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1 sc WFK Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Stadt. Raum. Gesellschaft Integrierte Stadtentwicklung (Integrated Urban Development) an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (SPO WM SRG) vom 2007 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2, Abs. 8 Satz 2 und Art 66 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S 245) erlässt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg folgende Satzung: 1 Ziel des Studiums Der weiterbildende Masterstudiengang Stadt. Raum. Gesellschaft Integrierte Stadtentwicklung (Integrated Urban Development) an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg qualifiziert Hochschulabsolventen mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss aus unterschiedlichen Bereichen (Architektur, Stadtplanung, Soziale Arbeit und verwandten akademischen Disziplinen) sowie hinführender Berufserfahrung auf wissenschaftlicher Grundlage in praxisnaher Form. Die Studierenden werden in die Lage versetzt, Stadtentwicklung in professioneller und interdisziplinärer Art und Weise zu verstehen und den neuesten wissenschaftlichen und methodischen Entwicklungen gemäß zu gestalten. Sie können ihre eigene professionelle Sichtweise kommunizieren und durch Einbau von Elementen benachbarter Disziplinen zu einer integrierten Stadtentwicklung erweitern. 2 Qualifikationsvoraussetzungen (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den weiterbildenden Masterstudiengang sind neben den geltenden Qualifikationsvoraussetzungen gemäß BayHSchHG: 1. Der erfolgreiche Abschluss eines grundständigen Studiums an einer deutschen Hochschule im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (LP) nach ECTS aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung, Soziale Arbeit und verwandten akademischen Disziplinen oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse entscheidet die Prüfungskommission. Im Zweifelsfall kann von der Prüfungskommission ein Gespräch mit dem Bewerber geführt werden. Das Nähere regelt die Satzung über die Feststellung der besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang Stadt. Raum. Gesellschaft Integrierte Stadtentwicklung an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2. Eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluss des vorangegangenen Studiums. Ob eine Berufstätigkeit als einschlägig zu bezeichnen ist, entscheidet die Prüfungskommission. (2) Die Aufnahme des Weiterbildungsstudiums setzt voraus, dass zwischen dem Bewerber und der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg oder einer von ihr beauftragten Einrichtung ein Vertrag über die Durchführung dieses Studiums zustande gekommen ist.

2 3 Regelstudienzeit (1) Das Studium wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst eine Regelstudienzeit von vier Semestern. (2) Bei nicht ausreichender Zahl von Studienbewerbern im weiterbildenden Masterstudiengang besteht kein Anspruch auf seine Durchführung. 4 Module, Leistungspunkte, Stunden und Prüfungen (1) Eine Übersicht über die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Notengewichte der Modulnoten sowie Verteilung der Leistungspunkte nach ECTS sind in der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. Die Regelungen werden durch den Studienplan ergänzt. (2) Alle Studien- und Prüfungsleistungen werden durch Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bewertet. (3) Die in der Anlage für ein Modul ausgewiesenen Leistungspunkte sind erst erzielt, wenn alle Teilprüfungsleistungen erfolgreich erbracht sind. 5 Studienplan (1) Die beteiligten Fakultäten Architektur und Sozialwesen der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg erstellen zur Sicherung des Lehrangebots einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist. Er wird von den Fakultätsräten Architektur und Sozialwesen beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht. (2) Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die zeitliche Aufteilung der Semesterwochenstunden je Modul, Fach und Semester 2. die Studienziele und Studieninhalte aller Module 3. die Art und Dauer der einzelnen Prüfungen 4. die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen Module tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. (4) Über die Zuordnung der Bewerber zum fachorientierten Vertiefungsmodul entscheidet die Prüfungskommission nach Maßgabe des vorangegangenen Studienabschlusses und nach der bisherigen Berufstätigkeit. (5) Praxiserfahrung, die über die Qualifikationsvoraussetzung hinausgeht, kann bis zu 30 Leistungspunkten anerkannt werden. 6 Prüfungskommission Es wird eine Prüfungskommission gebildet, die aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Mitglieder müssen alle hauptamtliche Lehrpersonen der Fakultäten Architektur und Sozialwesen der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg sein.

