Arbeitsrecht. 1 Urlaubsrecht HI HI664424

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsrecht. 1 Urlaubsrecht HI HI664424"

Transkript

1 TK Lexikon Arbeitsrecht Baugewerbe Arbeitsrecht 1 Urlaubsrecht HI HI Hierzu sieht 13 Abs. 2 BUrlG ausdrücklich für das Baugewerbe die Möglichkeit von abweichenden Tarifverträgen vor, soweit das zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich ist. 1.1 Urlaubsanspruch HI Der Urlaub ist für das Baugewerbe in 8 BRTV geregelt. Mit einer bestimmten Zahl von Beschäftigungstagen im Baugewerbe zurzeit sind es 12 erwirbt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Urlaubstag. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung ergibt dies einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Grundsätzlich kann der Arbeiter das Urlaubsentgelt nur in Anspruch nehmen, wenn er seinen Urlaub antritt. Die Freizeitgewährung ist Sache des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer dann beschäftigt ist. Die Höhe des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber bei Antritt des Urlaubs festzustellen und an den Arbeiter auszuzahlen. Die Urlaubskasse erstattet ihm den Betrag auf Antrag. 1.2 Urlaubskasse und Sozialkassenbeitrag HI Nach dem BRTV wird zunächst auf der Grundlage des verdienten Arbeitsentgelts das Urlaubsentgelt bei der von den Tarifpartnern gebildeten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) angesammelt. Seit dem hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren einen Sozialkassenbeitrag abzuführen, der aus der Summe der Bruttolöhne berechnet wird. Ab dem setzen sich die Beiträge (abhängig vom Betriebssitz des Arbeitgebers) wie folgt zusammen: Alte Bundesländer Neue Bundesländer Berlin West Berlin Ost Urlaub 15,3 % 15,3 % 15,3 % 15,3 % Berufsbildung 1,9 % 1,9 % 1,65 % 1,65 % Zusaztversorgung 3,2 % - 3,2 % - Sozialaufwandserstattung - - 6,4 % 6,4 %

2 Gesamtbetrag 20,4 % 17,2 % 26,55 % 23,35 % Die Urlaubskasse des Baugewerbes richtet für jeden Arbeitnehmer ein persönliches Konto ein. Achtung BAG: Allgemeinverbindlicherklärung ist unwirksam Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom , und vom sind mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach 5 TVG a. F. unwirksam. [ 1 ] Hiervon sind die Beitragszeiträume Oktober 2007 bis Dezember 2011 sowie Januar 2014 bis Dezember 2014 betroffen. In diesem Zeitraum bestand daher grundsätzlich nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht. Für die Beitragszeiträume 2012 und 2013 sowie ab 2015 sind noch Verfahren beim BAG anhängig. 1.3 Vereinfachtes Meldeverfahren HI Das Meldeverfahren ist seit dem vereinfacht worden. Die bisherigen monatlichen Beitragsmeldungen für Angestellte in den alten Bundesländern entfielen. Nun genügt die Abgabe der arbeitnehmerbezogenen Meldungen, bei denen die Summe der einzelnen Bruttolöhne die Grundlage für den Sozialkassenbeitrag bildet. Es ist ausreichend, den Angestellten an- bzw. abzumelden sowie Änderungen in den persönlichen Daten mitzuteilen. Aus diesen Beschäftigungsdaten ergeben sich die unverändert zu berechnenden Beiträge für die Zusatzversorgung. 2 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall HI Grundsätzlich wird abweichend von 616 BGB Arbeitsentgelt nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlt. 4 BRTV gewährt allerdings eine (teilweise) bezahlte Freistellung von unterschiedlicher Dauer in folgenden Fällen: Freistellung aus familiären Gründen (je nach Ereignis bis zu 3 Arbeitstagen) Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge (für die tatsächlich benötigte Zeit) Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern (für die notwendig ausfallende Zeit ohne Fortzahlung des Lohns und ohne Anrechnung auf den Urlaub) Weitere Besonderheiten sind die Winterbauförderung und das Saison-Kurzarbeitergeld. 3 Sonstiges HI664426

