BGI 585. Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie. BG-Information

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1 Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom ezember 1999 wurde diese G-Information vollständig überarbeitet. Hinweis: Hinsichtlich außer Kraft gesetzter Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des so genannten Maschinenaltbestandes, sowie älterer Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die unter ihrer bisherigen ZH 1-Nummer auch weiterhin anzuwenden sind, siehe Internetfassungen des HVG erufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der rbeit G-Information GI 585 Empfehlungen zur eurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie vom Januar 2007 (Onlinefassung mit korrigierter Hinweistafel 14) Luxemburger Straße 449, Köln Telefon: (02 21) Telefax: (02 21) Nachdruck verboten usschuss rbeitsmedizin der GZ HVG Hauptverband der gewerblichen erufsgenossenschaften

2 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkung Hinweise für die eurteilung llgemeines eurteilung der Schwere der Epilepsie rt der nfälle Häufigkeit der nfälle Prognose und ehandlungsstand usfallauslöser und anfallsbegünstigende Umstände - Nacht- und Schichtarbeit Praktisches Vorgehen rt des erufes und Unfallgefährdung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern innerhalb dieses erufes erufssituation des ehinderten als erufsanfänger oder mit erufserfahrung Haftungsfragen eurteilung der beruflichen Möglichkeiten llgemeines eurteilung ausgewählter Tätigkeiten ildschirmarbeit Tätigkeiten mit bsturzgefahr Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten eurteilung ausgewählter erufe Industrielle maschinenbautechnische und industrielle elektrotechnische erufe erufe des Gesundheitswesens erufsrechtliche esonderheiten in der Krankenpflege und bei nicht ärztlichen erufen erufsrechtliche esonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen erufen nhang 1: Literatur nhang 2: nschriften für allgemeine Informationen

3 Vorbemerkung Mit dem Ziel, die Eingliederungschancen von Personen mit Epilepsie zu verbessern, hatte ab 1984 der rbeitskreis Empfehlungen erarbeitet, die es Ärzten, eratern und anderen Fachkräften erleichtern sollten, Personen mit Epilepsie Hinweise zu ihrer beruflichen Eingliederung zu geben [1]. Ähnliche estrebungen gab es etwa zur gleichen Zeit in der damaligen R-Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie [6,13]. In den Empfehlungen von 1984 wurden Epilepsien unter arbeitsmedizinischer Perspektive charakterisiert. ls wesentliche Merkmale wurden genannt: blauf der nfälle, Häufigkeit, ehandlungsstand und Prognose. Hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung in einzelnen erufen wurde darauf hingewiesen, dass es innerhalb eines erufes zumeist unterschiedliche Tätigkeitsfelder gibt, die sich in Hinblick auf Unfallgefährdungen stark voneinander unterscheiden können. us diesen Überlegungen ergab sich, dass die eurteilung hinsichtlich des beruflichen Einsatzes immer einer differenzierten etrachtung der Epilepsie aber auch des angestrebten erufes bedarf. ie exemplarische eurteilung von maschinenbau- und elektrotechnischen erufen durch den rbeitskreis ergab, dass keiner dieser erufe für alle Epilepsieformen auszuschließen war, aber auch dass es keinen eruf gab, der für alle Epilepsieformen uneingeschränkt als empfehlenswert beurteilt werden konnte. ie daraus abgeleiteten Empfehlungen sollten dazu beitragen, für Personen mit Epilepsie mit weniger schwerwiegenden ehinderungsauswirkungen erufe zu erschließen, die bisher diesem Personenkreis nicht offen standen. In der ersten Überarbeitung von 1994 [2] wurde die Methodik zur arbeitsmedizinischen harakterisierung von Epilepsien für die Praxis vereinfacht: Es wurden fünf Gefährdungskategorien definiert, die aus arbeitsmedizinischer Sicht einem zunehmenden Schweregrad entsprechen. Zugleich wurden analog zu den damals gültigen Empfehlungen zur eurteilung der Kraftfahrereignung (Gutachten des gemeinsamen eirats für Verkehrsmedizin 1992) arbeitsmedizinisch nicht relevante nfallssymptome z.. ausschließlich schlafgebundene nfälle mit anfallsfrei gleichgesetzt. 2

4 In der zweiten Überarbeitung 1999 [3] erfolgte eine Erweiterung der vom rbeitskreis beurteilten erufe, da die Erfahrung gezeigt hatte, dass die Empfehlungen am ehesten dann in der Praxis zur nwendung kommen, wenn eurteilungskriterien zur usübung konkreter erufe bei unterschiedlichen Epilepsieformen vorgelegt werden. Zu den bis dahin exemplarisch beurteilten maschinenbau- und elektrotechnischen erufen kamen nun erufe des Gesundheitswesens und sozialpflegerische bzw. sozialtherapeutische erufe hinzu. ie jetzt vorgelegte dritte Überarbeitung ergänzt die Empfehlungen in Hinblick auf die eurteilung konkreter rbeitsplätze. So ist in einigen erufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei der arbeitsmedizinischen eurteilung auch das eventuelle Vorliegen einer Epilepsie zu berücksichtigen aher wurden in ezug auf Epilepsien besonders relevante gefährdende Tätigkeiten wie solche mit bsturzgefahr bzw. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten exemplarisch ausgewählt und Empfehlungen für die arbeitsmedizinische eurteilung detailliert ausgearbeitet. abei wurde wiederum auf die aktuellen Empfehlungen zur eurteilung der Kraftfahrereignung von Personen mit nfällen ezug genommen, die seit 1996 auch Regelungen zum Fahren von Lastkraftwagen, z.. zur Personenbeförderung, enthalten [4], die naturgemäß strenger als die für Personenkraftwagen, Motorräder oder Ähnliches sind. arüber hinaus sind Empfehlungen zur ildschirmarbeit bei Epilepsien aufgenommen worden. Ziel der Empfehlungen ist es, Hinweise zur eantwortung der Frage zu geben, welche beruflichen Möglichkeiten für einen nfallskranken vorausgesetzt, der Krankheitsverlauf bleibt stabil, ohne Selbstgefährdung oder Gefährdung anderer bestehen. ie Empfehlungen zielen auf zwei unterschiedliche Situationen ab: a) erufswahlentscheidungen zu denen rbeits-, Rehabilitations-Fachberater und Sozialarbeiter sowie in spezialisierten ehandlungseinrichtungen, im ereich der rbeitsverwaltung und der Sozialversicherungsträger tätige Ärzte einbezogen werden, b) eurteilungskriterien für konkrete Tätigkeiten/rbeitsplätze: Soweit es um die arbeitsmedizinische eurteilung eines nfallskranken in ezug auf einen konkreten rbeitsplatz geht, kann nicht allein nach diesen Empfehlungen verfahren werden. In diesem Fall sollte zunächst die Schwere der Epilepsie entsprechend den in dieser Schrift gegebenen Hin- 3

