62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )"

Transkript

1 Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) 62.0 Deutschland behandelt inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Ausland Arbeitslohn erzielen, steuerlich ungleich und verzichtet dabei auf Steuereinnahmen. Der ausländische Arbeitslohn wird in Deutschland versteuert, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Staat eingesetzt werden, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass dieser Staat deren Einkommen nicht oder nur geringfügig versteuert. Bei Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt der Auslandstätigkeitserlass, solche Einkünfte steuerfrei zu stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Staat, in dem die Arbeit ausgeführt wird, diese Einkünfte besteuert. So können nicht besteuerte weiße Einkünfte entstehen Besteuerung von Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in das Ausland entsandt, behalten aber ihren Wohnsitz im Inland, bleiben sie in Deutschland mit ihrem in- und ausländischen Arbeitslohn einkommensteuerpflichtig. Das kann zu einer doppelten Besteuerung führen, wenn der Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig werden (Tätigkeitsstaat) ebenfalls eine Einkommensteuer erhebt. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland mit 95 der rund 200 Staaten der Erde Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlos-

2 2 sen. Je nach Abkommen rechnet die deutsche Finanzverwaltung entweder die im Ausland entrichtete Steuer auf die deutsche an oder sie verzichtet ganz auf eine Besteuerung. Besteht mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA, kann die Finanzverwaltung die ausländischen Einkünfte einseitig von der Besteuerung freistellen ( 34c Absatz 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die deutsche Exportwirtschaft stärken. Das BMF gab hierzu im Einvernehmen mit den Finanzbehörden der Länder im Jahr 1983 den Auslandstätigkeitserlass (ATE) bekannt. Dieser begrenzt die Freistellung auf solche Einkünfte, die für die deutsche Exportwirtschaft besonders bedeutend sind. Beschlüsse der Lohnsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder erweiterten seitdem wiederholt den Anwendungsbereich des ATE um Auslandstätigkeiten, die keinen unmittelbaren Bezug zu Exporten haben. Weiße Einkünfte Durch eine Freistellung von der deutschen Steuer können unversteuerte weiße Einkünfte entstehen, wenn der andere Staat die Einkünfte nicht oder nur in geringem Umfang besteuert. Deutschland setzt sich in der Europäischen Union und in internationalen Gremien dafür ein, weiße Einkünfte zu vermeiden. Dabei werden innerhalb der Europäischen Union Vorschläge erarbeitet, wie deren Besteuerung sichergestellt werden kann. Die neueren von Deutschland abgeschlossenen DBA verhindern weiße Einkünfte. In Fällen, in denen die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird, können keine weißen Einkünfte entstehen. Ist eine Freistellung vereinbart und versteuert der Tätigkeitsstaat die Einkünfte nicht oder nur gering, erlauben Rückfallklauseln in den neuen DBA, von der Freistellung abzusehen. Das Besteuerungsrecht fällt an Deutschland zurück, auch hier werden weiße Einkünfte vermieden.

3 3 Der ATE sieht keine vergleichbaren Schutzmaßnahmen vor. Die Steuerfreistellung nach dem ATE gilt unabhängig davon, ob oder wie hoch der Tätigkeitstaat den Arbeitslohn besteuert. Dadurch können weiße Einkünfte entstehen. Ungleiche Besteuerung bei Auslandseinsätzen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem ATE unterliegen, werden steuerlich fast immer geringer belastet als solche, die in einen DBA-Staat entsandt werden. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies: Zwei ledige Ingenieure waren im Jahr 2014 für jeweils sieben Monate für ihren gemeinsamen Arbeitgeber im Ausland tätig. Beide gingen einer begünstigten Tätigkeit im Sinne des ATE nach, der eine in Saudi Arabien und der andere in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ihr Jahresarbeitslohn betrug jeweils Euro, wovon je Euro auf ihren Auslandseinsatz entfielen. Weder Saudi Arabien noch die Vereinigten Arabischen Emirate erheben eine Steuer auf Arbeitseinkommen. Während mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ein DBA mit Anrechnungsmöglichkeit besteht, gilt dies für Saudi Arabien nicht. Die dort entstehenden Einkünfte sind nach dem ATE freizustellen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der in Saudi Arabien eingesetzte Ingenieur rund Euro weniger Einkommensteuer zahlen muss als der in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingesetzte Ingenieur. Änderung des ATE Im Jahr 2010 begann das BMF, den ATE zu überarbeiten. Es sollte die generelle Freistellung eingeschränkt werden, insbesondere bei Tätigkeitsstaaten, die Arbeitslohn nicht oder nur gering besteuern. Die Länder stimmten einer Änderung des ATE in diesem Sinne einstimmig zu. Im Jahr 2011 erarbeitete das BMF gemeinsam mit den Ländern den Entwurf einer Neufassung des Erlasses. Dieser umfasste neben der Änderung der Freistellung auch inhaltliche Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung, Gesetzesänderungen und Rechtsprechung des über 30 Jahre in seinem Wortlaut

