Praxis & Recht. Praktikanten im Unternehmen - Arbeitsrechtliche Besonderheiten - Informationsveranstaltung am 25. Oktober 2016.
|
|
- Alexander Maurer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Praxis & Recht Praktikanten im Unternehmen - Arbeitsrechtliche Besonderheiten - Informationsveranstaltung am 25. Oktober 2016 Referent: Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
2 Praktikant Begriff: (Herkömmliche Definition): Wer sich für eine vorübergehende Dauer zwecks Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit und Ausbildung, die keine systematische Berufsausbildung darstellt, im Rahmen einer Gesamtausbildung unterzieht, weil er diese für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. Der Ausbildungszweck steht damit im Vordergrund (BAG, AZR 564/01) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
3 Legaldefinition in 22 Abs. 2 Satz 3 MiLoG Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrung einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
4 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Praktikant: Arbeitgeber nur verpflichtet, die Gelegenheit zu geben, selbst den gewünschten Nutzen für das berufliche Fortkommen zu erzielen; lediglich Zurverfügungstellung der betrieblichen Informationen; Zurverfügungstellung der personellen Anweisung der Unterlagen und des Materials AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
5 Abgrenzung zu anderen Personengruppen a) Arbeitnehmer: privatrechtlicher Vertrag im Dienst eines anderen Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
6 Abgrenzung zu anderen Personengruppen b) Volontär: Zum Zwecke der Ausbildung für den Arbeitgeber tätig; keine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
7 Abgrenzung zu anderen Personengruppen c) Auszubildende: Im Einzelnen genau geregelte möglichst vollständige Ausbildung zu einem anerkannten Lehrberuf; mit abschließender Prüfung; Mitverantwortlichkeit des Auszubildenden für die Erreichung des Berufszieles AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
8 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Werkstudenten: Werden regelmäßig nicht zur Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt; Ausbildung steht nicht im Vordergrund; Vordergrund = entgeltliche Arbeitsleistung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
9 Abgrenzung zu anderen Personengruppen Schüler: Im Rahmen eines Berufspraktikums weder Ausbildungsnoch Arbeitsverhältnis mit Betriebsinhaber; die zu verrichtende Tätigkeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit; keine Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes Einsatz in erster Linie zur persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit zur Erleichterung der Ausbildungs- und Berufswahl AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
10 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktika Fachhochschul- und Hochschulpraktika Pflichtpraktika Freiwillige Praktika AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
11 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktika: Schulveranstaltungen, die in einem Betrieb als Unterrichtsort durchgeführt werden. Einzelheiten der mit der Durchführung verbundenen Pflichten ergeben sich aus dem Schulrecht und den für Betriebspraktika erlassenen Richtlinien. Bei Ferienarbeit regelmäßig Arbeitsvertrag. Die Hauptsache der Tätigkeit liegt in der entgeltlichen Arbeitsleistung und nicht in der Ausbildung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
12 Unterschiedliche Arten von Praktika Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten: Studenten, die im Rahmen ihres Studiums in Betrieben eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung erhalten, sind keine Auszubildenden im Sinne des BBiG. Wie bei den Betriebspraktika der Schüler (Veranstaltung der Schule) handelt es sich um eine Veranstaltung der Hochschule. 10 bis 25 BBiG finden auf sie keine Anwendung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
13 Unterschiedliche Arten von Praktika Betriebspraktikum zur beruflichen Fortbildung: Nicht auf Gesamt- oder Grundausbildung ausgerichtet. Soll ermöglichen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten oder bereits vorhandene zu erweitern. Im Einzelfall prüfen, ob das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet wurde AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
14 Regelung für alle Praktika Pflicht zur Vertragsniederschrift Praktikanten mit Wirkung ab in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen 2 Abs. 1 a NachwG regelt die aufzunehmenden Vertragsbedingungen nach den Besonderheiten des Praktikumsverhältnisses AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
15 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und den Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
16 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - 1. Der Name und die Anschrift der Vertragsparteien. 2. Die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele. 3. Beginn und Dauer des Praktikums. 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit. 5. Zahlung und Höhe der Vergütung. 6. Dauer des Urlaubs. 7. Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
