Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII
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- Angela Siegel
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1 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VIII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum:
2 Wiederholung I. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB 1. Eigentümer Chronologische Prüfung möglicher Eigentumsübergänge Übereignung gem. 929 S.1 BGB a) Einigung Antrag, 145 BGB und Annahme, 147 BGB über den Eigentumsübergang b) Übergabe ursprünglicher Besitzer verliert jeglichen Besitz neuer Besitzer erlangt zumindest mittelbaren Besitz auf Veranlassung des ursprünglichen Besitzers c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe d) Verfügungsberechtigung Grundsätzlich der Eigentümer Aber auch andere Berechtigung möglich Fehlt Berechtigung, dann ggf. gutgläubiger Erwerb gem. 932 BGB 2
3 Wiederholung 2. Besitzer Anspruchsgegner ist unmittelbarer Besitzer gem. 854 I BGB tatsächliche Sachherrschaft 3. Kein Recht zum Besitz, 986 BGB Anspruchsgegner kann die Herausgabe verweigern 3
4 Wiederholung II. Herausgabeanspruch gem. 812 I 1 Alt.1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens 3. Ohne rechtlichen Grund Verpflichtungsgeschäfts unwirksam? 4
5 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 8 Fälle: Der Grundstückskauf / Die fehlerhafte Preisliste
6 Formvorschriften Grundsatz der Formfreiheit Es spielt keine Rolle in welcher Form eine WE abgegeben wird. Mündlich, schriftlich oder notariell beurkundet Ausdrücklich oder konkludent Ausnahme der Formfreiheit Gesetzliche Formvorschriften Schriftform, 126 BGB Öffentliche Beglaubigung, 129 BGB Notarielle Beurkundung, 128 BGB Textform, 126b BGB Elektronische Form, 126a BGB Gewillkürte Formvorschriften Parteivereinbarung, dass eine bestimmte Form eingehalten werden soll. 6
7 Formvorschriften Rechtsfolge von Formverstößen Grundsatz Nichtigkeit des RG gem. 125 S.1 BGB unter Beachtung der Form erneut schließen Heilung Bei freiwilliger Erfüllung wird Warnfunktion hinfällig Unbeachtlichkeit Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit 242 BGB Verfügungsgeschäfte: gibt es keine Ausnahme Verpflichtungsgeschäfte: sonst schlechthin untragbare Ergebnisse Formmangel und cic Grds. keine Partei zur Sorge um Einhaltung der Form verpflichtet Bzw.: Jede Partei ist selbst verantwortlich für das Einhalten von Formvorschriften 7
8 Scheingeschäft Parteien wollen überhaupt kein RG schließen Parteien geben empfangsbedürftige WE im gegenseitigen Einverständnis nur zum Schein ab. Nichtigkeit gem. 117 I BGB Gesetz behandelt Parteien so wie es ihrem wirklichen Willen entspricht Parteien wollen ein anderes RG schließen Es liegen vier WE und damit zwei RG vor Erklärte RG ist nichtig, 117 I BGB Verdecktes Geschäft ist gültig, 117 II BGB Aber Formerfordernis beachten!!! Kann auch durch die Regel der falsa demonstratio nicht eingehalten werden: - Bei der scheingeschäftlichen absichtlichen Falschangabe fehlt die Schutzbedürftigkeit der Parteien. - Die falsa demonstratio ist nur bei einem RG anwendbar. 8
9 Anfechtung 1. Anfechtungserklärung, 143 I BGB Formfreie einseitige empfangsbedürftige WE Unzweideutigkeit der Aussage; das Wort Anfechtung muss aber nicht vorkommen Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, 143 II BGB 2. Anfechtungsgrund, 119 ff. BGB Inhaltsirrtum, 119 I Alt.1 BGB Irrtum über Bedeutung/Tragweite der Erklärung Erklärung bedeutet objektiv etwas anderes als innerlich gemeint war Erklärende irrt über objektiven Sinn des Erklärungsmittels z.b. Fachausdrücke, Fremdsprachen Erklärungsirrtum, 119 I Alt.2 BGB Erklärende setzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt z.b. Versprechen, Verschreiben, Vertippen, Vergreifen Eigenschaftsirrtum, 119 II BGB Ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum Eigenschaften einer Sache sind sog. wertbildenden Faktoren Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die der Person eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren Verkehrswesentlichkeit, d.h. Eigenschaft nicht nur für den Erklärenden maßgeblich für Abschluss des RG 9
