Praxis & Recht. Praktikanten im Unternehmen - Arbeitsrechtliche Besonderheiten - Informationsveranstaltung am 25. Oktober 2016.

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1 Praxis & Recht Praktikanten im Unternehmen - Arbeitsrechtliche Besonderheiten - Informationsveranstaltung am 25. Oktober 2016 Referent: Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

2 Praktikant Begriff: (Herkömmliche Definition): Wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Der Ausbildungszweck steht damit im Vordergrund (BAG, AZR 564/01) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

3 Legaldefinition in 22 Abs. 2 Satz 3 MiLoG Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

4 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Praktikant: Arbeitgeber nur verpflichtet, die Gelegenheit zu geben, selbst den gewünschten Nutzen für das berufliche Fortkommen zu erzielen; lediglich Zurverfügungstellung der betrieblichen Informationen; Zurverfügungstellung der personellen Anweisung der Unterlagen und des Materials AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

5 Abgrenzung zu anderen Personengruppen a) Arbeitnehmer: privatrechtlicher Vertrag im Dienst eines anderen Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

6 Abgrenzung zu anderen Personengruppen b) Volontär: Zum Zwecke der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig; keine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

7 Abgrenzung zu anderen Personengruppen c) Auszubildende: Im Einzelnen genau geregelte möglichst vollständige Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf; mit abschließender Prüfung; Mitverantwortlichkeit des Auszubildenden für die Erreichung des Berufszieles AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

8 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Werkstudenten: Werden regelmäßig nicht zur Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt; Ausbildung steht nicht im Vordergrund; Vordergrund = entgeltliche Arbeitsleistung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

9 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Schüler: Im Rahmen eines Berufspraktikums weder Ausbildungsnoch Arbeitsverhältnis mit Betriebsinhaber; die zu verrichtende Tätigkeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit; keine Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes Einsatz in erster Linie zur persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit zur Erleichterung der Ausbildungs- und Berufswahl AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

10 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktika Fachhochschul- und Hochschulpraktika Pflichtpraktika Freiwillige Praktika AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

11 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktika: Schulveranstaltungen, die in einem Betrieb als Unterrichtsort durchgeführt werden. Einzelheiten der mit der Durchführung verbundenen Pflichten ergeben sich aus dem Schulrecht und den für Betriebspraktika erlassenen Richtlinien. Bei Ferienarbeit regelmäßig Arbeitsvertrag. Die Hauptsache der Tätigkeit liegt in der entgeltlichen Arbeitsleistung und nicht in der Ausbildung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

12 Unterschiedliche Arten von Praktika Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten: Studenten, die im Rahmen ihres Studiums in Betrieben eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung erhalten, sind keine Auszubildenden im Sinne des BBiG. Wie bei den Betriebspraktika der Schüler (Veranstaltung der Schule) handelt es sich um eine Veranstaltung der Hochschule. 10 bis 25 BBiG finden auf sie keine Anwendung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

13 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktikum zur beruflichen Fortbildung: Nicht auf Gesamt- oder Grundausbildung ausgerichtet. Soll ermöglichen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten oder bereits vorhandene zu erweitern. Im Einzelfall prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet wurde AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

14 Regelung für alle Praktika Pflicht zur Vertragsniederschrift Praktikanten mit Wirkung ab in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen 2 Abs. 1 a NachwG regelt die aufzunehmenden Vertragsbedingungen nach den Besonderheiten des Praktikumsverhältnisses AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

15 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und den Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

16 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - 1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien. 2. Die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele. 3. Beginn und Dauer des Praktikums. 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit. 5. Zahlung und Höhe der Vergütung. 6. Dauer des Urlaubs. 7. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

17 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - Elektronische Form ist ausgeschlossen. Niederschrift muss in eine Urkunde erfolgen, die nach 126 Abs. 1 eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

18 Vergütung im Praktikum Anspruch auf Mindestlohn? Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 1 Abs. 2 MiLoG besteht Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, es sei denn, es handelt sich um ein privilegiertes Praktikum. oder AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

19 Vergütung im Praktikum Personen im Sinne von 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG (Kinder und Jugendliche) ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des MiloG. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahme: Der Minderjährige verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

20 Privilegierte Praktika: Pflichtpraktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. Berufs- oder Hochschulbegleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Einstiegsqualifizierung nach 54 a SGB III oder an einer Bildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des BBiG teilnehmen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

21 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Pflichtpraktika: Bei privilegierten Pflichtpraktika nach 22 Abs. 1 Ziffer 1. MiLoG weder Anspruch auf Mindestlohn noch sonstige Vergütung. Grund: Status: Schülerpraktika sind Schulveranstaltungen. Studienpraktika (verpflichtend) sind Hochschulveranstaltungen. Pflichtpraktikant/inn/en behalten ihren Status als Schüler/in bzw. Studierende bei AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

22 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Kein Vergütungsanspruch daher für Schüler und Studenten in Pflichtpraktika. Daher auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

