Themen Anforderungen an Rettungswege nach HBO Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr Sicherheitsbeleuchtung + Sicherheitsstromversorgung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Themen Anforderungen an Rettungswege nach HBO Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr Sicherheitsbeleuchtung + Sicherheitsstromversorgung"

Transkript

1 Themen Anforderungen an Rettungswege nach HBO Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr Sicherheitsbeleuchtung + Sicherheitsstromversorgung Rolf König, KREBS+KIEFER Darmstadt 1

2 Anforderungen an Rettungswege nach HBO Flächen für die Feuerwehr Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 2

3 Rettungswege/Flächen für die Feuerwehr (Übersicht) Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen mit Beispielen Umsetzung mit Beispielen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 3

4 Gesetzliche Grundlagen: Hessische Bauordnung (HBO) 3 Allgemeine Anforderungen 5 Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück 13 Brandschutz 30 Treppen 31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge 32 Notwendige Flure und Gänge 34 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 4

5 Gesetzliche Grundlagen: Sonderbauvorschriften Garagenverordnung (GaVO) 14 (Rettungswege) (in Verbindung mit der HBO) MHochhaus-Richtlinien (MHHR) Nr (Rettungswege), Nr (Treppenräume, Si.- Treppenr.) und Nr (Notw. Flure), (Türen n Rettungsw.), (Druckbelüftungsanl.) MIndustriebaurichtlinie (M IndBauRL) Nr. 5.5 (Rettungswege) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 5

6 Gesetzliche Grundlagen: MVersammlungsstättenverordnung (MVStättV) 6 (Führung der Rettungswege), 7 (Bemessung de Rettungswege), 8 (Treppen) und 31 ( Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr) MBeherbungsstättenverordnung (MBeVO) 3 (Rettungswege), 6 (Notwendige Flure) (in Verbindung mit der HBO) Feuerungsverordnung (FeuVO) 6 (Heizräume) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 6

7 Gesetzliche Grundlagen: Muster- Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) 10 (Rettungswege), 11 (Treppen), 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen, 13 ( Ladenstraßen, Flure, Haupteingänge), 15 (Türen in Rettungswegen) und (25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr) MSchulhaus- Richtlinien (MSchulbauR) Nr. 3 (Rettungswege), Nr. 5 (Türen), Nr. 6 (Rauchableitung) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 7

8 Gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzrecht Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 und 4 (Allgemein) Nr. 1.7 (Anhang) Türen, Tore, Nr. 1.8 Verkehrswege, Nr. 2.3 (Anhang) Fluchtwege und Notausgänge Arbeitsstätten- Richtlinien (ASR) ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennz.), ASR A1.7 (Türen und Tore), ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan), ASR A3.4 (Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleits.) Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) 4 (Allgemeine Grundsätze) und 9 (Besondere Gefahren) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 8

9 Grundsatz Gem. 13 Abs. 3 HBO In jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen müssen mind. ZWEI voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein Ausnahme: Es ist ein Sicherheitstreppenraum vorhanden Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 9

10 Grundsatz Erster Rettungsweg Mindestens eine notwendige Treppe Zweiter Rettungsweg eine weitere notwendige Treppe eine Außentreppe oder kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 10

11 Grundsatz Man unterscheidet zwei Arten von Rettungswege Horizontale Rettungswege Vertikale Rettungswege Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 11

12 Grundsatz Horizontale Rettungswege : Laubengänge Flure Ausgänge Rettungstunnel Rettungsbalkone Vorräume und Schleusen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 12

13 Grundsatz Vertikale Rettungswege : Treppen Treppenräume Rettungseinrichtungen (z. B. Notleitern) - nur in Bestandsgebäuden zulässig Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 13

14 Gem. Handlungsempfehlung zur HBO dürfen zur Sicherstellung der Rettungswege bei Neubauten keine Notleitern mehr eingebaut werden. Notleitern dürfen nur noch in Bestandsgebäuden zur Sicherstellung der Rettungswege eingebaut werden Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 14

