Bezirksverein Graz Umgebung der Volkshilfe Steiermark

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1 Bezirksverein Graz Umgebung der Volkshilfe Steiermark 1 Name, Sitz und örtlicher Wirkungsbereich 1. Der Verein führt den Namen "Volkshilfe Steiermark, Bezirksverein Graz Umgebung "; in der Folge stets als "Verein" bezeichnet. 2. Sitz des Vereins ist in Gratwein, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit erstreckt sich auf den gesamten Bezirk Graz Umgebung. 3. Der Bezirksverein kann innerhalb seines Wirkungsbereichs Ortsgruppen einrichten und unterhalten. 2 Rechtspersönlichkeit, Zweck, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche des Vereins 1. Der Verein ist gemeinnützig und überparteilich. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Verwirklichung der Vereinsziele und Aufgaben erfolgt im Sinne von Solidarität und Mildtätigkeit ohne Rücksicht auf die politische, ethnische oder konfessionelle Zugehörigkeit. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung ( 34 ff BAO) beschränkt auf den Bezirk Graz Umgebung. 2. Rechtspersönlichkeit: a) Dem Verein kommt Rechtspersönlichkeit im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der derzeit gültigen Fassung zu. b) Er wird nach außen durch den/die Vereinsvorsitzende/n oder im Verhinderungsfalle durch dessen/deren StellvertreterIn vertreten. c) Der Verein ist ein Zweigverein und Mitglied der Volkshilfe Steiermark. 4. Aufgaben des Vereines: a) Förderung und Unterstützung der Ortsgruppen durch Erbringung von Hilfsleistungen bei deren sozialen Arbeit b) Durchführung von Erholungsaktionen und Seniorenurlauben c) Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen und Aktionen im Interesse eines sozialen Ausgleichs d) Organisation von Selbsthilfegruppen und deren Unterstützung e) Weckung des Interesses an sozialen Anliegen, Entwicklung und Verbreitung von Wissen und Ideen darüber und Aufklärung der Bevölkerung über Arbeit und Ziele der sozialen Dienste f) Herstellung, Herausgabe und Verbreitung von Zeitschriften und Publikationen mit Informationen über soziale Anliegen und Berichten über die Arbeit des Vereins g) Hilfestellung für Einzelpersonen und in Katastrophenfall bei Bedarf, sowie Durchführung von Hilfsaktionen h) Unterstützung von Institutionen aller Art bei der Erfüllung von sozialen Aufgaben. 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erbracht werden. 2. Ideelle Mittel sind die unentgeltliche freiwillige Mitarbeit von Mitgliedern des Vereins. 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge b) durch Zuwendung aus öffentlichen und privaten Sammlungen c) durch Spenden, Erbschaften und sonstige private Zuwendungen d) durch Einschaltungen in den Publikationen des Vereines Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 1/6

2 e) durch Subventionen und Kostenersätze öffentlicher und privater Körperschaften f) durch Sponsoring g) durch Erträge aus Veranstaltungen h) weitere Geldmittel können durch die Führung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Sinne der BAO eingebracht werden. Der daraus resultierende Reingewinn wird ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Vereines zugeführt. 4 Arten der Mitgliedschaft 1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder. 2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden. Die Zugehörigkeit zum Bezirksverein hängt grundsätzlich vom ordentlichen Wohnsitz des Mitgliedes ab. Die Mitglieder von Ortsgruppen sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirksvereins. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen und juristische Personen werden. 2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3. Bis zur Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines. 4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 6 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft von Personen beginnt mit dem Einzahlen des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft von Ortsgruppen beginnt mit der Aufnahme derselben durch den Vorstand des Bezirksvereines. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. 4. Ortsgruppen, die die gleichen Aufgaben auf lokaler Ebene verfolgen wie der Verein können aus dem Verein weder austreten noch ausgeschlossen werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft dieser kann nur durch Auflösung herbeigeführt werden. Dies hat mittels schriftlicher Anzeige zu erfolgen. 5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 6. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. 7. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 2/6

3 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 8 Vereinsorgane 1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Rechnungsprüfer ( 14) und das Schiedsgericht ( 15). 2. Die, in die genannten Organe gewählten Personen, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Reisekosten oder unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen die durch die Erfüllung des Vereinszweckes erwachsen trägt der Verein, sofern diese nicht von jemand anderem getragen werden. 9 Die Generalversammlung 1. Die Generalversammlung ist eine Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt. 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin öffentlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per einzureichen. 5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, oder bei einer Zuwartefrist von einer ¼ Stunde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. 8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen offen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10 Aufgaben der Generalversammlung Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 3/6

4 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und deren Rechnungsprüfer/in b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern einerseits und dem Verein andererseits d) Entlastung des Vorstandes e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen 11 Der Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzende/n und seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in und seinem/ihrem Stellvertreter/in. 2. Der Vorstand wird von der Generalsversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag. 7. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 4/6

5 an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) der binnen fünf Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu erstellen ist 2. Vorbereitung der Generalversammlung 3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung 4. Verwaltung des Vereinsvermögens 5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern 6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzende/n und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzende/n und des/r Kassiers/in. 3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den in Pkt. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 4. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzende/n, des/der Schriftführer/in oder des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter. 9. Der Vereinsvorstand kann von den im Bezirk tätigen leitenden Angestellten der Volkshilfe- Betriebs Ges.m.b.H. sowie beim Landesverein für Vereinssitzungen einen allgemeinen Tätigkeitsbericht verlangen. 10. Jedes Mitglied des Vereinsvorstandes darf in die Bücher und Schriften des Vereines sowie in die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und die Bestände an Wertpapiere und Waren, Einsicht nehmen und diese prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 14 Rechnungsprüfung 1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 5/6

6 2. Den Rechnungsprüfer/n/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 3. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung von allen ungewöhnlichen Geschäftsfällen zu berichten und diese auf drohende Gefahren für den Verein aufmerksam zu machen. 15 Schiedsgericht 1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ZPO. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16 Freiwillige Auflösung des Vereines 1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll dem Landesverein der Volkshilfe oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Stand: Sept. 2011, Erstellt: Monika Tatzl, Astrid Völkl Seite 6/6

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