3 Der BRTV für gewerbliche Arbeitnehmer enthält zudem Vorschriften über Arbeitsausfall infolge ungünstiger Witterung, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeit, Überstunden, Zuschläge, Lohnberechnung, Erschwerniszuschläge, Auswärtsbeschäftigung, Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften und Kündigungsfristen. 3.1 Ausschlussfristen HI Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach 14 Ziffer 1 BRTV, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, muss dieser binnen 2 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden ( 14 Ziffer 2 BRTV). Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nach 8 Ziff. 7 BRTV, Ansprüche aus Ausbildungsverhältnissen nach 16 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV). 3.2 Spitzenausgleichsverfahren HI Neben dem für alle Betriebe des Baugewerbes verbindlichen Abrechnungsverfahren wurde zusätzlich das Spitzenausgleichsverfahren eingeführt, für das die Betriebe sich freiwillig entscheiden können. Hierbei wird nur noch dreimal (unter bestimmten Voraussetzungen sogar nur zweimal) im Jahr statt bisher monatlich mit den Sozialkassen abgerechnet. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist eine ordnungsmäßige Erfüllung der Melde- und Zahlungspflicht in den vergangenen 12 Monaten. Für die Zulassung zum 6-monatigen Abrechnungsverfahren muss das Unternehmen den Sozialkassen eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Verfügung stellen. 4 Arbeitnehmerüberlassung 4.1 Zulässigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz HI HI Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes ist gemäß 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) grundsätzlich unzulässig. Zulässige Ausnahmen ergeben sich aus Satz 2 der Vorschrift und greifen insbesondere zwischen Betrieben, wenn für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies zulassen oder wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. 4.2 Arbeitnehmer aus EU-Staaten HI Das Freizügigkeitsgesetz gibt allen Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer oder zur Arbeitsausübung in der BRD aufhalten, einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nach

4 Maßgabe des Gesetzes. [ 3 ] Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Der sog. Arbeitserlaubnis/EU durch die Ausländerbehörde bedürfen die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien ab dem bei Saisonbeschäftigung nicht mehr. 4.3 Arbeitnehmer aus anderen Staaten HI Für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten gelten gesonderte Regelungen. 5 Arbeitnehmer-Entsendegesetz HI Um dem vielfach als "Lohndumping" kritisierten Einsatz von Arbeitnehmern aus EU-Staaten, die für ausländische Bau-Arbeitgeber mit deutlich niedrigerem Lohnniveau tätig werden, ein Ende zu bereiten, sieht das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vor: 5.1 Anwendbarkeit deutschen Rechts HI Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten etc. finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen in Deutschland beschäftigten (meist entsandten ausländischen) Arbeitnehmern zwingend Anwendung. [ 5 ] Die unter Ziffer 6 dargestellten Mindestlöhne gelten daher auch im Rahmen des AEntG. Praxis-Beispiel Allgemeinverbindliche Tarifverträge Auch bestimmte für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge finden auf derartige Arbeitsverhältnisse Anwendung, beispielsweise für Tarifverträge des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält eine Rechtsverordnungsermächtigung, aufgrund derer die Einhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen zwingend (Allgemeinverbindlicherklärung) auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber vorgeschrieben werden kann. [ 6 ] Diese Arbeitsbedingungen gelten dann auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.

5 5.2 Haftung des Generalunternehmers HI Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Generalunternehmers vor. [ 7 ] Der Generalunternehmer muss darauf achten, dass auch seine Subunternehmer oder von diesen beauftragte Verleiher die zwingenden Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz einhalten. Nach 23 Abs. 3 AEntG können Bußgelder bis zu EUR erhoben werden, die Aufsichtsbehörden üben umfassende Kontrolltätigkeiten aus. 6 Mindestlöhne HI Die Mindestlöhne sind durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom geregelt, der ab dem bis zum gilt. Der jeweilige Gesamttarifstundenlohn ergibt sich aus folgender Tabelle: Gebiet der Bundesrepublik, ausgenommen Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ab Lohngruppe 1: 11,10 EUR 13,95 EUR ab Lohngruppe 1: 11,15 EUR 14,20 EUR ab Lohngruppe 1: 11,25 EUR 14,45 EUR ab Lohngruppe 1: 11,30 EUR 14,70 EUR Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 10,50 EUR 10,75 EUR 11,05 EUR 11,30 EUR Berlin Lohngruppe 1: 11,10 EUR 13,80 EUR Lohngruppe 1: 11,15 EUR 14,05 EUR Lohngruppe 1: 11,25 EUR 14,30 EUR Lohngruppe 1: 11,30 EUR 14,55 EUR