3 7 Masterarbeit (1) In der Masterarbeit sollen die Studierenden in einer selbständig anzufertigenden Arbeit ihre wissenschaftlichen Fähigkeiten nachweisen. Dies geschieht in Form eines anwendungsbezogenen Forschungs- und/ oder Planungsprojektes. Dabei bearbeiten Studierende aus unterschiedlichen akademischen Disziplinen gemeinsame Themen. Die anzufertigenden Masterarbeiten müssen als eigenständige Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. (2) Die Masterarbeit kann mit Genehmigung der Prüfungskommission auch in Englisch oder in einer anderen Fremdsprache verfasst werden. Die Themen für die Masterarbeiten werden von der Prüfungskommission ausgegeben. (3) Die Masterarbeit ist spätestens zwei Wochen nach Beginn des vierten Fachsemesters anzumelden. Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Masterarbeit beträgt fünf Monate. Sie kann auf Antrag durch die Prüfungskommission um eine angemessene Nachfrist verlängert werden, wenn sie wegen Krankheit oder anderer nicht von dem Studierenden zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden kann. Das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes ist glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfall ist stets ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten, gilt die Masterarbeit als erstmals abgelegt und nicht bestanden. (4) Erfolgt die Anmeldung der vom Studierenden zu bearbeitenden Masterarbeit aus Gründen, der er zu vertreten hat, nicht fristgerecht, wird ihm von der Prüfungskommission ein Thema zugewiesen; wird das zugeteilte Thema nicht fristgerecht bearbeitet, gilt die Masterarbeit als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 8 Modul- und Prüfungsgesamtnote (1) Die jeweilige Modulnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Einzelnoten und wird auf eine Nachkommastelle abgerundet. Die Gewichtung der Einzelnoten regelt der Studienplan. (2) Für jede Teilprüfungsleistung eines Moduls muss mindestens die Note ausreichend erzielt werden. (3) Die Prüfungsgesamtnote wird durch Bildung des arithmetischen Mittels der gewichteten Modulnoten errechnet. (4) Weitere Module oder Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind, werden bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote nicht berücksichtigt. 9 Zeugnis und Diploma Supplement Über die bestandene Masterprüfung werden ein Zeugnis gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg und ein Diploma Supplement ausgestellt. 10 Akademischer Grad Den Absolventen des weiterbildenden Masterstudienganges mit erfolgreichem Masterabschluss wird der akademische Grad Master of Arts verliehen. Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule ausgestellt.

4 11 Anwendung sonstiger Bestimmungen Soweit sich aus dieser Satzung nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686) sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg (PO-FHN) vom 17. Februar 2005 (Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg 2005, lfd. Nr. 13; in der jeweils gültigen Fassung. 12 In-Kraft-Treten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom 2007 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Rektors der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg vom Nürnberg, 2007 Prof. Dr. Michael Braun Rektor Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg 2007, lfd. Nr., veröffentlicht. Die Veröffentlichung wurde am 2007 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben.

5 Anlage Übersicht über die Module, Leistungsnachweise und Leistungspunkte des Weiterbildungsstudienganges Stadt. Raum. Gesellschaft Integrierte Stadtentwicklung der Fakultäten Architektur und Sozialwesen an der Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg 4 Semester 43 SWS 120 LP Nr.: Fächergruppen (Module) SWS Art der Lehrveran staltung Prüfungen Dauer in Minuten Leistungspunkte Notengewicht 1. Projekte und Entwürfe 11 Pr PStA, Ref 30 2a. Vertiefungsmodul AR 12 SU, Ü PStA, - 2 oder Ref / 30 jeweils 15 2b. Vertiefungsmodul SW Theorien und Prozesse 6 SU, Ü PStA, Ref / Rahmenbedingungen 6 SU, Ü, Pr PStA, Ref / Methoden und Vermittlung 6 SU, Ü, Pr PStA, Ref / Masterarbeit 2 PStA, Ref Anerkennung Praxis (bis zur Anmeldung der Thesis) 30 Summe Legende: AR = Architektur LP = Leistungspunkte Ref = Referat Pr = Praxis PStA = Prüfungsstudienarbeit schrp = Prüfung SU = Seminaristischer Unterricht SW = Sozialwesen Ü = Übung, in Anl. Sp. 5 = und / in Anl. Sp. 5 = oder

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