MERKBLATT Denkmalpflege Antworten zu häufig gestellten Fragen
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1 S t ä d t e b a u MERKBLATT Denkmalpflege Antworten zu häufig gestellten Fragen Wer ist die Denkmalpflege? Die Denkmalpflege Zug ist eine kantonale Verwaltungsstelle (Abteilung des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie, Direktion des Innern, Kanton Zug). Sie beschäftigt sich mit der Erforschung, Erhaltung, Pflege und Dokumentation des bauhistorischen Erbes, die im kantonalen Denkmalschutzgesetz (DMSG) vom 26. April 1990 geregelt sind. Worin liegt der Unterschied zwischen den Institutionen Denkmalpflege, Kulturgüterschutz und Heimatschutz? Die Denkmalpflege hat als Verwaltungsstelle des Kantons eine gesetzliche Grundlage und hoheitliche Aufgaben. Das Amt und damit die Denkmalpflege ist einer Exekutivbehörde unterstellt: der Direktion des Innern des Kantons Zug. Der Kulturgüterschutz ist ein Fachbereich innerhalb der Denkmalpflege. Entstanden als Folge der Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg, beschäftigt er sich heute grundsätzlich mit allen Katastrophen (auch Wasser, Feuer), die Bauwerke bedrohen. Dazu werden wertvolle Kulturgüter vorsorglich dokumentiert und Organisationsstrukturen entwickelt, die präventiv und im Katastrophenfall geeignete Schutzmassnahmen ergreifen (unter Beteiligung von Zivilschutz, Feuerwehr usw.). Der Verein Schweizer Heimatschutz (SHS) ist die grösste Schweizer Non-Profit-Organisation im Bereich Baukultur. Seine Zielsetzungen sind weiter gefasst als die der Denkmalpflege. Er engagiert sich sowohl für die Erhaltung des historischen baulichen Erbes als auch für eine gute zeitgemässe Architektur der Neubauten. Der Verein besteht seit 1905 als Dachorganisation der kantonalen Sektionen. Der Heimatschutz ist berechtigt, gegen Bauvorhaben Beschwerde einzulegen (Verbandsbeschwerderecht). Was ist die Denkmalkommission? Die kantonale Denkmalkommission unterstützt die Denkmalpflege bei ihrer Arbeit. Sie besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und wird vom Regierungsrat gewählt. Die Einwohnergemeinden und kantonalen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz widmen, haben bei der Wahl ein Vorschlagsrecht ( 12 DMSG). Momentan setzt sich die Kommission aus je einem Vertreter des Zuger Vereins für Heimatgeschichte, des Zuger Bauernverbands, des Zuger Heimatschutzes, des Zuger Hauseigentümerverbands sowie Gemeindevertretern zusammen. Die Direktorin des Innern ist von Amts wegen Präsidentin der Kommission.
2 Welche Aufgaben fallen in den Bereich der Denkmalkommission? Die kantonale Denkmalkommission berät das Amt für Denkmalpflege und Archäologie in grundlegenden Fragen und wirkt bei Stellungnahmen zu wichtigen planerischen und baulichen Massnahmen im Bereich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes mit. Hauptaufgaben sind die Antragstellung und die Beratung der Denkmalpflege bei der Aufnahme von Objekten ins Inventar der schützenswerten Denkmäler, bei der Unterschutzstellung von Denkmälern oder bei der Änderung oder der Entlassung aus dem Schutz und bei der Bemessung der staatlichen Beiträge an Restaurierungen ( 13 DMSG). Wie wirken die Stadt Zug und das Baudepartement an der Denkmalpflege mit? Die Stadt Zug wirkt am Vollzug des DMSG mit. Dabei fungiert das Baudepartement als städtische Koordinationsbehörde. Denkmalpflegerelevante Baugesuche und geplante bauliche Veränderungen werden der Denkmalpflege zur Stellungnahme unterbreitetet ( 15 DMSG). Zudem beteiligt sich die Stadt in derselben Höhe wie der der Kanton an den Beiträgen an die Kosten der Restaurierung und besonderer Unterhaltsarbeiten von geschützten Denkmälern ( 34 DMSG). Was ist ein Denkmal? Ein Denkmal ist immer ein geschichtliches Zeugnis, dessen Bedeutung durch die zeittypische architektonische Qualität, den historisch gegebenen Standort oder den Bezug zu einem bedeutenden Ereignis oder einer bedeutenden Person begründet ist. Zum Begriff des Denkmals wird im Einzelnen in 2 DMSG Abs. 1 ausgeführt: Denkmäler nach dem Gesetz sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hierzu stehende bewegliche Objekte, die einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen. Rechtlich sind Denkmäler Einzelgebäude, Gebäudegruppen oder Siedlungsteile etc., die vom Kanton unter Schutz gestellt wurden. Bei der Unterschutzstellung werden Denkmäler von lokaler und regionaler Bedeutung unterschieden ( 25 DMGS Abs. 2). Diese Klassifizierung beschreibt ausschliesslich den geografischen Bezugsrahmen und sagt nichts über den Wert eines Denkmals aus. Wo kann ich erfahren, ob ein Haus ein Denkmal ist? Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie führt pro Gemeinde zwei Listen: Das Inventar der schützenswerten Denkmäler und das Verzeichnis der geschützten Denkmäler. Sie können auf der Internetseite des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie eingesehen werden (Link: Beide Listen sind nicht abgeschlossen, werden laufend nachgeführt und sind daher nicht verbindlich. Rechtsverbindliche Angaben zum Schutzstatus eines Bauwerks erteilt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie. Seite 2 von 5
3 Was ist das Inventar der schützenswerten Denkmäler? Bauwerke, deren Schutz erwogen wird, werden durch Beschluss der Direktion des Innern im Inventar der schützenswerten Denkmäler erfasst. Die Aufnahme ins Inventar ist gemäss kantonalem Denkmalschutzgesetz nicht beschwerdefähig. Was ist das Verzeichnis der geschützten Denkmäler? Bauwerke, an deren Erhaltung ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht, werden durch Beschluss der Direktion des Innern oder des Regierungsrates unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis) eingetragen. Die Aufnahme eines Kulturobjektes ins Denkmalverzeichnis ist beschwerdefähig ( 4, DMSG). An die Kosten von Restaurierungen leisten Kanton und Gemeinden Beiträge ( 34 DMSG). Wann wird ein Denkmal unter Schutz gestellt? Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung eines Bauwerks sind im kantonalen Denkmalschutzgesetz geregelt ( 24 DMSG). Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass an der Erhaltung des Bauwerks ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Die Unterschutzstellung kann auf Antrag der Eigentümerschaft, der Einwohnergemeinde oder der kantonalen Denkmalkommission erfolgen. Die nicht antragstellenden Instanzen sind zur Vernehmlassung einzuladen. Welche Voraussetzungen müssen für die Unterschutzstellung erfüllt sein? Das Denkmalschutzgesetz nennt folgende Bedingungen für die Unterschutzstellung eines Objektes: 25 Abs. 1 Bst. a DMSG: Denkmalwert Ein geschütztes Denkmal muss einen sehr hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert aufweisen. 25 Abs. 1Bst. b DMSG: Interessenabwägung Das öffentliche Interesse an der Erhaltung hat allfällige entgegenstehende Privatinteressen zu überwiegen. 25 Abs. 1 Bst. c DMSG: Verhältnismässigkeit Die Unterschutzstellung hat sich als verhältnismässig zu erweisen, insbesondere was den Zustand der Gebäudesubstanz, die Definition des eigentlichen Schutzumfangs sowie die Möglichkeit zukünftiger baulicher Veränderungen betrifft. 25 Abs. 1 Bst. d DMSG: Kosten für das Gemeinwesen Die aus der Unterschutzstellung entstehenden Kosten müssen für das Gemeinwesen auf Dauer tragbar sein. Was versteht man unter einem wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Denkmalwert im Sinne des 25 Abs. 1 Bst. a DMSG? Der wissenschaftliche Wert eines Denkmals beschreibt seine Bedeutung für die Forschung. Hier ist die historische (Bau)Substanz materieller Träger verschiedener Informationen über die Stadt- oder Dorfgeschichte, Handwerkstradition, Materialkunde, Bautechnik, Sozialgeschichte usw. Die Erforschung dieser Inhalte setzt die Erhaltung historischer (Bau)Substanz Seite 3 von 5