17 Gesetzliche Bestimmungen - 2 Abs. 1 a NachwG - Elektronische Form ist ausgeschlossen. Niederschrift muss in eine Urkunde erfolgen, die nach 126 Abs. 1 eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
18 Vergütung im Praktikum Anspruch auf Mindestlohn? Gemäß 22 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 1 Abs. 2 MiLoG besteht Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn, es sei denn, es handelt sich um ein privilegiertes Praktikum. oder AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
19 Vergütung im Praktikum Personen im Sinne von 2 Abs. 1 und 2 JArbSchG (Kinder und Jugendliche) ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des MiloG. Wer noch nicht 18 Jahre alt ist, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahme: Der Minderjährige verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
20 Privilegierte Praktika: Pflichtpraktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie. Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums. Berufs- oder Hochschulbegleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Einstiegsqualifizierung nach 54 a SGB III oder an einer Bildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des BBiG teilnehmen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
21 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Pflichtpraktika: Bei privilegierten Pflichtpraktika nach 22 Abs. 1 Ziffer 1. MiLoG weder Anspruch auf Mindestlohn noch sonstige Vergütung. Grund: Status: Schülerpraktika sind Schulveranstaltungen. Studienpraktika (verpflichtend) sind Hochschulveranstaltungen. Pflichtpraktikant/inn/en behalten ihren Status als Schüler/in bzw. Studierende bei AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
22 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Kein Vergütungsanspruch daher für Schüler und Studenten in Pflichtpraktika. Daher auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
23 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Auch wenn keine Verpflichtung bei Pflichtpraktika zur Vergütungszahlung besteht, kann freiwillige Vergütung vereinbart werden. In diesem Falle dann auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
24 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Freiwillige aber privilegierte Praktika nach 22 MiLoG. Kein Mindestlohn, aber angemessene Vergütung über 17 i.v.m. 26 BBiG. Ausnahme: Wenn der Betreffende z.b. bei einem sehr kurzen Aufenthalt im Betrieb (weniger als ein Monat) oder bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess keinen wirtschaftlich verwertbaren Beitrag zum Betriebsergebnis leistet. Bei Zahlung von Vergütung auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
25 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Bei Überschreitung der privilegierten Praktikumsdauer bei 22 Abs. 1 Ziffer 2. und 3. (freiwillige Praktika) Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes von Beginn an. (umstritten, aber wohl hm.) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
26 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Nicht nach 22 MiLoG privilegierte Praktika: Anspruch auf Mindestlohn, soweit Praktikant mindestens 18 Jahre alt ist. Verfügt jüngerer Praktikant über abgeschlossene Berufsausbildung, ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Darüber hinaus bei freiwilligen Praktika Anspruch auf angemessene Vergütung über 17 i.v.m. 26 BBiG AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
27 Vergütung im Praktikum Mindestlohn? Mindestlohn ist zwingend. Praktikanten und andere Arbeitnehmer können nicht auf Mindestlohn verzichten. Daher keine freiwillige niedrigere Vergütung möglich AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
28 Anwendung der Regelungen des BBiG Auf Praktikantenverhältnis, soweit es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt, finden gemäß 26 BBiG die 10 bis 23 und 25 BBiG Anwendung AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
29 Urlaub im Praktikum? Pflichtpraktikum Da Status als Schüler/in bzw. Studierende beibehalten wird, kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. Erholungsurlaub AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
30 Freiwilliges Praktikum Urlaub im Praktikum? Bei freiwilligen Praktika, auch wenn keine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes besteht Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub gemäß 26, 10 Abs. 2 BBiG i.v.m. 1, 3 BUrlG. Kein Anspruch, wenn Praktikum einen Monat nicht überschreitet oder bei passiven Betriebsbesuchen ohne Einbindung in den Arbeitsprozess, da kein wirtschaftlich verwertbarer Beitrag zum Betriebsergebnis geleistet wird AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
31 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Unabhängig davon, ob Praktikum verpflichtend oder freiwillig: Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (bei Praktikant/in unter 18 Jahren); des Arbeitszeitgesetzes sowie sonstige Arbeitsschutzgesetze sind zwingend zu beachten (Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit etc.). Bei Schülerpflichtpraktika minderjähriger Schüler auch Urlaubsanspruch nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Tritt aber nur dann auf, wenn Praktikum länger als einen Monat dauert) AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
