Rechte und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung! Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
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- Sigrid Heinrich
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1 Rechte und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung! Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Schwerbehindert sind diejenigen, bei denen ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt. Der Grad der Behinderung muss durch die zuständige Behörde festgestellt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz und Fürsorge des Staates. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Staat hat sich verpflichtet auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Ebenso bieten private Unternehmer Rabatte und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung an. Die wichtigsten Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderung wurden nachfolgend zusammengefasst: 1. Beschäftigungspflicht, 71 ff. SGB IX Private und öffentliche Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen haben schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe. 2. Kündigungsschutz, 85 ff. SGB IX Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. 3. Keine Anrechung von Renten und sonstigen Leistungen, 123 SGB IX Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. 4. Freistellung von Mehrarbeit, 124 IX Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. 5. Zusatzurlaub, 125 IX Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. 6. Besonderer Schutz behinderter Heimarbeiter, 127 SGB IX Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen wird die in 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen erhöht. Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten die schwerbehinderten Menschen als zusätzliches Urlaubsgeld 2 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge. 7. Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung im öffentlichen Dienst 128 SGB IX Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen soll gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Soldaten und Soldatinnen erreicht werden. 8. Bevorzugte Zulassung zur selbständigen Tätigkeit, 129 SGB IX Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
2 9. Interessenvertretung in Betrieben und Dienststellen, 93 ff. SGB IX In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. 10. Besondere Hilfen bei der Erlangung oder Bewahrung eines Arbeitsplatzes, 33 ff, 71 ff SGB IX, 19, 97 ff. SGB III, 15 ff SchwbAV - Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Kostenübernahme bei Beschaffung und Instandhaltung technischer Arbeitshilfen und Hilfsmittel, Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Beschaffung der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Darlehen und Zuschuss zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (insbesondere Gründungszuschuss), Hilfen in besonderen Lebenslagen, Arbeitsassistenz, begleitende Hilfe im Arbeitsleben, Berufsvorbereitung, betriebliche Qualifizierung, berufliche Anpassung und Weiterbildung. - Arbeitgeber die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen haben Anspruch auf Darlehen oder Zuschüsse zur Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze, Ausbildungsplätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung, Ausbildungszuschuss, Zuschuss zu Gebühren bei der Berufsausbildung (insbesondere Prüfungsgebühren), Prämie und Zuschuss zu den Kosten der Berufsausbildung, Zuschuss zum Arbeitsentgelt (Eingliederungszuschuss), Zuschuss für Arbeitshilfen im Betrieb (insbesondere Beschaffung technischen Arbeitshilfen), Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, Prämien zur Einführung eines BEM. 11. Beitrittsrecht zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, 9 SGB V Schwerbehinderte Menschen können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. 12. Teilweise Befreiung von Zuzahlungen bei chronisch Kranken Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 13. Vorzeitiger Rentenbezug, 37, 236a SGB VI / Ruhestand im Beamtenverhältnis Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit in NRW auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. 14. Ermäßigung der Einkommenssteuer aufgrund außergewöhnlichen Belastung 33 ff. EStG Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen deren Grad der Behinderung mindestens 25 beträgt, einen Pauschbetrag von 310 Euro und höher geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
3 Entstehen höhere Aufwendungen, so kann der Steuerpflichtige diese anstelle des Pauschbetrags steuermindernd geltend machen. 15. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, 35a EStG Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 16. Kinderfreibetrag über das 18. Lebensjahr hinaus, 32 EStG Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird weiterhin berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 17. Kinderbetreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus, 9 c EStG Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, als Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben abgezogen werden. 18. Werbungskosten, 9 EStG Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, oder deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. 19. Versorgungsfreibetrag, 19 EStG Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze bleiben bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige schwerbehindert ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. 20. Pflegegeld als steuerfreie Einnahme, 3 Nr. 36 EStG Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält. 21. Umsatzsteuerbefreiung für Blinde, 4 Nr. 19 UStG Steuerfrei sind die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. 22. Steuerbefreiung bzw. Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer, 3a KraftStG Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die einen Ausweis mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "ag" besitzen.
