Lösung Fall 3. Frage 1

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1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung Zunächst müsste F ein Geschäft i.s.d 677 BGB besorgt haben. Unter einer Geschäftsbesorgung i.s.d. 677 BGB versteht man jede hypothetisch fremdnützige Tätigkeit von wirtschaftlicher Relevanz. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche, als auch tatsächliche Handlungen. F hat das Fahrrad des H an den Nachbarn N verkauft, so dass ein rechtsgeschäftliches Handeln von wirtschaftlicher Relevanz vorliegt. Auch ist ein Fremdbezug nicht von vornherein ausgeschlossen. F hat folglich ein Geschäft i.s.d 677 BGB geführt. 2. Fremdheit des Geschäfts Ferner müsste F ein fremdes Geschäft geführt haben. F könnte vorliegend ein objektiv fremdes Geschäft geführt haben. Ein solches liegt vor, wenn ein Geschäft äußerlich erkennbar in einen fremden Rechts- und Interessenskreis gehört. Die Fahrräder des H sind in dessen Schuppen abgestellt, so dass schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Verkauf dieser Räder in den Rechts- und Interessenskreis des H fällt. Mithin hat dieser ein objektiv fremdes Geschäft geführt. An dieser Stelle erfolgt die Abgrenzung zwischen: 1. dem objektiv fremdem 2. dem subjektiv fremdem 3. und einem auch fremdem Geschäft. 3. Fremdgeschäftsführungswille Ferner müsste F das objektiv fremde Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt haben. Der Fremdgeschäftsführungswillen ist das Bewusstsein und der Wille, ein fremdes Geschäft für einen anderen zu führen. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Vorliegend wusste F, dass H Eigentümer des Fahrrades war und wollte auch ein Fahrrad des H verkaufen. Mithin hat er mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Die Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens ergibt sich mittelbar aus 687 BGB. Aus Abs. 1 folgt, dass der Geschäftsführer das Bewusstsein haben muss, ein fremdes Geschäft zu führen. Aus Abs. 2 folgt, dass der Geschäftsführer auch den Willen haben muss, ein fremdes Geschäft zu führen. An dieser Stelle erfolgt somit auch die Abgrenzung zur Eigengeschäftsführung nach 687 I BGB und zur angemaßten Eigengeschäftsführung nach 687 II BGB.

2 4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung Ferner müsste F das objektiv fremde Geschäft ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung geführt haben. a) Ohne Auftrag F könnte ohne Auftrag gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass kein, den Geschäftsführer verpflichtendes, Rechtsgeschäft besteht. Vorliegend verbinden F und den H keinerlei vertragliche Verbindungen, welche einen Auftrag begründen würden. Mithin handelte F ohne Auftrag i.s.d. 677 BGB. Hier kommen insbesondere der Auftrag gem. 662 BGB, der Dienstvertrag gem. 611 BGB, der Werkvertrag gem. 631 BGB oder der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. 675 ff. BGB in Betracht. b) Sonstige Berechtigung Fraglich ist ferner, ob F eine sonstige Berechtigung hatte. Hierunter versteht man jede gesetzliche Legitimation, die Geschäfte eines anderen zu besorgen. F war vorliegend nicht gesetzlich legitimiert, ein Geschäft des H zu führen. Mithin handelte er auch ohne Berechtigung. Hier kommt etwa das Handeln eines gesetzlichen Vertreters für eine juristische Person z.b. 35 I GmbHG, der Eltern für ihre Kinder gem. 1626, 1629 BGB, des Insolvenzverwalters oder des Testamentvollstreckers in Betracht. 5. Vorraussetzungen des 683 S. 1 BGB Berechtigung Ferner müsste die Geschäftsbesorgung berechtigt i.s.d. 683 S. 1 BGB erfolgt sein. Gem. 683 S. 1 BGB ist die Geschäftsführung berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Vorliegend befand sich H in einer finanziellen Schieflage, so dass er dringend einen Käufer für das Fahrrad gesucht hat. Der Verkauf des Fahrrads lag somit in seinem Interesse und entsprach auch dem wirklichen Willen. Mithin liegen die Voraussetzungen des 683 S. 1 BGB vor. Umstritten ist das Verhältnis von Wille und Interesse. Dieses Problem stellt sich im vorliegen Fall jedoch nicht. In Fällen des 683 S. 2, 679 BGB ist der Wille des Geschäftsherrn ausnahmsweise unbeachtlich, wenn es um eine im öffentlichen Interesse zu erfüllende Pflicht (z.b. Verkehrssicherungspflicht, Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter) oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht wie z.b. in 1369 ff., 1570 ff. oder 1601 ff. BGB geht. 6. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz gem. 670 BGB Die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor, so dass F Ersatz seiner Aufwendungen gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen kann. Unter Aufwendungen i.s.d 670 BGB versteht man grundsätzlich alle freiwilligen Vermögensopfer des Geschäftsführers, die dieser zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsbesorgung macht. F hat die SMS freiwillig versand, um das Interesse des Bruders an dem Fahrrad zu wecken. F

