WSPATENT. MANDANTENINFORMATION NR. 2 [Stand: März 2011] Was ist ein Patent? Wie erlange ich ein deutsches Patent?
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1 WSPATENT PATENTANWALT EUROPEAN PATENT ATTORNEY EUROPEAN TRADE MARK ATTORNEY DR.-ING. WOLFRAM SCHLIMME HAIDGRABEN 2 D OTTOBRUNN TELEFON TELEFAX INTERNET info@wspatent.de MANDANTENINFORMATION NR. 2 [Stand: März 2011] Was ist ein Patent? Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren, wobei für zulassungspflichtige Arzneimittel und für zulassungspflichtige Pflanzenschutzmittel im Einzelfall längere Laufzeiten gelten können. Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu und gewerblich anwendbar sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Als technische Erfindungen gelten unter anderem Verfahren, Vorrichtungen, elektronische Schaltungen und chemische Stoffe. Auch Datenverarbeitungsprogramme, die eine technische Problemlösung enthalten, sind patentierbar. Dem Patentschutz nicht zugänglich sind z. B. Entdekkungen, mathematische Methoden, Anweisungen an den menschlichen Geist (z. B. Spielregeln oder Gebrauchsanweisungen), ästhetische Formschöpfungen und Heilverfahren. Die nachfolgende Kurzinformation soll einen knappen Überblick über die Verfahren zur Erlangung, Durchsetzung und Beseitigung eines deutschen und eines europäischen Patentes liefern. Sie kann in der Kürze nicht vollständig sein und eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Wie erlange ich ein deutsches Patent? Anmeldung: Zunächst ist eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu hinterlegen. Die Patentanmeldung enthält neben einem Antrag auf Patenterteilung auch eine Beschreibung der Erfindung sowie regelmäßig einen oder mehrere Patentansprüche und ggf. eine Zeichnung zur Erläuterung der Beschreibung. Diese am Anmeldetag eingereichten Unterlagen bestimmen den Inhalt der Patentanmeldung, die sogenannte Offenbarung; ihr darf im weiteren Verfahren nichts sachlich Neues mehr hinzugefügt werden. Erst wenn für eine Erfindung eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt worden ist, darf der Erfinder die betreffende Erfindung der Öffentlichkeit mitteilen, z.b. vorführen, anbieten, ausliefern oder auch einfach nur Dritten die Erfindung schildern. Erfolgt eine derartige Veröffentlichung der Erfindung vor der Einreichung einer Patentanmeldung, so liegt eine offenkundige Vorbenutzung vor und die Erfindung ist im patentrechtlichen Sinne nicht mehr neu; ein Patent kann folglich nicht mehr erteilt werden. MI-02.SAM MÄRZ, 2011 MANDANTENINFORMATION NR. 2 SEITE 1
2 Recherche: Offenlegung: Prüfung: Patentschrift: Möchte der Patentanmelder wissen, was vor dem Anmeldetag seiner Patentanmeldung bereits als sogenannter Stand der Technik bekannt gewesen ist, so kann er einen Rechercheantrag stellen. Das Ergebnis einer solchen Recherche erleichtert dem Anmelder häufig die Entscheidung, seine Erfindung auch in anderen Ländern anzumelden und kann eine Hilfe bei Lizenzverhandlungen darstellen. 18 Monate nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag (siehe Mandanteninformation Nr. 7) wird die Patentanmeldung in einer Offenlegungsschrift veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt wird die Öffentlichkeit von der Existenz und dem Inhalt der Patentanmeldung amtlicherseits unterrichtet. Innerhalb von 7 Jahren nach dem Anmeldetag muss ein Prüfungsantrag für die Patentanmeldung gestellt werden. Nach der Stellung des Prüfungsantrags beginnt das Deutsche Patent- und Markenamt mit der Prüfung der Anmeldung. Das Prüfungsverfahren wird im allgemeinen von einem Schriftwechsel zwischen einer Prüfungsstelle des DPMA und dem Anmelder bzw. seinem Vertreter bestimmt. Im Prüfungsverfahren kristallisiert sich häufig der Kern der Erfindung heraus, und es kommt im positiven Fall zur Erteilung eines Patentes. Sollte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen werden, so steht die Beschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG) offen. Nach erfolgter Erteilung wird die Patentschrift veröffentlicht. Innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung (i.d.r. nach Veröfentlichung der Patentschrift) kann jeder Dritte gegen das Patent Einspruch einlegen, wenn er der Auffassung ist, dass das Patent zu Unrecht erteilt worden ist. Im Einspruchsverfahren wird dann unter Beteiligung des Einsprechenden das Patent von einer Patentabteilung des DPMA erneut geprüft. Das Patent wird entweder