4 4 unveränderten ATE. Im Februar 2012 teilte das BMF den Ländern mit, dass mit einer kurzfristigen Veröffentlichung des überarbeiteten ATE nicht zu rechnen sei. Es fehle eine dahingehende abschließende politische Entscheidung Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem ATE unterliegen, ungerechtfertigt steuerlich begünstigt werden. Bund und Ländern entgehen dadurch Steuereinnahmen. Zudem ist nach Auffassung des Bundesrechnungshofes die Begünstigung von Auslandstätigkeiten ohne Exportbezug durch die Ermächtigungsgrundlage des 34c Absatz 5 EStG nicht gedeckt. Der Bundesrechnungshof hat gefordert, den Anwendungsbereich des ATE zu beschränken. Er sollte bei Tätigkeitsstaaten mit keiner oder nur geringer Besteuerung nicht mehr angewandt werden. Entsprechende Vorarbeiten haben das BMF und die Länder bereits geleistet. Der Bundesrechnungshof hat zudem empfohlen, die weiteren mit den Ländern abgestimmten Anpassungen des ATE zu veröffentlichen. Ansonsten ist eine gleichmäßige Anwendung des ATE zunehmend fraglich. Dabei sollte das BMF auf eine klare Grenzziehung der begünstigten Auslandstätigkeiten achten. Auslandstätigkeiten ohne Anknüpfung an Exporte sind nicht zu begünstigen Das BMF hat mitgeteilt, die Nichtanwendung des ATE im Falle der Nicht- oder Niedrigbesteuerung im Ausland würde seiner Zielrichtung im Zusammenhang mit der Politik der DBA durchaus entsprechen. Im Ergebnis käme dies einer Aufhebung des ATE nahezu gleich. Eine Abstimmung für eine Positionierung der Bundesre-

5 5 gierung sei eingeleitet. Einen Termin für eine Entscheidung könne es nicht nennen. Das BMF bestätigte, dass Erweiterungen der Tatbestände des ATE durch eine Neufassung des ATE hätten umgesetzt werden sollen. In einer etwaigen Neufassung des ATE sollten sich alle Änderungen wiederfinden Der Bundesrechnungshof hält den ATE für nicht mehr zeitgemäß. Deutschland tritt international dafür ein, weiße Einkünfte zu verhindern. Daher ist es nicht hinnehmbar, dass der ATE ausdrücklich solche Einkünfte zulässt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der ATE anzuwenden ist, werden gegenüber anderen im Ausland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fast immer ungerechtfertigt begünstigt. Dies verstößt gegen die auf dem Grundgesetz beruhenden Prinzipien der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem entgehen Bund und Ländern Steuereinnahmen. Der Bundesrechnungshof hält es für erforderlich, den ATE grundsätzlich zu hinterfragen. In jedem Fall sollte er dahingehend überarbeitet werden, dass er bei Tätigkeitsstaaten mit keiner oder nur geringer Besteuerung nicht mehr angewandt wird.

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung

Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Mitarbeiterentsendung Steuer & Sozialversicherung Forum Law, Tax, Compliance 23. Juni 2016 Themenübersicht 1 2 3 4 5 Kurze Vorstellung Mitarbeiterentsendung - Einstieg Die Steuern - Fall: Frau Klaus Die

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Formulare für Ihre Lohnsteuer Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2018 Ausgabe 2019 2018 1 2 Name Vorname Anlage N-AUS X stpfl. Person / Ehemann / Person A 3 Steuernummer

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen

Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen Grenzüberschreitende Besteuerung bei Arbeitnehmersachverhalten Auswirkung der 30 % Regelung (NL) bei bestehender Ansässigkeit in Deutschland Agenda kurze Vorstellung