6 Nach 3 TV Mindestlohn gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Achtung Ausschlussfrist beim Mindestlohn Die Ansprüche auf Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. [ 8 ] [ 1 ] BAG, Beschluss v , 10 ABR 33/15 und BAG, Beschluss v , 10 ABR 48/15. [ 2 ] [ 3 ] 2 FreizügG/EU. [ 4 ] [ 5 ] 2 AEntG. [ 6 ] 7 AEntG. [ 7 ] 14 AEntG. [ 8 ] 2 Abs. 5 TV Mindestlohn v

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

I. Mindestlohn. Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne I. Mindestlohn 1. Geltungsbereich der Mindestlöhne Rechtsgrundlage für den Mindestlohn ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 1 ). Danach finden in Rechts- und

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3.

Tarifvertrag. zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (TV Mindestlohn) vom 3. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 3. November 2017 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.v., Kronenstraße

Mehr

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen im Überblick Die wichtigsten Änderungen im Überblick Wir möchten Sie umfassend informieren. Deshalb arbeiten wir derzeit an der Neuauflage dieser Broschüre. Die wichtigsten Änderungen zu den Sozialkassenverfahren,

Mehr

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland -

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Das Urlaubsverfahren - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Übersicht 1. Vorstellung von SOKA-BAU 2. Zweck des Urlaubsverfahrens 3. Rechtliche Grundlagen 4. Urlaubsverfahren 5. Monatsmeldungen 6.

Mehr

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

8 Urlaub. 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 8 Urlaub 1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer 1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. 1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen

Mehr

Änderungen im VTV vom

Änderungen im VTV vom Änderungen im VTV vom 28.09.2018 Abschnitt I 3 Abs. 6 SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! Abschnitt IV 15 Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter

Mehr

Mindestlohntarifvertrag

Mindestlohntarifvertrag Mindestlohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig ab 1. Januar 2018 allgemeinverbindlich Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche

Mehr

I. Flächentarifvertrag im Baugewerbe 1. Historische Schnipsel

I. Flächentarifvertrag im Baugewerbe 1. Historische Schnipsel Sozial- und tarifpolitische Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung am Beispiel des Baugewerbes WSI Tarifpolitische Tagung 2011 Stabilisierung des Flächentarifvertrages Reform der Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

Ein Gang durch das AEntG

Ein Gang durch das AEntG Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmen mittels Arbeitnehmerentsendung Ein Gang durch das AEntG 1. Einführung Arbeitnehmerfreizügigkeit

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen!

Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Tarifverträge Änderungen ab Januar 2014 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2014 gibt es Änderungen im Rahmentarifvertrag sowie im Tarifvertrag Mindestlohn und im Tarifvertrag Ergänzungsbeihilfe.

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Pressemitteilungen - Infos

Pressemitteilungen - Infos Pressemitteilungen - Infos Pressemitteilung Nr. 2/17 Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen - Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (AVE VTV 2012) Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT 2008/2009 ISBN 978-3-87199-190-5 ( 3-87199-190-2 ) [ Seite 1 von 5 ] [ auf 88 % verkleinertes Seitenformat ] TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT Gewerbliche Arbeitnehmer,

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne. vom 30. August dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, Düsseldorf sowie Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.v., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf sowie dem Fachverband Betonbohren und Sägen Deutschland e.v.,

Mehr

Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland Informationen für Arbeitnehmer

Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland Informationen für Arbeitnehmer www.soka-bau.de Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer bei Entsendung auf Baustellen in Deutschland DE Informationen für Arbeitnehmer Inhalt Einleitung...3 Urlaubs-Tarifverträg.e des deutschen Baug.ewerbes...3

Mehr

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:

Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen: Anlage zum Rundschreiben BRTV Auszug 7 Nr. 4.9 und 8 Seite 1 BRTV 7 Nr. 4.9 4.9 Wegekostenerstattung in Berlin Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:

Mehr

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT 2011/2012 ISBN 978-3-87199-200-1 ( 3-87199-200-3 ) [ Seite 1 von 6 ] [ auf 88 % verkleinertes Seitenformat ] TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT Gewerbliche Arbeitnehmer,

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland -

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Das Urlaubsverfahren - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Vorstellung von SOKA-BAU Das Urlaubsverfahren der deutschen Bauwirtschaft wird von der Urlaubsund Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Mehr

