Besprechungsfälle zum Kreditbetrug

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1 Besprechungsfälle zum Kreditbetrug Fall nach Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 19 Die in finanziellen Engpässen infolge von Außenständen befindliche X-GmbH beantragt bei ihrer Hausbank ein Darlehen. Als Sicherheit gibt Prokurist P in dem von ihm vorbereiteten Antrag an, dass eine als Sicherheit für diesen Kredit vorgesehene Maschine voll funktionstüchtig und noch 10 Jahre einsatzbereit sei; tatsächlich handelte es sich um einen Klapparatismus nahe dem Schrottwert. G als Geschäftsführer der GmbH reicht diesen Antrag mitsamt der Maschinen- Erklärung ein, wobei G zu diesem Zeitpunkt von einem ordnungsgemäßen Zustand der Maschine ausgeht. Eine Woche nach Eingang der Unterlagen bei der Bank bemerkt G seinen Fehler, verhält sich aber ruhig, um den Abschluss des Kreditvertrages sowie die Auszahlung des Kredites nicht zu gefährden. Bankmitarbeiter M durchschaut die falschen Angaben, empfiehlt seinem gutgläubigen Vorgesetzten V aber die Kreditgewährung, da er nicht an der Zahlungsfähigkeit /-willigkeit der GmbH zweifelt. Nach Auszahlung des Kredites verschlechtert sich die Ertragslage der X-GmbH nicht zuletzt infolge der maroden Maschine derart, dass sie den Kredit nicht mehr zurückzahlen kann. Strafbarkeit von G, P und M? Strafbarkeit des G Einreichen des Antrags: 263 StGB ggü V / zulasten Bank: - vorsätzliche Täuschung des Entscheidungsträgeres 1 über Kreditwürdigkeit (Qualität der angebotenen Sicherheit)? - Vorsatz bezüglich Vermögensschaden bei Bank? nach Vorstellung des G hinreichende Sicherung der Bank 265b I Nr. 1: Vorlage unrichtiger schriftlicher Angaben aber: kein Vorsatz Nichtstun nach Bemerken des Fehlers: 263, 13 StGB ggü V /zulasten Bank: - Täuschungshandlung des G durch Nichtaufklären über nicht hinreichende Sicherung der Bank - Garantenstellung des G? - aus Vertrag bzw. aus Treu und Glauben: (-) 1 Bei M wurde kein Irrtum erregt (also konstruktiv nur Versuch denkbar). 1

2 - aus Ingerenz: fahrlässige Täuschung! - Irrtum der Bank / vermögensschädigende Verfügung (keine Kompensation infolge fehlender Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruches bereits bei Auszahlung des Kredits?) / Absicht rewi Bereicherung zug. GmbH 265b I Nr. 1, 13: - Garantenstellung: s.o. - aber: vorsätzliches Unterlassen erst nach Vollendung der Tat (dh nach Einreichen des Antrags) TB-irrelevant 265b I Nr. 2: - entsprechende Mitteilung unterlassen - aber: VS erst nach Vorlage Strafbarkeit des P: 265b, 25 I 2. Fall 2 : - G als gutgläubiges Werkzeug - sonstige TB-Voraussetzungen: obj/subj. 263, 25 I 2. Fall (ggü V / zulasten Bank / zugunsten GmbH): Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruches 3 (zur Zeit der Tathandlung)? Konkurrenzen: 265b, 25 I 2. Fall , 25 I 2. Fall (str. 4 ) Strafbarkeit des M: 263 (durch G), 27 StGB: - keine Vorsatz-Tat durch G 263, 25 I 2. Fall (durch P), 27: - vs rewi Haupttat durch P: s.o. - Förderung - aber: kein Vorsatz hinsichtlich Vermögensschaden bei Bank werthaltiger Rückforderungsanspruch angenommen 2 Beihilfe scheidet von vornherein aus, da keine vorsätzliche Haupttat durch G vorlag. 3 Sofern werthaltig (+) mindere Qualität der Sicherung irrelvant, da bereits Rückzahlungsanspruch hinreichende Kompensation. 4 Idealkonkurrenz, sofern unterschiedliche Rechtsgüter (Allgemeininteresse an Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft/Vermögen) geschützt. 2

