Vorbemerkungen. 1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorbemerkungen. 1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung"

Transkript

1 Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sächsische -Richtlinien SächsRL. vom. Juni 995 in der ab. Juli 999 anzuwendenden Fassung einschließlich der Änderungen vom. November 009 Vorbemerkungen. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz letzter Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die an Grundschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen, entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet.. Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulformen (Schularten) beschäftigt sind, werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit vergütet. Für die Feststellung der überwiegenden Tätigkeit ist von der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform (Schulart) auszugehen.. Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejenigen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem. Oktober 990 erworben haben. Wurden diese Abschlüsse, deren Erwerb bis zum. Oktober 990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nach dem. Oktober 990 erworben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst. 4. Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfassten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus. 5. Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht ordentliches Unterrichtsfach sind, werden bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt. Als ordentliches Unterrichtsfach im Sinne dieser Richtlinien gelten auch die Fächer, die an einzelnen Schulen des Freistaates Sachsen als abschlussbzw. versetzungsrelevantes Fach unterrichtet werden. Nicht berücksichtigt bei der Eingruppierung werden Lehrbefähigungen, die im Rahmen eines Ein-Jahres-Lehrganges (z. B. am Institut für weiterbildung/musikerziehung Berlin-Weißensee, am pädagogischen Institut Dr. Theodor Neubauer Erfurt) erworben wurden. 6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten n. Die Beförderungen der verbeamteten sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien. 7. Soweit Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Dauer von Lehrtätigkeit enthalten, können Zeiten in einer Tätigkeit, die nach ihrer Bedeutung der Lehrtätigkeit vergleichbar ist (z. B. Schulaufsicht), angerechnet werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus. 8. Soweit Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen eine Lehrbefähigung für eine bestimmte Anzahl von Fächern voraussetzen, werden Lehrkräfte in der Funktion als Fachleiter oder Fachberater an öffentlichen Schulen wie Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für zwei ordentliche Unterrichtsfächer der entsprechenden Schulform (Schulart) beziehungsweise denen gleichgestellte Lehrkräfte eingruppiert. Übrige Eingruppierungsvoraussetzungen bleiben unberührt. 9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und Zweite Staatsprüfung) sind die - soweit ausgebracht - in der BBesO A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des Satz BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind. Sächsische -Richtlinien zur Eingruppierung Ausgabe Mai 0

2 A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemein bildenden Schulen I. Lehrkräfte im Unterricht an Grundschulen Vergütungsgruppe IV a als für die unteren Klassen bzw. als für die Unterstufe der allgemein bildenden Schulen (bis ca. 965) jeweils (Klassen bis 4) als für die unteren Klassen bzw. als für die Unterstufe der allgemein bildenden Schulen (bis ca. 965) jeweils (Klassen bis 4), Hierunter fallen auch Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen bis 4. Bewährung seit. August 99 nach Maßgabe der II. Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen 970) 0) 970) /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ) als /Fachlehrer/Diplomlehrer ) als für die unteren Klassen (Klassen bis 4) und einer abgeschlossenen mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule 970), /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ), In dieser Vergütungsgruppe können insgesamt bis zu 5 vom Hundert der für für an Mittelschulen verfügbaren Planstellen ausgebracht werden. Bewährung seit dem. August 99 nach Maßgabe der Sächsische -Richtlinien zur Eingruppierung Ausgabe Mai 0

3 III. Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien 970) 0) 970) als /Fachlehrer/Diplomlehrer ) /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ) 970) /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ), 4 Vergütungsgruppe I b 970) 5 /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ), Als Lehrbefähigung zählt nicht die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie, soweit keine Ausbildung für den Unterricht bis Klasse vorliegt (ggf. Abschlüsse bis ca. 97). Bewährung seit dem. August 99 nach Maßgabe der Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit. August 99, frühestens ab. Januar 996. Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkung Nummer 6). B. Lehrkräfte im Unterricht an berufsbildenden Schulen Vergütungsgruppe V b im berufspraktischen Unterricht - mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung Vergütungsgruppe IV b. im berufspraktischen Unterricht - mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer für Fachpraxis und abgeschlossener handwerklicher Ausbildung,. als Fachlehrer einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik Vergütungsgruppe IV a als Fachlehrer einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik 4, 5 Sächsische -Richtlinien zur Eingruppierung Ausgabe Mai 0

