Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Die Haftung des Architekten

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1 Die Haftung des Architekten 1/27

2 Mängelhaftung gemäß Werkvertragsrecht des BGB Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635) Selbstbeseitigungsrecht des AG auf Kosten des Architekten ( 634 Nr. 2, 637) Minderung der Vergütung ( 634 Nr. 3, 638) Rücktritt vom Vertrag ( 634 Nr. 3, 636) Schadensersatz ( 634 Nr. 4, ,2 180,281 BGB) 2/27

3 Alle Mängelansprüche des AG setzen grundsätzlich voraus, dass eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Der Schadensersatzanspruch setzt darüber hinaus ein Verschulden des Architekten voraus. Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn sich ein Mangel des Architektenwerks bereits im Bauwerk realisiert hat. 3/27

4 Wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk realisiert hat, kommt eine Nacherfüllung durch den Architekten nicht mehr in Betracht! In diesem Fall: Minderung, Rücktritt, Schadensersatz 4/27

5 Der Anspruch auf Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB) besteht unabhängig vom Verschulden des AN ist der primäre Anspruch des AG bei mangelhafter Leistung dem Nacherfüllungsanspruch des AG entspricht auch ein Nacherfüllungsrecht des AN Kein Nacherfüllungsrecht des Architekten bei Bauüberwachungsfehler! 5/27

6 Der Anspruch auf den Ausgleich von Selbstvornahmekosten ( 634 Nr. 2, 637 BGB) setzt Fristsetzung voraus Frist muss fruchtlos abgelaufen sein Eine einzige (angemessene) Fristsetzung reicht aus! 6/27

7 Rechtsfolgen des bestehenden Selbstvornahmerechts AG kann die Mängel selbst beseitigen lassen AN muss die Kosten tragen Mangel darf sich noch nicht im Bauwerk verkörpert haben 7/27

8 Das Rücktrittsrecht nach 634 Ziffer 3, 636 BGB Voraussetzung auch hier: Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung Folgen: Die beiderseits erbrachten und ausgetauschten Leistungen sind zurück zu gewähren. 8/27

9 Die Minderung ( 634 Ziffer 3, 638 BGB) Voraussetzung: Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung Folge: Herabsetzung der Vergütung um einen der Wertminderung durch den Mangel entsprechenden Betrag 9/27

10 Der Schadensersatzanspruch ( 634 Nr. 1, 636 BGB) Setzt eine schuldhafte (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Verursachung des Mangels durch den AN voraus 10/27

11 Haftung des Architekten für Planungsmängel Architekt schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung In technischer Hinsicht muss der Architekt den" sichersten Weg" gehen 11/27

12 Die vielfältigen Planungspflichten des Architekten Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, Herstellervorschriften und DIN-Normen Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse Brauchbarkeit des ausgeschriebenen Materials Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse Beachtung des sommerlichen Wärmeschutzes Vorsicht bei Zusammentreffen unterschiedlicher Baumaterialien Das Bauwerk muss dauerhaft funktionsfähig sein 12/27

13 Koordinationsfehler Dem Architekten obliegt die Koordination der Handwerker und Fachingenieure Beratung bei der Auswahl der Fachingenieure Information der Fachingenieure Koordination der Handwerker Koordination der Fachingenieure 13/27

14 Bauüberwachungsmängel Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird! Grenzen der Überwachungspflicht: Wo Spezialkenntnisse erforderlich sind, die der Architekt nicht zu haben braucht 14/27

15 Zur umfassenden Überwachungspflicht des Architekten keine Verpflichtung, ständig auf der Baustelle zu sein, aber: o häufige Kontrollen o erhöhte Wahrnehmungspflicht bei kritischen Arbeiten (mit hohem Mängelrisiko) 15/27

16 Kritische Arbeiten mit Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit (Beispiele) : Betonierarbeiten, Abdichtungs- und Isolierarbeiten, Arbeiten an der Wärmedämmung, Arbeiten am Brandschutz, Unterfangungsarbeiten Arbeiten am Trittschallschutz Estricharbeiten Drainagearbeiten Arbeiten an Flachdächern 16/27

17 Arbeiten mit" Signalwirkung" mit Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit (Beispiele): wenn Pläne nicht selbst erstellt, vielmehr (nur) Objektüberwachung geschuldet bei Arbeiten, die durch den Baufortschritt verdeckt werden bei Umbauarbeiten wenn Handwerker schlecht arbeiten bei Nachbesserungsarbeiten wenn Personal unqualifiziert 17/27

18 " normale" Überwachungsleistung bei einfachen, gängigen Arbeiten wenn Handwerker zuverlässig 18/27

19 Allgemein gilt: je gefahrträchtiger die Arbeiten je schwieriger die Arbeiten je schlechter das eingesetzte Personal desto intensiver muss die Bauüberwachung sein 19/27

20 Haftung im wirtschaftlichen Leistungsbereich Haftung bei Bausummenüberschreitung: wenn Kostenlimit vereinbart wenn Kostenobergrenze vorgegeben wenn Kosten der Rahmen überschritten 20/27

21 Häufig ist der Schaden schwer zu berechnen: Kein Schaden, wenn den erhöhten Kosten auch eine erhöhter Wert gegenübersteht! 21/27

22 Bausummengarantie ist unbedingt zu vermeiden! verschuldensunabhängige Garantiehaftung! kein Versicherungsschutz! 22/27

23 Haftung für Verletzung von Beratungspflichten "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf" Beratung über die Zuziehung von Sonderfachleuten Beratungspflicht bei ungewisser Genehmigungslage Keine "vorpreschende" Planung Rat zur Beweissicherung Beratung gegen sich selbst Beratungspflichten aufgrund Sachwalterstellung 23/27

24 Haftung bei Verletzung von Dokumentationspflichten Kostenfortschreibung Führen des Bautagebuchs Aufmaß Mitwirkung bei der Abnahme Auflistung der Gewährleistungsfristen 24/27

25 Haftung für fehlerhafte Rechnungsprüfung Rechnungsprüfung muss: rechtzeitig richtig sein 25/27

26 Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre Beginn: Abnahme der Architektenleistungen Abnahme setzt Vollendung voraus! (Vorsicht bei Leistungsphase 9) 26/27

27 Die Gesamtschuldnerhaftung Beispiel: Unternehmer arbeitet mangelhaft Bauleiter erbringt Objektüberwachung mangelhaft Konsequenz: Beide sind verantwortlich und haften gesamtschuldnerisch (in voller Höhe) für den Schaden Gesamtschuldnerausgleich (je nach Verantwortung im Innenverhältnis) 27/27

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