Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel

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1 Gefahrgutbeauftragter der Universität Kassel Tel: Information zur Gefahrgutbeförderung an der Universität Kassel An der Universität Kassel werden zur Gebäudebewirtschaftung sowie im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeiten Gefahrgüter innerbetrieblich transportiert sowie von außerhalb empfangen und nach außerhalb versendet. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) bezeichnet gefährliche Güter (Gefahrgut) als Stoffe (Zubereitungen, Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände (z. B. leere ungereinigte Gefäße!, Druckgasflaschen, Gaskartuschen), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tieren und Sachen ausgehen können. Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des gefährlichen Gutes sowie Vorbereitungs- und Abschlussmaßnahmen (Verpacken und Auspacken sowie das Be- und Entladen). Gefahrgutbeauftragter Gemäß 3 (1) Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) müssen Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und dem Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder See zugewiesen sind, mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Mit Datum vom wurde Georg Mösbauer, Abteilung V, Leiter Gruppe VC - Arbeitssicherheit und Umweltschutz zum Gefahrgutbeauftragten durch den Kanzler der Universität Kassel bestellt. Die Bekanntmachung erfolgte mit vom Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligt sind Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern beteiligten Personen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts ADR unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein sowie entsprechend seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten über die speziellen Vorschriften, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln, unterwiesen sein. Entsprechend denen bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren unterwiesen sein. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. 26. Aug Seite 1 von 6

2 Transport Über die Beförderung von Gefahrgut existieren besondere Vorschriften hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung, Kennzeichnung und Transport. Die Vorschriften sind im Übereinkommen des Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) für den Straßenverkehr, beziehungsweise die Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr (RID) beim Schienenverkehr festgelegt. Das ADR beinhaltet in 9 Kapiteln auf über Seiten die Anforderungen an das Verpacken und Verpackungen, Fahrzeuge und Fahrweg, Kennzeichnung etc. A. Allgemeine Sicherheitspflichten Grundsätzlich gilt, dass die allgemeinen Sicherheitspflichten nach 4 GGVSEB von allen Gefahrgutbeteiligten einzuhalten sind: (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen. (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat der Fahrzeugführer im Straßenverkehr die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind. B. Freistellungen / Transporterleichterungen Das ADR sieht in Kapitel für den Transport von gefährlichen Gütern unter gewissen Voraussetzungen der Beförderung sowie für die Beförderung von kleinen Mengen vollständige oder teilweise Befreiung von den Vorschriften des ADR vor. Diese Freistellungen gelten jedoch nur für in Versandstücken verpacktes Gefahrgut. Alle anderen Vorschriften des ADR hinsichtlich Verpackung und Kennzeichnung etc. gelten weiterhin! Der innerbetriebliche Transport von Gefahrgut z.b. die Lieferung von Chemikalien vom zentralen Chemikalienlager in der Heinrich-Plett-Straße zu den Standorten und Einrichtungen oder die Lieferung von Chemikalien zu Versuchseinrichtungen sollte im Regelfall nur geringe Mengen umfassen. Nachfolgend die wichtigsten Freistellungen, die im Zusammenhang mit dem innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Gütern Anwendung finden: 1. Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderung (ADR , Auszug, nicht vollständig!) Für alle nachfolgend aufgelisteten Beförderungsarten gilt, dass Maßnahmen zu treffen sind, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern! 26. Aug Seite 2 von 6

3 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind b) Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten. d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt f) die Beförderung ungereinigter, leerer, ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen. 2. Freistellungen von in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (3.4 ADR) Kleine Mengen (Limited Quantity oder LQ) gefährlicher Güter bestimmter Klassen können unter erleichterten Bedingungen befördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass: die entsprechenden Mengengrenzen gemäß Kapitel 3.4 pro Innenverpackung eingehalten werden, die höchstzulässige Gesamtbruttomasse von 30 kg für zusammengesetzte Verpackungen und 20 kg für Trays in Dehn- oder Schrumpffolie nicht überschritten wird, sie in zusammengesetzten Verpackungen oder Trays befördert werden, die den Bedingungen für solche Verpackungen entsprechen, jedoch nicht bauartgeprüft und zugelassen sein müssen und das Versandstück mit dem in Kapitel ADR abgebildeten Kennzeichen versehen ist. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm x 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt. 3. Freistellungen für begrenzte Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden ( ADR): Das ADR sieht in Kapitel Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden vor, die so genannte 1000-Punkte Regelung. In Verbindung mit der Tabelle können die mit dieser Freistellung zu transportierenden Bruttomengen für die verschiedenen Gefahrklassen abgelesen werden, z.b.: BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF, 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, Beförderungskategorie 2 bis max. 333 Liter Nenninhalt oder DIESELKRAFTSTOFF, 1202, Klasse 3, Verpackungsgruppe III, Beförderungskategorie 3 bis max Liter Nenninhalt). 26. Aug Seite 3 von 6