4 . als Fachlehrer einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik 6. im allgemein bildenden Unterricht 0) 970) als /Fachlehrer/Diplomlehrer ) 7 970) /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ) 8. im allgemein bildenden Unterricht /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe ) 8, 9 970). im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemein bildenden Unterricht - mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss 0 Vergütungsgruppe I b. im allgemein bildenden Unterricht /Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe 8, ) 970). mit berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemein bildenden Unterricht - mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem 0, berufspädagogischen Abschluss Zum Beispiel als Handwerksmeister, Industriemeister, Betriebswirt Bewährung seit dem. August 99 nach Maßgabe der Als Grundeingruppierung, falls keine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde beziehungsweise keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte. Falls keine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde beziehungsweise keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung nach Maßgabe der Als Grundeingruppierung, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde beziehungsweise eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte. Falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde beziehungsweise eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem. August 99 nach Maßgabe der Sächsische -Richtlinien zur Eingruppierung Ausgabe Mai 0 4

5 Als Lehrbefähigung zählt nicht die Lehrbefähigung für das Fach Astronomie, soweit keine Ausbildung für den Unterricht bis Klasse vorliegt (ggf. Abschlüsse bis ca. 97). Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einer berufsbildenden Schule seit. August 99, frühestens ab. Januar 996. Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss steht eine pädagogische Hochschulausbildung als gleich. Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkung Nummer 6). C. Lehrkräfte im Unterricht an Förderschulen Vergütungsgruppe IV b als Fachlehrer nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte im Freistaat Sachsen (FachL-FöVO) vom 4. Januar 994 als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) - mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung - mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen bis 4) mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer als für die unteren Klassen (Klassen bis 4) und einer abgeschlossenen als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) als für die unteren Klassen (Klassen bis 4) und einer abgeschlossenen - mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung - mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen bis 4) mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung - mit dem Abschluss der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen Bewährung seit. August 99 nach Maßgabe der Nach seit dem. Juli 995 mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung nach Maßgabe der Inkrafttreten Die Richtlinien treten am. Juli 995 in Kraft. Sächsische -Richtlinien zur Eingruppierung Ausgabe Mai 0 5

! Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

! Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind ! 11 1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen

Mehr

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft. Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg

Mehr

Änd. SächsQualiVO und LAPO II

Änd. SächsQualiVO und LAPO II Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II Vom 29. Juni 2017 Auf Grund des 40 Absatz 3 des Schulgesetzes

Mehr

Anlage 2. Teil A der LehrerRL: BesGr. Vgr. EG nach Anlage 2 TVÜ- Länder. EG neu

Anlage 2. Teil A der LehrerRL: BesGr. Vgr. EG nach Anlage 2 TVÜ- Länder. EG neu Anlage 2 Darstellung der Veränderungen bezüglich der Zuordnung zu Entgeltgruppen (Bewertung der Tätigkeiten) durch die Entgeltordnung Lehrkräfte gegenüber den LehrerRL Berlin Die nachstehende Darstellung

Mehr

Verbesserungen aufgrund der Entgeltordnung für Lehrkräfte

Verbesserungen aufgrund der Entgeltordnung für Lehrkräfte Anlage Verbesserungen aufgrund für Die folgende Darstellung soll een ersten Überblick über die Verbesserungen geben, die sich aus der en Entgeltordnung ergeben. Es handelt sich nur um die Wiedergabe der

Mehr

! 16. an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

! 16. an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. ! 16 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium

Mehr

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) Teilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang v

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) Teilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang v Statistisches Landesamt Identnummer des Freistaates Sachsen 9040 Referat 21 Dienststellenschlüssel 0404040 Telefon: 03578 33-2126 E-Mail: Foerderschulen@statistik.sachsen.de Amtliche Schulstatistik Erhebungsbogen

Mehr

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) Teilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang v

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) Teilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang v Statistisches Landesamt Identnummer des Freistaates Sachsen 9063 Referat 21 Dienststellenschlüssel 0630630 Telefon: 03578 33-2122 E-Mail: Gymnasien@statistik.sachsen.de Amtliche Schulstatistik Erhebungsbogen

Mehr

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) davon phase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang vollzeit 6) teilzeit 6) Stundenweise

1. Lehrpersonen nach dem Beschäftigungsumfang Hauptberuflich 5) davon phase (Altersteilzeit) Beschäftigungsumfang vollzeit 6) teilzeit 6) Stundenweise Statistisches Landesamt Identnummer des Freistaates Sachsen 9050 Referat 21 Dienststellenschlüssel 5050505 Telefon: 03578 33-2126 E-Mail: grundschulen@statistik.sachsen.de Amtliche Schulstatistik Erhebungsbogen

Mehr

(Lehrer-Richtlinien-O der TdL)

(Lehrer-Richtlinien-O der TdL) R i c h t l i n i e n der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) (Bereinigte Fassung