32 Praktikumsbescheinigung/Zeugnis Pflichtpraktikum: Nach Pflichtpraktikum ist als Nachweis gegenüber der Schule oder Hochschule eine Praktikumsbescheinigung auszustellen. Qualifiziertes Zeugnis nicht vorgeschrieben, aber aussagekräftiger und es gibt bessere Rückmeldung zu den Leistungen und Stärkungen des Praktikanten oder der Praktikantin. Darüber hinaus hilfreich für etwaige spätere Bewerbungen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
33 Praktikumsbescheinigung/Zeugnis Freiwillige Praktika: Nach 26 i.v.m. 16 BBiG bei Beendigung des Praktikums Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Elektronische Form ist ausgeschlossen AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
34 Kündigung des Praktikumsverhältnisses? a) Pflichtpraktika: Nach diesseitiger Auffassung jederzeit kündbar, da Bestimmungen des BBiG keine Anwendung finden. b) Freiwillige Praktika: Kündigung nach 26, 22 BBiG während der Probezeit jederzeit von beiden Seiten, ansonsten durch den Arbeitgeber nur fristlos kündbar durch Praktikanten fristlos und fristgerecht AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
35 Unterscheidung Praktika/reguläre Arbeitsverhältnisse Hilfreich: Betrachtung und Bewertung des gesamten Praktikumsablaufs Bei klarem Qualifizierungscharakter und Qualifizierungsziel regelmäßig Voraussetzungen des 26 BBiG Bei geringer Betreuungsintensität und wenigen Praktikumsstationen mit jeweils eigenem Lernwert, bei raschem und im Gewicht überwiegenden Echteinsatz nach kurzer Einarbeitung hohes Risiko, dass der Vertrag als reguläres und dann normal zu vergütendes (Mindestlohn) Arbeitsverhältnis eingeschätzt und beurteilt wird AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
36 Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts? Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten. Begriff der Berufsausbildung weiter als nach BBiG. Erfasst alle Maßnahmen, die auf betrieblicher Ebene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Gilt auch für freiwillige Praktika und Pflichtpraktika, wenn tatsächliche Einbindung in den Arbeits- und Betriebsablauf erkennbar ist. Gilt nicht bei nur passiven Informationsangeboten oder reinen Betriebsbesuchen. Nicht bei reinen Schülerpraktikanten, da nicht in Betriebsablauf integriert AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
37 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
38 AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika
Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zum rechtlichen Rahmen für freiwillige Praktika Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13. September
MehrVertrag für ein Betriebspraktikum
: Vertrag für ein Betriebspraktikum Autorin: Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft. Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und
MehrArbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Arbeitsverträge nach dem Nachweisgesetz Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis
MehrRechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf
Rechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte IG Metall Junge Beschäftigte gewinnen! FB Mitgliedern Kampagnen - FB Sozialpolitik
MehrCORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE
Willkommen! CORNEA FRANZ RECHTSANWÄLTE Wirtschaftsrecht Steuerrecht Gewerblicher Rechtsschutz RA Christian Semmler Darf der Flüchtling beschäftigt werden? Wie darf der Flüchtling beschäftigt werden? Gleichbehandlung
MehrStudierende. Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika
Eckpunkte für die betriebliche Gestaltung von Praktika Gliederung Ziele des Praktikums Rechtliche Einordnung Pflichtpraktika Freiwillige Praktika Leitfaden für ein faires Praktikum Ziele des Praktikums
MehrFachhochschul- und Hochschulpraktikum. Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?
Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis? 1 verrichtende Tätigkeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dienen soll. Der Einsatz
MehrUnd nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB-Jugend Rheinland-Pfalz / Saarland, Abt. Jugend und Bildung, Maria Leurs
Und nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB-Jugend Rheinland-Pfalz / Saarland, Abt. Jugend und Bildung, Maria Leurs 1 Aufbau und Organisation des DGB 2 Was ist die DGB-Jugend? 3 Was ist ein Pflichtpraktikum?
Mehr(2) Volontariate zielen auf eine praktische Ausbildung ab, welche mit der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vergleichbar ist.
Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung von Entgelten für nichttariflich geregelte Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Volontärinnen und Volontäre (Praktika-Richtlinien) vom 15. November
MehrRichtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015
Richtlinie des Bundes zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenrichtlinie Bund) vom 1. Januar 2015 Präambel 1 Praktika dienen dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher
MehrPraktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn..
