Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

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1 Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von X zu kaufen, bei ihm im Laden an der Kasse zu verkaufen, ihn während eines einjährigen Auslandsaufenthalts umfassend zu ersetzen. - Kaufmann V erteilt dem S Prokura. Warum sollte S von der jeweiligen Vollmacht, für V zu handeln, Gebrauch machen? Folie 266

2 Prokura im HGB 49 HGB (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. 50 HGB (1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. (2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. (3)... Folie 267

3 Innenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) Wirksamwerden durch Zugang Umfang der Vollmacht ist grds. Auslegungsfrage - Wirksamkeit - Verhältnis zum Grundverhältnis Erlöschen der Vollmacht Folie 268

4 Umfang der Vollmacht Umfang der Vollmacht ist grundsätzlich Inhalt der Bevollmächtigung, also der Willenserklärung, wird vom Vertretenen festgelegt, ist durch Auslegung zu ermitteln: - Individual-/Spezialvollmacht - Gattungs-/Bereichsvollmacht - Generalvollmacht Ausnahmsweise legt das Gesetz den Umfang typisierter Vollmachten fest; z. B. Prokura, 49 HGB Folie 269

5 Beispiele Wohnung: - Spezialvollmacht - Entgelt aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag ( 675 BGB) Laden: - Gattungsvollmacht - Entgelt aus Arbeitsvertrag Auslandsaufenthalt: - Generalvollmacht - Entgelt aus Dienstvertrag Prokura: - Vollmacht mit gesetzlich beschränktem Umfang - Entgelt aus Arbeitsvertrag Folie 270

6 Vollmacht und Grundverhältnis I Berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Grundverhältnis die Entstehung der Vollmacht? - Grundsätzlich nein, kein Merkmal des 167 I BGB, sog. Abstraktionsprinzip II Berührt eine Pflichtbindung (Verträge nur bis x EUR) aus dem Grundverhältnis den Umfang der Vollmacht? - Bei Prokura sind solche Beschränkungen nach Gesetz unbeachtlich, 50 I u. II HGB - Sonst kommt es grundsätzlich darauf an, ob Beschränkung auch Inhalt der Vollmacht ist (Auslegung), Spezialvollmacht: meist ja Gattungs- und Generalvollmacht: grds. nein Folie 271

7 Innenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) Wirksamwerden durch Zugang Umfang der Vollmacht ist grds. Auslegungsfrage - Wirksamkeit, insbesondere: Form Willensmängel - Verhältnis zum Grundverhältnis Erlöschen der Vollmacht Folie 272

8 Beispiele Form 1. V hat S schriftlich Generalvollmacht erteilt. S soll in Abwesenheit von V auch dessen großes Vermögen aktiv verwalten. Daher schichtet er nicht nur verschiedene Aktieninvestments um, sondern verkauft auch ein Grundstück zu einem guten Preis an D1 und erwirbt dafür günstig ein anderes von D2, wirksam? 2. V erteilt dem S eine unwiderrufliche Vollmacht, mit der S im Namen des V sein Hausgrundstück an D veräußern darf. S schließt den Kauf ab, wirksam? Was ist, wenn nach Abschluss des Kaufes V dem S begeistert zum Vertragsschluss gratuliert, tolle Bedingung, hätte V selbst nicht besser machen können? Folie 273

9 Form der Bevollmächtigung 167 II BGB grds. formlos gültig Ausnahme - Gesetzliche Bestimmung, Bsp.: 2 II, 47 III GmbHG - Sonderfälle Bei Rechtsgeschäften, die nach 311b I BGB beurkundungsbedürftig sind notarielle Beurkundung der Vollmacht, wenn unwiderruflich oder wenn tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers (BGHZ 132, 119, 124). Bei formbedürftiger Bürgschaft bedarf die Vollmacht des Bürgen der Form des 766 BGB (BGHZ 132, 119, 125), dazu Bitter Fall 58. Folie 274

10 Form: Lösungshinweis Beispiel 1 Wirksamkeit des Kaufvertrags V D1/2? Einigung zwischen D und V, vertreten durch S, 164 I BGB - Eigene Willenserklärung des S (Entscheidungsspielraum, Form des 311b I BGB muss Vertreter einhalten) - Im Namen des V - Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung? Generalvollmacht erklärt Wirksam auch für Grundstückgeschäft wg. 167 II BGB keine Einschränkung ersichtlich - Einigung ist über 164 I BGB zustande gekommen. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich; insbesondere ist von notarielle Beurkundung auszugehen, nicht 125 S. 1, 311b I BGB. Vertrag ist wirksam! Folie 275

11 Form: Lösungshinweis Beispiel 2 Wirksamkeit des Kaufvertrags V D? Einigung zwischen D und V, vertreten durch S, 164 I BGB - Eigene Willenserklärung des S (Form, 311b I BGB) - Im Namen des V - Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung? Unwiderrufliche Spezialvollmacht erklärt, formunwirksam, 125 S. 1 BGB? Zwar grds. nicht nach 167 II BGB formbedürftig, aber extensive Auslegung des 311b I BGB auf Vollmacht, wenn Bevollmächtigung dem Grundstückgeschäft gleich steht. Daher Vollmacht nach 125 S. 1, 311b I BGB nichtig. - Genehmigung durch V, 177 I, 182 II, 184 BGB - Einigung ist über 164 I, 177 I, 184 BGB zustande gekommen. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Vertrag ist wirksam! Folie 276

12 Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V mit D ab. V gefällt Bild nicht, ficht Bevollmächtigung gegenüber S1 und D an, als er merkt, dass er S1 bevollmächtigt hat. V bevollmächtigt seinen fünfzehnjährigen Sohn, für den bei D ein Büffet für 50 Personen zu bestellen. S schließt Vertrag mit D. Am merkt V, dass er sich im Tag geirrt hat, weil er Büffet für diesen Tag braucht. Kann er anfechten? (dazu Bitter Fall 60) Folie 277

13 Probleme Willensmängel Anfechtbarkeit der Bevollmächtigung nach 119 ff. BGB? - Unproblematisch vor Ausübung - Nach Ausübung umstritten hm: ja, keine Einschränkung angeordnet MM: nein, wenn Irrtum sich nicht auf Vertretergeschäft ausgewirkt hat Anfechtungsgegner, str: - Vertreter als Erklärungsempfänger der Bevollmächtigung - Geschäftspartner wegen mittelbarer Wirkung der Anfechtung über 164, 177 BGB - Beide Folgen der Anfechtung, str: Anspruchskette D aus 179 BGB gegen S, S aus 122 BGB gegen D Direktanspruch D gegen V aus 122 BGB unter Verschonung des S Folie 278

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