DE Daniel Ennever. Unterbringung und Sicherung

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1 Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

2 Was ist eigentlich Freiheit? Art 2 GG: Freiheit der Person, Freiheit der Entwicklung des Einzelnen Freiheit der Persönlichkeit BGB: Bewegungsfreiheit 239 StGB: Freiheitsberaubung: wenn ein Mensch eingesperrt wird Oder auf andere Weise des Gebrauchs seiner persönlichen (Bewegunsg-) Freiheit beraubt wird

3 Die geschlossene Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen ist eine Freiheitsberaubung und gem. 249 StGB strafbar. Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nur in Ausnahmefällen ist die geschl. Unterbringung gerechtfertigt: Rechtsgrundlage für die Unterbringung: 1906 BGB für betreute Personen PsychKG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

4 Voraussetzungen 1906 BGB Gefahr der Selbsttötung Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefährdung 11 PsychKG Gefahr der Selbstgefährdung Gefahr der Fremdgefährdung Keine andere Abwendung der Gefahr Unterbringung muss erforderlich sein Oder Notwendigkeit eines Heileingriffes Fehlende Einsichtigkeit der Betroffenen

5 1906 BGB Betroffener 11 PsychKG 1. Betroffener tut sich selber Etwas an tut sich selber Etwas an 2. Betroffener tut anderen etwas an

6 1906 BGB Einholung eines Sachverständigengutachtens Mit dem Beleg der Erforderlichkeit der geschl. Unterbringung 11 PsychKG Einholung eines Sachverständigengutachtens Mit dem Beleg der Erforderlichkeit der geschl. Unterbringung

7 1906 BGB Anhörung des Betroffenen Bestellung eines Verfahrenspflegers 11 PsychKG Anhörung des Betroffenen Bestellung eines Verfahrenspflegers

8 1906 BGB Dauer der Unterbringung max. 2 Jahre 11 PsychKG Dauer der Unterbringung max. 3 Jahre

9 Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts Innerhalb von 2 Wochen!!

10 1906 BGB Die Unterbringung kann jederzeit durch den Betreuer Beendet werden. 11 PsychKG Die Unterbringung endet durch Ablauf der Frist oder durch Beschluss des Gerichts

11 Im Eilfall kann das Gericht eine vorl. Unterbringung durch Einstweilige Anordnung für max. 6 Wochen anordnen, wenn die Notwendigkeit einer Anordnung besteht und eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für obige Voraussetzungen vorliegt.

12

13 Freiheitsrechte versus Sicherungsmaßnahmen (lesen: S. 171 S. 179 und Fragen 1-3 beantworten)

14 Sicherungsmaßnahmen: Fixierung Bauchgurt Sedative Wegnahme der Gehilfe Bettgitter Abschließen des Zimmers = Freiheitsberaubung 239 StGB oder Nötigung 240 StGB (Nötigung = Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe)

15 Sicherungsmaßnahmen nur legitim, wenn: Unterbringung: 1906 BGB, 1 PsychKG (s.o.) Einwilligung des Betroffenen Rechtfertigender Notstand 34 StGB Besondere Sicherungsmaßnahmen 20 PsychKG

16 Einwilligung: Umfassende Aufklärung Verfügungsbefugnis erkennbar, rechtzeitig Einwilligungsfähigkeit bewusste und freiwillige Erklärung

17 Rechtfertigender Notstand 34 StGB: Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr Für Leib und Leben, Freiheit, Eigentum für sich oder einen anderen nicht anders abwendbar als durch die Sicherungsmaßnahme, kein anderes geeigneteres mildes Mittel Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Interessenabwägung zwischen Freiheit des Betroffenen und Schutz des Lebens, Freiheit, Eigentum eines anderen

18 Tut einem anderen Bewohner etwas an H Betroffenen Bewohner Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum Greift ein, um die Gefahr von dem Bewohner zu nehmen, indem der Betroffene gesichert wird. 34 StGB Pflegepersonal

19 Besondere Sicherungsmaßnahmen 20 PsychKG gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder gegenwärtige erhebliche Gefährdung anderer Maßnahme: Beschränkung des Aufenthalts im Freien Unterbringung im besonderen Raum (Gummizelle) Fixierung mit mechanischen Hilfsmitteln keine geeignetere, mildere Sicherungsmaßnahme

20 Besondere Sicherungsmaßnahmen 20 PsychKG Betroffener tut sich selber Etwas an tut anderen etwas an

21

22 Wie wird gemacht? Androhung und Begründung durch den Richter Ärztliche Anordnung und Überwachung Befristung Aufhebung wenn Maßnahme nicht mehr notwendig unverzügliche Mitteilung an Betreuer unverzügliche Mitteilung an Verfahrenspfleger

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