1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte

1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 1 Bauhauptgewerbe 1.1 Einführung Geschichte Daten 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 1.3 Angestellte 1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 12 1.1 Einführung Geschichte Daten 12 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 12 1.1.2 Daten und Kennzahlen 12 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 19 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung Tarifverträge 33. Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser 12

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung Tarifverträge 33. Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser 12 Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser 12 1 Einführung 13 1.1 Neue Tarifverträge 13 1.2 Übersichten/Praxishilfen 16 1.2.1 Aktuelles Tarifwerk (gewerblich Beschäftigte) 17 1.2.2 Tarifgeschehen seit

Mehr

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft

Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft www.soka-bau.de Teilnahme an den Sozialkassen- verfahren der Bauwirtschaft Kurzinformation für Betriebe im Tarifgebiet Ost Sehr geehrte Damen und Herren, mit der vorliegenden Kurzinformation möchten wir

Mehr

PW - Entsendung von Arbeitnehmern Auskunftsersuchen betreffend Arbeitsbedingungen

PW - Entsendung von Arbeitnehmern Auskunftsersuchen betreffend Arbeitsbedingungen [F1] Allgemeine Fragen zu den zentralen Bedingungen (Art. 3 (1)) [F101] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gesetzlich geregelt? [F102] Sind die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nur gesetzlich

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer

Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma (Sitz oder Anschrift) als Arbeitgeber und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in)

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung Vom 3. März 2010 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom

Mehr

nimmt an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat die monatlichen Meldungen an SOKA-BAU erteilt und die gemeldeten Beiträge bezahlt.

nimmt an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teil, hat die monatlichen Meldungen an SOKA-BAU erteilt und die gemeldeten Beiträge bezahlt. Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG SOKA-BAU, 65179 Wiesbaden Mustermann Postanschrift: 65179 Wiesbaden Telefon (kostenfrei): 0800 1200 111 Telefax

Mehr

Einzelfragen zu den Sozialkassenverfahren und den diese sichernden Gesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Maler- und Lackiererhandwerks

Einzelfragen zu den Sozialkassenverfahren und den diese sichernden Gesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Maler- und Lackiererhandwerks Einzelfragen zu den Sozialkassenverfahren und den diese sichernden Gesetzen unter besonderer Berücksichtigung des Maler- und Lackiererhandwerks 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zu den Sozialkassenverfahren

Mehr

B e k a n n t m a c h u n g

B e k a n n t m a c h u n g B e k a n n t m a c h u n g über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke Vom 7. Dezember 2010 I. Auf Grund des 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017 Gültig 1. Januar 2018 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet

Mehr

An diese Mindestlöhne müssen sich die Arbeitgeber halten

An diese Mindestlöhne müssen sich die Arbeitgeber halten Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands Obentrautstraße 57 * 10963 Telefon: 030/21 02 17-30 Fax: 030/21 02 17-40 E-Mail: cgb.bund@cgb.info An diese müssen sich die Arbeitgeber halten Gesetzliche nach

Mehr

T a r i f v e r t r a g

T a r i f v e r t r a g T a r i f v e r t r a g vom 17. Mai 2012 zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk () Zwischen dem und der Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen

Mehr

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 1. Januar 2019 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 28. September 2018 Zwischen

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

1 Inhaltsverzeichnis. 1 Vorwort 3. 1 Bauhauptgewerbe 14

1 Inhaltsverzeichnis. 1 Vorwort 3. 1 Bauhauptgewerbe 14 1 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort 3 1 Bauhauptgewerbe 14 1.1 Einführung Geschichte Daten 14 1.1.1 Geschichtlicher Überblick 14 1.1.2 Daten und Kennzahlen 15 1.2 Gewerbliche Arbeitnehmer 21 1.2.1 Bau-Lohnabrechnung

Mehr

Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung für die Tarifpolitik im Baugewerbe

Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung für die Tarifpolitik im Baugewerbe RA Harald Schröer Stellv. Hauptgeschäftsführer des ZDB Bedeutung der Allgemeinverbindlicherklärung für die Tarifpolitik im Baugewerbe Hans-Böckler-Stiftung 25. Juni 2013 Tarifbindung der Beschäftigten

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser Einführung 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser Einführung 13 Vorwort 5 Geleitwort 6 Hinweise für den Leser 12 1 Einführung 13 1.1 Neue Tarifverträge 14 1.2 Übersichten 17 1.2.1 Aktuelles Tarifwerk (gewerblich Beschäftigte) 18 1.2.2 Tarifgeschehen seit 2003 19 1.2.3