15 Bauliche Anforderungen Die baulichen Anforderungen der Rettungswege nach HBO sind gem. : 3 (Allgemeine Anforderungen) 5 (Zugänge und Zufahrten) 13 (Brandschutz) 30 (Notwendige Treppen) 31 ( Notwendige Treppenräume) 32 (Notwendige Flure und offene Gänge) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 15

16 30 (Notwendige Treppen) 31 ( Notwendige Treppenräume) 32 (Notwendige Flure und offene Gänge) 34 ( Fenster, Türen, Kellerlichtschächte) Anlage 1 zur HBO auszuführen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 16

17 Notwendige Treppe Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 17

18 Notwendige Treppe Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 18

19 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 19

20 Sicherheitstreppenraum Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn der erste Rettungsweg über einen Treppenraum führt in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 20

21 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 21

22 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 22

23 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 23

24 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 24

25 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 25

26 Eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit: Fenster gem. 34 HBO (mind. 0.90m X 1,20m) Terrasse Balkon Ausstiege Balkone/Ausstiege/Terrassen die man mit Notleitern nach DIN erreicht Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 26

27 Notleitern nach DIN Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 27

28 Notleitern nach DIN Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 28

29 Notleitern nach DIN Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 29

30 Notleitern nach DIN Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 30

31 Zulässige 1. und 2. Rettungswege Notwendige Treppe Eine 2. Notwendige Treppe Geradeläufige Außentreppe (ggf. Wendeltreppe) Notleiter nach DIN (nicht an Neubauten) Rettungsgeräte der Feuerwehr Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 31

32 Beispiele für max. zulässige Rettungsweglängen: 35m nach ArbStättR 35m bis 60m nach MVStättV 35m bis 105m nach M IndBauRL 10/20m in besonders gefährdeten Räumen nach ArbStättR Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 32

33 30m nach GaVO 50m nach GaVO (offene Garagen) 15m nach M BeVo (Stichflure) 35m nach M BeVo 10m nach MSchulbauR (Stichflure) 35m nach MSchulbauR Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 33

34 10m nach KHR (Stichflure) 35m nach KHR 35m bis 105 nach MVkVO Lauflänge Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 34

35 Flächen für die Feuerwehr Gesetzliche Grundlagen: HBO 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Zu Gebäuden ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang (mind. 1,25m) zu schaffen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 35

36 HBO 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Liegt die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8m über Gelände so ist anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Feuerwehrzufahrt gem. der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 36

37 8 m Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 37

38 HBO 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Bei Gebäuden, die ganz oder in Teilen mehr als 50m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zu- oder Durchfahrten zu den erforderlichen Bewegungsflächen herzustellen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 38

39 3,5m 50 m >3,50m Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 39

40 HBO 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sind gem. der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr auszuführen. Sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 40

41 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 41

42 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 42

43 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 43

44 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 44

45 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 45

46 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 46

47 Beispiele Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 47

48 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 48

49 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 49

50 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 50

51 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 51

52 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 52

53 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 53

54 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 54

55 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 55

56 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 56

57 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 57

58 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 58

59 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 59

60 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 60

61 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 61

62 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 62

63 Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 63

64 Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 64

65 Vorschriften für die Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik: Notbeleuchtung DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen DIN VDE 0100 T560 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis V Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke DIN 4844 Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 65

66 Vorschriften für die Errichtung der Sicherheitsbeleuchtung BGV A8 (früher VBG 125) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ArbStättV 3, 4 und Nr. 2.3 Anhang Arbeitsstättenverordnung 3 und 4 Fluchtwege und Notausgänge Nr. 2.3 (Anhang) ASR A2.3 Technische Regeln für Arbeitsstätten Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme A3.4/3 BGR 216 Optische Sicherheitsleitsysteme Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 66

67 Arten der Notbeleuchtung Notbeleuchtung (nach DIN EN 1838) Sicherheitsbeleuchtung Ersatzbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Antipanikbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 67

68 Arten der Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung: Teil der Notbeleuchtung, der Personen das sichere Verlassen eines Raumes/Gebäudes ermöglicht, oder der es Personen ermöglicht, einen potentiell gefährlichen Arbeitsablauf zu beenden. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der es ermöglicht, Rettungseinrichtungen eindeutig zu erkennen und sicher zu benutzen, sofern Personen anwesend sind. Antipanikbeleuchtung: Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Panikvermeidung dienen soll, und es Personen erlaubt, eine Stelle zu erreichen, von der aus ein Rettungsweg eindeutig als solcher erkannt werden kann Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 68

