VOF - Fachliche Eignung
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- Ernst Seidel
- vor 7 Jahren
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1 VOF - Fachliche Eignung Fachliche Eignung (1) Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. (2) Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden: a) soweit nicht bereits durch Nachweis der Berufszulassung erbracht, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/ oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen, b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen, - bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, - bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Bewerbers zulässig, c) durch Angabe über die technische Leitung, d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bewerber für die Dienstleistungen verfügen wird, f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Bewerbers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollten sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Bewerber ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Bewerbers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen, h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt. (3) 12 Abs.3 gilt entsprechend.
2 204.1 Vergleichbare Regelungen 8180 Der Vorschrift des 13 VOF vergleichbar sind im Bereich der VOB 8 VOB/A und im Bereich der VOL 7a VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 13 herangezogen werden Änderungen in der VOF In 13 ist neu der Abs. 3 aufgenommen, wonach Bewerber sich, gegebenenfalls auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen können, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen Grundsatz ( 13 Abs. 1) 8182 Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. Es können nach dem Wortlaut also auch andere Gesichtspunkte Anwendung finden bzw. vom Auftraggeber verlangt werden Mögliche Nachweise der Eignung eines Bewerbers ( 13 Abs. 2) Abs. 2 eröffnet dem Auftraggeber mehrere Möglichkeiten, Nachweise über die Eignung eines Bewerbers zu fordern. Nach dem Wortlaut von 13 Abs. 2 ist die Liste der möglichen Nachweise abschließend. Weitere Merkmale kann der Auftraggeber nicht heranziehen (2. VK Bund, B. v Az.: VK 2-18/02). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn für die Durchführung der Leistung gesetzlich normierte weitere Eignungsnachweise gefordert werden können, z.b. eine Sanierungsträgerbestätigung eines Bundeslandes (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 58/04). 13 Abs. 2 VOF sieht über die Entscheidung der Auftraggeberseite hinaus, ob man eines, mehrere oder gleich alle dort aufgeführten Alternativen zum Gegenstand des verbindlichen Anforderungsprofils machen möchte, keine weitere Entscheidung des Auftraggebers vor. Die Auftraggeberseite muss sich gerade nicht - wie bei 7 a VOL/A - zwischen zwei oder mehreren Alternativen entscheiden, die sich inhaltlich ausschließen. Der Auftraggeber kann also pauschal die Nachweise gemäß 13 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) verlangen (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v Az: 1 VK LVwA 51/05) Berufliche Befähigung ( 13 Abs. 2 Buchstabe a)) 8185/1
3 Die Forderung des Nachweises Qualifikation der Projektmitarbeiter ist üblich und daher nicht sachfremd. Es entspricht den Anforderungen das Vergaberechts (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06). 8185/2 Der Auftraggeber kann einen Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur fordern. Ein Bewerber ist im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die Anerkennung als Prüfingenieur altersbedingt während der Vertragslaufzeit erlischt. Ist nach der Bekanntmachung die Erbringung der Dienstleistung einem besonderen Berufsstand, nämlich Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (bzw. Prüfämter) für Standsicherheit der Fachrichtung 1 (=Massivbau), oder solchen mit vergleichbarer Qualifikation, vorbehalten, genügt die Anerkennungsurkunde den Anforderungen der Ausschreibung nicht, wenn diese im Jahr 2011 altersbedingt erlischt ( 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau) und damit die vorgesehene Vertragslaufzeit bis bei weitem unterschreitet (VK Südbayern, Az.: Z /09) Wesentliche in den letzten drei Jahren erbrachte Leistungen ( 13 Abs. 2 Buchstabe b)) Vergleichbare Regelungen 8186 Der Vorschrift des 13 Abs. 2 Buchstabe b) VOF vergleichbar sind im Bereich der VOB 8 Nr. 3 Abs. 1 Buchstaben a) und b) VOB/A und im Bereich der VOL 7a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A. Die Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 13 herangezogen werden Zulässigkeit der Forderung nach Referenzen 8187 Vgl. dazu die Kommentierung zu 97 GWB RZ Keine Forderung nach vergleichbaren Leistungen /0,3 Im Gegensatz zur Regelung der VOB/A fordert die VOF keine Nachweise über vergleichbare Leistungen, sondern nur über die insgesamt erbrachten Leistungen. Diese Regelung deckt sich auch mit der entsprechenden Vorschrift der Vergabekoordinierungsrichtlinie (Art. 32). Die Forderung von Referenzen wesentlicher Leistungen für die vergangenen drei Jahre als Nachweis der fachlichen Eignung ist gemäß 13 VOF zulässiges und sachgerechtes Kriterium. Mit Blick auf den 13 Abs. 2 VOF einleitenden Satz (Nachweise je nach Art der betreffenden Dienstleistung...) sollte sich hier auf die Art der zu vergebenden Leistung konzentriert werden und nicht alle erdenklichen ähnlichen Leistungen enthalten. Eine solch beliebige Zusammenstellung erschwert die Information des prüfenden und wertenden Auftraggebers unnötig und läuft Gefahr, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. Hier gilt demnach "Qualität anstelle von Quantität", gerade dieser Nachweis ist vorzuziehen (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06).
