s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)
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1 Ständerat Sommersession 008 e-parl : s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans) Entwurf der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 9. Februar 008 Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) Stellungnahme des Bundesrates vom. April 008 Zustimmung zum Entwurf der Kommission, wo nichts anderes vermerkt ist Beschluss des Ständerates vom. Juni 008 Zustimmung zum Entwurf der Kommission und zur Stellungnahmen des Bundesrates, wo nichts anderes vermerkt ist vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz und 7 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht vom 9. Februar 008 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom. April 008, beschliesst: Art. Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat bezeichnet die Dienststellen des Bundes, welche die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes des Bundes erfüllen. Diese Dienststellen: SR 0 BBl BBl
2 e-parl :0 - - a. beschaffen sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland und werten sie zu Handen der Departemente und des Bundesrates aus; b. nehmen nachrichtendienstliche Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr, soweit sich diese Aufgaben aus den Artikeln, 5- und 4-7 des Bundesgesetzes vom. März über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) ergeben. Art. Organisation des zivilen Nachrichtendienstes Der Bundesrat regelt die Organisation des zivilen Nachrichtendienstes. Er unterstellt die Dienststellen, welche Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfüllen, dem gleichen Departement. Art. Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Dienststellen des Nachrichtendienstes Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sorgen für eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage und informieren einander über alle Vorgänge, die ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiche betreffen. Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren den militärischen Nachrichtendienst über alle Vorgänge, welche dessen Aufgaben zugunsten der Armee betreffen können. Der militärische Nachrichtendienst ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft 4 SR 0 Art. Abs. Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes zur Auskunft ver- Art. Abs., und 4 Bst. b informieren den Nachrichtendienst der Armee über... Der Nachrichtendienst der Armee ist gegenüber... (Rest gemäss Entwurf der Kommission)
3 e-parl :0 - - verpflichtet und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt. pflichtet. Er leitet ihnen unaufgefordert Informationen weiter, die sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigen, und erstattet ihnen unaufgefordert Meldung, wenn er konkrete Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit feststellt. 4 Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben: a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes unter einander, insbesondere im Hinblick auf eine gemeinsame und umfassende Beurteilung der Bedrohungslage; b. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dienststellen des zivilen und des militärischen Nachrichtendienstes; c. die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen; er legt insbesondere die Grundsätze der Verwendung von Informationen ausländischer Dienststellen für die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes fest b des zivilen und des Nachrichtendienstes der Armee; Art. 4 Dienststellen Information anderer Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes informieren andere Stellen des Bundes und der Kantone über alle Vorgänge, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Dienststellen bei der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit betreffen. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.
4 e-parl :0-4 - Art. 5 Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf Artikel Buchstabe a beschafft wurden Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel Buchstabe a beschafft haben, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile. Die Bearbeitung darf gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen erfolgen, soweit und solange es die Aufgaben des zivilen Nachrichtendienstes erfordern. Sie können Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit nach Artikel Buchstabe a anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsorganen des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 5 Abs., bis (neu) und Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes sind befugt, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, Personendaten zu bearbeiten, die sie gestützt auf Artikel Buchstabe a beschafft haben, wenn und solange es ihre Aufgaben erfordern. Sie bewerten die Daten nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Sie vernichten unrichtige oder nicht notwendige Informationen; sind die Informationen von andern Sicherheitsorganen gemeldet worden, so werden diese informiert. Die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes dürfen im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. bis Sie dürfen besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten: a. zum Schutz ihrer Mitarbeiter, Standorte, Infrastruktur und Quellen vor sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten; b. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge; c. bei Vorgängen im Ausland, die von sicherheitspolitischer Bedeutung für die Eidgenossenschaft sind. Art. 5 Gemäss Entwurf der Kommission
5 e-parl :0-5 - Sie können Personendaten, die sie gestützt auf Artikel Buchstabe a beschafft haben, im Einzelfall in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Streichen 4 Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und den Schutz der Personendaten, die gestützt auf Artikel Buchstabe a beschafft wurden; er kann dabei Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen festlegen, soweit die Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde. Art. 6 Bearbeitung von Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden Für die Bearbeitung und insbesondere für die Weitergabe von Personendaten, welche die Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestützt auf das BWIS beschafft haben, sind in jedem Fall die Vorschriften des BWIS anwendbar. Art. 6a (neu) Funkaufklärung zu Zwecken des Auslandsnachrichtendienstes Die Dienststelle, die die Aufgaben nach Artikel Buchstabe a erfüllt, kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen, die ihren Ursprung im Ausland haben, erfassen und auswerten (Funkaufklärung). Art. 6a Gemäss Entwurf der Kommission (=Streichen) Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen Aufträge erteilen.
6 e-parl :0 - - Die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung wird von der unabhängigen Kontrollinstanz nach Artikel 6b überwacht. 4 Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen. Art. 6b (neu) Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) Der Bundesrat wählt eine unabhängige, bundesinterne Kontrollinstanz, die die Rechtmässigkeit der ständigen Funkaufklärung prüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Art. 6b Gemäss Entwurf der Kommission (=Streichen) Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der unabhängigen Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder und die Organisation ihres Sekretariats. Art. 7 Quellenschutz Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die auf Grund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen. Art. 8 Kontrolle Die Bestimmungen von Artikel 5 sowie 6 Absatz und BWIS sind auf alle zivilen Dienststellen anwendbar, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.
7 e-parl :0-7 - Art. 9 Rechts Änderung bisherigen Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. Referendum und Inkrafttre- Art. 0 ten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
8 e-parl :0-8 - Anhang (Art. 9) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Anhang (Art. 9) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Anhang (Art. 9) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:. Bundesgesetz vom. März über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz, 7 Absatz -4, 0, Absatz Buchstabe a,, Absatz und, 5 Absatz und 6, 7 Absatz und sowie 8 Absatz und 5 wird der Ausdruck Bundesamt mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch zuständige Bundesstelle ersetzt. Art. 5 Abs. Der Bundesrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente und die übrigen Dienststellen des Bundes, welche Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen; er bezeichnet insbesondere das Bundesamt, welches Verfügungen nach diesem Gesetz erlässt. Er regelt die Aufgabenteilung zwischen den zuständigen zivilen Stellen und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes. 5 SR 0
9 e-parl :0-9 - Art. 5 Abs. Aufgehoben Art. 7 Abs. Das zuständige Departement (Departement) verkehrt mit den Kantonsregierungen und arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen zusammen. Art. a Absatz,. Satz Sie übermitteln das Material dem vom Bundesrat bezeichneten Bundesamt (Bundesamt). Art. 7 Abs. 7 Aufgehoben. Militärgesetz vom. Februar 995 Art. 99 Abs., bis, Bst. c, 4 sowie 5 Der militärische Nachrichtendienst (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland. SR Art. 99 Abs. Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung, die Bereitschaft und die Einsätze der Armee. Er stützt sich dazu auf den zivilen Nachrichtendienst, die Nachrichtenbeschaffungsmittel der Armee, Stellen von Bund und Kantonen sowie bei geplanten und laufenden Einsätzen im Ausland auch auf ausländische Partner. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit mit dem zivilen.... Art. 99 Abs. Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtdienst) hat zur Aufgabe (Rest gemäss Entwurf der Kommission)
10 e-parl :0-0 - Nachrichtendienst und den Einsatz der Nachrichtenbeschaffungsmittel im Inland. bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsorganen des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Der Bundesrat regelt: c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen; 4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die auf Grund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen. 5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.
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