Anlage 1 Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn.. und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1
MehrAusgewählte Rechtsprobleme
Fallen im Rahmen des Mindestlohns Ausgewählte Rechtsprobleme Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Praxisrelevante Problemfelder 1. Fragen der Anwendbarkeit des MiLoG beim
MehrRechtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung von Praktika
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung von Praktika Stand: 01.08.2016 Seite 2 Praktikum ist nicht gleich Praktikum! A. Echte Praktika / Pflichtpraktika B. Unechte Praktika / Freiwillige Praktika
MehrGesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 288/14 BRFuss 04.07.14 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - Wi Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner
MehrPraktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)
Anlage 2 Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn... und Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr...
MehrMSW Düsseldorf, den 26. Mai 2015
MSW - 312 Düsseldorf, den 26. Mai 2015 Vermerk Anwendung des Mindestlohngesetzes für Praktika in der Fachschule für Sozialpädagogik I. Sachverhalt In der Fachschule für Sozialpädagogik (Ausbildung zur
MehrRichtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen. (Praktikanten-Richtlinien der VKA)
Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 2. November 204 Richtlinien der Vereinigung der kommunalen
MehrAbschlussarbeiten im Betrieb. Mittwoch,
Abschlussarbeiten im Betrieb Mittwoch, 15.06.2016 1 Wenn jemand dir sagt, er sei durch harte Arbeit reich geworden, frag ihn, durch wessen Arbeit. Unbekannt Dienst du dem Herrscher, so denke in erster
MehrPraktikumsvertrag. zwischen. Hochschule Magdeburg-Stendal, Breitscheidstr. 2, Magdeburg (Praktikumsbetrieb)
1 Praktikumsvertrag zwischen Hochschule Magdeburg-Stendal, Breitscheidstr. 2, 39114 Magdeburg (Praktikumsbetrieb) und Frau/Herrn: (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant) geboren am: Fachbereich: 1 Rechtsverhältnis
MehrAlles rund ums Praktikum
Herzlich willkommen! Alles rund ums Praktikum Anlass, Ort und Datum Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Inhalt Definition Anspruch und Wirklichkeit Vier Praktikumssituationen Einschätzungen des DGB
MehrINFORMATIONEN FÜR S PRAKTIKUM
INFORMATIONEN FÜR S PRAKTIKUM Ein Praktikum worauf kommt es an? Bei einem Praktikum sammeln Sie schon während des Studiums oder einer beruflichen bzw. schulischen Ausbildung erste praktische Erfahrungen
MehrAsylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Servicestelle IQ Sachsen-Anhalt Süd SPI - Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbh Stand Mai
Mehrvom 24. Mai 2011 Stand Juni 2015
Richtlinien über die Beschäftigung und die Festsetzung nichttariflicher Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten (einschl. Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten) und Volontärinnen/Volontäre vom 24. Mai 2011
Mehr1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4
Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung
Mehr1. Einleitung Besondere Regelungen Ausnahmen Abweichende Regelungen Anlage... 4
Veranstaltungsinformation "Mindestlohn" Geschäftsstellen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Besondere Regelungen... 2 2.1 Ausnahmen... 2 2.2 Abweichende Regelungen... 3 Anlage... 4 Seite 1 1. Einleitung
MehrPraktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. 1 Rechtsverhältnis
Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn 2 und Frau/Herrn 2... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant 2 ) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis
MehrFachbereich Design Ein Fachbereich der Hochschule Fresenius University of Applied Sciences BACHELOR- STUDIENGÄNGE VOM PRAKTIKUMSORDNUNG
Fachbereich Design Ein Fachbereich der Hochschule Fresenius University of Applied Sciences BACHELOR- STUDIENGÄNGE VOM 13.11.2018 RD PRAKTIKUMSORDNUNG Impressum AMD Akademie Mode & Design GmbH, Idstein
MehrArbeitsrechtliche Bestimmungen
Arbeitsrechtliche Bestimmungen 3.11.2008 Kardinal König Haus Alexander LEITNER Vertragstypen Arbeitsvertrag Freier Dienstvertrag (Pflicht)praktikum Ferialarbeitnehmer Volontariat Werkvertrag Merkmale des
MehrMustervertrag: Praktikantenvertrag
: Praktikantenvertrag Quelle: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden. Für
MehrMärz 2017 Lohn & Personal
März 2017 Lohn & Personal Sonderserie - Gesetzlicher Mindestlohn In Deutschland ist ab dem 01.01.2015 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto EUR 8,50 je Zeitstunde in Kraft getreten.
MehrPraktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. 1 Rechtsverhältnis
Praktikumsvertrag zwischen.. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch Frau/Herrn 2... und Frau/Herrn 2... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant 2 ) gesetzlich vertreten durch 1.. 1 Rechtsverhältnis (1) Frau/Herr
MehrInhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung
Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung
MehrAusbildungsvertrag für das erste/zweite 1 praktische Studiensemester 1
Ausbildungsvertrag für das erste/zweite praktische Studiensemester Zur Durchführung des o. a. praktischen Studiensemesters im Bachelor-/Diplomstudiengang -nachfolgend Studiengang genannt- an der Hochschule
MehrRechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL
Lange wurde darum gerungen, nun tritt es am 1. Januar 2015 in Kraft das Mindestlohngesetz (MiLoG). Deutschland erhält damit ab 2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn.
MehrMindestlohn. und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion. Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin
Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin info@copyright-by-hoelzer.de 1 bbfc / 24.04.2017 / Mindestlohn im Filmbereich / Kanzlei Hölzer, Berlin Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrPraktikum Was muss ich beachten?
Praktikum Was muss ich beachten? Tipps und Informationen für Studierende Constanze Krätsch, IG Metall Bezirksleitung Mitte HS Kaiserslautern, 21. Juni 2016 Agenda Was ist ein Pflicht-, was ein freiwilliges
Mehr2.2 Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die Zahlung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der VKA) vom 13. November 2009 1. Geltungsbereich 1 Diese Richtlinien
Mehrvom 1. Juni Praktika - Definitionen
Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom 1. Juni 2016 1 Praktika - Definitionen
MehrPersonalbogen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Allgemeine Angaben: Name, Vorname: Anschrift: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtsort: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: nein ja, genaue Bezeichnung:
MehrMindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten
Mindestlohn und Praktikum - Was ist zu beachten Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Kreuzer 11. November 2015 Allgemeines Gesetzlicher Mindestlohn seit 01.01.2015 in Höhe von 8,50 brutto Praktikanten grds.
MehrDer Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) und für Rentner, die in einem Arbeits-/ Dienstverhältnis stehen.
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Stand: 14.02.2018 Mindestlohn - Anwendungsbereich
MehrRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17.
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17. März 2010 (Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 17.
MehrArbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen
Anlage 2.2.3 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 1 Geltungsbereich Praktikanten bzw. Praktikantinnen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung
MehrRechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf. Herzlich willkommen
Rechte und Pflichten im Praktikum - Orientierung zwischen Studium & Beruf Herzlich willkommen Was ist ein Pflicht-, was ein freiwilliges Praktikum? Bin ich abgesichert? Wie läuft das mit der Sozialversicherungspflicht?
MehrPraktikumsvertrag. Frau / Herrn, wohnhaft in,
Anlage 1 (zu Ziffer 3) Praktikumsvertrag Zwischen in (anerkannter Betrieb der Wirtschaft / anerkannte Einrichtung in kommunaler oder privater Trägerschaft für den Ausbildungsberuf / die Ausbildungsberufe
MehrArbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen
Anlage 14 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten 1 Geltungsbereich Praktikantinnen bzw. Praktikanten im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung
MehrPraktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft
Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung Fachbereich Bildung Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg Tel.: 04331/9453-250 Fax.: 04331/9453-219 E-Mail: erimkus@lksh.de Praktikantenordnung für das Praktikum
MehrInhaltsübersicht. Praktikum - Arbeitsverhältnis
Praktikum - Arbeitsverhältnis Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Abgrenzung zum Ausbildungsverhältnis 3. Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis 4. Praktikum als Arbeitsverhältnis i.s.d. MiLoG 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten
MehrVV Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes
223418 Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Bezug: Landesverordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife nach 65 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 16. Juli
MehrDer Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation. Webinar
Der Arbeitsvertrag in der gemeinnützigen Organisation Webinar 09.11.2017 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft
Mehrvom 1. Juni 2016 (in der Fassung des Beschlusses der 10./2018 Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 29./30.
Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) vom 1. Juni 2016 (in der Fassung des Beschlusses
MehrAllgemeine Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung
Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von Praktika in der bremischen Verwaltung 1. Geltungsbereich 1.1 Diese
MehrAusbildungsvertrag für das praktische Studiensemester (Praktikumsvertrag)
Ausbildungsvertrag für das praktische Studiensemester (Praktikumsvertrag) Zwischen (Name der Behörde / des Betriebs/ des Unternehmens) (Adresse der Behörde/ des Betriebs/des Unternehmens) - nachfolgend
MehrAsylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge und Freiwilliges Soziales Jahr, Praktikum und Mindestlohn Servicestelle IQ Sachsen-Anhalt Süd SPI - Soziale Stadt und Land Entwicklungsgesellschaft mbh Stand Juli
Mehr2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung
68 Duale Berufsausbildung 2 Rechtliche Grundlagen der Berufsausbildung (BBiG, JArbSchG) Leitfrage Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildenden und Ausbilder im Rahmen der Berufsausbildung? 2.1 Das
MehrPraktikum in der Verwaltung des Deutschen Bundestages Allgemeine Praktikumsbedingungen
Präambel In dem Bemühen, jungen Menschen vor ihrem Eintritt in das Berufsleben Einblicke in die Arbeitsabläufe einer Parlamentsverwaltung zu ermöglichen und praktische Erfahrungen im Verwaltungsalltag
MehrPersönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG
Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in
MehrInhaltsübersicht. Auszubildende - Definition und Begriffsabgrenzung
Auszubildende - Definition und Begriffsabgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriffsbestimmungen 3. Ordnung der Berufsausbildung 4. Andere Vertragsverhältnisse 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Abgrenzung
MehrBerufsbildende Schule 14 der Region Hannover Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung Praktikumsvertrag zwischen
Berufsbildende Schule 14 der Region Hannover Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung Praktikumsvertrag zwischen Praktikant Name, Vorname geb. am Geb.-Ort Telefon wohnhaft Betrieb Straße Firma und PLZ,
MehrPraktikumsvertrag. Zwischen... Betrieb - Behörde - Einrichtung. vertreten durch... -nachfolgend Praktikumsstelle genannt- Frau/Herrn...
Zwischen... Betrieb - Behörde - Einrichtung... Bezeichnung - Anschrift vertreten durch... -nachfolgend Praktikumsstelle genannt- und Frau/Herrn... Praktikant/in geb.am wohnhaft in...... Student/in an der
MehrMTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld. Rechtsstand: 2011 / 2012
Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Berufsbildungsrecht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand: 2011 /
MehrAllgemeine Richtlinien für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung
Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung Allgemeine Richtlinien für die Durchführung von unentgeltlichen Praktika in der bremischen Verwaltung
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrInhaltsverzeichnis VORWORT INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDLAGEN 1. I. Einführung 1
Inhaltsverzeichnis VORWORT V INHALTSVERZEICHNIS VN 1 GRUNDLAGEN 1 I. Einführung 1 II. Bestimmung das Gegenstands der Untersuchung 2 1. Der Begriff im historischen und im gegenwärtigen Sprachgebrauch 3
MehrPraktikumsvertrag. ... (Name und Anschrift) ... (nachfolgend als Praktikumsbetrieb bezeichnet) vertreten durch. Herrn/Frau. und Herrn/Frau...
Praktikumsvertrag zwischen dem Unternehmen... (Name und Anschrift)... (nachfolgend als Praktikumsbetrieb bezeichnet) vertreten durch Herrn/Frau... und Herrn/Frau... geb. am... (nachfolgend als Student/in
MehrPRAKTIKUMSORDNUNG. Wintersemester 2015/16
Gültigkeit ab WiSe 2014/15 Fachbereich Design Gebührenordnung PRAKTIKUMSORDNUNG für die Bachelor- und Masterstudiengänge des Fachbereichs Design der staatlich anerkannten, privaten Hochschule Fresenius,
MehrP R A K T I K U M S V E R E I N B A R U NG
P R A K T I K U M S V E R E I N B A R U NG im Rahmen der Ausbildung zur/ zum Staatlich anerkannten Alltagsbetreuerin/ zum Staatlich anerkannten Alltagsbetreuer Zwischen Einrichtung Straße PLZ Ort (im folgenden
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN APrO.EKHN 540 Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN) Vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 10. Oktober 2016 (ABl. 2016 S. 338)
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum)
AR Orientierungspraktikanten AR-OPraktikum 925.400 Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) Vom 17. Juni 2004 (GVBl.