4 Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen. 23. Parken auf Behindertenparkplätzen, 6 StVG Durch ein Zeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. 24. Steuerbefreiung bei der Hundesteuer Blindenführhunde, Hunde zum Schutz und zur Hilfe, blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen sind von der Steuerpflicht in der Regel befreit. 25. Freibeträge im Wohngeldrecht, 17 WoGG Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss wohngeldberechtigten Person geleistet. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind jährlichen Freibeträge für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied abzuziehen. 26. Mehrbedarf für Arbeitslosengeld II Empfängern, 21 SGB II Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. 27. Mehrbedarf bei Sozialhilfe Empfängern, 30 SGB XII Für Personen, die eine Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind, und einen Ausweis mit dem Merkzeichen G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. 28. Unentgeltliche oder ermäßigte Beförderung im Nahverkehr, 145 SGB IX Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines Ausweises mit dem Merkzeichen G und einer gültigen Wertmarke unentgeltlich befördert. Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Blinde, hilflose oder Empfänger von Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung erhalten die Wertmarke unentgeltlich. 29. Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) kann auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erteilen. 30. Ermäßigung der Telefongebühren Schwerbehinderte Personen erhalten bei den meisten Telefonanbietern Vergünstigungen auf die monatlichen Telefonkosten. 31. Ermäßigung bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen Schwerbehinderte Personen erhalten freien oder ermäßigten Eintritt bei verschiedenen öffentlichen Einrichtungen, wie Theater oder Schwimmhallen. 32. Recht auf Barrierefreiheit, 554a BGB Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.
5 33. Widerspruch gegen Kündigung, 574 BGB Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 34. Beförderung mit der Deutschen Bahn Für Menschen mit Lernschwierigkeiten, gehörlose und schwerhörige Menschen, blinde und sehbehinderte Menschen, Menschen mit Greifbeeinträchtigung, gehbehinderte oder kleinwüchsige Menschen bietet die Deutsche Bahn AG zusätzlichen Service, wie kostenlose Sitzplatzreservierung. 35. Beförderung mit dem Behindertenfahrdienst Schwerbehinderte Personen die öffentliche Verkehrsmittel und normale Taxen nicht nutzen können stehen Spezialfahrzeuge der Stadt oder privater Organisationen zur Verfügung. Für Inhaber des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "ag" oder eine vergleichbare Behinderung ist der städtische Fahrtdienst in der Regel kostenlos. 36. Portofreie Blindensendung Der Versand mit der Deutschen Post von Nachrichten oder Zeitungen in Braille- Schrift (Blindenschrift) sowie Hörbüchern auf Kassette ist für Sehbehinderte portofrei. 37. Blindengeld / Hilfe für Gehörlose Blinde erhalten nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Ebenso erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe. 38. Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelmtragepflicht Die örtliche Straßenverkehrsbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte und von der Schutzhelmtragepflicht erteilen, wenn das Anlegen der Gurte beziehungsweise das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. 39. Vergünstigungen beim Neuwagenkauf Viele Fahrzeughersteller bieten Sondernachlässe beim Kauf eines Neuwagens an. 40. Mitgliedschaftsrabatt Vereine, Automobilclubs und Versicherungen gewähren öfters günstigere Konditionen bei Vorlage des Behindertenausweises. 41. Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen, KHV Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben mit Trägern öffentlicher Gewalt in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. 42. Barrierefreiheit, 8 BGG Zivile Neubauten sowie große zivile Um- oder Erweiterungsbauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten.
6 43. Wohnungsbauprämie, WoPG Die Wohnungsbauprämie kann ausnahmsweise trotz vorzeitiger Verfügung über Sparbeiträge oder trotz nicht wohnwirtschaftlicher Verwendung gewährt werden, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss völlig erwerbsunfähig geworden ist. 44. Steuervergünstigung bei der Grundsteuer für Kriegsbeschädigte, 36 GrStG Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. Die Steuervergünstigung ist auch der Witwe zu gewähren, wenn sie auf dem Grundstück wohnt und nicht erneut heiratet.
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