3 hat somit ein freiwilliges Vermögensopfer zum Zwecke der Ausführung der Geschäftsbesorgung erbracht. Mithin handelte es sich bei dem Versand der SMS um eine Aufwendung i.s.d. 670 BGB. 7. Ergebnis F hat gegen H einen Anspruch gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der Kosten, die ihm durch das Versenden der SMS entstanden sind. Frage 2 I. Anspruch des H gegen F gem. 681 S. 2, 667 BGB H könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des Fahrrads gem. 681 S. 2, 667 BGB haben. 1. Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag Zunächst müssten die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Insoweit kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. 2. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch des H gegen F gem. 681 S. 2, 667 BGB Gem. 681 S. 2, 667 BGB hat der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Unter erlangt i.s.d. 667 BGB versteht man dabei jeden Vorteil, den der Beauftragte im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhält. F hat von dem Käufer den Kaufpreis für das Fahrrad erhalten. Mithin hat er einen, im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehenden, Vorteil erlangt. 3. Ergebnis H steht aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ein Herausgabeanspruch bzgl. des Verkauferlöses gem. 681 S. 2, 667 BGB zu. Frage 3 Ferner besteht seitens des Geschäftsführers gem. 681 S. 1 BGB die Pflicht, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es im Interesse des Geschäftsherrn objektiv geboten und dem Geschäftsführer zumutbar ist, anzuzeigen. Der 681 S. 2 BGB verweist weiterhin auf die BGB. Die Herausgabepflicht erstreckt sich somit auch auf den erzielten Gewinn und auf die Verzinsung des vom Geschäftsführer für sich verwendeten Geldes, 668 BGB. Ferner besteht seitens des Geschäftsführers eine Rechenschaftspflicht gem. 666 BGB. I. Anspruch des H gegen F gem. 677, 683 S. 1, 280 I BGB H könnte gegen F einen Anspruch gem. 677, 683 S. 1, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens haben, der durch den zerstörten Spiegel entstanden ist. 1. Schuldverhältnis i.s.d. 280 I BGB Zunächst müsste ein Schuldverhältnis i.s.d 280 I BGB vorliegen. Die Tatbestandsvorrausetzung einer berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor. Mithin besteht zwischen H und F ein Schuldverhältnis i.s.d 280 I BGB.