5 weisen zur eurteilung des Schweregrades ermittelt werden [Tafel 1] und dann in Kenntnis des in ussicht genommenen rbeitsplatzes geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche gesundheitlichen edenken bestehen. Zur sachgerechten eurteilung sind gegebenenfalls der etriebsarzt, gegebenenfalls auch die ufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers, die Fachkraft für rbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte hinzu zu ziehen. iese unterstützen den Unternehmer bei der erforderlichen Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter erücksichtigung des Krankheitsbildes, der Tätigkeit und des rbeitsumfeldes. 4

6 1 Hinweise für die eurteilung 1.1 llgemeines ei der eurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie (Epilepsie im Sinne von wiederholt aufgetretenen epileptischen nfällen) muss davon ausgegangen werden, dass es verschiedene Formen von Epilepsie mit individuell unterschiedlichen uswirkungen gibt und dass Epilepsien wirksam behandelt werden können [12]. Fortschritte in iagnostik und Therapie der verschiedenen Formen von Epilepsie [12] und eine zunehmende Vielfalt von erufen und Tätigkeiten innerhalb einzelner erufsfelder machen heute in jedem Einzelfall eine differenzierte bstimmung zwischen individuellen krankheitsbedingten Einschränkungen und beruflichen Gegebenheiten notwendig [8]. abei müssen berücksichtigt werden: a) Schwere der Epilepsie (rt, Häufigkeit, Prognose und ehandlungsstand der nfälle), b) rt des erufes und Unfallgefährdung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern innerhalb dieses erufes, c) erufssituation des ehinderten ohne oder mit erufserfahrung. 1.2 eurteilung der Schwere der Epilepsie rt der nfälle nfälle sollen in ihrem blauf genau beschrieben werden, so dass eine individuelle eurteilung der arbeitsmedizinischen Risiken möglich wird. esonders zu beachten sind: ura (Vorgefühl): alles, was der etroffene selbst vom nfallsbeginn wahrnimmt; auer der ura sowie Reaktionsvermögen und Schutzmöglichkeit während der ura, ewusstsein während des nfalls: erhalten, gestört, Verfügbarkeit: rechte/linke Hand, rechtes/linkes ein, erhalten/ aufgehoben, Sturz: estandteil des nfalls oder nicht, Verhalten im nfall: ruhig, unruhig, nicht situationsangepasste Handlungen, 5

7 Verhalten nach dem nfall: vorübergehende Lähmung oder Sprachstörung, sofort wieder orientiert oder allmähliche Reorienierung, Nachschlaf, auer bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (einschließlich Reorientierung), indung an Schlaf-Wach-Rhythmus: aus dem Schlaf, nach dem ufwachen, am Feierabend, ohne zeitliche indung, Individuelle auslösende Situationen, deren eachtung zur Vermeidung von nfällen/nfallsfolgen dienen kann: z.. Schlafverschiebung (Nachtschicht). ll diese nfallsmerkmale sollten berücksichtigt werden, wenn es um die eurteilung der Einsatzmöglichkeiten für den einzelnen rbeitsplatz geht. Für die eurteilung der beruflichen Möglichkeiten (erufsprognose) sollen fünf arbeitsmedizinisch relevante Gefährdungskategorien berücksichtigt werden [Tafel 1]. 6

8 O : : : : : erhaltenes ewusstsein, erhaltene Haltungskontrolle und Handlungsfähigkeit Kommentar: nfälle ausschließlich mit efindlichkeitsstörungen ohne arbeitsmedizinisch relevante Symptome; möglicherweise wird eine Handlung bewusst unterbrochen bis zum Ende der subjektiven Symptome eeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem ewusstsein mit Haltungskontrolle Kommentar: nfälle mit Zucken, Versteifen oder Erschlaffen einzelner Muskelgruppen Handlungsunterbrechung bei ewusstseinsstörung mit Haltungskontrolle Kommentar: plötzliches Innehalten, allenfalls Minimalbewegungen ohne Handlungscharakter Handlungsunfähigkeit mit/ohne ewusstseinsstörung bei Verlust der Haltungskontrolle Kommentar: plötzlicher Sturz ohne Schutzreflex, langsames Insich-Zusammensinken, Taumeln und Sturz mit bstürzen unangemessene Handlungen bei ewusstseinsstörungen mit/ohne Haltungskontrolle Kommentar: unkontrollierte komplexe Handlungen oder ewegungen, meist ohne Situationsbezug Tafel 1: Gefährdungskategorien (zum praktischen Vorgehen siehe bschnitt 1.2.5) Sollten mehrere nfallstypen gleichzeitig vorliegen, so ist derjenige mit der höheren Gefährdung maßgebend. ie 0-Kategorie mit arbeitsmedizinisch nicht relevanten nfallssymptomen beinhaltet einfach fokale nfälle mit die Fahrtauglichkeit nicht einschränkenden nfallssymptomen [4]. Zahlreiche Studien [6, 9] und praktische Erfahrungen zeigen, dass in bestimmten erufsbereichen nfälle mit Verlust der Haltungskontrolle (Kategorie ) und nfälle mit unangemessenen Handlungen bei ewusstseinsstörungen (Kategorie ) aus arbeitsmedizinischer Sicht schwerer anzusehen sind als nfälle mit eeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bei erhaltenem ewusstsein oder nfälle 7

9 mit Handlungsunterbrechung bei ewusstseinsstörung (Kategorie und ). ie Unterteilung der nfallssymptome in die Kategorien bis drückt deshalb den Schweregrad unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten zunehmend von nach aus. ie eschreibung der nfälle und die Einstufung in die zutreffende Gefährdungskategorie soll immer durch den behandelnden bzw. einen Facharzt für Neurologie/für Neurologie und Psychiatrie/ Nervenarzt erfolgen [Tafel 2]. 8

10 Willkürmotorik erhalten O Sturz nein Willkürmotorik gestört a ewusstsein erhalten Willkürmotorik erhalten * Sturz ja Willkürmotorik gestört keine unangemessenen Handlungen Sturz nein unangemessene Handlungen b ewusstsein gestört keine unangemessenen Handlungen Sturz ja * Nicht bei Epilepsie unangemessene Handlungen Tafel 2: Einordnung in Gefährdungskategorien 9