10 Anfechtung Arglistige Täuschung, 123 I Alt.1 BGB Erregung, Verstärkung, Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen Dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände Aktive Täuschung Täuschung durch Unterlassen Widerrechtlichkeit, d.h. Rechtswidrigkeit der Täuschung Arglist, d.h. Vorsatz bzgl. der Täuschung Widerrechtliche Drohung, 123 I Alt.2 BGB Inaussichtstellen eines künftigen Übels Drohender hat bzw. gibt Einfluss auf den Eintritt vor Willensbeugende psychische Zwangslage Widerrechtlichkeit des Mittels (z.b. Drohung mit rw. Verhalten) des Zwecks (erstrebter Erfolg ist rw.) der Zweck-Mittel-Relation (Mittel und Zweck sind isoliert betrachtet nicht anstösig aber ihre Kombination) Wille und Bewusstsein des Drohenden falsche Übermittlung, 120 BGB 10
11 Anfechtung Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung ( 119 I letzter HS) Erklärende hätte WE ohne Irrtum nicht in gleicher Weise abgegeben 3. Anfechtungsfrist Anfechtungsgrund der 119, 120 BGB Unverzüglich nach Kenntniserlangung, 121 I 1 BGB Grund muss innerhalb von 10 Jahren nach Abgabe der WE erkannt werden, 121 II BGB Anfechtungsgrund des 123 BGB Binnen Jahresfrist, 124 I BGB Fristbeginn in 124 II BGB näher bestimmt Anfechtungsmöglichkeit muss innerhalb von 10 Jahren nach Abgabe der WE erkannt werden, 124 III BGB 11
12 Anfechtung 4. Kein Ausschluss wegen Bestätigung Keine Bestätigung des anfechtbaren RG durch Anfechtungsberechtigten, 144 I BGB nicht empfangsbedürftige WE Verhalten, das den Willen offenbart an RG festzuhalten Bestätigung bedarf nicht der Form des RG, 144 II BGB 5. Rechtsfolge Ex tunc Nichtigkeit des RG, 142 I BGB Beachte RF aus 142 II BGB Schadensersatzpflicht, 122 BGB Ersatz des Vertrauensschadens, sog. negatives Interesse Beschädigte kennt oder musste Anfechtungsgrund kennen Schadensersatzanspruch ausgeschlossen Mitverschulden führt damit zu völligen Ausschluss des Anspruchs 12
13 Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von ,- kaufen sollte. Beide vereinbaren, vor dem Notar nur einen Kaufpreis in Höhe von ,- anzugeben, um bei der Grunderwerbssteuer und den Notargebühren günstiger wegzukommen. Entsprechend wurde im notariellen Termin verfahren. In dem privatschriftlichen Vertrag ist eine Klausel enthalten, nach der sich keine Partei auf eventuelle Formfehler berufen dürfe. 1. Kann K von V das Grundstück verlangen? 13
14 Der Grundstückskauf Anspruch K gegen V auf Übereignung des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB (Antrag/Annahme, 145ff BGB) I. Notarieller Kaufvertrag über Zwei übereinstimmende WE Antrag, 145 BGB und Annahme, 147 BGB liegen rein äußerlich vor. 2. Nichtig wegen Formmangel, 125 S.1 BGB Formbedürftigkeit des Grundstückskaufvertrages? Notarielle Beurkundung beider WE, 311b I 1, 128 BGB Hier erfolgt keine Nichtigkeit gem. 125 S.1 BGB 3. Nichtig wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot, 134 BGB Zweck: inhaltliche Kontrolle von Rechtsgeschäften inhaltliche Verbotswidrigkeit Zu niedriger Kaufpreis angegeben Steuerhinterziehung Hauptzweck ist aber Veräußerung eines Grundstücks gesetzlich nicht missbilligt Keine Nichtigkeit gem. 134 BGB 14
