Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Abfindung

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1 Betriebl. Altersversorgung - Abfindung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers 5. Abfindungsverlangen des Arbeitnehmers 6. Anwartschaft und Insolvenzverfahren 7. Höhe der Abfindung, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten 8. Rechtsprechungs-ABC 8.1 Abfindungsverbot 8.2 Bereicherungsanspruch 8.3 Insolvenz 8.4 Verzicht 8.5 Voraussetzung 8.6 Vorzeitiges Erlöschen Information 1. Allgemeines Der Arbeitgeber hat unterschiedliche Gründe, an eine Abfindung von Versorgungsleistungen zu denken. Die Zukunft seines Betriebs ist in vielen Fällen ungewiss. Das Risiko, versprochene Versorgungsleistungen wegen einer angespannten wirtschaftlichen Lage mal irgendwann nicht mehr erfüllen zu können, ist durchaus real. Also scheint es sinnvoll, dieses Wagnis klein zu halten. Aus Arbeitgebersicht ist eine Abfindung von Versorgungsleistungen sicherlich eine vernünftige Sache - die aber möglicherweise den zu berücksichtigenden Arbeitnehmerinteressen zuwiderläuft. Die betriebliche Altersversorgung ist für (zukünftige) Ruheständler ein wichtiger Bestandteil ihrer Alterseinkünfte. Und so ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber die Abfindung betrieblicher Versorgungsleistungen mit 3 BetrAVG nur eingeschränkt zulässt. Praxistipp: Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung erfolgt, ist die Anwartschaft und deren Unverfallbarkeit in 1b Abs. 5 BetrAVG geregelt. Der Arbeitnehmer hat bei einer vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit, "seine" - also die von ihm mit seinem umgewandelten Arbeitsentgelt finanzierte - betriebliche Altersversorgung fortzusetzen. Der Arbeitnehmer behält nach 1b Abs. 5 BetrAVG seine Anwartschaft, wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet. Für eine Abfindung besteht hier in der Regel weder eine Möglichkeit noch ein Bedürfnis. Entscheidend für die Abfindung betrieblicher Versorgungsansprüche ist der Zeitpunkt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und der Versorgungsfall eingetreten, ist eine Abfindung privatrechtlich immer möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich nur darauf verständigen. Schwieriger wird es, wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist und lediglich eine Anwartschaft erdient ist. Dann ist eine Abfindung nur unter den strengen Voraussetzungen des 3 BetrAVG zulässig. Sind die Grenzen des 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eingehalten, ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, die Versorgungsanwartschaft einseitig abzufinden. Soweit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, kann der Arbeitnehmer von sich aus die Abfindung seiner Versorgungsansprüche verlangen ( 3 Abs. 3 BetrAVG ). Für Anwartschaften, die während der Insolvenz des Arbeitgebers erdient sind, sieht 3 Abs. 4 BetrAVG ein aok-business.de - PRO Online,

2 Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters vor. Die Höhe der Abfindung wird über 3 Abs. 5 BetrAVG nach 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelt. 2. Grundsatz: Abfindung nur eingeschränkt möglich Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben vielfach Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Dabei kann es sich handeln. um bloße Anwartschaften oder bereits um Vollansprüche Für die Prüfung des Anspruchs auf eine betriebliche Altersversorgung ist der Zeitpunkt des Ausstiegs entscheidend. Wer die Versorgungsvoraussetzungen komplett erfüllt, kann die volle Versorgungsleistung beanspruchen. Wer seinen Job dagegen vorzeitig aufgibt, hat bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen nur eine unverfallbare Anwartschaft. In beiden Fällen macht es Sinn, über eine Abfindung nachzudenken. Bis zum gab es im Recht der betrieblichen Altersversorgung noch ein echtes Abfindungsverbot. Seit der durch das Rentenreformgesetz 1999 geschaffenen Neufassung des 3 BetrAVG zum sind Abfindungen zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Damit sind Abfindungen im Betriebsrentenrecht zwar nicht mehr völlig verboten, im Ergebnis aber bloß eingeschränkt zulässig. Der Gesetzgeber hat das BetrAVG nach dem Rentenreformgesetz 1999 mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom erneut überarbeitet. Damit wurde auch 3 BetrAVG wieder umgebaut - wobei sich an der nur eingeschränkten Zulässigkeit von Abfindungen nichts geändert hat. Die Abfindungsregeln des 3 BetrAVG finden allerdings auf laufende Leistungen, die vor dem erstmals gezahlt worden sind, keine Anwendung ( 30g Abs. 2 BetrAVG ). 3. Entscheidend: der Zeitpunkt der Abfindung Die Abfindung bereits erdienter Versorgungsansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalls ist kein Problem. Hier haben es die Parteien in der Hand, die Wertigkeit der Abfindung festzulegen. Ein genereller Anspruch darauf besteht indes für keinen Vertragspartner. Sie müssen sich einigen. Beispiel: Anna Teffker war Jahre lang im Pianohaus von J. Stein und J. Bock tätig. Die Stein und Bock GmbH hat ihr für die Dauer des Bezugs der gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente von 100 EUR versprochen. Anna ist krebskrank. Die Ärzte geben ihr höchstens noch zwei Jahre. Das veranlasst Anna, mit ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung ihrer Versorgungsansprüche zu verhandeln, die als Einmalbetrag mit dem Ausscheiden fällig werden soll. Nach allgemeiner Auffassung ist auch eine Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis zulässig ( BAG, AZR 301/89 ). Soll dagegen eine nach 1b BetrAVG unverfallbare Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden, ist das nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 des 3 BetrAVG möglich. 3 BetrAVG sieht ein eingeschränktes Abfindungsverbot vor. Dieses eingeschränkte Abfindungsverbot ist von den Vertragsparteien strikt zu beachten. Lediglich Tarifverträge können nach 17 Abs. 3 BetrAVG abweichende Regelungen - auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer - vorsehen. 4. Abfindungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen aok-business.de - PRO Online,