11 1.2.2 Häufigkeit der nfälle Neben den nfallssymptomen ist ihre Häufigkeit ein wesentliches Merkmal der Schwere einer Epilepsie. ie nfallshäufigkeit wurde in fünf Stufen unterteilt: Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > fünf Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > ein Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > zwei Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > drei Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat ie Häufigkeit der nfälle wird aus den Eintragungen im nfallskalender bestimmt und muss immer vom behandelnden rzt bestätigt sein Prognose und ehandlungsstand ie Prognose einer Epilepsie hängt ab von der rt der nfälle, dem usschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten und der Mitarbeit des Patienten, insbesondere der verlässlichen Medikamenteneinnahme. ie langfristige Prognose kann erst gestellt werden, wenn die pharmakologische Therapie entsprechend den Standards der modernen Epilepsiebehandlung durchgeführt bzw. die Möglichkeiten einer operativen Therapie geprüft worden sind. ie Prognose sollte immer von einem in Epilepsiebehandlung erfahrenen Neurologen oder Pädiater gestellt werden. Ist dieser nicht der behandelnde rzt, sollte letzterer einbezogen werden. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, einen epileptologisch erfahrenen rzt oder eine nfallsambulanz beratend hinzuzuziehen (Stiftung Michael (Hrsg.): Verzeichnis der nfallsambulanzen, 2003; 10

12 dressen von in Epilepsiebehandlung erfahrenen Ärzten können beim Informationszentrum Epilepsie erfragt werden, siehe nschriften in nhang 2 und [10]. Für die langfristige arbeitsmedizinische Risikobeurteilung muss geprüft werden, ob der erreichte ehandlungsstand stabil ist und keine relevanten uswirkungen der ntiepileptika auf die Reaktionsfähigkeit vorliegen nfallsauslöser und anfallsbegünstigende Umstände Nacht und Schichtarbeit estimmte erufe, z.. ärztliche, pflegerische, sozialpädagogische, beinhalten auch Nachtbereitschaft, Nachtdienst und Schichtarbeit. Es wird vielfach unterstellt, dass Schichtarbeit, insbesondere Nachtschichtarbeit bei Epilepsiepatienten zu einer Erhöhung der nfallsfrequenz führt und aus diesem Grunde auszuschließen sei. iese Vermutung wird unter anderem damit begründet, dass bei EEG-Untersuchungen durch Schlafentzug so genannte epileptische Potentiale ausgelöst werden können. Festzustellen ist, dass es keine systematischen Untersuchungen zur uswirkung von Schichtarbeit auf die nfallsfrequenz gibt*): 1. ei der ewertung sollten nur solche Schichtsysteme beachtet werden, die tatsächlich einen Schlafentzug bzw. eine wesentliche Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus bedingen, z.. ereitschaftsdienste. 2. Es sollte immer der Einzelfall mit Wertung der anamnestischen ngaben zur nfallsfrequenz in Verbindung mit Schlafentzug beurteilt werden. Zur uslösung von nfällen durch rhythmische Lichtreize siehe bschnitt *) iese ewertungen basieren auf einer Stellungnahme des Vorstandes der eutschen Gesellschaft für Epileptologie (vormals: eutsche Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie) zu diesen Empfehlungen. 11

13 1.2.5 Praktisches Vorgehen Für die Einordnung in die Gefährdungskategorien 0,,, oder ist eine eschreibung der nfälle erforderlich, nach der folgende Fragen beantwortet werden können: 1. Ist das ewusstsein erhalten? 2. Kommt es zu Haltungsverlust? 3. Ist die Willkürmotorik gestört? 4. Kommt es zu unangemessenen Handlungen? ie alleinige Klassifizierung der nfälle mit medizinischen Kategorien, wie bsence, psychomotorischer nfall und ähnliches ist nicht ausreichend zur eantwortung dieser Fragen [Tafel 3]. 12

14 ezeichnung ewusstsein Haltungskontrolle Myoklonischeimpulsive nfälle (Impulsiv-Petit-mal) Einfache fokale nfälle mit motorischer Symptomatik nicht gestört meist erhalten, Motorik Kat. Weitergehende eschreibung GI 585 gestört plötzliche ein- oder mehrmalige heftige Zuckung, meist im Schulter-rm-ereich, selten Sturz selten auch der eine, dann Sturz, gebunden an die Zeit kurz nach dem Erwachen nicht gestört z. T. erhalten z. T. Sturz mit sensibler, sensorischer oder psychischer Symptomatik bsencen gestört meist erhalten, Grand mal (primär oder sekundär generalisierte tonischklonische nfälle) Komplex fokale nfälle (psychomotorische nfälle) gestört nicht gestört erhalten nicht gestört O gestört, meist ewegungslosigkeit, selten unangemessene ewegungen selten Umsinken, plötzliche Verkrampfung, Wendebewegung oder Zuckungen einzelner Muskelgruppen oder Körperteile, wenn die eine betroffen sind: Sturz äußerlich nicht sichtbare Empfindung, wie Kribbeln, Wahrnehmungsänderungen, Gefühlsänderungen plötzliche sekundenlange ewusstseinspause, z. T. mit Innehalten, z. T. mit automatischer Fortführung der Tätigkeit, bei längerer auer sind leichte Zuckungen des Gesichts und der rme, automatische ewegungen und Gleichgewichtsstörungen möglich gestört Sturz gestört Mit oder ohne Vorgefühl (ura) verschiedener auer und usprägung, ewusstlosigkeit, Sturz, Verkrampfung (tonische Phase), Zuckungen (klonische Phase), zum Teil Zungenbiss, lauwerden, Einnässen, Speichelfluss, unterschiedlich lange Erholungszeit, Verwirrtheitszustand oder Nachschlaf möglich Selten postiktale Verwirrtheitszustände mit unangemessenen Handlungen gestört meist erhalten, meist gestört, z.t. ewegungslosigkeit meist unangemessene ewegungen z.t. Zu-odengehen, selten Sturz Mit oder ohne Vorgefühl (ura) verschiedener auer und usprägung, eingeschränktes bis aufgehobenes ewusstsein, Unterbrechung der Tätigkeit, zum Teil ohne weitere Symptome; häufiger aber automatische ewegungen, unangemessene Handlungen, Umherlaufen, seltener Zu-oden-Gehen, selten Sturz, zum Teil Lautäußerungen Tafel 3: Medizinische ezeichnung und Gefährdungskategorie, nfallsbeschreibung 13