69 Arten der Notbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung: Teil der Sicherheitsbeleuchtung, der der Sicherheit von Personen dienen soll, die sich in potenziell gefährlichen Arbeitsabläufen oder Situationen befinden und der es ermöglicht, angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit des Bedienungspersonals und anderer in den Räumlichkeiten befindlicher Personen zu treffen. Ersatzbeleuchtung Teil der Notbeleuchtung, der vorgesehen ist, damit notwendige Tätigkeiten im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werden können Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 69

70 Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss angebracht werden: mindestens 2 Meter über dem Boden an jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür an vorgeschriebenen Notausgängen und Sicherheitszeichen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 70

71 Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss angebracht werden: nahe (max. 2 m Abstand) Treppen, um jede Treppenstufe direkt zu beleuchten nahe (max. 2 m Abstand) jeder Änderung des Beleuchtungsniveaus Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 71

72 Sicherheit auf Rettungswegen Sicherheit auf Rettungswegen setzt ihre Beleuchtung und Kennzeichnung voraus!! Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 72

73 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Gleichmäßigkeit 40 lx 1 lx 40 lx 1 lx 40 lx Die Trägheit des Auges beeinträchtigt die Erkennbarkeit von Hindernissen oder des Rettungswegeverlaufes bei zu hohen Hell-/Dunkel-Unterschieden Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 73

74 Antipanikbeleuchtung Die horizontale Beleuchtungsstärke darf 0,5 lx auf den freien Bodenflächen nicht unterschreiten. Die Randbereiche mit einer Breite von 0,5 m werden nicht berücksichtigt Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 74

75 Rettungszeichen EN 1838 Einschaltverzögerung: Farben: -Innerhalb 5 Sek. 50 %, innerhalb 60 Sek.100 % der geforderten Beleuchtungsstärke, - In Arbeitsstätten 15 Sekunden. müssen ISO 3864 entsprechen Leuchtdichte für Sicherheitsfarben: 2 cd/m Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 75

76 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Hinterleuchtetes Zeichen d = 200 x p Ein hinterleuchtetes Zeichen ist auch aus größerer Entfernung besser zu erkennen als ein beleuchtetes Zeichen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 76

77 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege: Beleuchtetes Zeichen d = 100 x p Aufgrund verminderter Erkennungsweite muss ein beleuchtetes Zeichen doppelt so groß sein wie ein hinterleuchtetes Zeichen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 77

78 Sicherheitsbeleuchtung/ Rettungszeichen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 78

79 Rettungszeichen statt nachleuchtender Schilder In Dauerschaltung Unter Anregungsbeleuchtung 10 Minuten nach Netzausfall 10 Minuten nach Netzausfall Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 79

80 Weiterführende Informationen Bestellung: Fax: (069) Brief: FGL Stresemannallee Frankfurt am Main Internet: Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 80

81 Sicherheitsstromversorgung Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 81

82 Sicherheitsstromversorgung DIN VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Bei Störungen der allgemeinen Stromversorgung muss der Betrieb sicherheitstechnischer Einrichtungen gemäß DIN VDE 0108 gewährleistet sein. Wie z.b.: Brandmeldeanlage Alarmierungseinrichtung Feuerlöschanlage Sicherheitsbeleuchtung Schließeinrichtungen für Feuerabschlüsse Zulässige Ersatzstromquellen sind z.b.: Batteriesysteme oder Ersatzstromaggregate Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 82

83 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Grundsatz: Für Gebäude mit besonderen Anforderungen gibt es sicherheitsrelevante Anlagen, die im Brandfall über einen angemessenen Zeitraum funktionstüchtig bleiben müssen. MLAR Nr. 5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Nr. 5.1 Grundlegende Anforderungen Für baurechtlich geforderte sicherheitstechnische Anlagen müssen elektrische Leitungsanlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt) Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 83