MehrMindestlohn. und Rückstellungen im Bereich der Filmproduktion. Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin
Vortrag von Rechtsanwältin Alexandra Hölzer Kanzlei Hölzer, Berlin info@copyright-by-hoelzer.de 1 bbfc / 24.04.2017 / Mindestlohn im Filmbereich / Kanzlei Hölzer, Berlin Mindestlohn einheitlicher Mindestlohn
MehrPraktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft
Hinweise zur Ausbildung Oldenburg, im Mai 2006 Praktikantenordnung für das Praktikum in Betrieben der Landwirtschaft Erster Abschnitt: Durchführung des landwirtschaftlichen Praktikums 1 Ziel des Praktikums
MehrGesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Mindestlohn 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen 4. Übergangsregeln 5. Meldepflichten 6. Aufzeichnungspflichten 7. Kontrolle
MehrMindestlohn für Praktikanten
Mindestlohn für Praktikanten Ab 1. Januar 2015 wird es für fast alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 pro Arbeitsstunde geben. Das haben der Bundestag und Bundesrat mit dem "Gesetz zur Stärkung
MehrMindestlohn - Anwendungsbereich - Praktikanten
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Stand: 10.06.2015 Mindestlohn - Anwendungsbereich
MehrMitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung
Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung MBlSchul Nr. 1 26. Januar 2018 INHALT Richtlinie über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bei der Freien und Hansestadt
Mehr1.1 Allgemeines zu Praktika; Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
P 2034 01.03 15.1 Durchführungshinweise des Thüringer Finanzministeriums zur Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Durchführung von Praktika und die Gewährung von Praktikantenvergütungen
MehrMitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013
Mitteilungsblatt Nr. 11/2013 vom 17. Mai 2013 Praktikumsordnung des Bachelor-Studiengangs Recht im Unternehmen des Fachbereichs Rechtspflege vom 17.04.2013 Mitteilungsblatt Herausgeber: Der Präsident Badensche
MehrHEGA 11/ Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in der BA
HEGA 11/2014 10 Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in der BA Geschäftszeichen: POE 2 2641 / 2639 / 1500.3 / 1937 Gültig ab: 20.11.2014 Gültig bis: 19.11.2019 SGB II: Information SGB III: Weisung
MehrRichtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife
Az.: 22-12 (22-72-27) Richtlinie über das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 14. Juli 2017 Inhaltsübersicht: Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich 2. Ziel des Praktikums 3. Praktikumsvertrag
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.
MehrAusbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)
Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN APrO.EKHN 540-2014-2 Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN) Vom 20. März 2014 1 (ABl. 2014 S. 210) Abschnitt 1 Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese
MehrDüsseldorf, den
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen 214-1.14.10-87367 Düsseldorf, den 09.10.2017 Hinweise zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten beim Land Nordrhein-Westfalen
MehrUnd nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB Rheinland-Pfalz / Saarland, Florian Elz
Und nun ins Praktikum Was muss ich beachten? DGB Rheinland-Pfalz / Saarland, Florian Elz 1 Aufbau und Organisation des DGB 2 Was ist die DGB-Jugend? 3 Was ist ein Pflichtpraktikum? 4 Rechte und Pflichten
MehrA U S B I L D U N G S V E R T R A G
A U S B I L D U N G S V E R T R A G im Rahmen der Ausbildung zur/ zum Staatlich geprüften Alltagsbetreuerin/ zum Staatlich geprüften Alltagsbetreuer Zwischen Einrichtung Straße (im folgenden Träger praktischen
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrVergütung in NPOs Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz. Webinar
Ansprüche, Mindestlohn und Entgelttransparenz Webinar 03.05.2018 BENJAMIN PFAFFENBERGER Rechtsanwalt Arbeitsrecht, Arbeitnehmerdatenschutz, Sozialversicherungsrecht WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrMindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel
Folie 1 Mindestlohn 2015 Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie
MehrMustervertrag für ein Praktikum in der Klasse 11 einer Fachoberschule.
Mustervertrag für ein Praktikum in der Klasse 11 einer Fachoberschule. Die Eugen-Reintjes-Schule empfiehlt, den folgenden Vertrag zu verwenden. Soll ein anderer Vertrag verwendet oder der empfohlene Vertrag
MehrDüsseldorf, den
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 214-1.14.10-87367 Düsseldorf, den 06.12.2016 Hinweise zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten beim Land Nordrhein-Westfalen
Mehr