15 as Vorgehen bei der Einordnung in Gefährdungskategorien ist den Tafeln 2 und 3 zu entnehmen. Tafel 2 zeigt, welche Fragen dem Kranken und den Zeugen seiner nfälle gestellt werden müssen, um zu einer raschen und eindeutigen Einordnung in die zutreffende Gefährdungskategorie zu gelangen. Tafel 3 hilft beim Vorliegen von nfallsbeschreibungen, die zutreffende Gefährdungskategorie zu bestimmen. esondere Sorgfalt ist bei der Zuordnung von komplex fokalen nfällen zu den einzelnen Gefährdungskategorien erforderlich, da sie Kategorie, aber auch oder entsprechen können. ei Grand mal nfällen kann es in seltenen Fällen zu postiktalen Verwirrtheitszuständen mit unangemessenen Handlungen kommen, die dann der Kategorie zuzuordnen sind. ie anhand von Tafel 2 oder 3 gefundene Gefährdungskategorie muss mit der aktuellen nfallshäufigkeit (ngaben des etroffenen, nach Möglichkeit durch nfallskalender oder Fremdbeobachtung belegt) kombiniert werden. Hieraus ergibt sich die Schwere der E- pilepsie unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten (siehe Hinweistafeln zur eurteilung ausgewählter Tätigkeiten bzw. ausgewählter erufe). Mehrere arbeitsmedizinisch relevante nfallssymptome eim Vorliegen mehrerer nfallsformen bei einer Person muss für die Einordnung in die Gefährdungskategorien immer die arbeitsmedizinisch schwerere zugrunde gelegt werden. nfallssymptome, die arbeitsmedizinisch nicht relevant sind ei epileptischen Symptomen, bei denen ewusstsein und Haltungskontrolle erhalten sind und bei denen die Handlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist, z.. bei isolierten uren oder nfällen mit leichtem Zittern des linken rmes, sollten entsprechend den egutachtungs-leitlinien Krankheit und Kraftverkehr grundsätzlich keine Einschränkungen gemacht, d.h. die 0-Kategorie gewählt werden. Protektive Mechanismen: Vorgefühle/Warnungen; uftreten der nfälle außerhalb der rbeitszeit Vorgefühle/Warnungen (uren) sollen als Schutzmöglichkeit berücksichtigt werden, wenn durch Fremdbeobachtungen gesichert ist, dass die ura dem Epilepsiekranken erlaubt, 14

16 geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese Möglichkeit in angemessener Weise genutzt wird. Im Einzelfall bedeutet dies, dass statt Kategorie oder Kategorie gewählt werden sollte. Tageszeitliche indung: Für Menschen mit Epilepsie, deren nfälle ausschließlich nach dem ufwachen auftreten, kann nur dann ein geringeres Gefährdungsrisiko angenommen werden, wenn diese tageszeitliche indung mindestens schon drei Jahre besteht und wenn eine enge indung an die ufwachsituation besteht, so dass keine nfälle auf dem rbeitsweg oder am rbeitsplatz zu erwarten sind. Solche Personen sollten unter die dauerhaft anfallsfreien eingeordnet werden (0-Kategorie). as gleiche gilt für Personen mit nfällen, die länger als drei Jahre ausschließlich aus dem Schlaf aufgetreten sind. nfallsauslöser, die vorhersehbar sind: Falls die Person gelernt hat, einen uslöser wirksam zu vermeiden, kann dadurch das Risiko von nfällen am rbeitsplatz herabgesetzt werden, z.. Wegschauen bei geringer werdender rehzahl, wenn drehende Teile anfallsauslösend wirken, oder Tragen einer depolarisierenden rille bei Fotosensibilität. Solche Schutzmöglichkeiten sollten bei der arbeitsmedizinischen eurteilung berücksichtigt werden. 1.3 rt des erufes und Unfallgefährdung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern innerhalb dieses erufes Kriterien für die bstufung der Gefährdung sind vor allem Eigengefährdung, Fremdgefährdung und ökonomisches Risiko. ei der eurteilung einer beruflichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass innerhalb eines erufes die Risiken bei den einzelnen Tätigkeiten unterschiedlich sein können. iese Tatsache verlangt neben der ärztlichen eurteilung die Mitwirkung einer für das spezielle erufsbild sachkundigen Person, z.. Fachkraft für rbeitssicherheit. eispiele für Eigengefährdung sind: ie Gefahr mit drehenden ungeschützten Teilen (ackenfutter, ohrspindeln), mit gesundheitsschädlichen elektrischen Spannungen, mit infektiösen oder toxi- 15

17 schen Stoffen in erührung zu kommen. Von Fall zu Fall wäre auch zu prüfen, ob durch geeignete technische Vorrichtungen und Hilfen die Unfallgefährdung an einem bestimmten rbeitsplatz so reduziert werden kann, dass er für eine Person mit Epilepsie geeignet ist. Fremdgefährdung ist gegeben bei mangelnder ufsicht von Minderjährigen bzw. geistig oder körperlich behinderten Menschen im ereich sozial-pflegerischer oder pädagogischer erufe. Inwieweit eine ufsicht bei behinderten Menschen erforderlich ist, hängt von deren Grad der körperlichen oder geistigen Einschränkungen sowie vom Grad der Gefährdung ab, woraus sich die nforderungen an die beaufsichtigende Person ergeben. ie ufsichtsperson muss erforderlichenfalls in der Lage sein, die ihr anvertrauten Personen auch ununterbrochen zu beobachten, um rechtzeitig eingreifen zu können. In den meisten Fällen werden sich organisatorische Maßnahmen finden lassen, um das Risiko der Eigen- bzw. Fremdgefährdung zu minimieren, z.. rbeiten zu zweit, Möglichkeiten, Hilfe in der Nähe abzurufen. Ein eispiel für ökonomische Risiken sind Fehlprogrammierungen oder falsche Eingaben bei computergestützten rbeiten. 1.4 erufssituation des ehinderten als erufsanfänger oder mit erufserfahrung Unterschiedlich zu beurteilen ist die Situation, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt oder aber die ehinderung erst nach einer abgeschlossenen erufsausbildung zu einem Wechsel der Tätigkeit zwingt. ei einer Erstausbildung, insbesondere bei jüngeren ehinderten, ist darauf zu achten, dass im angestrebten eruf möglichst viele Tätigkeitsfelder offen stehen. Es sollte daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt der erufsberater der gentur für rbeit eingeschaltet werden, der gegebenenfalls eine berufsvorbereitende Maßnahme (rbeitserprobung, erufsfindung, Förderlehrgang) veranlassen kann. 16