4 voraus. Das gilt insbesondere auch für die Zukunft, wenn neue wissenschaftlichen Methoden zur Verfügung stehen. Der kulturelle Wert betrifft die geschichtliche, die architektonisch-typologische und die Standortbedeutung eines Denkmals. Zur Geschichte gehören die Bau- und die Nutzungsgeschichte. Die ästhetische Qualität und die Nutzungsqualität der Architektur beziehen sich auf die Entstehungszeit. Der Standort betrifft die orts- bzw. landschaftsprägende Bedeutung des Denkmals. Der heimatkundliche Wert ergibt sich aus der identitätsstiftende Bedeutung eines Denkmals. Er lässt sich über die Vielfalt und Dichte von Informationen bestimmen, die ein Objekt bewahrt. Die Bedeutung, die ein Objekt im öffentlichen Bewusstsein hat, ist ein wesentlicher Teil des heimatkundlichen Wertes. Ist eine Unterschutzstellung gegen die Zustimmung des Eigentümers möglich? Üblicherweise wird ein Bauwerk im Einverständnis mit der Eigentümerschaft und der Einwohnergemeinde vom Kanton unter Schutz gestellt. Eine Unterschutzstellung gegen den Willen der Eigentümerschaft ist jedoch möglich. In diesem Fall kann die Eigentümerschaft beim Regierungsrat bzw. beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen. In welchen Fällen bekomme ich als Hausbesitzer finanzielle Beiträge? Der Eigentümer eines Denkmals hat seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen und das Denkmal so zu unterhalten, dass sein Fortbestehen gesichert ist ( 26 DMSG). Unter der Voraussetzung, dass ein Bauwerk unter Schutz gestellt und im Verzeichnis der geschützten Denkmäler aufgeführt ist, leisten der Kanton und die Standortgemeinde je gleich hohe Beiträge an die Kosten der substanzerhaltenden Restaurierungen und bedeutenden Unterhaltsarbeiten ( 34 DMSG). Bei Objekten, welche einen Betrag abwerfen, werden 30 % an die beitragsberechtigten Kosten gewährt, bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und anderen nicht ertragsbringenden Kulturgütern 70 %. Wie viele Denkmäler gibt es im Kanton Zug und in der Stadt Zug? Im Kanton Zug sind insgesamt 483 Bauwerke ins Denkmalverzeichnis aufgenommen und unter kantonalen Schutz gestellt (Stand ). Sie machen annähernd 2 % des gesamten Gebäudebestands im Kanton aus. Ein Grossteil der geschützten Denkmäler im Kanton, knapp 40 %, entfällt auf die Stadt Zug. Hier stehen 193 Bauwerke unter Denkmalschutz. Weitere 1156 Bauwerke (4.7 % des Gebäudebestandes) sind im Kanton Zug als schützenswerte Denkmäler in das Inventar aufgenommen. Von diesen stehen 193 Bauwerke, knapp 30 %, in der Stadt Zug. Was sind Ortsbildschutzzonen? Ortsbildschutzzonen haben die Erhaltung und Weiterentwicklung des jeweiligen Orts- oder Quartierbildes sowie der jeweiligen charakteristischen Baustruktur zum Ziel ( 61 Bauordnung der Stadt Zug). Der Schutz gilt sowohl den prägenden Bestandteilen der Siedlungen als auch den gestalteten Freiräumen ( 20 DMSG). Der Ortsbildschutz setzt keinen denkmalgeschützten Baubestand voraus. In der Stadt Zug dürfen Gebäude innerhalb von Ortsbildschutzzonen verändert werden, wenn sie sich gut in das Orts- oder Quartierbild eingliedern. Seite 4 von 5
5 Neubauten haben die bestehende Situation räumlich sinnvoll zu ergänzen. Im Rahmen eines Baugesuchs in einer Ortsbildschutzzone hat die Bauherrenschaft nachzuweisen, dass die Schutzanliegen gewahrt werden ( 61 Bauordnung der Stadt Zug). Welche Rolle haben die kantonale Denkmalpflege und die Stadt Zug im Ortsbildschutz? Der Erlass von Vorschriften zur Erhaltung der Eigenart und der Schönheit schützenswerter Siedlungsgebiete in den Ortsbildschutzzonen erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der Bauordnung ( 6 DMSG). In Baubewilligungsverfahren innerhalb einer Ortsbildschutzzone wirkt das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit. Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche den Grundeigentümern aus den Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden. Der Kanton kann die Massnahmen jedoch in besonderen Fällen ebenfalls fördern ( 35 DMSG). Welche Ortsbildschutzzonen gibt es in der Stadt Zug? In der Stadt Zug gibt es verschiedene Ortsbildschutzzonen. Sie betreffen das Ortsbild der Altstadt, der Gartenstadt, des Dorfes Oberwil sowie den Lüssihof. Für die Ortsbildschutzzone Altstadt sind die Regelungen für bauliche Eingriffe, Gebäudeabbrüche und Neubauten im Altstadtreglement festgelegt (Stand 1. Apr. 2016). Weitere Auskünfte Städtebau Dr.-Ing. Anne Pfeil Stv. Stadtarchitektin St.-Oswalds-Gasse 20, 6300 Zug Telefon: Telefax: anne.pfeil@stadtzug.ch Seite 5 von 5
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