Mehr

Entwurf Stand:

Entwurf Stand: Entwurf Stand: 14.06.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r N i e d e r s ä c h s i s c h e n V e r o r d n u n g ü b e r d i e L a u f b a h n d e r L a u f b a h n g r u p p e 2 d e r F

Mehr

Lehrer-Qualifizierungsverordnung QualiVOLehrer

Lehrer-Qualifizierungsverordnung QualiVOLehrer Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten an Schulen im Freistaat Lehrer-Qualifizierungsverordnung QualiVOLehrer

Mehr

Erklärung der Optionen

Erklärung der Optionen Erklärung der Optionen 1: Fußnote 1 2: Fußnote 2 3: Fußnote 3 4: Fußnote 4 5: Fußnote 5 Nachrangig Einstellungsvoraussetzungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt

Mehr

Erklärung der Optionen

Erklärung der Optionen Erklärung der Optionen 1: Fußnote 1 2: Fußnote 2 3: Fußnote 3 4: Fußnote 4 5: Fußnote 5 Nachrangig Einstellungsvoraussetzungen Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für ein Lehramt

Mehr

Entgeltordnung Lehrkräfte

Entgeltordnung Lehrkräfte Anlage zum TV EntgO-L Entgeltordnung Lehrkräfte Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte 1. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2

Mehr

Entgeltordnung Lehrkräfte

Entgeltordnung Lehrkräfte Anlage zum TV EntgO-L Entgeltordnung Lehrkräfte Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte 1. (1) Für das Verhältnis der Abschnitte zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2

Mehr

Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Lehrer-Qualifizierungsverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung QualiVO

Mehr

Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO L)

Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO L) Anlage zu den SR EntgO L Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO L) (Anlage zu den SR EntgO L) in der Fassung des Beschlusses der Bistums KODA vom 11.05.2017 (Stand 01.08.2017) Legende schwarz: blaugrau: gelb

Mehr

Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften

Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften TMBWK Postfach 90 04 63 99107 Erfurt 11/03 000 Erfurt, den 18. Februar 2011 Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften Diese Verwaltungsvorschrift

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung QualiVO

Mehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) Vom 18. März 1993 Aufgrund von 40 Abs. 3

Mehr

Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer

Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer Stand: Dezember 2016 Merkblatt zur schulpraktischen Ausbildung in einem Fach / in einer Fachrichtung / in einem Förderschwerpunkt gemäß QualiVO Lehrer 1, Ausbildungsbeginn: 01.08.2017, Bewerbungsschluss:

Mehr

(Fächer und Schulart), der Einsatzschule (Fächer und Schulart) der Art der Einstellung (befristet oder unbefristet), aufgeschlüsselt nach

(Fächer und Schulart), der Einsatzschule (Fächer und Schulart) der Art der Einstellung (befristet oder unbefristet), aufgeschlüsselt nach STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Die Staatsministerin SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/261 24.08.2016 Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG

Mehr

Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Titel Conze: Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Fundstelle öat 2016, 1 Zum neuen Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS BVerwG 6 P 12.07 OVG PL 9 B 387/06 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 2008 durch den

Mehr

Erklärung der Optionen. Einstellungsvoraussetzungen

Erklärung der Optionen. Einstellungsvoraussetzungen Erklärung der Optionen 1: Öffnung Lehramt an Grundschulen (Fußnote 1) 2: Öffnung Lehramt an Förderschulen (Fußnote 2) 3: Öffnung Lehramt an Sekundarschulen (Fußnote 3) 4: Öffnung Lehramt an Gymnasien (Fußnote

Mehr

vom 27. Januar Allgemeine Grundsätze

vom 27. Januar Allgemeine Grundsätze Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) vom 27. Januar 2012 1 Allgemeine

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 7. Juli 1995 229 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1995 Ausgegeben zu Erfurt, den 7. Juli 1995 Nr. 12 Inhalt 29.06.1995 Thüringer Gesetz über

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 29. Jahrgang Potsdam, den 19. Dezember 2018 Nummer 35 Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie weiterer beamtenrechtlicher

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/404 05.03.209 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Katja Pähle (SPD) Abgeordnete Prof. Dr. Angela Kolb-Janssen

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Startseite MecklenburgVorpommern: Das Dienstleistungsportal http://www.landesrechtmv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?sh... 1 von 23 23.02.2011 11:45 MecklenburgVorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr.1 vom 02.02.2016 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der

Mehr

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Entwurf Stand: 30.05.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r V e r o r d n u n g ü b e r d i e A u s b i l d u n g u n d P r ü f u n g v o n L e h r k r ä f t e n i m V o r b e r e i t u n

Mehr

! Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen

! Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen ! 40 4. Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht erteilen; pädagogische Unterrichtshilfen, die nach landesrechtlichen Vorschriften Lehrkräfte sind oder nach landesrechtlichen Vorschriften

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen 1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche

Mehr

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen 1. Arbeitszeit Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche

Mehr

Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*.

Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*. 24.04.2015 Ausschreibungshinweise für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren um Einstellung bzw. Übernahme in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Schulleiterin oder Schulleiter

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen (VwV-Fachleiter/Fachberater VwV-FL/FB) Diese Verwaltungsvorschrift regelt Vom

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018) SEKRETARIAT DER KULTUSMINISTERKONFERENZ

Mehr

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/8099. der Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige, Werner Schulz (Berlin)

Änderungsantrag. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/8099. der Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige, Werner Schulz (Berlin) Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/8099 23.06.94 Sachgebiet 2032 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige, Werner Schulz (Berlin) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksachen

Mehr

Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt

Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt Besetzung der Stellen der Schulleitung an den öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 26. Mai 2005-13.84010 Bezug: RdErl. des MK vom 4. November

Mehr

Laufbahnverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium LVO-KM)

Laufbahnverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium LVO-KM) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs ( Kultusministerium LVO-KM) Vom 10. Januar 2012 (GBl. S. 13; K.u.U. S. 17) Auf Grund von 15 Absatz 4, 16 Absatz 2,

Mehr

Nr. 4 München, den 13. April Jahrgang. Inhaltsübersicht

Nr. 4 München, den 13. April Jahrgang. Inhaltsübersicht AMTSBLATT des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Nr. 4 München, den 13. April 2016 71. Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Merkblatt zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt an Schulen im Freistaat Sachsen gemäß LAPO II 1

Merkblatt zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt an Schulen im Freistaat Sachsen gemäß LAPO II 1 Stand: November 2017 Merkblatt zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für ein (Höheres) Lehramt an Schulen im Freistaat Sachsen gemäß LAPO II 1 Ausbildungsbeginn: 01.08.2018, Bewerbungsschluss: 01.03.2018

Mehr

2 Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder

2 Maßgaben zum TV-L und zum TVÜ-Länder Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Inkrafttreten: 1. August 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Anlage 1. Besoldungsordnungen A und B. I. Allgemeine Vorbemerkungen. 1. Amtsbezeichnungen

Anlage 1. Besoldungsordnungen A und B. I. Allgemeine Vorbemerkungen. 1. Amtsbezeichnungen Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 i. d. F. vom 10.10.2013) Sekretariat der Ständigen

Mehr

Informationsveranstaltung zum 18-monatigen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen, Beginn:

Informationsveranstaltung zum 18-monatigen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen, Beginn: Informationsveranstaltung zum 18-monatigen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen, Beginn: 01.02.2018 Lehramt Gymnasium Stand: Mai 2017 Ziel der Ausbildung (1) Lehramtsanwärter

Mehr

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG)

Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B I. Allgemeine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind

Mehr

27 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten (Anmerkungen 1, 2 1 )

27 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten (Anmerkungen 1, 2 1 ) Einzelgruppenplan 27 Epl 27 930.270-01-01-2006-Archiv 27 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten (Anmerkungen 1, 2 1 ) Vorbemerkung: Soweit

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Der Senat von Berlin Telefon SenInn I A 31

Der Senat von Berlin Telefon SenInn I A 31 Der Senat von Berlin Telefon 90 27 11 62 SenInn I A 31 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r b l a t t Vorlage zur Beschlussfassung Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015* ** Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/1581 05.01.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tischner (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Besetzung von Funktionsstellen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht Kultus Aktuell - Fachlehrer für berufliche Schulen in Bayern gesucht Einstellungsprüfung zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen Fachlehrer

Mehr

Voraussetzungen: Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis

Voraussetzungen: Befähigung für die Laufbahn des Lehrers für die Primarstufe; mehrjährige Bewährung in der Unterrichtspraxis Im Bereich des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung ist vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt, in nachfolgender Regionalstelle Stellen für Schulleitungsfunktionen

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz (Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung - LehBAVO M-V) Vom 16.