3 Altersgrenze 1 %, bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigen würde ( 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ). Bezugsgröße nach 18 SGB IV: Jahr Alte Länder Neue Länder Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Daraus werden 2016 dann bei der 1-Prozent-Regelung 29,05 EUR (2015: 28,35 EUR; 2014: 27,65 EUR; 2013: 26,95 EUR; 2012: 26,25 EUR; 2011: 25,55 EUR; 2010: 25,55 EUR; 2009: 25,20 EUR; 2008: 24,85 EUR) in den alten und 25,20 EUR (2015: 24,15 EUR; 2014: 23,45 EUR; 2013: 22,75; 2012: 22,40 EUR; 2011: 22,40 EUR; ,70 EUR; 2009: 21,35 EUR; 2008: 21,30 EUR) in den neuen Ländern. 12/10 der monatlichen Bezugsgröße sind 2016 in den alten Bundesländern 3.486,00 EUR (2015: 3.402,00 EUR; 2014: 3.318,00 EUR; 2013: 3.234,00 EUR; 2012: 3.150,00 EUR; 2011: 3.066,00 EUR; 2010: 3.066,00 EUR; 2009: 3024,00 EUR; 2008: 2.982,00 EUR), in den neuen 3.024,00 EUR (2015: 2.898,00 EUR; 2014: 2.814,00 EUR; 2013: 2.730,00 EUR; 2012: 2.688,00 EUR; 2011: 2.688,00 EUR; 2010: 2.604,00 EUR; 2009: 2.562,00 EUR; 2008: 2.520,00 EUR). Die Regelung in 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung ( 3 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ). Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft aus 4 BetrAVG Gebrauch macht ( 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG - s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Übernahme ). Damit räumt der Gesetzgeber der Übertragung von Anwartschaften den Vorrang ein - was von der Konzeption des Gesetzes auch Sinn macht. Schließlich soll mit den betrieblichen Leistungen ja die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter gewährleistet sein. 5. Abfindungsverlangen des Arbeitnehmers Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind ( 3 Abs. 3 BetrAVG ). Beiträge werden nach 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI auf Antrag erstattet bei Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (Nr. 1), bei Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (Nr. 2), bei Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, bei Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist (Nr. 3 Satz 1). Wer wegen der Beitragserstattung keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, kann sich seine Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung auszahlen lassen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Eine Abfindung ohne Verlangen des Arbeitnehmers und ohne seine Zustimmung ist nur in den Fällen des 3 Abs. 2 BetrAVG möglich aok-business.de - PRO Online,