aufrechterhalten, beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen. Gegen die Entscheidung der Patentabteilung steht dem Patentinhaber und dem Einsprechenden die Beschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG) offen. Wie erlange ich ein europäisches Patent? Anmeldung: Zunächst ist eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt zu hinterlegen. Die Patentanmeldung enthält neben einem Antrag auf Patenterteilung auch eine Beschreibung der Erfindung sowie einen oder mehrere Patentansprüche und ggf. eine Zeichnung zur Erläuterung der Beschreibung. Diese am Anmeldetag eingereichten Unterlagen bestimmen den Umfang der Patentanmeldung, die sogenannte MI-02.SAM MÄRZ, 2011 MANDANTENINFORMATION NR. 2 SEITE 2
3 Offenbarung; ihr darf im weiteren Verfahren nichts sachlich Neues mehr hinzugefügt werden. Die Anmeldung muss in einer der drei Amtssprachen des europäischen Patentamtes (deutsch, englisch oder französisch) eingereicht oder in eine von diesen Sprachen übersetzt werden. Erst wenn für eine Erfindung eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt hinterlegt worden ist, darf der Erfinder die betreffende Erfindung der Öffentlichkeit mitteilen, z.b. vorführen, anbieten, ausliefern oder auch einfach nur Dritten die Erfindung schildern. Erfolgt eine derartige Veröffentlichung der Erfindung vor der Einreichung einer Patentanmeldung, so liegt eine offenkundige Vorbenutzung vor und die Erfindung ist im patentrechtlichen Sinne nicht mehr neu; ein Patent kann folglich nicht mehr erteilt werden. Recherche: Veröffentlichung: Prüfung: Patentschrift: Innerhalb etwa eines halben bis dreiviertel Jahres nach dem Anmeldetag erstellt das Europäische Patentamt einen Recherchebericht, in dem es den in der Recherche ermittelten Stand der Technik benennt. 18 Monate nach dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag (siehe Mandanteninformation Nr. 7) wird die europäische Patentanmeldung in der Regel zusammen mit dem Recherchebericht veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt wird die Öffentlichkeit von der Existenz und dem Inhalt der Patentanmeldung sowie vom ermittelten Stand der Technik unterrichtet. Innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Hinweises auf den Recherchenbericht im europäischen Patentblatt muss ein Prüfungsantrag für die Patentanmeldung gestellt werden. Danach beginnt das Europäische Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung. Das Prüfungsverfahren wird im allgemeinen von einem Schriftwechsel zwischen einer Prüfungsabteilung des europäischen Patentamts und dem Anmelder bzw. seinem Vertreter bestimmt. Im Prüfungsverfahren kristallisiert sich häufig der Kern der Erfindung heraus, und es kommt im positiven Fall zur Erteilung eines Patentes. Sollte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen werden, so steht die Beschwerde an eine Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts offen. Nach erfolgter Erteilung und Vorliegen der Patentansprüche in allen drei Amtssprachen wird die Patentschrift veröffentlicht. Innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung eines Hinweises auf die Erteilung im europäischen Patentblatt (i.d.r. nach Veröffentlichung der Patentschrift) kann jeder gegen das Patent Einspruch einlegen, wenn er der Auffassung ist, dass das Patent zu Unrecht erteilt worden ist. Im Einspruchsverfahren wird dann unter Beteiligung des Einsprechenden das Patent von einer Einspruchsabteilung des euröpäischen Patentamtes erneut geprüft. Das Patent wird entweder aufrechterhalten, MI-02.SAM MÄRZ, 2011 MANDANTENINFORMATION NR. 2 SEITE 3
4 beschränkt aufrechterhalten oder widerrufen. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung steht dem Patentinhaber und dem Einsprechenden die Beschwerde an eine Beschwerdekammer des Europäischen Patenamts offen. Nationale Phase: Das erteilte europäische Patent zerfällt dann in nationale Patente für die bei der Anmeldung benannten Staaten. Ist bspw. Deutschland benannt worden, so entsteht ein aus dem europäischen Patent resultierendes deutsches Patent. Für den Eintritt in die nationale Phase sind, abhängig von den benannten Staaten, Übersetzungen der Patentschrift erforderlich. Staaten, die dem Londoner Übereinkommen angehören (darunter Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich und die Schweiz) verzichten auf eine Übersetzung der Patentschrift; in ihnen tritt das europäische Patent quasi automatisch