84 Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen 90 Minuten bei: Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung Maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutzdruckanlagen für - notwendige Treppenräume in Hochhäusern, - für innenliegende notwendige Treppenräume in Gebäuden mit mehr als 5 oberirdischen Geschossen, - für Versammlungsstätten, - für Verkaufsstätten, - sowie anderen Sonderbauten, für die dieses verlangt wird. Abweichend genügt für Leitungsanlagen innerhalb der Treppenräume eine Dauer von 30 Minuten Feuerwehraufzügen und Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Ausgenommen Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder Triebwerksräume befinden Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 84

85 Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen 30 Minuten bei: Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Ausgenommen Leitungsanlagen einschließlich Verteiler, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung Ausgenommen Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder Triebwerksräume befinden Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlage Ausgenommen für Räume die durch automatische Brandmelder überwacht werden, oder ohne automatische Brandmelder, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung die Brandmelder funktionsfähig bleiben Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 85

86 Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen 30 Minuten bei: Alarmierungsanlagen Ausgenommen Leitungsanlagen einschließlich Verteiler, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen Natürliche Rauchabzugsanlagen Ausgenommen Leitungsanlagen die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öffnen, sowie durch automatische Brandmelder überwacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet Maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutzdruckanlagen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 86

87 Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen Rolf König, Krebs+Kiefer Darmstadt 87

Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung. Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim

Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung. Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung Reinhold Albrecht Stadtbrandmeister Feuerwehr Weinheim Feuerwehr Netzunabhängige Notbeleuchtung Die netzunabhängige Notbeleuchtung für Rettungswege schafft eine Helligkeit,

Mehr

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB)

Anhang zu lfd. Nr. A der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Anhang zu lfd. Nr. A 2.2.2.2 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie

Mehr

Das neue Baurecht im Saarland

Das neue Baurecht im Saarland Das neue Baurecht im Saarland MBO MVV TB MLAR Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman Worum geht es? Was ist die MVV TB? Münchner Verkehrs-Verbund Trambahnen und Busse? Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche

Mehr

7.1 Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

7.1 Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen Lichttechnische Anforderungen an die Not- Sicherheitsbeleuchtung den Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden. Für eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage,

Mehr

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU

Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten. BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb

Mehr

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz

Kleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz Kleine Exkursion Dienstag, 07.07.2015, 11:45 Uhr Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1 IHT- Baulicher Brandschutz Fachgebiet Baulicher Brandschutz Dienstag, 23.06.15, 11:45 bis 13:15, 13-222

Mehr

Raus hier! Gestaltung der Fluchtwege und der Sicherheitsbeleuchtung. Dipl.-Ing. Klaus Hiltmann

Raus hier! Gestaltung der Fluchtwege und der Sicherheitsbeleuchtung. Dipl.-Ing. Klaus Hiltmann Raus hier! Gestaltung der Fluchtwege und der Sicherheitsbeleuchtung Fachveranstaltung "40 Jahre Arbeitsstättenverordnung - 10 Jahre ASTA" Rechtsgrundlage: Arbeitsstättenverordnung, 4 (4) Der Arbeitgeber

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 9./10. März 2000 die

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts

Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts 1 Hannover, Okt. 2004 Unterschiede der baulichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung 2004 und des Bauordnungsrechts (s. 3 (4) ArbStättVO 2004: Soweit im Bauordnungsrecht der Länder Anforderungen

Mehr

Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer?

Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer? Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer? EATON CEAG Notlichtsysteme GmbH Stand: November 2018 Jede Sicherheitsleuchte ist wichtig, sie schützt Leben & Gesundheit. Kennzeichnung von Fluchtwegen bei

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

HVA UVS F30-B. Vorschriften. Abbildung 1. Grundsätzliche Vorschriften

HVA UVS F30-B. Vorschriften. Abbildung 1. Grundsätzliche Vorschriften Abbildung 1 Vorschriften Zur Batterie E30 Dauerlicht HVS UVS Batterieleitung E30 HVA Wände und Decken F90-AB nach DIN 4102 Teil 2 Abbildung 2 UVA Grundsätzliche Vorschriften - Elt Bau VO - LAR (Leitungsanlagen-Richtlinie)