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

65 Besteuerung der Rundfunkanstalten einheitlich gestalten

65 Besteuerung der Rundfunkanstalten einheitlich gestalten Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 65 Besteuerung der Rundfunkanstalten einheitlich gestalten (Kapitel 6001 Titel 014 01 und 015 01) 65.0 Das BMF hat die Besteuerung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Polen 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Steuerpflicht in Deutschland HI7693480 HI7693481 Eine natürliche Person, die in Deutschland einen Wohnsitz

Mehr

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Mehr

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen

Mehr

Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen 19.07.2013 Steuern Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen istockphoto.com/porcorex Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der EDV-Fachmann Horst Acker ist bei einer Firma in Halle/Saale beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma ging er im März 2003 nach Brunei (kein DBA), um beim dortigen Sultan die Installation einer

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht. Deutsch-Ungarische Industrieund Handelskammer Ra/StB Frank Dissen

Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht. Deutsch-Ungarische Industrieund Handelskammer Ra/StB Frank Dissen Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht Deutsch-Ungarische Industrieund Handelskammer Ra/StB Frank Dissen 09.02.2017 Mitarbeiterentsendung aus deutscher Steuersicht 1. Grundsatz deutscher Abkommens-Politik:

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0305-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23,

Mehr

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast

So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast EINKOMMENSTEUER So minimieren deutsche Steuerzahler mit ausländischen Einkünften ihre Steuerlast Die Globalisierung bringt es mit sich. Immer mehr deutsche Steuerzahler erzielen im Ausland Einkünfte und

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

Probleme von deutschen Grenzgängern zwischen Baden- Württemberg und Frankreich

Probleme von deutschen Grenzgängern zwischen Baden- Württemberg und Frankreich 14. Wahlperiode 01. 08. 2007 Antrag der Abg. Michael Theurer u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Probleme von deutschen Grenzgängern zwischen Baden- Württemberg und Frankreich Antrag

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Einleitung Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 13 Teil 1: Einleitung... 17 1.1. Sozialversicherung... 17 1.1.1. EU-/EWR-Staaten und Schweiz VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004... 17 1.1.1.1.

Mehr

Vorblatt. A. Problem und Ziel

Vorblatt. A. Problem und Ziel Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 17. März 2014 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Lösung: Arbeitnehmerleid

Lösung: Arbeitnehmerleid Tutorium zum Internationalen Steuerrecht WiSe 2017/2018 Johannes Becker Lösung: Arbeitnehmerleid Aufgabe 1: Ingo Iller I. Innerstaatliche Rechtslage Ingo Iller (I) hat in Deutschland seinen Wohnsitz (

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/3100270/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum 15.7.2015

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom

DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106 RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 29.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für

Mehr

2889/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

2889/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. 2889/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2889/AB XXIV. GP Eingelangt am 11.09.2009 BM für Finanzen Anfragebeantwortung Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Wien, am September 2009

Mehr

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich:

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Behörden und Dienststellen, die dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - Dienstleistungszentrum - Bezügeanordnungen

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

DBA - Deutsches Besteuerungsrecht gem. 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des 50d Abs.

DBA - Deutsches Besteuerungsrecht gem. 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des 50d Abs. FG Hamburg Gerichtsbescheid v. 13.04.2017 6 K 195/16 DBA - Deutsches Besteuerungsrecht gem. 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des 50d Abs. 9 EStG EStG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 16 GZ. RV/3499-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend

Mehr

27 Steuervorteile für Tabakindustrie abschaffen (Kapitel 6001 Titel )

27 Steuervorteile für Tabakindustrie abschaffen (Kapitel 6001 Titel ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 27 Steuervorteile für Tabakindustrie abschaffen (Kapitel 6001 Titel 032 02) 27.0 Tabakwaren, die der Hersteller an seine Beschäftigten unentgeltlich abgibt,

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI

1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Litauen 1.3 Ausübung der Tätigkeit in Litauen HI7679140 Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. [ 11 ] Wenn der Arbeitnehmer

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung

Mehr

Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland

Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland Dieses Infoblatt soll Antworten darauf geben, in welchem Staat Bezüge versteuert werden, die ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 11 GZ. RV/0031-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch HR Dr. Berhard

Mehr

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht

Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/1109-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A, vom 24. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes C,

Mehr

Vereinbarkeit einer Indexierung von Kindergeldzahlung an EU-Ausländer mit dem Familienleistungsausgleich nach Einkommensteuergesetz

Vereinbarkeit einer Indexierung von Kindergeldzahlung an EU-Ausländer mit dem Familienleistungsausgleich nach Einkommensteuergesetz Vereinbarkeit einer Indexierung von Kindergeldzahlung an EU-Ausländer mit dem Familienleistungsausgleich nach Einkommensteuergesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Vereinbarkeit einer Indexierung von

Mehr

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...

