Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente - Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung

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1 Fachgespräch Arbeitsrecht Älter werden im Betrieb HBS und WSI, Düsseldorf, Betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente - Rechtsstand und aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung schwegler rechtsanwälte 1

2 I. Gesetzliche Rentenversicherung 1. Rente mit 63 2

3 I. Gesetzliche Rentenversicherung 1. Rente mit 63 3

4 I. Gesetzliche Rentenversicherung 1. Rente mit 63 4

5 I. Gesetzliche Rentenversicherung 1. Rente mit 63 5

6 I.Gesetzliche Rentenversicherung 2. Rente mit 63 und BR-Arbeit Beschäftigte schützen, die das abschlagsfreie Alter noch erreichen können, insbesondere bei BetrVG (Kündigung) BetrVG (Sozialplan) 6

7 I. Gesetzliche Rentenversicherung 3. Sozialplan und Rentennahe 10 AGG unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen - 7

8 I. Gesetzliche Rentenversicherung 3. Sozialplan und Rentennahe Wichtig: Das vorher gesagte gilt nur, wenn der Sozialplan allein künftige Nachteile ausgleichen und nicht, wenn er auch die vergangene Betriebstreue berücksichtigen will! Deshalb sollte zumindest auch immer eine vergangenheitsbezogene Entschädigung mit einbezogen werden. 8

9 I. Gesetzliche Rentenversicherung 4. Entwicklung Rentenniveau 9

10 I. Gesetzliche Rentenversicherung 5. Rentenniveau sinkt, warum? 10

11 I. Gesetzliche Rentenversicherung 5. Rentenniveau sinkt, warum? Riester-Treppe (Fiktion, dass alle Beschäftigten die volle staatliche Förderung zusätzlicher Altersvorsorge in Anspruch nehmen, tasächlich ist es nur ¼) allein hat seit 2003 bis 2013 ein Minus von 5,08 Prozentpunkten verursacht = Rentner bezahlen die Förderung mit. 11

12 I. Gesetzliche Rentenversicherung 5. Rentenniveau sinkt, warum? Entgeltumwandlung senkt die beitragspflichtigen Einnahmen. Diese werden ins Verhältnis zu den höheren aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gesetzt (erster Teil der Anpassungsformel). Ergebnis ist ein Minus von weiteren 2,37 Prozentpunkten seit

13 I. Gesetzliche Rentenversicherung 5. Rentenniveau sinkt, warum? Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis Rentner zu Beschäftigten) wird in Zukunft bei steigenden Rentnerzahlen eine weitere erhebliche Absenkung bewirken. Gewerkschaftliche Forderung deshalb: Mindestens Stabilisierung des Rentenniveaus. Trotzdem: Zusätzliche Altersversorgung ist notwendig! 13

14 II. Betriebliche Altersversorgung (bav) Ist die bei weitem günstigste Form zusätzlicher Altersvorsoge. - Durchführung über Arbeitgeber (keine zusätzlichen Verwaltungskosten) - Arbeitgeber finanziert (mit) - Entgeltumwandlung ist Abgabenfrei - Gesetzlicher Schutz von Anwartschaften und Renten 14

15 II. bav 1. Mitbestimmungsrechte - bav ist teilmitbestimmt, weil freiwillige Leistung des Arbeitgebers - MBR richtet sich nach 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Direktzusage, Gruppen-UK, Gruppen-PK) = Lohngestaltung, Verteilungsgrundsätze - Oder nach 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (Sozialeinrichtung = UK, PK) inkl. Verwaltung 15

16 II. bav 1. Mitbestimmungsrechte - Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei entscheiden über - - Dotierung (zur Verfügung gestellte Mittel) - - Einschränkung der Dotierung Aber: zu beachten sind die Grundsätze des Vertauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (auch bei ablösender BV), wenn Leistungseinschränkungen gewollt 16

17 II. bav 2. Schutz von Anwartschaften Arbeigeber kann BV kündigen (keine Nachwirkung!) - Die Folgen unterliegen der Rechtskontrolle: - Drei-Stufen-Schema des BAG - a) Eingriff in zeitanteilig erdiente Anwartschaft nur bei Insolvenz (PSVaG haftet dann dafür) 17

18 II. bav 2. Schutz von Anwartschaften - b) Eingriff in zeitanteilig erdiente Dynamik von Anwartschaften nur, wenn langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens - c) Eingriff in zukünftig erdienbare Anwartschaften, wenn sachlichproportionale Gründe bestehen (meist wirtschaftlicher Art) 18

19 II. bav 2. Schutz von Anwartschaften Soweit ein Verteilungsspielraum für die weiteren bav-mittel zur Verfügung steht = Mitbestimmungsrecht darüber; Ausübung über ablösende BV. Wegen der damit zusammen hängenden Fragen des Vertrauensschutzes immer externen Sachverstand hinzuziehen (Gewerkschaft, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer)! 19

20 II. bav 3. Neuere Rechtsprechung BAG AZR 323/13 LS 3. Dem Arbeitgeber stehen sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf, und der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist der Eingriff dann, wenn er sich in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst und die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts plausibel ist 20

21 II. bav 3. Neuere Rechtsprechung BAG AZR 951/12 zum dynamischen Besitzstand: Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können 21

22 II. bav 3. Neuere Rechtsprechung In der Entscheidung zur Rentenanpassung vom AZR 102/14 hat das BAG entschieden, dass auch Belastungen aus der Änderung von Bilanzierungsregeln (BilMoG) zu berücksichtigen sind. Das gilt dann ggf. auch für Eingriffe in die Dynamik. 22

23 II. bav 4. Was plant der Gesetzgeber? - Einführung eines 17b BetrAVG (reine Beitragszusage, wenn Durchführung über gemeinsame Einrichtung der TV-Parteien, payand-forget ) - Umsetzung EU-MobiRiLi - - Verkürzung Unverfallbarkeitsfrist auf 2 (bisher 5) Jahre; Grenzalter 21 (statt 25) - - Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften (wenn Zusage dynamisch) - -Verbesserte Auskunftspflichten 23

24 II. bav 4. Was plant der Gesetzgeber? - Weitere Pläne - - Pensionsfonds sollen in der Rentenphase variable Renten zahlen können (auch sinkende!). Voraussetzung ist kollektive Vereinbarung (auch Betriebsvereinbarung) - - Bestehen Rückdeckungsversicherungen, so soll der Beschäftigte bei Insolvenz d. Arbeitgebers das Recht zur Weiterführung der Versicherung kekommen (statt Sicherung über PSVaG) 24

25 ENDE Danke für die Aufmerksamkeit! 25

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