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V)

Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Inhalt: Beherbergungsstättenverordnung (BstättV0 M-V) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Rettungswege 4 Tragende Wände, Stützen, Decken 5 Trennwände 6 Notwendige Flure 7 Türen 8 Sicherheitsbeleuchtung,

Mehr

4 Baurecht N orm en...33

4 Baurecht N orm en...33 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung...13 2 Störung der Stromversorgung - Notbeleuchtung mit Sicherheit... 15 3 Europäische Richtlinien - Arbeitsschutz in Deutschland... 21 3.1 Allgemeines... 21 3.2 Rechtsgrundlagen

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März 618 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 19. September 2001 Inhalt Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März 2000 - Bekanntmachung

Mehr

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler

Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? CEAG Notlichtsysteme Baurecht Arbeitsschutz Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs

Mehr

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert

Vom 15. Juni Anwendungsbereich 1 unverändert. 2 Begriffe 2 unverändert. 3 Rettungswege 3 u n v e r ändert. 5 Trennwände 5 u n v e r ändert Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 Brandenburgische über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten *) ( BbgBeBauV) Vom Auf Grund des

Mehr

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 16. Januar 2002 (MinBl. S. 228):

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 16. Januar 2002 (MinBl. S. 228): Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 16. Januar 2002 (MinBl. S. 228): Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR - ) Fassung

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung

4.4 Not- und Sicherheitsbeleuchtung 150 Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung kann sich aus unterschiedlichen Aspekten ergeben. Zuerst muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes bzw. eine Risikobewertung der Betriebsstätte

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme

ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme Arbeitsschutzfachtagung 2014 Arbeitsschutzverwaltung Brandenburg Dipl.-Ing. Karin Schultz Landesamt für Arbeitsschutz Karin.schultz@las.brandenburg.de

Mehr

Keine Produktion ohne eine normkonforme Notbeleuchtung

Keine Produktion ohne eine normkonforme Notbeleuchtung Keine Produktion ohne eine normkonforme Notbeleuchtung Dietmar Nocker din Sicherheitstechnik Experten für Notlicht. Konzentration auf ein Thema seit 30 Jahren. din Sicherheitstechnik din Sicherheitstechnik

Mehr

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember 1998 - Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen! Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr

Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr Stadt Mainburg - Feuerbeschau - Marktplatz 1-4 84048 Mainburg Tel: 08751/704-22 Merkblatt über Feuerwehrzufahrten Stand: 05-2011 Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr Zwei voneinander

Mehr

Nachweis des baulichen Brandschutzes

Nachweis des baulichen Brandschutzes Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - 23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 Die im Anhang abgedruckte

Mehr

Sicherheitsbeleuchtung

Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung Kennzeichnung und Ausleuchtung von Fluchtwegen DIN EN 1838 Notbeleuchtung November 2014 Dipl.-Ing. (FH) Hans Finke DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik

Mehr

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutznachweis als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Bauherrin/Bauherr: Eingangsvermerk Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.):

Mehr

Not- und Sicherheitsbeleuchtung

Not- und Sicherheitsbeleuchtung Bruno Weis, Hans Finke Not- und Sicherheitsbeleuchtung Hüthig & Pflaum Verlag. MünchenjHeidelberg InhaLtsverzeichnis I Einleitung 15 2 Störung der Stromversorgung - Notbeleuchtung gibt Sicherheit 17 3

Mehr

SÄCHSISCHES RECHT Sicherheitstreppenräume, Räume zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie

SÄCHSISCHES RECHT Sicherheitstreppenräume, Räume zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie balei von 8 SÄCHSISCHES RECHT Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei) [Anhang E - Technische Baubestimmungen ] vom 05.Dezember 2001(SächsABl. SDr. S.66) Inhalt 1

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik

Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik Teil I Brandschutz III Datum Titel 03.11. / 04.11.15 Einleitung und Überblick 10.11. / 11.11.15 Leitungsanlagen 17.11. /