4 6. Anwartschaft und Insolvenzverfahren Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung versprochen, werden die zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlichen Zahlungen - u. a. die Beiträge an eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds - auch dann fällig, wenn er mit seinem Unternehmen insolvent wird. Führt der Insolvenzverwalter das insolvente Unternehmen weiter und beschäftigt er Arbeitnehmer, denen betriebliche Versorgungsleistungen versprochen wurden, wird er als Partei kraft Amtes Schuldner der Beiträge etc. und muss das Versorgungsversprechen weiterführen. Soweit es die Abfindung von Anwartschaften betrifft, die im Lauf eines Insolvenzverfahrens verdient werden, sind insolvenzrechtliche Besonderheiten zu beachten. Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird ( 3 Abs. 4 BetrAVG ). 3 Abs. 4 BetrAVG will dabei helfen, die Abwicklung des insolventen Unternehmens zu beschleunigen. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens fortsetzen. Für die anderen und die Ansprüche und Anwartschaften, die vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gilt der Insolvenzschutz nach den 7 ff. BetrAVG - s. dazu auch das Stichwort Betriebl. Altersversorgung - Insolvenzschutz ). 7. Höhe der Abfindung, Abrechnung und Zahlungsmodalitäten Für die Berechnung des Abfindungsbetrags gilt 4 Abs. 5 BetrAVG entsprechend: "Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach 2 [BetrAVG] bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung" ( 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG ). Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend ( 4 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG ). Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung ( 4 Abs. 5 Satz 2 1 BetrAVG ). Die Abfindung ist nach 3 Abs. 6 BetrAVG gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen. Beispiel: Der Versorgungsfall ist noch nicht eingetreten. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwartschaft zum Ende des Arbeitsverhältnisses hin abgefunden wird. Dabei soll der Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten seines Arbeitsverhältnisses ein höheres Monatsgehalt bekommen, in dem die Abfindungsanteile "mit drin" sind. Diese Regelung ist nach 3 Abs. 6 BetrAVG unzulässig. Zum einen ist die Abfindung nach 3 Abs. 6 BetrAVG als Einmalbetrag zu zahlen, zum anderen muss die Abfindung als Abfindung gesondert neben den sonstigen Vergütungsbestandteilen ausgewiesen sein. 3 Abs. 6 BetrAVG gilt für jede Abfindung betrieblicher Versorgungsleistungen im Sinn des 3 Abs. 1 BetrAVG. Das Gesetz enthält weder Angaben zum Zeitpunkt der Auszahlung noch zum Auszahlungsmodus. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in 3 BetrAVG wird man davon ausgehen können, dass die Abfindung in Kapitalform ausgezahlt wird. 8. Rechtsprechungs-ABC An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Abfindung betrieblicher Versorgungsansprüche in alphabetischer Reihenfolge nach Strichwörtern geordnet hinterlegt: 8.1 Abfindungsverbot aok-business.de - PRO Online,

5 Das Abfindungsverbot aus 3 Abs. 1 BetrAVG greift nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung bloß umgestaltet wird und die neuen Versorgungsleistungen wirtschaftlich gleichwertig sind ( BAG, AZR 28/01 - mit dem Hinweis, dass 3 Abs. 1 BetrAVG nur zur Aufrechterhaltung der bei Abschluss des Abfindungsvertrages bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften führt). 8.2 Bereicherungsanspruch Sieht ein Aufhebungsvertrag vor, dass die darin für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Abfindung mit der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres entstehenden betrieblichen Invalidenrente verrechnet wird, ist die darin enthaltene aufschiebend bedingte Tilgungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen 3 Abs. 1 BetrAVG unwirksam. Dem Arbeitgeber kann allerdings ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Abfindung zustehen, der durch 817 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen ist ( BAG, AZR 7/00 ). 8.3 Insolvenz Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet und besteht zu diesem Arbeitgeber ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis, sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen. Diese Insolvenzforderungen müssen zur Tabelle angemeldet werden. Diese Anwartschaften können - und das unabhängig von ihrer Höhe - vom Insolvenzverwalter durch eine Kapitalzahlung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird ( 3 Abs. 4 BetrAVG ). Kommt es zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber in die Anwartschaften ein - und dann ist das Abfindungsrecht ausgeschlossen ( BAG, AZR 814/07 ). 8.4 Verzicht Verzichtet ein Mitarbeiter im laufenden Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise auf Anwartschaften für eine Betriebsrente, ist das nach 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.f. i.v. mit 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG zulässig. Die gesetzliche Bestimmung findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis sowohl auf erdiente, verfallbare und unverfallbare Anwartschaften verzichten ( BAG, AZR 30/02 - mit Hinweisen zur Mitbestimmung ). 8.5 Voraussetzung Voraussetzung des Abfindungsverbots nach 3 Abs. 1 BetrAVG ist u.a., dass der Versorgungsfall bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist ( BAG, AZR 127/99 ). 8.6 Vorzeitiges Erlöschen Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein vorzeitiges Erlöschen der Anwartschaft durch Abfindung nach 3 BetrAVG ( BGH, II ZR 192/00 - mit dem Hinweis, auch die in einem Prozessvergleich getroffene Abfindungsregelung unwirksam ist, wenn die Abfindung nicht dem nach 2 BetrAVG zu bemessenden Barwert entspricht) aok-business.de - PRO Online,

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