4 280 I BGB stellt die zentrale Norm für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis dar. Sie gilt ausnahmslos für alle Arten von Verträgen (gegenseitige, entgeltliche, unentgeltliche etc.). Ferner ist die Norm anwendbar bei Sonderverbindungen wie etwa der c.i.c oder gesetzlichen Schuldverhältnissen wie der berechtigten (str., ob auch bei unberechtigter und angemaßter) Geschäftsführung ohne Auftrag. 2. Pflichtverletzung i.s.d. 280 I BGB Ferner müsste F eine Pflichtverletzung begangen haben. Was Inhalt der Pflicht ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Gem. 677 BGB hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßliche Willen es erfordert. F zertrat beim Verkauf des Fahrrads einen offen auf dem Boden liegenden Spiegel. Dies widerspricht dem Interesse und dem wirklichen Willen des H. F führte das Geschäft nicht so aus, wie es im Interesse des H und dessen mutmaßlichen Willen lag. Eine Pflichtverletzung i.s.d 280 I BGB ist somit gegeben. 3. Vertretenmüssen gem. 280 I S. 2 BGB F müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Gem. 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses ( ) zu entnehmen ist. In Betracht kommt hier nur ein fahrlässiges Handeln des F. Gem. 276 II BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Entscheidend ist dabei diejenige Sorgfalt, welche von einem besonnenen und gewissenhaften Angehörigen des Verkehrskreises des Handelnden in der jeweiligen konkreten Situation erwartet wird. Der Spiegel lag in dem Schuppen offen auf dem Boden. Eine umsichtig handelnde Person hätte sich beim Betreten des Schuppens zunächst nach auf dem Boden liegenden Gegenständen umgesehen, um so die erforderliche Sorgfalt beim Betreten des Schuppens zu berücksichtigen. F hat somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er handelte somit fahrlässig im Sinne des 276 II BGB. Er hat die Pflichtverletzung folglich zu vertreten. Achtung: Verschuldensmaßstab des 680 BGB!!! Bezweckt der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr, so hat er nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Hierfür gibt der Sachverhalt jedoch keinen Anhalt. 4. Schaden i.s.d. 249 ff. BGB Des Weiteren müsste dem H ein Schaden entstanden sein. Als Schaden bezeichnet man jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Der Spiegel des H wurde zerstört, so dass dieser eine unfreiwillige Vermögenseinbuße erlitten hat. Mithin liegt ein Schaden vor. 5. Ergebnis H hat gegen F einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gem. 677, 683 S.1, 280 I BGB.

5 II. Anspruch des H gegen F aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung vorliegen. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Eigentums des H. Eine Eigentumsverletzung liegt in einer Einwirkung auf fremdes Eigentum, durch die der Eigentümer in einem seiner ihm nach 903 BGB eingeräumten Befugnisse beeinträchtigt wird. F zertritt vorliegend den Spiegel des H. Eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Eigentumsverletzung liegt mithin vor. 2. Haftungsbegründende Kausalität Durch das Hineintreten des F in den Spiegel des H wurde dieser zerstört. Folglich beruht die Rechtsgutsverletzung kausal auf einer Handlung des F. 3. Rechtswidrigkeit Möglicherweise ist die Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt. Nach h.m. ist die Übernahme der Geschäftsführung bei einer berechtigten GoA gerechtfertigt. Zur Begründung wird vor allem auf die Regelung des 677 BGB (wenn dort Handeln unter Beachtung von Interesse und Wille vorgeschrieben sei, könne solches Handeln nicht rechtswidrig sein) sowie auf einen Umkehrschluss aus 678 BGB (aus der Anordnung der Schadensersatzpflicht bei nicht willensgemäßer Geschäftsübernahme folge die Verneinung solcher Pflicht bei Beachtung des Willens) verwiesen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsgutsverletzung hingegen nicht Folge der Übernahme der Geschäftsführung, sondern begab sich vielmehr infolge der Ausführung. In einem solchen Fall sind die 823 ff. BGB unstreitig neben 677 ff. BGB anwendbar. Die Rechtsgutsverletzung ist folglich nicht gerechtfertigt. 4. Verschulden F handelte fahrlässig (s.o.) und handelte folglich schuldhaft. 5. Schaden i.s.d. 249 ff. BGB Ein Schaden i.s.d. 249 ff. BGB liegt bei H vor (s.o.). 6. Haftungsausfüllende Kausalität Dieser Schaden des H beruht auch kausal auf der Rechtsgutsverletzung. 7. Ergebnis H hat gegen F gem. 823 I BGB daher einen Anspruch auf Schadensersatz.

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