18 Eine usbildung sollte nicht an rbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung scheitern, die aufgrund der usbildungsordnung für das erufsbild nur während der usbildung ausgeführt werden müssen, für das usbildungsziel aber nicht wesentlich sind und bei der späteren erufstätigkeit nicht mehr zwingend gefordert werden, beispielsweise rbeiten an einer rehmaschine in der usbildung zum Technischen Zeichner oder Nachtdienst in der usbildung zum pflegerischen eruf. ie gesetzlichen estimmungen erlauben in vielen Fällen, mit der für die Prüfung zuständigen Stelle zu vereinbaren, dass sie auch dann als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn der ehinderte diese usbildungsabschnitte nicht als usführender durchlaufen hat. ei ehinderten, die nach einer erufsausbildung - eventuell auch erst im fortgeschrittenen Lebensalter zu einem Tätigkeitswechsel gezwungen sind, sollte in erster Linie geprüft werden, ob - z.. im Rahmen einer betrieblichen Umsetzung die Möglichkeit besteht, weiterhin eine Tätigkeit auszuüben, bei der vorbestehende berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verwertet werden können und die den behinderungsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt. ie sich dabei ergebenden Fragen sollten zwischen etroffenen, etriebsarzt, Fachkraft für rbeitssicherheit, rbeitgeber, etriebsrat bzw. Personalrat und gegebenenfalls Schwerbehinderten-Vertrauensmann geklärt werden. Erst wenn sich herausstellt, dass dieser Weg nicht möglich ist, sollte eine Umschulung erwogen werden. Eine fundierte Empfehlung für einen bestimmten eruf wird dann oft nur möglich sein, wenn sie sich auf eine differenzierte, individuelle sozialmedizinische eurteilung stützen kann, verbunden mit einer eingehenden psychologischen Untersuchung und einer praktischen rbeitserprobung oder einem Praktikum, durch die verlässliche nhaltspunkte für die späteren beruflichen Einsatzmöglichkeiten gewonnen werden können. 1.5 Haftungsfragen Ein epileptischer nfall während der rbeitszeit stellt im llgemeinen keinen rbeitsunfall dar und auch seine Folgen sind nicht zu entschädigen, da es sich hierbei um einen so genannten Unfall aus innerer Ursache handelt. Nur wenn betriebliche Umstände wesentlich zur Entstehung oder zur Schwere des Unfalles beigetragen ha- 17

19 ben, liegt ein rbeitsunfall vor, z.. Sturz infolge epileptischen nfalls in eine besonders gefährdende Maschine. Ist in einem solchen usnahmefall ein rbeitsunfall anzunehmen, so ist die Haftung des Unternehmers oder von rbeitskollegen gegenüber dem Verletzten regelmäßig beschränkt. Sie sind gegenüber dem Verletzten nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den rbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder wenn der rbeitsunfall bei der gewöhnlichen Teilnahme am Verkehr (siehe 104 bs. 1 SG VII) eingetreten ist. Ein Regress des Unfallversicherungsträgers gegen Unternehmer oder rbeitskollegen ist nur dann möglich, wenn sie den rbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (siehe 110 SG VII). Unter erücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten besteht kein nlass für eine restriktive eurteilung der beruflichen Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie. ei sachgerechter Prüfung der Einsatzmöglichkeiten entsprechend den vorliegenden Empfehlungen wird ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln des Unternehmers oder von Vorgesetzten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn sich wider Erwarten im Einzelfall doch einmal ein rbeitsunfall infolge eines epileptischen nfalls ereignen sollte. 2 eurteilung der beruflichen Möglichkeiten 2.1 llgemeines Es wurden sowohl einzelne Tätigkeiten als auch ausgewählte erufe beurteilt. ei den Tätigkeiten mit bsturzgefahr bzw. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wurden die uswahlkriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge der zugehörigen Grundsätze beachtet. ei der eurteilung von Tätigkeiten wird jeweils unterschieden zwischen (+) Grundsätzlich keine edenken ( ) Nicht möglich 18

20 ei der eurteilung von erufen wurde berücksichtigt, dass erufe immer eine Vielzahl von Tätigkeiten umfassen und dass diese in der erufspraxis unterschiedlich verteilt sein können, so dass es im gleichen eruf mehr oder weniger risikoreiche rbeitsplätze geben kann. Für die eurteilung folgt daraus die bstufung: () () () grundsätzlich keine edenken möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze möglich in besonderen Fällen ie Hinweistafeln bei der eurteilung von Tätigkeiten und erufen berücksichtigen nur die Einschränkungen, die sich bei Personen mit Epilepsie durch ihre nfälle ergeben. arüber hinausgehende Funktionsstörungen, z.. Lähmungen, psychische eeinträchtigungen, vermindertes rbeitstempo, eingeschränkte Umstellfähigkeit, bedürfen gesonderter eurteilung. 2.2 eurteilung ausgewählter Tätigkeiten ildschirmarbeit ildschirmarbeitsplätze n diesen rbeitsplätzen werden ildschirme zur arstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung ungeachtet des arstellungsverfahrens eingesetzt. ie rbeitsplätze können ausgestattet sein mit Einrichtungen zur Erfassung von aten, Software, die den eschäftigten bei der usführung ihrer rbeitsaufgaben zur Verfügung steht, Zusatzgeräten und sonstigen rbeitsmitteln. Personen mit Epilepsie sind an solchen rbeitsplätzen einsetzbar, da im llgemeinen keine Selbst- oder Fremdgefährdung durch nfälle besteht. Eine Eingliederung ist grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen möglich. em gegenüber wird häufig die efürchtung geäußert, dass an ildschirmarbeitsplätzen ein erhöhtes Risiko für die uslösung von nfällen bei Personen mit Epilepsie aufgrund einer bestehenden Fotosensibilität, d.h. das uftreten epilepsietypischer Veränderungen bei intermittierenden Lichtreizen, vorliegt und hierdurch epileptische nfälle ausgelöst werden können. Solche Reaktionen zeigen sich in der Regel nur in sehr niedrigen Frequenzbereichen, am 19

21 häufigsten zwischen 15 und 20 Hertz. ei einer Frequenz von 65 Hertz und mehr sind nach Literaturangaben nur noch bei 4% der fotosensiblen Personen mit Epilepsie EEG-Veränderungen zu beobachten. uch weisen ildschirmgeräte in der Regel ildwechselfrequenzen zwischen 75 und 85 Hertz auf. In diesem ereich wurden keine fotosensiblen Reaktionen bei Personen mit Epilepsie beobachtet. enkbar ist eine nfallsauslösung bei Personen mit Epilepsie durch bewegte ilder. Eine bschätzung des Risikos ist derzeit noch nicht abschließend möglich, unter den üblichen rbeitsbedingungen dürfte es aber sehr gering und damit in der Praxis vernachlässigbar klein sein. Monitore und Fernsehgeräte bei beruflicher Tätigkeit Monitore oder Fernsehgeräte werden z.. bei Überwachungstätigkeiten (siehe auch bschnitt Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ) eingesetzt. ei Personen mit fotosensibler Epilepsie kann es zu einer nfallsauslösung kommen, da die verwendeten Monitore überwiegend in 50 Hertz-Technik im noninterlaced Verfahren arbeiten und damit in der Sekunde etwa 25 ilder aufbauen. Wie oben erwähnt weisen lediglich 5% aller Personen mit Epilepsie eine Fotosensibilität auf, von denen etwa 90% durch gezielte pharmakologische ehandlung oder Versorgung mit Hilfsmitteln, z.. einer depolarisierenden Sehhilfe, die fotosensible Reaktion verlieren. ei Personen mit Epilepsie, die an Monitoren und Fernsehgeräten beruflich tätig sind, sollte bei Hinweisen auf eine Fotosensibilität eine Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie durchgeführt und bei estätigung einer Fotosensibilität die Personen hinsichtlich einer uslösung von nfällen durch Muster oder schnell laufende ilder in enger Kooperation mit dem etriebsarzt beraten werden Tätigkeiten mit bsturzgefahr 20 as berufsgenossenschaftliche Regelwerk macht unter anderem in der Unfallverhütungsvorschriften Grundsätze der Prävention (GV 1) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift au-