3 265b, 25 I 2. Fall (durch P), 27: sukzessive Beihilfe: zwischen Vollendung und Beendigung 5 (durch Auszahlung?)? 263 ggü V / zulasten Bank: - vs Täuschung über Kreditwürdigkeit der X-GmbH? - Vorsatz bezüglich Vermögensschaden bei Bank? : nach Vorstellung des M: werthaltige Forderung 266 I - Treubruchs-TB: - Vermögensfürsorgepflicht: wohl (+) - aber: kein Vorsatz hinsichtlich Vermögensnachteil bei Bank (s.o) Weiterer Besprechungsfall (s. BayObLG NJW 1990, 1677) A wollte von seiner Bank einen Kredit ihv für eine zu gründende Autovermietung erlangen und legte deshalb zur Verschönerung seines finanziellen Hintergrundes falsche Provisionsvereinbarungen vor, aus denen sich ein monatliches Einkommen ihv ergab. Ferner bot er als Sicherheit für den Kredit seinen Pkw mit einem Verkehrswert von an. A hielt es für durchaus möglich, dass er den eingeräumten Kredit nicht würde zurückzahlen können und nahm dies billigend in Kauf Zur Auszahlung des Kredits kam es nicht, weil der Bankangestellte die Manipulation in den vorgelegten Schriftstücken (Provisionsvereinbarungen) erkannte. 1. Abwandlung: Der Wagen hatte einen Verkehrswert von ; A ging aber irrig von lediglich aus. 2. Abwandlung: Der Wagen hatte einen Verkehrswert von ; A ging aber irrig von aus. 263 ggü Bank / zulasten Bank: - Vermögensschaden: - keine Auszahlung des Kredites - keine schadensgleiche Vermögensgefährdung 6 schon durch Vertragsschluss Vertrag gar nicht zustande gekommen 5 AT-Problem, ob in dieser Nacht-Tat-Phase überhaupt noch Beihilfe möglich ist: Kühl, AT, 20 Rn. 233 ff.; vorliegend dann die zusätzliche Frage, ob beim Gefährdungsdelikt des 265b überhaupt eine Beendigungsphase (bis zur Auszahlung des Kredits bzw. endgültiger Ablehnung) anzuerkennen ist (bejaht zb von Fischer, StGB, 265b Rn. 40). 6 Denkbar infolge fehlender Werthaltigkeit (aber: Sicherung durch Pkw!) des Rückzahlungsanspruches, der dann den Auszahlungsanspruch nicht kompensieren würde. 3

4 263, 22, 23 ggü Bank / zulasten Bank: Tatentschluss: - Vermögensschaden? hinreichende Sicherung der Bank 265b I Nr. 1a: vgl. Bay ObLG NJW 1990, Problem: Werden auch Kreditanträge für erst noch zu gründende Firmen von 265b StGB erfasst? 1. Abwandlung: 263, 22, 23 ggü Bank / zulasten Bank: - Tatentschluss: - Vermögensschaden? nach Vorstellung des A keine hinreichende Sicherung 8 der Bank 9 - Absicht rewi Selbst-Bereicherung - Ausführungshandlung: Einreichen der falschen Provisionsvereinbarung 265b I Nr. 1a: unverändert 2. Abwandlung: 263, 22, 23 ggü Bank / zulasten Bank: Tatentschluss: - Vermögensschaden? nach Vorstellung des A hinreichende Sicherung 7 S.a. LS-Homepage (Rechtsprechung 1). 8 Eine Vermögensschädigung der Bank durch Ausfall der Darlehensforderung hatte A ja in Kauf genommen. 9 Also - strafbarer - untauglicher Versuch. 4

5 der Bank 265b I Nr. 1a: unverändert 5

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