Mehr

BFH Urteil vom I R 88/03

BFH Urteil vom I R 88/03 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 BFH Urteil vom 31.03.2004 - I R 88/03 HI1178582 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1178582_1 Besteuerungsrecht für Einkünfte eines im Inland wohnenden

Mehr

Paychex macht Schule

Paychex macht Schule Paychex macht Schule Das Wichtigste aus: Nichtselbständige Arbeit in Zusammenhang mit ausländischen Einkünften Vortrag von Dr. Kai Scharff Paychex Webinar am 22.02.2016 Lohnabrechnungen* mit Service Services,

Mehr

Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5

Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis. Tabellenverzeichnis. A Problemstellung 1. B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 Inhaltsverzeichnis Geleitwort Vorwort Abkürzungsverzeichnis Tabellenverzeichnis V VII XVII XXIII A Problemstellung 1 B Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes 5 C Die Besteuerung der Personengesellschaften

Mehr

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Konsultationsvereinbarungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Stand: 23. Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Verständigungsvereinbarung

Mehr

6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Page 1 of 5 B U N D E S F I N A N Z H O F U r t e i l v o m 2 5. 1 0. 2 0 0 6, I R 8 1 / 0 4 Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz L e i t s ä t z e Die Tätigkeit eines in Deutschland

Mehr

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen

2 Einordnung in Lohnsteuerklassen TK Lexikon Arbeitsrecht Steuerklassen 2 Einordnung in Lohnsteuerklassen 2.1 Steuerklasse I (alleinstehend, getrennt lebend) HI2264847 HI2812273 Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer,

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 D S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2019 und 2020 Hannover, 29. Oktober 2018 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold

Mehr

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung

HEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2017 und 2018 Hannover, 27. Oktober 2016 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende

Mehr

64 Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften aufwendig und fehleranfällig (Kapitel 6001 Titel )

64 Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften aufwendig und fehleranfällig (Kapitel 6001 Titel ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 64 Verfahren zur Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften aufwendig und fehleranfällig (Kapitel 6001 Titel 012 01) 64.0 Die Besteuerung der

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0710-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend amtswegige

Mehr

Die Hinzurechnungsbesteuerung. Auslandsbeteiligungen

Die Hinzurechnungsbesteuerung. Auslandsbeteiligungen Die Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsbeteiligungen Mit den neuen Grundsätzen der Finanzverwaltung zur Anwendung des Außensteuergesetzes von Dr. Martina Baumgärtel und Dr. Helmut Perlet Luchterhand

Mehr

A. Problem und Ziel. B. Lösung

A. Problem und Ziel. B. Lösung Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung

Mehr

Dienstgeberbeitrag bei Beschäftigung im Ausland

Dienstgeberbeitrag bei Beschäftigung im Ausland ASoK 8/2003, 261 Themen: Steuerrecht > Dienstgeberbeitrag Dienstgeberbeitrag bei Beschäftigung im Ausland Gesetzeswidrige Erweiterung der Beitragspflicht durch Erlass des BMSG VON ANDREAS WALCH * Mit Erlass

Mehr

Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013)

Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013) Anhang IV zum Kreisschreiben Nr. 37 vom 22. Juli 2013 Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen (gültig ab 1. Januar 2013) 1. Fallgruppe: Beispiele zu Artikel

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember

Mehr

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209)

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) 48d 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) (1) 1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach 48 unterliegen, nach

Mehr

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Einkünften neu geregelt

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Einkünften neu geregelt JAHRESSTEUERGESETZ 2018 Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus steuerfreien Einkünften neu geregelt von Dr. Alois Th. Nacke, Richter am Bundesfinanzhof, Hannover Das JStG 2018 sieht in 10 Abs. 2 EStG