4 Werden Gefahrstoffe verschiedener Klassen zusammen transportiert, so muss die Punktzahl unter Verwendung der in Kapitel angegeben Faktoren berechnet werden und darf einen Gesamtwert von 1000 nicht überschreiten. Das Gefahrgut muss nach den Vorschriften des ADR klassifiziert, verpackt und gekennzeichnet sein: Ausschließlich Verwendung von zugelassenen Verpackungen. Die Versandstücke müssen entsprechend den Inhaltsstoffen mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein. Kennzeichnung der Versandstücke mit der Kennzeichnungsnummer des Gutes, der die Buchstaben vorangestellt sind. Beim Transport kann nach dieser Regelung verzichtet werden: auf eine Kennzeichnung des Fahrzeugs (orange Tafel), auf spezifische persönliche Schutzausrüstung und Ausrüstungsgegenstände, auf das Mitführen von Unfallmerkblättern und den ADR-Führerschein Der Fahrer benötigt jedoch: eine interne Unterweisung z.b. durch den Gefahrgutbeauftragten ein Beförderungspapier einen 2 kg Feuerlöscher im Fahrzeug. Beförderungspapier für begrenzte Mengen nach ADR: Bei jedem Transport ist ein Beförderungspapier mitzuführen, welches vom Versender unterschrieben sein muss. Ein Formular ist in der Anlage als Arbeitshilfe beigefügt. Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss folgende Angaben enthalten: a) die -Nummer, der die Buchstaben»«vorangestellt werden; b) die gemäß ADR bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung in Klammern c) Gefahrzettelnummer (Nebengefahr(-en) in Klammern) d) Verpackungsgruppe e) Geforderte Vermerke (z.b. aus Sondervorschriften) f) Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; -Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z. B. eine Kiste (4G)); g) Bruttomasse oder Volumen je Gefahrgut mit unterschiedlicher -Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe h) Bei Anwendung des Unterabschnitts muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter im Beförderungspapier angegeben werden. i) Namen und die Anschrift des Absenders und des Empfängers j) Zusätzliche Angabe im Beförderungspapier: Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt ADR festgesetzten Freigrenzen sowie die Angabe der Werte, die gemäß Kapitel ADR ermittelt wurden. 26. Aug Seite 4 von 6

5 Eine Unterweisung für Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und weitergehende Informationen, erhalten Sie beim Gefahrgutbeauftragten der Universität Kassel: Georg Mösbauer Gruppe VC - Arbeitssicherheit und Umweltschutz Mönchebergstr Kassel Fax moesbauer@uni-kassel.de Anlage: Beförderungspapier für den Transport im Straßenverkehr für begrenzte Mengen nach Kapitel ADR: Die Reihenfolge der -Nummer, Benennung des Gefahrgutes, Nr. des Gefahrzettels (ggf. Nebengefahrzettel in Klammern) und der Verpackungsgruppe sind zwingend einzuhalten! 26. Aug Seite 5 von 6

6 Beförderungspapier Gefahrgut Absender: (Name, Anschrift) Empfänger: (Name, Anschrift) Fahrer: Kennzeichen: Beförderte Gefahrgüter Nummer und offizielle Benennung Gefahrzettelmuster Nr. Verpackungsgruppe Anzahl und Beschreibung der Versandstücke Bruttomasse: (kg/l/m³) Punktzahl gemäß Kapitel ADR Bemerkung: Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt ADR festgesetzten Freigrenzen Datum, Unterschrift Absender Datum, Unterschrift Fahrer 26. Aug Seite 6 von 6

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