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Berichtigung. Drucksache 15/4523. zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/4465

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode. Berichtigung. Drucksache 15/4523. zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/4465 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 15. Wahlperiode Drucksache 15/4523 zu Drucksache 15/4465 05. 05. 2010 Berichtigung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/4465 Landesbeamtengesetz (LBG) Durch ein

Mehr

.--V l) 7_ ~3tP4 (/t-~_sachsen-anhalt

.--V l) 7_ ~3tP4 (/t-~_sachsen-anhalt .--V l) 7_ ~3tP4 (/t-~_sachsen-anhalt Ministerium der Finanzen Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 37 64 39010 Magdeburg Überarbeitung der Richtlinien der TdL zur

Mehr

Insgesamt. 1 von 10. Schüler Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen. Schuljahr

Insgesamt. 1 von 10. Schüler Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen. Schuljahr 1 von 10 im Freistaat Sachsen ab dem 1992/1993 nach Schularten Insgesamt 1992/1993 2 448 738 507 383 171 355 336 45 376 11 448 33 928 1993/1994 2 435 751 236 389 708 361 528 44 405 11 045 33 360 1994/1995

Mehr

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a

Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Vergütungsgruppe II a 4.2 G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst Vergütungsgruppe II a 1. Angestellte als Leiter von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen nach fünfjähriger Bewährung

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

! 25. Vorbemerkungen 1. 1

! 25. Vorbemerkungen 1. 1 ! 25 3. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Fachlehrern Vorbemerkungen 1. 1 Dieser

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 20.02.2019 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Bestimmungen

Mehr

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden

Höchstzahl schulbezogener Anrechnungsstunden Anlage 1 (zu 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) Höchstzahl schulbezogener 1. Für Grundschulen: bis 4 10 5 13 6 17 7 19 8 20 9 22 10 23 11 und 12 25 13 und 14 28 15 30 16 32 17 33 18 und 19 34 20 35 21 36 22 und

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0335 10.05.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018) SEKRETARIAT

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1754 21.01.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Prof. Dr. Claudia Dalbert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mehr

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz- BbgBesG)

Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz- BbgBesG) 1 von 18 15.02.2011 19:53 Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz- BbgBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl.I/05, [Nr. 04], S.38), zuletzt

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 775_Rahmenvereinbarung_Ausbildung_Lehramtstyp 6_2009.doc Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (allgemein bildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997

Mehr

Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 5/2017 4. Mai 2017 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung des Sächsischen Staatministeriums für Kultus gemäß 33 der Lehramtsprüfungsordnung

Mehr

- Rechtsanspruch für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die das 60. Lebensjahr vollendet haben

- Rechtsanspruch für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die das 60. Lebensjahr vollendet haben Die Sächsische Staatsregierung und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen, sowie der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbaren folgendes Gesamtpaket zur Gestaltung des Generationenwechsels

Mehr

Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus

Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 3/2017 2. März 2017 Inhaltsverzeichnis Tour gegen Gewalt 2017 Wo geredet wird, da fliegen keine Fäuste Gewaltberichte touren wieder...

Mehr

Bewerbung um Einstellung in den Thüringer Schuldienst: Antworten auf häufig gestellte Fragen

Bewerbung um Einstellung in den Thüringer Schuldienst: Antworten auf häufig gestellte Fragen Bewerbung um Einstellung in den Thüringer Schuldienst: Antworten auf häufig gestellte Fragen Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufige und wichtige Fragen rund um die Erstellung einer Bewerbung und

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Seite 1 von 6 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Vom 16. Dezember 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Aufgrund

Mehr

Information des Sekretariats über die Regelungen des KMK-Beschlusses vom

Information des Sekretariats über die Regelungen des KMK-Beschlusses vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - II A - Information des Sekretariats über die Regelungen des KMK-Beschlusses vom 22.10.1999 Gegenseitige

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 18.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tischner (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Abwicklung des erfolgreichen Modellprojekts

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt

Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt I Name, Vorname:....... Straße:.. Land, Postleitzahl, Wohnort:....... Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen- Landesprüfungsamt für Lehrämter Liebknechtstraße 65 39110 Magdeburg Antrag

Mehr

II. Stellvertretende Schulleiterinnen oder stellvertretende Schulleiter an Grundschulen 1. Weidenhof Grundschule Potsdam

II. Stellvertretende Schulleiterinnen oder stellvertretende Schulleiter an Grundschulen 1. Weidenhof Grundschule Potsdam Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen, nachfolgende Stellen neu zu besetzen: I. Schulleiterin oder Schulleiter an der Weidenhof

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter im Ausland durch die Wörter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

Verwaltungsvorschrift vom 10. März Az.: /63. A. Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes

Verwaltungsvorschrift vom 10. März Az.: /63. A. Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: 41-6620.520/63 Erlassdatum: 10.03.2012 Fassung vom: 10.03.2012 Gültig ab: 01.05.2012 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2296 7. Wahlperiode 18.07.2018 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Lehrkräfte Sonderpädagogik an öffentlichen allgemeinbildenden

Mehr