22 arbeiten (GV 22) Vorgaben zum Schutz gegen bsturz und gibt Hinweise zur bsturzsicherung. anach sind in der Regel bsturzsicherungen bei bsturzhöhen von mehr als 1 m erforderlich. Wegen der Vielfalt der rbeitsplätze vor allem im Handwerk werden dort auch usnahmeregelungen beschrieben. rbeiten ganz ohne bsturzsicherung sind praktisch nicht zulässig. In dem erufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 rbeiten mit bsturzgefahr sowie in den zugehörigen uswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den erufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; rbeiten mit bsturzgefahr (GI ) werden die gesundheitlichen Voraussetzungen für Tätigkeiten unter erhöhter bsturzgefahr, d.h. bei bsturzhöhe von mehr als 3 m ohne bsturzsicherung, beschrieben. ie Einteilung in der Hinweistafel 1 mit bsturzhöhen von 1 m, über 1 m und über 3 m folgt dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk. ei Tätigkeiten bis zu einer bsturzhöhe von 1 m bestehen grundsätzlich keine edenken, da diese Gefährdung in der Regel denen des täglichen Lebens vergleichbar ist. Sehr schwere Epilepsien mit bis zu täglich auftretenden nfällen der Gefährdungskategorien und bedürfen einer gesonderten eurteilung. In der Praxis dürfte dies nur sehr selten vorkommen. bstürze bei Tätigkeiten über 3 m ohne bsturzsicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen) entsprechend dem vorstehend genannten G-Grundsatz G 41 bzw. den uswahlkriterien GI gehen mit einem sehr hohen Verletzungsrisiko einher. iese Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die langfristig anfallsfrei sind. ei der eurteilung von beruflichen Möglichkeiten ist darauf zu achten, in wieweit Tätigkeiten mit bsturzgefahr berufsbestimmend sind oder nur gelegentlich vorkommen. ei gelegentlichem Vorkommen kann Eignung bestehen, wenn die gefährdenden Tätigkeiten nicht ausgeführt werden müssen, z.. weil ein Kollege sie übernimmt (siehe Hinweistafel 2). 21

23 rbeiten mit bsturzgefahr Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat Gefährdungs kategorie rbeiten über 3 m oder rbeiten mit erhöhter bsturzgefahr (nach G 41/ GI ) rbeiten bis 3 m über festem oden ohne bsturzsicherung (nach GV 1, GV 22) rbeiten bis 1,00 m über festem oden ohne bsturzsicherung (z.. ockgerüste) (+) (+) (+) ( ) (+) (+) ( ) (+) (+) ( ) (+) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) (+) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) (+) = grundsätzlich keine edenken ( ) = nicht möglich Hinweistafel 1: Tätigkeiten mit bsturzgefahr 22

24 rbeiten über 3 m oder rbeiten mit erhöhter bsturzgefahr (nach G 41/GI ) rbeiten bis 3 m über festem oden ohne bsturzsicherung (nach GV 1, GV 22) rbeiten bis 1,00 m über festem oden ohne bsturzsicherung (z.. ockgerüste) gelegentlich vorkommend berufsbestimmend berufsbestimmend gelegentlich vorkommend berufsbestimmend gelegentlich vorkommend Gerüstbauer, ntennenbauer, Freileitungsmonteur, achdecker, Zimmermann Schornsteinfeger X Elektroinstallateur, etonbauer, Stahlbauschlosser, Fernsehmonteur Maurer X X Gärtner, ekorateur, Gebäudereiniger, Tiefbauarbeiter X X Hinweistafel 2: eispiele für Tätigkeiten mit erhöhter bsturzgefahr in unterschiedlichen erufen 23

25 2.2.3 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten as Gefährdungspotential der verschiedenen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist ausgesprochen unterschiedlich auch innerhalb der Untergruppen der einzelnen Tätigkeiten. So existieren beispielsweise für den rbeitsbereich Flurförderzeuge Tätigkeiten, die als relativ ungefährlich eingestuft werden können, wenn Gefährdungen weder durch das Transportgut noch durch die örtlichen Gegebenheiten vorliegen, z.. beim efördern von Torfsäcken oder ähnlichem mit einem einzelnen Gabelstapler in einer Gärtnerei. em gegenüber können von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotential verbundene Tätigkeiten verlangt werden, beispielsweise e- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt. Hier können die gesundheitlichen nforderungen sogar höher zu bewerten sein, als die für das Lenken eines solchen Gerätes im öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden (siehe hierzu Hinweistafel 4 Fahrerlaubnisklassen und Notwendigkeit gesonderter eurteilung der Tätigkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten). aher ist zur bschätzung der Einsetzbarkeit eines epilepsiekranken Mitarbeiters die erücksichtigung der speziellen rbeitsplatzsituation, die gegebenenfalls vor Ort beurteilt werden muss, unerlässlich. Vergleichbar zu den egutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, muss bei der eurteilung der gesundheitlichen Risiken am rbeitsplatz das Risiko eines nfalls minimal sein, wenn die möglicherweise aus einem nfall resultierenden Schäden hoch sind, insbesondere wenn eine erhebliche Fremdgefährdung zu befürchten ist. abei kann die ifferenzierung der gesundheitlichen Voraussetzungen für LKW- und PKW-Fahrer, wie in den egutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung, als Maßstab genommen werden. Ein weiterer nhaltspunkt bei der eurteilung, des hinzunehmenden Risikos sollte die Regel sein, dass die Eigengefährdung nicht diejenige bei Teilhabe am üblichen sozialen Leben überschreitet. 24

26 ie Hinweistafeln 3 und 5 tragen der hohen Variabilität bzw. den individuell zu beurteilenden Umständen Rechnung. Es ist nicht möglich, alle Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten in solchen Tabellen zu erfassen, insbesondere auch deshalb, weil sich in dieser omäne ein sehr rascher technischer Wandel vollzieht. Um die Eignung des Geräteführers für rbeitsgeräte und -verfahren beurteilen zu können, die nicht aufgeführt sind, z.. Manipulatoren und Geräte zum zerstörungsfreien Prüfen ist eine exakte tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unerlässlich. ie in der Tabelle genannten Tätigkeiten können dabei in nalogie als nhaltspunkte dienen. 25