15 Der Grundstückskauf 4. Nichtig wegen Verstoß gegen die guten Sitten, 138 I BGB 134 BGB speziellere Norm zu 138 BGB Verwerflichkeit ergibt sich gerade aus Verstoß gegen ein Verbotsgesetz Kein Verstoß gegen 134 BGB Kein Verstoß gegen 138 I BGB keine Nichtigkeit gem. 138 I BGB 5. Nichtig wegen Scheingeschäft, 117 I BGB Empfangsbedürftige WE Einverständliche Abgabe nur zum Schein Parteiwillen: soll das Erklärte rechtlich gelten? Hier (-) WE nichtig 6. Zwischenergebnis Nichtigkeit der WE aufgrund eines Scheingeschäfts, 117 I BGB Kein Anspruch K gegen V aus dem notariellen KV über
16 Der Grundstückskauf II. Privatschriftlicher KV über Zwei übereinstimmende WE Antrag, 145 BGB und Annahme, 147 BGB liegen vor. 2. Nichtig wegen Formmangels, 125 S.1 BGB Formvorschriften des verdeckten RG finden Anwendung, 117 II BGB Notarielle Beurkundung, 311b I 1 BGB a) Formerfordernis wirksam abbedungen? Schutzzweck würde vereitelt, wäre Formvorschrift dispositiv (-) b) Form durch den notariell beurkundeten Vertrag gewahrt? Formbedürftig ist der gesamte KV, 311b I 1, 128 BGB Also auch der Kaufpreis 16
17 Der Grundstückskauf c) Form wegen Unbeachtlichkeit der Falschangabe gewahrt? (falsa demonstratio non nocet) h.m.: Grundsatz der falsa demonstratio non nocet gilt auch bei formbedürftigen Geschäften nach 311b I 1 BGB Auch bei scheingeschäftlicher Falschangabe? h.m.: (-), da fehlende Schutzbedürftigkeit bei absichtlichen Falschbezeichnungen Regel der falsa demonstratio greift nur bei irrtümlicher Falschbezeichnung (nur hier wäre es gerechtfertigt, den Parteien den Vertrag zuzugestehen) Weitere Begründung: Kombination aus Scheingeschäft und verdecktem Geschäft sind zwei Rechtsgeschäfte (statt einem): Das erste ist nichtig, 117 I BGB Das zweite ist grdsl. gültig, 117 II BGB Kein Fall der falsa demonstratio non nocet, da diese nur auf ein RG anwendbar ist 17
18 Der Grundstückskauf Hier: zweites Rechtsgeschäft gem. 311b I 1, 117 II BGB formbedürftig Nichtig wegen Formmangel, 125 S.1 BGB 3. Zwischenergebnis Kein wirksamer notarieller KV über III. Ergebnis Kein Anspruch K gegen V auf Übereignung des Grundstücks gem. 433 I 1 BGB 18
19 Der Grundstückskauf 2. K und V einigen sich vor einem Notar zur Übertragung des Eigentums. Anschließend wird K ins Grundbuch eingetragen. Kann V von K Zahlung von ,- verlangen? 19
20 Der Grundstückskauf Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung i.h.v gem. 433 II BGB 1. Zwei übereinstimmende WE Antrag, 145 BGB und Annahme, 147 BGB liegen vor. 2. Nichtigkeit wegen Formmangel, 125 S.1 BGB a) Keine Notarielle Beurkundung Zunächst nichtig, 311b I 1, 125 S.1 BGB b) Heilung gem. 311b I 2 BGB? (1) Auflassung, 873 I, 925 I BGB (+) (2) Eintragung, 873 I BGB (+) Keine Formnichtigkeit 3. Ergebnis Anspruch V gegen K auf Zahlung der gem. 433 II BGB 20
21 Der Grundstückskauf 3. V und K vereinbaren im notariellen Kaufvertrag einen Preis von und außerdem, dass V gegen Zahlung von weiteren ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude sanieren soll. Dieses Gebäude gibt es aber gar nicht. Kann K von V Übergabe und Übereignung des Grundstücks verlangen? 21
22 Der Grundstückskauf Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag a) Zwei übereinstimmende Willenserklärungen Antrag, 145 BGB und Annahme, 147 BGB liegen vor. b) Nichtig wegen Formmangel, 125 S. 1 BGB Notarielle Beurkundung, 311b I 1, 128 BGB ist erfolgt. c) Nichtig wegen Scheingeschäft, 117 I BGB Parteien wollen einverständlich äußeren Schein eines RG hervorrufen. Die mit dem RG verbundenen RF sollen nicht eintreten. Sanierungspflicht und damit verbundene Gegenleistung i.h.v gem. 117 I BGB nichtig! Zunächst ist nur ein Teil des RG nichtig! 22
23 Der Grundstückskauf d) Gesamtes Rechtsgeschäft nichtig, 139 BGB Teilnichtigkeit zieht vollständige Nichtigkeit nach sich, wenn (1) Teilbarkeit des Geschäfts Sanierungspflicht lässt sich nicht aus KV streichen, weil dann auch die Gegenleistung i.h.v entfiele. (2) Parteien hätten Vertrag ohne nichtigen Teil nicht vorgenommen Kauf für ist von den Parteien nicht gewollt Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags 2. Ergebnis Kein Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB 23