Mehr

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT

TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT 2017/2018 ISBN 978-3-87199-221-6 [ Seite 1 von 6 ] [ auf 88 % verkleinertes Seitenformat ] TARIFSAMMLUNG für die BAUWIRTSCHAFT Gewerbliche Arbeitnehmer, Poliere und

Mehr

Arbeitsrecht schnell notiert

Arbeitsrecht schnell notiert September 2016 08 Arbeitsrecht schnell notiert BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen des Sozialkassentarifvertrages Bau unwirksam entfällt damit die SOKA-Pflicht? Mit Entscheidungen vom 21.09.2016 hat das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 150/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung LandwArbbV) Vom 18.

Mehr

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland -

Das Urlaubsverfahren. - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Das Urlaubsverfahren - Entsendung auf Baustellen in Deutschland - Vorstellung von SOKA-BAU Das Urlaubsverfahren der deutschen Bauwirtschaft wird von der Urlaubsund Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 1 Einführung 1.1 Arbeitsrecht im Dachdeckerhandwerk 1.1.1 Gesetze 1.1.2 Tarifverträge 1.1.3 Arbeitsvertrag 1.1.4 Betriebliche Übung 1.1.5 Vorgehensweise in

Mehr

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen

Mindestlohn. Das müssen Sie ab berücksichtigen Das müssen Sie ab 01.01.2015 berücksichtigen Mandanten-Info Mindestlohn Inhalt 1. Einleitung... 1 2. Was ist Mindestlohn?... 2 3. Für wen gilt bereits ein Mindestlohn?... 3 3.1 Branchen-Mindestlöhne...

Mehr

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht 24 Arbeitnehmer-Entsendegesetz: AEntG Kommentar von Wolfgang Koberski, Gregor Asshoff, Dieter Hold, Peter Roggendorff 2., neubearbeitete Auflage Arbeitnehmer-Entsendegesetz:

Mehr

Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU

Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der EU Am 18. Juni 2016 ist in den Niederlanden das Gesetz über Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU)

Mehr

Informationen zum Urlaub

Informationen zum Urlaub Informationen zum Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk Warum gibt es ein Sozialkassenverfahren? Viele Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk sind nicht das gesamte Jahr im gleichen

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTTARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTTARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 22.12.2004 q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 27.08.2012 q vom 17.09.2013 q vom 30.11.2016 24 ENTGELTTARIFVERTRAG

Mehr

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn.

TV Mindestlohn. Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. TV Mindestlohn Änderungen ab Januar 2016 ganz einfach zum Heraustrennen! Ab 1. Januar 2016 gibt es Änderungen im Tarifvertrag Mindestlohn. SOKA-DACH Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2008 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk Vom 9. Dezember 2013 Auf Grund des 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Das Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht Das Wichtigste zum Mindestlohn Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht www.bartsch-rechtsanwaelte.de rm@bartsch-rechtsanwaelte.de Tel: 07 21 / 50 44 72 33 I. Die gesetzliche Regelung - Formalien

Mehr

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 14.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15

INHALTSVERZEICHNIS. Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 INHALTSVERZEICHNIS Keimzahlen zur Bauwirtschaft 15 Graphische Darstellungen 17 - Anteil der Personalkosten am Bruttoproduktionswert 1986 17 - Zusammensetzung der Baubelegschaften (langfristige Entwicklung

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, Berlin, Telefon (030) , Telefax (030)

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, Berlin, Telefon (030) , Telefax (030) SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon (030) 51539-0, Telefax (030) 51539-100 Berlin, im Januar 2000 Rundschreiben Nr. 1/2000 An alle Betriebe des Baugewerbes in Berlin

Mehr

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.

Mehr

Stand 1. September 2018

Stand 1. September 2018 r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsansprüche für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Stand Januar 2011 Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen eine Kurz information über die wichtigsten tariflichen Bestimmungen. Selbstverständlich

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch

Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Urlaubsabgeltungs- und Urlaubsentgeltanspruch Das Thema Urlaubsabgeltung führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht, da noch viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Auffassung sind,

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für den Handwerker Martin Jänsch Rechtsberater Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Wer Arbeitsverträge nachmacht oder verfälscht Arbeitsrecht

Mehr

Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7

Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7 Übersicht Bauhauptgewerbe Neue Bundesländer (außer Berlin) Seite 1 von 7 Inhaltsverzeichnis Übersicht Bauhauptgewerbe (neue Bundesländer, außer Berlin)... 4 1. Arbeitszeit... 4 1.1 Tarifliche Arbeitszeit...

