Aktuelle Brennpunkte im Steuerrecht

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1 Aktuelle Brennpunkte im Steuerrecht Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU Referent: Dipl.-Kfm. Christian Rech Steuerberater Vereidigter Buchprüfer

2 Überblick 1. Einkommensteuertarif Absenkung der Altersgrenze für Kinder 3. Einschränkung der Absetzbarkeit von Fahrtkosten 4. PKW-Nutzung bei Nutzung >10% und <50% ab Sparer-Freibetrag wird abgesenkt b UStG 7. Erhöhung USt-Satz auf 19% ab Gesamtplanrechtsprechung 9. Reform der ErbSt / Schenkungsteuer

3 1. Einkommensteuertarif Bisherige Entwicklung: VZ 2003 VZ 2004 VZ 2005/6 Grundfreibetrag Eingangssteuersatz 19,9 % 16,0 % 15,0 % Spitzensteuersatz 48,5 % 45,0 % 42,0 % - wird erreicht bei zu versteuerndem Einkommen ab T 55/T 110 T 52/T 104 T 52/T 104! Änderung ab 2007 : ab (Single) 45 % ohne Gewerbeeinkünfte (bleibt bei 42%)

4 2. Absenkung der Altersgrenze für Kinder Kinder werden nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt (vorher 27. Lebensjahr) Übergangsregelung: Kinder Jahrgang 1981 alte Regelung Kinder Jahrgang 1982 Vollendung 26. Lebensjahr

5 3. Einschränkung der Pendlerpauschale ab 2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- / Betriebsstätte sind künftig erst ab dem 21. Kilometer absetzbar Betrifft Arbeitnehmer und PKW-Nutzungsbesteuerung Weiteres Problem: Fahrtkostenzuschüsse der Arbeitgeber sind deshalb auch erst ab dem 21. Kilometer steuerfrei (und sozialversicherungsfrei)

6 4. Steuerliche Behandlung der PKW-Nutzung bei % betrieblicher Nutzung Bisher: Neu: Betrifft häufig Fahrzeuge des Ehepartners / der Kinder 1 %-Regel Nutzungsentnahme in Höhe der tatsächlichen Kosten Privatanteil muss ermittelt werden in dieser Höhe ist Entnahme als fiktiver Erlös zu erfassen Streit mit Finanzverwaltung programmiert

7 5. Absenkung des Sparerfreibetrags Der Sparerfreibetrag wird weiter abgesenkt Bei Ledigen von auf 750 Bei Ehegatten von auf Ausweichstrategie: Falls Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft, dann entsprechende strukturierte Anlagen, z. B. von Sparkassenangeboten: Zins 2006: 8 %, dann in der Folgezeit entsprechend weniger Verlagerung Kapitalvermögen auf Kinder / Enkel

8 6. 13b UStG: Umkehr Steuerschuldnerschaft Grundsätzliche Wirkungsweise: Verlagerung der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Leistungsbezug wird wie ein eigener Umsatz versteuert Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können diese Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen, dann ist es ein Nullsummenspiel. Der leistende Unternehmer erstellt nur eine Nettorechnung ohne (!!!) gesonderten Umsatzsteuerausweis

9 6. 13b UStG: Umkehr Steuerschuldnerschaft Anwendungsbereich Alle sonstigen Leistungen (nicht Lieferungen!) von im Ausland ansässigen Unternehmern Verkauf von Grundstückstücken, wenn zur USt optiert wird. Die Option zur USt muss im Kaufvertrag ausgeübt werden! Bauleistungen, wenn Leistungsempfänger auch Bauleistungen erbringt (i.d.r. Subunternehmerverhältnisse). Merksatz: Bauleister erbringt Bauleistung für Bauleister! Häufiger Fehler: 13b UStG greift nur in Deutschland. Wird eine Leistung z. B. in Luxemburg erbracht, so gilt dortiges Recht.

