Wettbewerbsfaktor Personal für den IT-Bereich Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen

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1 Wettbewerbsfaktor Personal für den IT-Bereich Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen München - Rechtsanwalt Markus Lippmann Folie 0 / Titel Präsentation / Referent 01. Januar 2010

2 Einleitung Vorteile von Fortbildungsmaßnahmen Für den Arbeitgeber: Verbesserung der Arbeitsleistung Kompetenzerweiterung der Mitarbeiter entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen Mitarbeiterbindung Steigerung der Attraktivität als neuer Arbeitgeber Für den Arbeitnehmer: Kostenübernahme in der Regel durch Arbeitgeber Steigerung des eigenen Marktwerts Folie 1 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

3 Einleitung Statistik Weiterbildungstage pro Weitergebildeten: 3,4 Weiterbildungskosten pro Weitergebildeten: 774,10 Euro Gesamtkosten der Weiterbildung: 348 Mio. Euro (hochgerechnet auf alle M+E Beschäftigten in Bayern) Weiterbildungsquote: 52,8 % (Quelle: bayme vbm M+E Benchmark Bayern 2011) Folie 2 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

4 Anspruch auf Fortbildung Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber ob und welchem Mitarbeiter er eine Fortbildung gewähren will Anspruch kann sich aber ergeben aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Zusage oder allgemeinem Gleichbehandlungsgrundsatz Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung zumutbarer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen zur Vermeidung von betriebs- oder personenbedingten Kündigungen ( 1 II 3 KSchG) In Bayern kein Anspruch auf sog. gesetzlichen Bildungsurlaub Folie 3 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

5 Grundsatz: Vertragsfreiheit Formularvereinbarungen unterliegen aber der AGB-Kontrolle Abschluss des Fortbildungsvertrags vor Fortbildungsmaßnahme Schriftliche Vereinbarung empfehlenswert Folie 4 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

6 1 Fortbildungsgegenstand (1) Der Arbeitnehmer nimmt vom bis zum an dem Kurs teil. (2) Die Teilnahme erfolgt auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers im Interesse seine beruflichen Weiterbildung. Genaue Bezeichnung der Fortbildungsmaßnahme Genaue Bezeichnung des Zeitraums der Fortbildungsmaßnahme, ggf. auch Angabe ob ganztags oder nur halbtags Folie 5 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

7 2 Freistellung (1) Der Arbeitnehmer wird während der Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. (2) Die fortzuzahlenden Bezüge werden aus dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate berechnet. Höhe der fortzuzahlenden Vergütung regeln Alternativ zur Freistellung kann für die Fortbildungsmaßnahme auch Urlaub gewährt werden; zulässig nach hm wohl nur, wenn Fortbildung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt Folie 6 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

8 3 Übernahme der Fortbildungskosten (1) Der Arbeitgeber übernimmt gegen Vorlage der Belege folgende Kosten der Fortbildung, sofern diese beim Arbeitnehmer tatsächlich anfallen: - Unterrichtsgebühr - Übernachtungskosten -. (2) Soweit die Agentur für Arbeit oder ein sonstiger Sozialversicherungsträger die Kosten übernimmt, sind vorrangig diese in Anspruch zu nehmen. Insoweit besteht dann kein Kostenübernahmeanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Genaue Auflistung der übernommenen Kosten Auch nur teilweise Kostenübernahme möglich Folie 7 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

9 4 Rückzahlungspflicht (1) Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten sowie der nach 2 fortgezahlten Vergütung verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat, kündigt bzw. mit diesem einen Aufhebungsvertrag abschließt. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung übernommener Fortbildungskosten; daher vertragliche Regelung notwendig Rückzahlungsklausel darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen; Abwägung der Umstände des Einzelfalls Folie 8 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

10 4 Rückzahlungspflicht (2) Die Höhe des eventuell zurückzuerstattenden Gesamtbetrags nach Absatz 1 beläuft sich auf ca.. Euro. Konkretisierung des zu erwartenden Volumens der Rückzahlungsverpflichtung ratsam wegen sonst möglicher Intransparenz (so z.b. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom Sa 28/07) Weitere Regelungen zu den Rückzahlungsmodalitäten möglich (z.b. Ratenzahlung, Fälligkeit) Folie 9 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

11 4 Rückzahlungspflicht (3) Der vom Arbeitnehmer zurückzuerstattende Gesamtbetrag kürzt sich für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Fortbildung bestanden hat, um (z.b. 1/24). Lehrgangsdauer Bindungsdauer bis zu einem Monat bis zu 6 Monaten bis zu 2 Monaten bis zu 12 Monaten 3 bis 4 Monaten bis zu 24 Monaten 6 bis 12 Monate bis zu 36 Monaten mehr als 24 Monate bis zu 60 Monaten (vgl. BAG, Urteil vom AZR 900/07) Folie 10 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

12 5 Rückzahlung bei schuldhaftem Nichtabschluss der Fortbildung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Fortbildungsmaßnahme zu besuchen und deren erfolgreichen Abschluss nicht durch schuldhaftes Verhalten wie z.b. unentschuldigtes Fernbleiben zu gefährden. (2) Schließt der Arbeitnehmer die Fortbildungsmaßnahme schuldhaft nicht erfolgreich ab, so ist er zur vollständigen Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten sowie der nach 2 fortgezahlten Vergütung verpflichtet. Keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn Abbruch vom Arbeitgeber zu vertreten ist Folie 11 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

13 Beteiligungsrechte des Betriebsrats Unterrichtungs- / Beratungsrechte 92 I BetrVG: Maßnahmen der Personalplanung 97 I BetrVG: Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung Initiativrechte 92 II BetrVG: Vorschläge zur Personalplanung 92a BetrVG: Vorschläge zur Sicherung der Beschäftigung 96 BetrVG: Förderung der Berufsbildung Mitbestimmung 97 II BetrVG: Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung 98 BetrVG: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Folie 12 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Markus Lippmann Geschäftsstelle München - Oberbayern Telefon Telefax markus.lippmann@baymevbm.de bayme vbm Die bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeber Max-Joseph-Straße München Folie 13 / Arbeitsrechtliche Aspekte bei Fortbildungsmaßnahmen / RA Markus Lippmann

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