Mehr

Rettungswegkennzeichnung

Rettungswegkennzeichnung Rettungswegkennzeichnung Welche Vorgaben sind begründet? 2010-10-05 Arten der Rettungswegzeichen hinterleuchtete Zeichen Kastenleuchte Scheibenleuchte beleuchtetes Zeichen langnachleuchtendes Zeichen 2

Mehr

Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden

Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Unilever Zentrale D-A-CH Hamburg Luisencenter Bad Homburg Heardercenter Lübeck Flughafen BER BER und Brandschutz Unsere Aufgaben

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie

Mehr

TECHNISCHE INFORMATION

TECHNISCHE INFORMATION TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz bei Hochhäusern gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) A_Lesik / Shutterstock.com Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen

Mehr

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) 232 20.09.2002_2 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *) Vom 20.9.2002 (Fn 1) (Artikel II der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne Schulbauten Vorlesungsinhalte: Vergleich / Aktualität unterschiedlicher Schulbaurichtlinien Schulbaurichtlinie Rheinland-Pfalz Allgemeine Anforderungen Notwendige Flure Hallen Entwicklung / Änderungen

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten -

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.4: Beherbergungsstätten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1 Beherbergungsstätten Nutzungsspezifik

Mehr

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224

Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224 Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR

Mehr

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis zum Bauantrag vom Als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Antragsteller:------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3)

SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) SIFA WORKSHOP 2011 Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) 3) Fotos: Bux (BAuA) Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten,

Mehr

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr

Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Merkblatt für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 1. Allgemeines Die Sächsische Bauordnung, die zugehörige Verwaltungsvorschrift sowie die technische

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v.

BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. Hinweise zur Umsetzung von brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen bei der Alarmierung durch Brandmeldeanlagen (BMA), Hausalarmanlagen (HAA) und

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz

Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) (Adresse des Nachweiserstellers) Vorbemerkung: Das Brandschutzkonzept umfasst Seiten einschließlich Deckblatt sowie den

Mehr

SICHERHEITSBELEUCHTUNG (Auszüge aus baurechtlichen Vorschriften)

SICHERHEITSBELEUCHTUNG (Auszüge aus baurechtlichen Vorschriften) 0 Muster - EltBauVo Stand 01/009 Geltungsbereich: - zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Anforderungen, allgemein:

Mehr

Referent. Kemal Bäuerle. Dipl.-Ing. Fliederweg Königsbach. Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE)

Referent. Kemal Bäuerle. Dipl.-Ing. Fliederweg Königsbach.   Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) Referent Kemal Bäuerle Dipl.-Ing. 75203 Königsbach E-Mail: Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) Kurzbiographie Lehre als Elektroinstallateur Studium an der FHT Esslingen 4 Jahre Projekteur im Bereich

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer?

Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer? Einleitung: Gesetze und Normen Was? Wann? Wer? CEAG Notlichtsysteme Jede Sicherheitsleuchte ist wichtig, sie schützt Leben & Gesundheit. Kennzeichnung von Fluchtwegen bei intakter Stromversorgung: Evakuierung

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis

Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Aktenzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anlage zum Bauantrag vom Brandschutznachweis Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen (Datum des Antrages) 1. Baugrundstück Gemeinde / Ortsteil

Mehr

Vorbeugender baulicher Brandschutz

Vorbeugender baulicher Brandschutz Fachbuchreihe Brandschutz Vorbeugender baulicher Brandschutz Bearbeitet von Dipl.-Ing. Kurt Klingsohr, Dipl.-Ing. Joseph Messerer, Dipl.-Ing. Peter Bachmeier 8., überarbeitete und erweiterte Auflage 2012

Mehr

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen Ausgabe 2 11.10.2016 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) Fassung:

Mehr

- Elektronische Post -

- Elektronische Post - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen

Mehr

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)

Anlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten

Mehr

Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch. 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl)

Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch. 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Brandschutznachweis zum Bauantrag vom (Seite 1) 1 Vorhaben Genaue Bezeichnung des Vorhabens Errichtung Änderung Nutzungsänderung Abbruch 2 Antragsteller/Bauherr Name Vorname Telefon (mit Vorwahl) Straße,

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 2/2009 Besondere Anforderungen an Kombibüros und