27 Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten Gefährdungskategorie risikoarme Umgebung* Flurförderfahrzeuge (Staplerfahrer) Regalbediengeräte risikoreiche Umgebung** Mitgänger- Flurförderfahrzeuge Mit/ohne Hubeinrichtung*** Hubarbeitsbühnen rbeit in der Hubarbeitsbühne**** Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat (+) (+) (+) (+) (+) (+) (+) (+) ( ) (+) (+) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) (+) (+) ( ) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) ( ) (+) ( ) ( ) ( ) ( ) (+) (+) * ls risikoarm gilt der Einsatz beim Transport ungefährlicher Materialien, wie Lebensmittel, Textilien, Erdaushub und in ereichen, in denen übersichtliche etriebsverhältnisse bestehen. ** ls risikoreich gelten z.. der Transport von Gefahrstoffen mit explosiven, stark ätzenden oder toxischen Eigenschaften, das rbeiten in Lägern solcher Stoffe, im Hochregallager und bei unübersichtlichen etriebsverhältnissen. *** Vorausgesetzt Sicherung, die beim Loslassen des edienungsschalters/der eichsel das Gerät zum Stillstand bringt **** usgeschlossen, wenn bsenkung vom oden aus nicht möglich/oder das bsenken > 10 min dauert ***** gegebenenfalls Einzelfallentscheidung entsprechend dem Gefährdungspotential durch die nfälle für die konkrete Tätigkeit Hinweistafel 3: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten I: Fahrzeuge, Hubarbeitsbühnen 26

28 (Fortsetzung) Steuer- und Überwachungstätigkeiten Gefähr- dungs- Erdbaumaschinen* kate- gorie als Mitgänger bedient Mit Fahrersitz Risikoarme Umgebung Hebezeuge z.. Hebebühnen, Grubenheber, Krane** Risikoreiche Umgebung Hohe Fremdgefährdung Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie (+) (+) (+) (+) Mittelfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre Kategorie 0 nfälle <2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat (+) ( ) (+) (+) (+) ( ) (+) (+) (+) ( ) ( ) ( ) (+) ( ) (+) ( ) ( ) (+) *** ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) *** ( ) (+) *** *** ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) (+) *** ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) * Sofern Fahrerlaubnis Voraussetzung gelten die egutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung (siehe Hinweistafel 4) ** as bsturzrisiko ist gesondert zu beurteilen *** gegebenenfalls Einzelfallentscheidung entsprechend dem Gefährdungspotential durch die Maschine bei der konkreten Tätigkeit Hinweistafel 3: Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten II: Erdbaumaschinen, Hebezeuge, Hebebühnen, Grubenheber, Krane 27

29 Fahrzeugtyp egutachtungsleitlinien 28 Fahrerlaubnisklasse Zuordnung Fahrerlaubnisklasse zu den Gruppen 1 oder 2 Fahrzeugtyp G 25 Gesonderte eurteilung der Tätigkeit erforderlich Leistungsbeschränkte Gruppe 1 Motorräder Nein Krafträder Krafträder bis 125 ccm 1 Motorräder Nein Kleinkrafträder M Motorräder Nein Kraftfahrzeuge bis 3,5 t (einschließlich nhänger) Zugfahrzeug u. nhänger nicht zur Klasse gehörig Selbstfahrende rbeitsmaschinen bis 25 km Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km, mit nhängern bis 25 km Land- u. forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km Selbstfahrende landund forstwirtschaftliche rbeitsmaschinen bis 40 km/h (auch mit nhängern Kfz über 3,5 t mit nhänger bis 750 kg Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit nhänger bis 750 kg Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit nhänger über 750 kg Kfz der Klasse 1 mit nhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des nhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg nicht überschreiten. Pkw * Pkw mit Hebebühne * Pistenpflegegeräte mit Fahrersitz E L * Z.. Erdbaumaschinen und selbstfahrende rbeitsmaschinen nach G 25 Flurförderfahrzeuge mit Fahrersitz ja T nein Gruppe 2 1 E 1E LKW * Hebezeuge, Krane, Hebebühnen auf LKW Luftfahrtbodengeräte, Pistenpflegegeräte Erdbaumaschinen u. andere fahrbare rbeitsmaschinen, sofern nicht die Führerscheinklassen L bzw. T in Frage kommen Ja ja (Fortsetzung Seite 29)

30 (Fortsetzung) Fahrzeugtyp egutachtungsleitlinien Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen Kraftfahrzeuge der Klasse mit nhänger über 750 kg Kfz der Klasse 1 mit nhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des nhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination kg nicht überschreiten. er nhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden. Fahrzeuge, in denen Fahrgäste befördert werden nach 48 FeV Fahrerlaubnisklasse Zuordnung Fahrerlaubnisklasse zu den Gruppen 1 oder 2 1 E 1E Führerschein zur Fahrgastbeförderung Fahrzeugtyp G 25 Omnibusse, sonstige Fahrzeuge für den Personentransport Gesonderte eurteilung der Tätigkeit erforderlich nein * eurteilung durch die Straßenverkehrsämter: a) Zunächst wird geprüft, ob das Fahrzeug der Führerscheinklasse L und U auch der Klasse T zuzurechnen ist. Entscheidendes Kriterium ist dabei die Geschwindigkeit bzw. ob es sich um ein ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetztes Fahrzeug handelt. b) Falls Klasse L oder T nicht zutreffen, ist das Gewicht das entscheidende Kriterium. b 3500 kg Fahrzeuggewicht gelten dann für die einzelnen Führerscheinklassen die gesundheitlichen Voraussetzungen für Gruppe 2. Hinweistafel 4: Fahrerlaubnisklassen und Notwendigkeit gesonderter eurteilung der Tätigkeit bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten 29

31 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Gefährdungskategorie Prozessleitsysteme * Leitstände, Messwarten, Überwachungszentralen, Stellwerke Langfristige nfallsfreiheit: nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit*: nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr* nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat (+) (+) wenn nfälle nur wenige Sekunden wenn nfälle länger und keine Person, die ( ) eingreifen kann, anwesend wenn ewusstseinsstörung nur wenige Sekunden und verzögerte Reaktion keine Gefahr (+) ( ) wenn ewusstseinsstörung länger wenn Person, die eingreifen kann, anwesend (+) und verzögerte Reaktion keine Gefahr wenn keine Person, die eingreifen kann, ( ) anwesend und rasche Reaktion erforderlich ( ) (+) wenn nfälle nur wenige Sekunden wenn nfälle länger und keine Person, die ( ) eingreifen kann, anwesend wenn ewusstseinsstörung nur wenige Sekunden und verzögerte Reaktion keine Gefahr (+) ( ) wenn ewusstseinsstörung länger wenn Person, die eingreifen kann, anwesend (+) und verzögerte Reaktion keine Gefahr wenn keine Person, die eingreifen kann, ( ) anwesend und rasche Reaktion erforderlich ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) ( ) * ei Tätigkeiten, die einer ununterbrochenen ufmerksamkeit bedürfen und die mit einer sehr hohen Fremdgefährdung einhergehen dauernde gesundheitliche edenken Hinweistafel 5: Prozessleitsysteme 30