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

OELERKING v.reden & PARTNER

OELERKING v.reden & PARTNER OELERKING v.reden & PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co. KG WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 Erläuterungen zum steuerlichen Konzept Der Reiz des Beteiligungsangebotes

Mehr

50d Abs. 3 EStG - Neue Herausforderungen für die Kapitalertragsteuerentlastung Münchner Unternehmenssteuerforum

50d Abs. 3 EStG - Neue Herausforderungen für die Kapitalertragsteuerentlastung Münchner Unternehmenssteuerforum 50d Abs. 3 EStG - Neue Herausforderungen für die Kapitalertragsteuerentlastung Münchner Unternehmenssteuerforum 30.1.2013 Teil I: Zweck und Hintergrund der Regelung RiBFH Dr. Peter Brandis 50d Abs. 3 EStG/Zweck

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104109/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, vertreten durch C, gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom 7. Mai 2012, betreffend

Mehr

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten werden unterschiedlich hoch besteuert... 2 1.1 Überblick... 2 1.2 Nachgelagert besteuerte Renten... 3 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom betreffend aggressive Steuerplanung

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom betreffend aggressive Steuerplanung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.12.2012 C(2012) 8806 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6.12.2012 betreffend aggressive Steuerplanung DE DE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6.12.2012 betreffend aggressive

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende

Mehr

Virtuelle Welt und Steuerrecht

Virtuelle Welt und Steuerrecht Die Grundlagen des nationalen Steuerrechts sind verankert im Einkommensteuergesetz (EstG) Umsatzsteuergesetz (UStG) Einkommensteuergesetz Umsatzsteuergesetz Stellt die Grundlage der Besteuerung natürlicher

Mehr

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2025. der Bundesregierung

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2025. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 19/2025 19. Wahlperiode 07.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, René Springer, weiterer Abgeordneter

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/15/0035 6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte

Mehr

DBA DEUTSCHLAND TAIWAN: EXKURS WARENLAGER UND MONTAGETÄTIGKEITEN

DBA DEUTSCHLAND TAIWAN: EXKURS WARENLAGER UND MONTAGETÄTIGKEITEN DBA DEUTSCHLAND TAIWAN: EXKURS WARENLAGER UND MONTAGETÄTIGKEITEN Melanie LANGENHORST Nathan KAISER September 2013 www.eigerlaw.com Page - 2 DBA zwischen Deutschland und Taipei Ein Exkurs: Annahme einer

Mehr

Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten kann.

Jahresarbeitslohn dieses Dienstverhältnisses und unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle gestatten kann. Bundesrat Drucksache 670/13 03.09.13 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses

Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs-

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung des Änderungs- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/3359-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer

Mehr

Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 25 Kontrollverfahren kann Steuerausfälle kaum verhindern (Kapitel 6001 Titel ) 25.

Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 25 Kontrollverfahren kann Steuerausfälle kaum verhindern (Kapitel 6001 Titel ) 25. Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 25 Kontrollverfahren kann Steuerausfälle kaum verhindern (Kapitel 6001 Titel 015 01) 25.0 Dem BMF ist es bisher nicht gelungen, die Umsatzsteuerzahlungen für

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern?

Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen an der Quelle sichern? Österreichische IFA-Veranstaltung zu grenzüberschreitenden Fragen der Arbeitnehmerüberlassung 2. Oktober 2014 Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberkonzepts und wie soll der Staat das Steueraufkommen

Mehr

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland Beispiel Entsendung Spanien Die Anzahl der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer erhöht sich aufgrund der

Mehr

Grußwort. von. Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen

Grußwort. von. Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Grußwort von Hartmut Koschyk MdB Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Steuersymposium zur deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage am 18. April 2013 Berlin, BMF, Matthias-Erzberger-Saal

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 19 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2011 und 2012 Hannover, 1. November 2010 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren

Mehr

Besteuerung von Stock Options

Besteuerung von Stock Options Reihe: Steuer, Wirtschaft und Recht Band 233 Herausgegeben von vbp StB Prof. Dr. Johannes Georg Bischoff, Wuppertal, Dr. Alfred Kellermann, Vorsitzender Richter (a. D.) am BGH, Karlsruhe, Prof. (em.) Dr.

Mehr

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft

Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Mitarbeiterentsendungen nach Brasilien Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen tritt in Kraft Am 01.05.2013 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Föderativen Republik Brasilien

Mehr