Mehr

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne Inhalte Vorlesung: LBauO RLP / MBO geregelte Bauten / (SoB) geregelte SoB / nicht geregelte SoB besondere Anforderungen / Erleichterungen Rettungswege in SoB Leistungsfähigkeit Fw. i.v. mit Rettungswegen

Mehr

Relevante Aspekte der Notbeleuchtung für den vorbeugenden Brandschutz

Relevante Aspekte der Notbeleuchtung für den vorbeugenden Brandschutz Relevante Aspekte der Notbeleuchtung für den vorbeugenden Brandschutz Referent: DI Erich Hofer TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsfeld Life Training & Certification Austria Gruppe LTC-BU-LIFE-MedTech-Gruppe-WIEN

Mehr

- Elektronische Post -

- Elektronische Post - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen

Mehr

* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April

* ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April * ) Bekanntmachung der Muster-Schulbau- Richtlinie (MSchulbauR) - Fassung April 2009 - vom 27. Oktober 2009 (StAnz. S. 2717) *) Die in Hessen bauaufsichtlich bekanntgemachte MSchulbauR - Fassung April

Mehr

höhere oder verschärfende Forderungen aus. Eine Übersicht zeigt Tafel ➊. 3 Notbeleuchtungsarten

höhere oder verschärfende Forderungen aus. Eine Übersicht zeigt Tafel ➊. 3 Notbeleuchtungsarten Grundlagen der Notbeleuchtung R. Baer, Berlin Im Gefahrenfall unterstützt die Notbeleuchtung die Betroffenen bei der Orientierung und den notwendigen Handlungen. Dies betrifft einerseits die Notwendigkeit,

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Amtsblatt für Brandenburg

Amtsblatt für Brandenburg 617 x Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 12. Jahrgang Potsdam, den 19. September 2001 Nummer 38 Inhalt Seite Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

Mehr

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Sitzungsergebnis Oktober 2014 Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege aus Lernbereichen (2014-4) Neben

Mehr

Seminar CEAG Sicherheitsbeleuchtung

Seminar CEAG Sicherheitsbeleuchtung Seminar CEAG Sicherheitsbeleuchtung Verfasser: Layout: Dipl.-Ing. Martin Fußel Dirk van Treeck Sebastian Bertelsmeier März 2014, Ausgabe 05 / 2015 Ihr Referent Martin Fußel Marketing Manager CEAG Notlichtsysteme

Mehr

* ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember

* ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung. der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember * ) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU - Stand Dezember 2000 - vom 16. Mai 2007 (StAnz. S. 1132) *) Die in Hessen bauaufsichtlich

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen)

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) Vom 11. August 1988 (GABl. S. 653), geändert durch Verwaltungsvorschrift

Mehr

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete

Mehr

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung

Mehr

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Sitzungsergebnis Oktober 2014 Aktualisiert Mai 2015 (Punkt 2.) Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege

Mehr

Brandschutzfachtag 19. April 2018

Brandschutzfachtag 19. April 2018 Brandschutz rund um den Aufzug Carolin Schmitz Dipl.-Ing. Architektin Projektleiterin Brandschutz Sachverständige vorbeugender Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Agenda

Mehr

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich?

Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich? CEAG Notlichtsysteme Baurecht Arbeitsschutz Strafgesetzbuch 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs

Mehr

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) 63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben

Mehr

SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz

SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000 Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen

Mehr

Die Sonderbauordnungen Überblick am Beispiel des Landes NRW

Die Sonderbauordnungen Überblick am Beispiel des Landes NRW Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2008 Teil 3-01- Die Sonderbauordnungen Überblick am Beispiel des Landes NRW Die Landesbauordnung NRW ist mit allen ihren Vorschriften aus einer Norm für Wohnungsbauten entstanden.

Mehr

SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten

SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten City Arkaden Wuppertal Vorlesung M. Sc. REM & CPM 2014 Teil 2-02- SBauVO Teil 3 - Verkaufsstätten Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen

Mehr

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht

Elektrische Anlagen und Bauordnungsrecht VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch

Mehr