23 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Auch wenn keine Verpflichtung bei Pflichtpraktika zur Vergütungszahlung besteht, kann freiwillige Vergütung vereinbart werden. In diesem Falle dann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

24 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Freiwillige aber privilegierte Praktika nach 22 MiLoG. Kein Mindestlohn, aber angemessene Vergütung über 17 i.v.m. 26 BBiG. Ausnahme: Wenn der Betreffende z.b. bei einem sehr kurzen Aufenthalt im Betrieb (weniger als ein Monat) oder bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag zum Betriebsergebnis leistet. Bei Zahlung von Vergütung auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

25 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Bei Überschreitung der privilegierten Praktikumsdauer bei 22 Abs. 1 Ziffer 2. und 3. (freiwillige Praktika) Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes von Beginn an. (umstritten, aber wohl hm.) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

26 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Nicht nach 22 MiLoG privilegierte Praktika: Anspruch auf Mindestlohn, soweit Praktikant mindestens 18 Jahre alt ist. Verfügt jüngerer Praktikant über abgeschlossene Berufsausbildung, ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Darüber hinaus bei freiwilligen Praktika Anspruch auf angemessene Vergütung über 17 i.v.m. 26 BBiG AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

27 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Mindestlohn ist zwingend. Praktikanten und andere Arbeitnehmer können nicht auf Mindestlohn verzichten. Daher keine freiwillige niedrigere Vergütung möglich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

28 Anwendung der Regelungen des BBiG Auf Praktikantenverhältnis, soweit es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt, finden gemäß 26 BBiG die 10 bis 23 und 25 BBiG Anwendung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

29 Urlaub im Praktikum? Pflichtpraktikum Da Status als Schüler/in bzw. Studierende beibehalten wird, kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. Erholungsurlaub AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

30 Freiwilliges Praktikum Urlaub im Praktikum? Bei freiwilligen Praktika, auch wenn keine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes besteht Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub gemäß 26, 10 Abs. 2 BBiG i.v.m. 1, 3 BUrlG. Kein Anspruch, wenn Praktikum einen Monat nicht überschreitet oder bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess, da kein wirtschaftlich verwertbarer Beitrag zum Betriebsergebnis geleistet wird AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

31 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Unabhängig davon, ob Praktikum verpflichtend oder freiwillig: Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (bei Praktikant/in unter 18 Jahren); des Arbeitszeitgesetzes sowie sonstige Arbeitsschutzgesetze sind zwingend zu beachten (Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit etc.). Bei Schülerpflichtpraktika minderjähriger Schüler auch Urlaubsanspruch nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Tritt aber nur dann auf, wenn Praktikum länger als einen Monat dauert) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

32 Praktikumsbescheinigung/Zeugnis Pflichtpraktikum: Nach Pflichtpraktikum ist als Nachweis gegenüber der Schule oder Hochschule eine Praktikumsbescheinigung auszustellen. Qualifiziertes Zeugnis nicht vorgeschrieben, aber aussagekräftiger und es gibt bessere Rückmeldung zu den Leistungen und Stärkungen des Praktikanten oder der Praktikantin. Darüber hinaus hilfreich für etwaige spätere Bewerbungen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

33 Praktikumsbescheinigung/Zeugnis Freiwillige Praktika: Nach 26 i.v.m. 16 BBiG bei Beendigung des Praktikums Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Elektronische Form ist ausgeschlossen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

34 Kündigung des Praktikumsverhältnisses? a) Pflichtpraktika: Nach diesseitiger Auffassung jederzeit kündbar, da Bestimmungen des BBiG keine Anwendung finden. b) Freiwillige Praktika: Kündigung nach 26, 22 BBiG während der Probezeit jederzeit von beiden Seiten, ansonsten durch den Arbeitgeber nur fristlos kündbar durch Praktikanten fristlos und fristgerecht AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

35 Unterscheidung Praktika/reguläre Arbeitsverhältnisse Hilfreich: Betrachtung und Bewertung des gesamten Praktikumsablaufs Bei klarem Qualifizierungscharakter und Qualifizierungsziel regelmäßig Voraussetzungen des 26 BBiG Bei geringer Betreuungsintensität und wenigen Praktikumsstationen mit jeweils eigenem Lernwert, bei raschem und im Gewicht überwiegenden Echteinsatz nach kurzer Einarbeitung hohes Risiko, dass der Vertrag als reguläres und dann normal zu vergütendes (Mindestlohn) Arbeitsverhältnis eingeschätzt und beurteilt wird AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

36 Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts? Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Begriff der Berufsausbildung weiter als nach BBiG. Erfasst alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Gilt auch für freiwillige Praktika und Pflichtpraktika, wenn tatsächliche Einbindung in den Arbeits- und Betriebsablauf erkennbar ist. Gilt nicht bei nur passiven Informationsangeboten oder reinen Betriebsbesuchen. Nicht bei reinen Schülerpraktikanten, da nicht in Betriebsablauf integriert AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

37 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

38 AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v

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