24 Die fehlerhafte Preisliste Der Winzer W lässt eine Preisliste drucken. Leider enthält die Liste einen Fehler: Die 0,7 I Flasche Deidesheim 1987 Qualitätswein ist mit einem Verkaufspreis von 2,- anstelle von 3,- ausgewiesen. W bemerkt diesen Fehler zunächst nicht. Der Gastwirt G erhält ein Exemplar der Preisliste. Er bestellt 200 Flaschen Deidesheim 1987 Qualitätswein wie angeboten, die er drei Tage später erhält. Eine Woche später erhält G eine Rechnung in Höhe von 600,- von W. G will unter Hinweis auf die Preisliste nur 400,- bezahlen. Dadurch bemerkt W den Fehler erstmals. Er fragt seinen Sohn, der Jura studiert, ob er Zahlung von 600,- verlangen könne. Andernfalls wolle er an dem Verkauf nicht festhalten. 1. Wie ist die Rechtslage? 24
25 Die fehlerhafte Preisliste Anspruch des W gegen G auf Zahlung von 600 gem. 433 II BGB 1. Wirksamer KV Zwei übereinstimmende WE a) Angebot des W durch Preisliste Mangels Rechtsbindungswille lediglich invitatio ad offerendum b) Angebot des G durch Schreiben an W - Kaufgegenstand - Kaufpreis durch Bezug auf Preisliste: 2 Problem: W hat Angebot anders verstanden (3 ) Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB Gemeinter Preis war durch Bezugnahme auf Preisliste (wie angeboten) für W objektiv erkennbar 25
26 Die fehlerhafte Preisliste c) Konkludente Annahme von W durch Zusendung Auslegung nach dem objektivem Empfängerhorizont (hier G) Annahme zu 2 pro Flasche Zwei übereinstimmende WE Wirksamer KV Zwischenergebnis: Anspruch des W auf Zahlung von 400, nicht
27 Die fehlerhafte Preisliste 2. Ex tunc Nichtigkeit gem. 142 I BGB a) Anfechtungsgrund Inhaltsirrtum, 119 I Alt.1 BGB W hat sich über objektive Bedeutung des Angebots (2,- ) getäuscht Auch über den objektiven Inhalt seiner Annahmeerklärung (2,- statt 3,- ) (Kein Erklärungsirrtum: Preisliste keine WE, lediglich invitatio ad offerendum, Preisliste ist nicht maßgeblicher Beurteilungsgegenstand, praktische Umsetzung des Erklärungswillen nicht missglückt) b) Anfechtungserklärung, 143 I BGB Empfangsbedürftige WE, die gegenüber Anfechtungsgegner erklärt werden muss c) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB Unverzüglich (= 2-3 Tage) nach Kenntniserlangung vom Irrtum Anfechtung noch möglich 27
28 Die fehlerhafte Preisliste 3. Ergebnis Unverzügliche Anfechtung gegenüber G KV von Anfang an nichtig, 142 I BGB Kein Kaufpreisanspruch gem. 433 II BGB Anspruch des W gegen G auf Herausgabe der Flaschen gem. 812 I 1 Alt.1 BGB (Leistungskondiktion) G hat zumindest unmittelbaren Besitz an den Weinfalschen erlangt Durch Leistung des W Ohne rechtlichen Grund, falls Anfechtung erfolgt Anspruch des G gegen W aus 122 I BGB Falls Anfechtung grdsl. Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse Hier aber kein Vertrauensschaden ersichtlich 28
29 Die fehlerhafte Preisliste Die fehlerhafte Preisliste 2. Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn G vor Absendung der 200 Flaschen zufällig von dem Fehler in der Preisliste erfahren hätte? 29
30 Die fehlerhafte Preisliste Anspruch des W gegen G auf Zahlung von 600 gem. 433 II BGB 1. Wirksamer KV a) Angebot des G durch Schreiben an W (s.o.) b) Konkludente Annahme von W durch Zusendung Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont, 133, 157 BGB (hier G) - G wusste, dass W sich geirrt hatte. - G musste klar sein, dass W Irrtum nicht bemerkt hat, sonst hätte er den G über den falschen Preis aufgeklärt. Divergenz zwischen Angebot und Annahme d) Annahme des W ist neues Angebot, 150 II BGB Von G nicht angenommen worden Kein wirksamer KV 2. Ergebnis Kein Anspruch W gegen G auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB 30
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