10 7. Änderung allgemeiner USt-Satz ab 2007 Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes auf 19% Gilt für Lieferungen/Leistungen/Entnahmen etc., die ab dem ausgeführt werden Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht maßgeblich! Zeitpunkt der Zahlung auch nicht maßgeblich! Skonti, Boni, Rückvergütungen und sonstige Preisnachlässe bzw. Nachberechnungen führen zu einer Berichtigung der USt zu dem Satz, der bei Lieferung / Leistung gültig war.

11 7. Änderung allgemeiner USt-Satz ab 2007 Besonderheiten bei Werklieferungen/-leistungen Soweit erst in 2007 beendet/abgenommen, kommt insgesamt der neue, höhere Steuersatz zur Anwendung, wenn einheitliche Leistung vereinbart war. Problematisch für Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Gestaltungsmöglichkeit: Abrechnung von wirtschaftliche Teilleistungen Wirtschaftlich abgrenzbarer Teil der Werklieferung/-leistung Gesonderte Abnahme dieses Teils erforderlich Gesonderte Abrechnung dieses Teils erforderlich UND Vereinbarung vor dem , dass und für welche Teile entsprechende Teilentgeltrechnungen gestellt werden

12 7. Änderung allgemeiner USt-Satz ab 2007 Besonderheiten bei Dauerverträgen und Angeboten! Bei vor dem geschlossenen Verträgen (z.b. Mietverträge, Angebot + Annahme ) kann der Leistende einen Ausgleich für die höhere USt verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Trotzdem muss eine Vertragsanpasssung erfolgen, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug hat. Bei ab dem geschlossenen Verträgen muss die höhere USt explizit vereinbart werden. Gleiches gilt für Angebote. Insbesondere Vorsicht bei Bruttoangeboten ab dem ! Eine automatische Anpassung des angebotenen Fest-Endpreises erfolgt nicht!

13 8. Gesamtplanrechtsprechung Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seit 2001, die in 2005 noch verschärft wurde. Hintergrund: Bestimmte steuerliche Maßnahmen, die als Einzelschritt für sich genommen steuerlich anzuerkennen wären, werden als Gesamtplan (dis-)qualifiziert Folge: Das gewünschte Ergebnis wird steuerlich verweigert, da eine Umgehung unterstellt wird. Beispiel: Übertragung einzelner Gegenstände von einer KG in eine andere KG mit identischen Gesellschaftern zu Buchwerten. Nicht mehr auf direktem Weg möglich, es muss der Umweg über Sonderbetriebsvermögen gewählt werden. Hier besteht die Gefahr der Unterstellung eines Gesamtplans!

14 9. Reform Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer I. Reformüberlegungen für Betriebliches Vermögen Koalitionsvereinbarung = Gesetzesentwurf 2005 Erwerb bis 100 Mio Betriebsvermögen: Zinslose Stundung bis 10 Jahre, danach Erlöschen. Stundung endet bei schädlicher Verwendung < 10 J. Mit jedem Jahr der Betriebsfortführung werden 10% der gestundeten ErbSt-Schuld erlassen Nichtproduktives Vermögen soll nicht unter diese Stundungsregelung fallen Übertragung von betrieblichem Vermögen künftig besser

15 9. Reform Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer II. Übriges Vermögen Anhängiges Verfahren vor dem BerVerfG seit Unterschiedliche Behandlung diverser Vemögensarten auf dem Prüfstand Erwartung: Privilegierung von Betriebsvermögen kann bestehen bleiben Erwartung: Künftig höherer Ansatz von Grundvermögen Möglich auch: Anhebung der Steuersätze Übertragung von Privatvermögen besser jetzt

16 9. Reform Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer II. Übriges Vermögen Gestaltungsüberlegung noch für 2006 Übertragung von Privatvermögen in gewerbliche geprägte Gesellschaft, z.b. GmbH & Co. KG Danach Schenkung Gesellschaftsanteile an Kinder etc. Bewertung erfolgt mit Bewertungsabschlag 35%, ggf. sogar erhöhter Freibetrag noch nutzbar Aber: Steuerfreiheit im Fall des Verkaufs außerhalb der Spekulationsfrist geht dadurch verloren Sorgfältige Beratung durch Ihren Steuerberater erforderlich

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