Mehr

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten

Die fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015

Tarifvertrag. zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015 Zwischen dem Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Steinmetzund Steinbildhauerhandwerk (TV Mindestlohn) vom 11. Februar 2015 Bundesverband Deutscher Steinmetze Bundesinnungsverband des Deutschen

Mehr

Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin

Urlaubstarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Berlin Urlaubstarifvertrag für das Berlin vom 3. November 1994 Zwischen der -Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alte Jakobstr. 124-128, 10969 Berlin, und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg r Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) AEntG Ausfertigungsdatum: 26.02.1996 Vollzitat: "Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom

Mehr

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24

REWE 10-XX1-A24 REWE 10-XX1-A24 Aufgabe 1 Um einen Arbeitsvertrag zu schließen, sind 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Arbeitgeber im weiteren Text AG und Arbeitnehmer im weiteren Text AN) nötig. Der Arbeitsvertrag kann formfrei

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

Tarifvertragsrecht - Grundlagen Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle

Mehr

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01. I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

Mehr

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen

M e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen

Mehr

Muster eines Arbeitsvertrages

Muster eines Arbeitsvertrages Muster eines Arbeitsvertrages (Stand: Dezember 2015) Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Handwerkskammer Hannover - Abteilung Recht und Handwerksrolle - Berliner Allee 17 30175 Hannover Tel. 0511

Mehr

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.

SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin. SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.de Rundschreiben Nr. 01/2015 An alle Betriebe des Baugewerbes

Mehr

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3.

Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3. Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub im (Verfahrenstarifvertrag Berlin) vom 3. November 1994 Zwischen der Steinbildhauer-Innung Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Alte Jakobstr. 124-128,

Mehr

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.

Tarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Mehr

Bauarbeitsrecht- Arbeitsvertrag,Abmahnung und Kündigung

Bauarbeitsrecht- Arbeitsvertrag,Abmahnung und Kündigung Bauarbeitsrecht- Arbeitsvertrag,Abmahnung und Kündigung Gesprächspartner: Rechtsanwalt Martin Gremmel, Geschäftsführer im Sächsischen Baugewerbeverband e.v. (SBV) Theklaerstr. 42, 04347 Leipzig Telefon:

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Die Baustoffindustrie, Baubehörden und Bauforschungsinstitute sowie Bauträgergesellschaften werden regelmäßig nicht zum Baugewerbe gezählt.

Die Baustoffindustrie, Baubehörden und Bauforschungsinstitute sowie Bauträgergesellschaften werden regelmäßig nicht zum Baugewerbe gezählt. TK Lexikon Sozialversicherung Baugewerbe Baugewerbe HI520468 Zusammenfassung LI1908206 Begriff Das Baugewerbe ist ein Wirtschaftszweig, der Planungs- und Ausführungsleistungen erbringt, die zur Errichtung

Mehr

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach Magdeburg Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg Allgemeinverbindliche Tarifverträge Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge,

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Unentbehrliche Arbeitsunterlage für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Betriebsräte, Lohnbuchhaltungen und alle Arbeitnehmer der Bauwirtschaft.

Unentbehrliche Arbeitsunterlage für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Betriebsräte, Lohnbuchhaltungen und alle Arbeitnehmer der Bauwirtschaft. Herausgegeben vn Stefan Brettschneider, Rechtsanwalt, Geschäftsführer im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. unter Mitarbeit vn Nadine Wulf, Rechtsanwältin, Hauptverband der Deutschen Bauindustrie

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

Mehr

Betriebsleitervertrag. Hinweis:

Betriebsleitervertrag. Hinweis: 2 Betriebsleitervertrag Hinweis: Der Mustervertrag ist grundsätzlich nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Er ist auf den Regelfall zugeschnitten, besondere Umstände des Einzelfalles

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1553 6. Wahlperiode 04.03.2013 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen in

Mehr

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015

Mehr

Geltende Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Tarifvertragsgesetz

Geltende Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Tarifvertragsgesetz Tarifpolitik Geltende nmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Tarifvertragsgesetz Allgemeinverbindliche Lohngruppen RVO esweite nmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Mehr