4 Inhalt einer Forderung nach vergleichbaren Leistungen im VOF- Bereich 8188/1 Behält sich ein Auftraggeberseite ausdrücklich die Vergabe weiterer Leistungsphasen an den im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu ermittelnden Vertragspartner vor, hat sich die Eignungsprüfung auf alle Leistungsphasen z.b. der 55, 64 HOAI zu erstrecken. Deshalb müssen die abgeforderten Referenzangaben das gesamte mögliche Leistungsspektrum der Objekt- und Tragwerksplanung nach 55, 64 HOAI umfassen; eine isolierte Betrachtung der z.b. konkret ausgeschriebenen Leistungsphasen 1 und 2 für Objekt- und der Tragwerksplanung scheidet aus (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v Az.: 1 VK LVwA 35/06) Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung 8189 Vgl. dazu die Kommentierung zu 10 VOF RZ Technische Leitung ( 13 Abs. 2 Buchstabe c)) 8189/1 Auch dieses Kriterium entspricht den Anforderungen des Vergaberechts. Dieser Eignungsnachweis erstreckt sich vorrangig auf die berufliche Befähigung des im Auftragsfalle für die technische Leitung vorgesehenen Personals. Für die technische Leitung werden im allgemeinen Mitarbeiter erwartet, die über eine berufliche Befähigung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06) Beschäftigtenanzahl und Führungskräfte ( 13 Abs. 2 Buchstabe d)) 8190 Anerkannt als zulässige Forderung ist ein Nachweis über die Anzahl an Arbeitskräften, die aufgrund des Umfangs der zu vergebenden Arbeit erforderlich sind (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06). Die stärkere Gewichtung einer höheren Anzahl von Beschäftigten ist vor allem mit dem Interesse des Auftraggebers zu rechtfertigen, nicht nur die für die Bearbeitung des zur Ausschreibung stehenden Projekts vorgesehenen Mitarbeiter in seine Wertung einzubeziehen, sondern eine Vorstellung vom Kontingent weiterer Fachkräfte, auf die unter besonderen Umständen, bei unvorhergesehenem Zusatzbedarf, ohne Zeitverzug zurückgegriffen werden kann, zu erhalten. Es ist weder sachfremd noch willkürlich, wenn der Auftraggeber Wert darauf legt, dass das von ihm beauftragte Planungsbüro eine angemessene personelle Reserve für einen bei komplexen Projekten nie völlig auszuschließenden Zusatzbedarf vorhalten kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Diskrepanz der Umsatz- und/oder Mitarbeiterzahlen kleinerer, mittlerer und großer Büros regelmäßig für den Auftraggeber eines Großprojekts zugleich auch Maßstab für die Höhe seines eigenen Risikos hinsichtlich der finanziellen Absicherung und der vollständigen Erfüllung des zu vergebenden Vorhabens ist, sodass eine diesbezügliche Differenzierung zu Lasten kleinerer Büros sachlich gerechtfertigt ist (VK Lüneburg, B. v Az.: VgK-19/2006).
5 Technische Ausrüstung ( 13 Abs. 2 Buchstabe e)) 8191 Vgl. dazu die Kommentierung zu 8 VOB/A RZ Qualitätssicherung ( 13 Abs. 2 Buchstabe f)) /1 8192/2 Die Vorschrift deckt sich in Teilen mit der Regelung des 10 Abs. 3 VOF. Vgl. daher zur Qualitätssicherung mittels Zertifizierung die Kommentierung zu 10 VOF RZ Qualitätssicherung ist ein für den Nachweis der fachlichen Eignung gemäß 13 VOF zulässiges und sachgerechtes Kriterium. Jeweils geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität sind die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, die auftragsspezifische Entwicklung und Anwendung eines Qualitätsmanagementplans und dessen Umsetzung in der Auftragsbearbeitung (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06). Bestandteil der Qualitätssicherung ist auch die Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit. Hierbei handelt es sich ebenfalls um ein übliches und nicht sachfremdes Kriterium. So kann z.b. der Bewerber fünf Punkte erhalten, der unabhängig vom Sitz seines Büros sicherstellt, dass er für die Zeit der Aufgabenerfüllung stets erreichbar und im Bedarfsfall kurzfristig präsent ist. Die Entfernung des Bürositzes vom Sitz des Auftraggebers bzw. des Projektgebiets - maßgebend ist die kürzere Entfernung - fließt daher in die Wertung ein (Entfernung bis zu 100 km fünf Punkte, bis zu 200 km vier Punkte ). Zwar wird dadurch die Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit unvorhersehbar nur über km-vergleiche bewertet, ohne die konkrete durchschnittliche Reisezeit zu berücksichtigen. Die Beurteilung anhand der kilometermäßigen Entfernung ist aber nicht willkürlich. Dies gilt auch für eine Grenze von 100 km. So muss es eine Festlegung geben, anhand welcher die Punktabzüge erfolgen (VK Südbayern, B. v Az.: Z /06) Angabe der Nachunternehmerleistungen ( 13 Abs. 2 Buchstabe h)) 8193 Der Nachweis der Eignung kann u. a. durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Bewerber möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt, erbracht werden. Der Auftraggeber kann also von den Bewerbern verlangen, dass sie die Nachunternehmerleistungen angeben (OLG München, B. v Az.: Verg 6/06; VK Südbayern, B. v Az.: Z /06). Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, die Namen der Nachunternehmer zu verlangen (OLG München, B. v Az.: Verg 6/06) Vergleichbare Regelungen 8194 Der Vorschrift des 13 Abs. 2 Buchstabe h) VOF vergleichbar sind im Bereich der VOB 10 Nr. 4 Buchstabe c) VOB/A und im Bereich der VOL 9 Nr. 4 Buchstabe d) VOL/A. Die
6 Kommentierungen zu diesen Vorschriften können daher ergänzend zu der Kommentierung des 13 herangezogen werden Eigenleistungsverpflichtung? Regelungen in der VOF 8195 Eine generelle Eigenleistungsverpflichtung kennt die VOF nicht. Lediglich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen regelt 26 VOF, dass der Auftragnehmer die Auftragsleistung selbständig mit seinem Büro zu erbringen hat. Dem Auftragnehmer kann jedoch mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet werden, Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Dritte mit entsprechender Qualifikation zu vergeben Regelungen in VOB und VOL 8196 Nach 4 Abs. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2 VgV ist im Ergebnis für den Bereich der VOL/A und der VOB/A die Eigenleistungsverpflichtung aufgehoben worden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ 309ff.) Abs /1 Nach 13 Abs. 3 gilt 12 Abs. 3 entsprechend. Nach dieser Regelung kann sich ein Bewerber, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Im Ergebnis gelten damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die 4 Abs. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2 VgV auch im Bereich der VOF. Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu 97 GWB RZ 350ff. 12 Abs. 3 und 13 Abs. 3 VOF treffen keine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt der Verfügbarkeitsnachweis zu führen ist, so dass ein zwingender Ausschluss wegen eines unvollständigen Angebots hiernach nicht in Betracht kommt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eine Frist zur Vorlage der entsprechenden Verfügbarkeitsnachweise bestimmt. Ist dies nicht der Fall, kann der Bewerber bzw. Bieter seiner Nachweispflicht aus 12 Abs. 3 und 13 Abs. 3 VOF auch noch im Laufe des Vergabeverfahrens nachkommen (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-33/08) Sonstige Nachweise
7 8199 Über die in 13 Abs. 2 genannten Nachweise hinaus fordern die öffentlichen Auftraggeber weitere auftragsbezogene Nachweise über die fachliche Eignung Zertifizierung 8200 Vgl. dazu die Kommentierung zu 97 GWB RZ Getrennte Vergabe von Projektsteuerungs- und Objektüberwachungsleistungen 8201 Bauüberwachung und deren Controlling (Überwachung) in Form der Projektsteuerung können nicht in einer Person zusammentreffen. Damit würde diese Person letztlich sich selbst kontrollieren. Aus Rechtsgründen ist dies ausgeschlossen. Denn eine Person kann schon aufgrund der Interessenkollision nicht zugleich auf der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite stehen und sich selbst koordinieren und kontrollieren. Insoweit fehlt es an der Zuverlässigkeit (1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 25/06) Getrennte Vergabe von Leistungen der Bauoberleitung und der örtlichen Bauüberwachung 8201/1 Im Teil VII der HOAI - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - sind die Leistungen der örtlichen Bauüberwachung in 57 HOAI aufgeführt, die Bauoberleitung hat als Leistungsphase 8 im 55 Abs. 2 HOAI ihren Niederschlag gefunden. Die HOAI geht also von der getrennten Vergabe beider Leistungen aus, da Bestandteil der Bauoberleitung vor allem die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung ist. Vergaberechtlich können Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung nicht in einer Person zusammentreffen. Damit würde sich ein Bieter bzw. Bewerber letztlich selbst überwachen. Aus Rechtsgründen und der damit verbundenen Interessenkollision ist dies ausgeschlossen. Deshalb entfällt die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, wenn sie und die Bauoberleitung in einer Hand liegen (VK Brandenburg, B. v Az.: 2 VK 34/06, 1 VK 35/06).
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