32 2.3 eurteilung ausgewählter erufe Industriell maschinenbautechnische und industrielle elektrotechnische erufe Industrielle maschinenbautechnische erufe Hinweise zur eurteilung der beruflichen Möglichkeiten für Personen mit Epilepsie grundsätzlich keine edenken möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze möglich in besonderen Fällen Risiken insbesondere drehende, ungeschützte Teile (ackenfutter, ohrspindeln) Fehlprogrammierung * ohrer, ohrwerksdreher, reher, Revolverdreher, utomateneinrichter, Fräser, Universalfräser, Hobler, Universalhobler, Universalschleifer ** Zerspanungsmechaniker/in Fachrichtung: utomatendrehtechnik, Frästechnik, rehtechnik, Schleiftechnik *** Facharbeiter für Werkzeugmaschinen, rehen, Fräsen, Schleifen, Hobeln, ohren Facharbeiter für Schleifwerkzeuge utomateneinrichter * Mechaniker, Feinwerk-, hirurgie-, üromaschinenmechaniker, Elektromaschinenbauer, Werkzeugmacher, Fluggeräte-, Landmaschinenmechaniker, Maschinen-, etriebs-, Kunststoffschlosser, Schmelzschweißer, N- nwendungsfachmann ** Industriemechaniker/in Fachrichtung: Geräte- und Feinwerktechnik, Produktionstechnik, Maschinen- und Systemtechnik, etriebstechnik Werkzeugmechaniker/in Fachrichtung: Instrumententechnik, Stanz- und Umformtechnik Konstruktionsmechaniker/in Fachrichtung: usrüstungstechnik nlagenmechaniker/in Fachrichtung: Versorgungstechnik *** Instandhaltungs-, Flugzeugmechaniker, Landmaschinen- und Traktorenschlosser, Maschinenbauer, Mechaniker, Elektromaschinenbauer, Feinmechaniker, Facharbeiter für Schweißtechnik, Werkzeugmacher * Güteprüfer, Technischer Zeichner, Teilekonstrukteur Maschinenbautechniker Fachrichtung: Konstruktion Qualitätswesen rbeitsvorbereitung und N-Technik Produktionsorganisation ipl.-ing. Maschinenbau **... *** Werkstoffprüfer Metall, Maschinenbauzeichner Langfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf >3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat * erufe, die zum Teil nach 25 ig aufgehoben oder geändert wurden, sowie usbildungsregelungen, die nach 25 HwO geändert wurden. ** Neugeregelte erufe *** Facharbeiterberufe, die in der R galten. Hinweistafel 6: Industrielle maschinenbautechnische erufe 31

33 Industrielle elektrotechnische erufe Hinweise zur eurteilung der beruflichen Möglichkeiten für Personen mit Epilepsie grundsätzlich keine edenken möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze möglich in besonderen Fällen Risiken insbesondere ökonomische Risiken durch Fehlprogrammierung rbeiten mit gefährlichen Spannungen * Nachrichtengerätemechaniker/in, Funk-, Energieanlagen, Feingeräte-, Informations-, Fernmeldeelektroniker/in ** Kommunikationselektroniker/in Fachrichtung: Funktechnik, Informationstechnik, Telekommunikationstechnik Energieelektroniker/in Fachrichtung: nlagetechnik *** Elektromonteur - nlagemonteur Funkmechaniker Tonspeicher- und Rundfunktechnik Fernsehtechnik Elektronikfacharbeiter au- und Funktionsgruppen Industrielle Elektronik Instandhaltung Facharbeiter für elektronische auelemente Halbleiter Mikroelektronik Passive auelemente Facharbeiter für Nachrichtentechnik Facharbeiter für Fernmeldeverkehr * Elektrogerätemechaniker/in Elektromaschinenmonteur/in Energiegeräteelektroniker/in ** Energieelektroniker Fachrichtung: etriebstechnik Gerätetechnik Elektromaschinenmonteur/in Industrieelektroniker Fachrichtung: Produktionstechnik Gerätetechnik *** Elektromechaniker Elektromonteur * ---- ** *** **** Elektromeister Elektrotechniker Elektroniktechniker ipl.-ing. Elektrotechnik Langfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf >3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat * erufe, die zum Teil nach 25 ig aufgehoben oder geändert wurden, sowie usbildungsregelungen, die nach 25 HwO geändert wurden. ** Neugeregelte erufe *** Facharbeiterberufe, die in der R galten **** Ungeänderte Techniker- und Ingenieurberufe. Hinweistafel 7: Industrielle elektrotechnische erufe 32

34 2.3.2 erufe des Gesundheitswesens Krankenpflege Grundausbildung Weiterbildung Fremdgefährdung möglich bei Notfallsituationen, die ständige Verfügbarkeit erfordern lleinarbeit Sicherung von Patienten Schichtarbeit, Nachtdienste Langfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie Mittelfristige nfallsfreiheit nfallsfrei > 1 Jahr nach operativer Therapie nfallsfrei > 2 Jahre unter Pharmakotherapie nfälle nur aus dem Nachtschlaf > 3 Jahre Kategorie 0 nfälle 2/Jahr nfälle 3 bis 11/Jahr nfälle 1/Monat Krankenpflegehelfer/in, Krankenpfleger/ -schwester Fachkrankenpfleger/ -schwester für Intensivmedizin/für Operationsdienst/ Hebamme Fachkrankenpfleger/ -Schwester für tumorkranke Patienten, Fachkrankenpfleger/ -schwester in der Psychiatrie Krankenpfleger/ -schwester für Hygiene, Leitende Krankenpflegepersonen Lehrer/innen für Pflegeberufe Fachkrankenpfleger/-schwester für Haus- und Gemeindepflege² = grundsätzlich keine edenken 1 = wenn edenken gegen Nachtschichtarbeit möglich in der Mehrzahl der rbeitsplätze 2 = weitere Einschränkungen können sich bei fehlendem Führerschein ergeben = möglich in besonderen Fällen Hinweistafel 8: Gesundheitswesen Krankenpflege 33

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