachtlich 7
8 msatzsteuer Beispiel 3: in München verkauft LKW an F; Vertragsabschluss Übereignung am in München; Da den LKW noch benötigt, schließt er gleichzeitig mit F einen Mietvertrag ( 931 BGB) für 2 Monate ab. Am holt F den LKW in München ab a) Wie? Besitzkonstitut (=Mietvertrag) Vereinbarung F Einigung BGB b) Wann? c) Wo? d) Folge: Tag der Einigung & Abschluss Mietvertrag München 3 VII S.1 StG; steuerbar 1 I S.1 StG Transport am unbeachtlich Beispiel 4: in München verkauft Holz, das sich in einer Lagerhalle in Tschechien befindet, an H; Vertragsabschluss & Übergabe per Lagerschein am in Passau; Am befördert efördert H das Holz nach Nürnberg a) Wie? Übergabe Lagerschein b) Wann? c) Wo? d) Folge: Einigung Traditionspapier H Tag der Einigung & Übergabe Lagerschein Tschechien 3 VII S.1 StG nicht steuerbar 1 I S.1 StG Transport am unbeachtlich HGB
9 3. Sonderfall 3 VIII (bevorzugt zu behandeln) =Verlegung des Lieferorts ins Inland abweichend von 3 VI S.1 Voraussetzungen: Beförderungs- oder Versendungslieferung 3 VI S.2 oder 3 Vom Drittland ins Inland Lieferer bzw. sein beauftragter ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer Ware Zürich Drittland München Inland 4. Reihengeschäft 3 VI S.5 Beispiel: A aus Herrsching kauft bei E in München ein TV-Gerät. E hat es nicht vorrätig und bestellt bei G in Augsburg. Vereinbarungsgemäß befördert G das Gerät zu A nach Herrsching. G E E A Lieferer G befördert =bewegte Lieferung Ort 3 VI S.1 StG Augsburg (Beförderungsbeginn) =ruhende Lieferung Ort 3 VII S.2 Nr.2 StG Herrsching (Transportende) Variante 1: A holt das TV-Gerät in Augsburg ab Reihengeschäft 3 VI S.5 StG, da mehrere nternehmer ein msatzgeschäft abgeschlossen haben; der Liefergegenstand wird unmittelbar vom ersten Lieferer G an den Abnehmer A befördert Folge: 2 Lieferungen G E E A =ruhende Lieferung Ort 3 VII S.2 Nr.1 StG Herrsching Beförderung durch Abnehmer =bewegte Lieferung Ort 3 VI S.1 StG Augsburg StR Abschnitt 31a VII, VIII S.1&2 9
10 Variante 2: E holt das TV-Gerät in Augsburg ab und transportiert direkt zu A Reihengeschäft 3 VI S.5 StG, da mehrere nternehmer ein msatzgeschäft abgeschlossen haben; der Liefergegenstand wird unmittelbar vom ersten Lieferer G an den Abnehmer A befördert Transport durch E, bewegte Lieferung erfolgt an ihn 3 VI S.6 1.HS StG G E E A Beförderungslieferung =bewegte Lieferung Ort 3 VI S.1 StG Augsburg =ruhende Lieferung Ort 3 VII S.2 Nr.2 StG Herrsching Variante 3: E ist nachweislich nur Lieferer Reihengeschäft 3 VI S.5 StG, da mehrere nternehmer ein msatzgeschäft abgeschlossen haben; der Liefergegenstand wird unmittelbar vom ersten Lieferer G an den Abnehmer A befördert G E E A =ruhende Lieferung Ort 3VII S.2 Nr.1 StG Augsburg E nachweislich Lieferer 3 VI S.6 2.HS StG =bewegte Lieferung Ort 3 VI S.1 StG Augsburg StR Abschnitt 31a IX S.3 10
11 Reihengeschäft 3 VI S.5 StG Voraussetzungen o mehrere nternehmer (min. 2), d.h. mehrere Lieferungen o ein Liefergegenstand o eine Warenbewegung, direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer (auch Privatmann) kann auch durch einen nternehmer in der Lieferkette erfolgen Folgen o mehrere Lieferungen 3 I StG, die zeitlich nacheinander stattfinden o die Beförderung / Versendung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen 3 VI S.5 StG bewegte Lieferung, Ort 3 VI S.1 StG o die übrigen Lieferungen finden entweder vor oder nach der bewegten Lieferung statt. Ruhende Lieferung -Ort 3 VII S.2 Nr.1(Beginn) oder Nr.2 (Ende) StG 5. Reihengeschäft und 3 VIII StG Beispiel: A aus Herrsching kauft bei E in München ein TV-Gerät. E hat es nicht vorrätig und bestellt bei G in Bern/Schweiz a) G liefert an A, G ist Schuldner der ESt b) A holt bei G in der Schweiz ab, A ist Schuldner der ESt Lösung: a) Reihengeschäft 3 VI S.5 StG, da G E E A =bewegte Lieferung G befördert vom Drittland ins Inland Lieferant schuldet die ESt =ruhende Lieferung Ort 3 VII S.2 Nr.2 StG Herrsching Ort 3 VIII StG Inland b) Reihengeschäft 3 VI S.5 StG, da E A G E =ruhende Lieferung Ort 3 VII S.2 Nr.1 StG Bern nicht steuerbar 1 I S.1 StG 11 =bewegte Lieferung A befördert vom Drittland ins Inland Abholer schuldet die ESt kein Ort nach 3 VIII StG sondern 3 VI S.1 StG Bern (nicht steuerbar 1 I S.1 StG)
12 Steuersätze 12 StG 12 I StG Regelsteuersatz 19% (ab ) A 160 I StR 12 II StG ermäßigter Steuersatz 7% z.b. St 7% Backwaren 12 II Nr.1 i.v.m. Anlage 2 Nr.31 für Lieferungen und Leistungen Bemessungsgrundlage 10 StG 1. Entgelt 10 I StG 10 I S.2 StG alles was der Leistungsempfänger aufwendet./. msatzsteuer (gesetzlich richtig) = Entgelt (Bemessungsgrundlage, Nettobetrag ) Bemessungsgrundlage 10 I S / 119 = 2521 = Entgelt Der vom Leistungsempfänger insgesamt aufgebrachte Betrag ist immer der Bruttobetrag, die msatzsteuer immer in der richtigen Höhe enthalten. 12
Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit
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