in Kraft. Welche Rechte verschafft mir ein Patent? Benutzung und Lizenzierung: Das erteilte Patent verleiht dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Benutzung (bspw. Herstellen, Anbieten, in Verkehr Bringen oder Gebrauchen des Patentgegenstandes oder Anwenden eines patentierten Verfahrens) zu untersagen, sowie das Recht zur Lizenzierung des Patentgegenstandes bzw. des patentierten Verfahrens. Verletzungsklage: Gegen Verletzer eines Patentes kann der Patentinhaber mit einer Patentverletzungsklage vorgehen. Mit dieser Klage kann bspw. die Unterlassung der verletzenden Handlung bewirkt und Schadenersatz erzielt werden (Instanzenweg: LG - OLG - BGH). Weiterhin kann der Verletzer strafrechtlich belangt werden. Auch besteht ein Vernichtungsanspruch gegen patentverletzende Produkte. Wie kann ich gegen ein mich störendes Patent vorgehen? Nichtigkeitsklage: Innerhalb der Einspruchsfrist (s.o. "Einspruch") ist ein Einspruch gegen ein erteiltes Patent möglich. Diesbezüglich ist eine Überwachung der Patentklassen eines eigenen Patentes oder des interessierenden technischen Gebietes oder auch gezielt eine Überwachung von Patenterteilungen für bestimmte Wettbewerber ratsam (siehe Mandanteninformation Nr. 9). Gegen ein erteiltes Patent kann nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden, durch die das Patent beseitigt werden kann (Instanzenweg: BPatG - BGH). MI-02.SAM MÄRZ, 2011 MANDANTENINFORMATION NR. 2 SEITE 4
5 Was ist eine internationale PCT-Patentanmeldung? Durch Hinterlegung einer internationalen PCT-Patentanmeldung wird in einem zentralen Anmeldeverfahren die Wirkung der Einreichung einer Patentanmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Staaten erzielt. Eine spätere Überleitung der internationalen Patentanmeldung in jeweilige nationale bzw. regionale Patentanmeldungen bleibt jedoch erforderlich. Internationales Anmeldeverfahren: Internationales vorläufiges Prüfungsverfahren: Die internationale Patentanmeldung wird bei einem Patentamt ("Anmeldeamt") eines dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) angehörenden Staates oder einer diesem Vertrag angehörenden regionalen Organisation eingereicht. Die Anmeldung wird von diesem Anmeldeamt an die internationale Organisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf ("Internationales Büro") sowie an die zuständige internationale Recherchenbehörde übermittelt. Diese führt eine internationale Recherche durch und erstellt einen internationalen Recherchenbericht, der dem Anmelder und dem Internationalen Büro übermittelt wird. Der Anmelder hat daraufhin das Recht, die Patentansprüche einmalig zu ändern. Vor der Einleitung der nationalen bzw. regionalen Phase kann nach dem Vorliegen des internationalen Recherchenberichts noch eine internationale vorläufige Prüfung der internationalen Patentanmeldung beantragt werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht, der Aussagen über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands enthält, aber für die nationalen und regionalen Patentämter im späteren jeweiligen Prüfungsverfahren nicht verbindlich ist. Einleitung der nationalen Phasen in den Bestimmungsstaaten: 30 Monate (bei einigen Ämtern 20, 21 oder 31 Monate) nach dem ältesten Prioritätsdatum muss dann die nationale Phase in den einzelnen Bestimmungsstaaten bzw. regionale Phase eingeleitet werden, woraufhin dort jeweils das nationale bzw. regionale Anmeldeverfahren auf der Grundlage des internationalen Recherchenberichts und gegebenenfalls des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts beginnt. Staaten, für die eine PCT-Patentanmeldung getätigt werden kann: Eine PCT-Patentanmeldung kann für die wichtigsten Industriestaaten in West- und Osteuropa, in Asien (mit Ausnahme von bspw. Taiwan), in Afrika und in Nord- und Mittelamerika sowie in Südamerika (mit Ausnahme von bspw. Argentinien) getätigt werden. Vorteil einer internationalen PCT-Patentanmeldung: Die Anmeldung wird nur in einer Sprache eingereicht und die mit den jeweiligen nationalen Anmeldungen verbundenen Kosten (Übersetzung der Anmeldung, nationale Amtsgebühren, Vertreterkosten im Ausland) werden auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Nach Abschluss des PCT-Anmeldeverfahrens entstehen aber zusätzlich zu den Kosten des PCT-Verfahrens die jeweiligen nationalen Kosten. MI-02.SAM MÄRZ, 2011 MANDANTENINFORMATION NR. 2 SEITE 5
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