Universität zu Köln. Der Rektor Der Kanzler. Information für alle. Beamtinnen und Beamten. der Hochschule. Köln,

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1 Universität zu Köln Universität zu Köln Albertus-Magnus-Platz Köln Information für alle Beamtinnen und Beamten der Hochschule Der Rektor Der Kanzler Abteilung 41 Personalhaushalt und Personalangelegenheiten Ansprechpartner: Herr Ralf Steffens Telefon Telefax Köln, AZ: Dienstrechtsanpassungsgesetz vom für das Land Nordrhein Westfalen (NRW) hier: Änderungen im Besoldungsrecht (Besoldungsordnungen A und W) für die Beamtinnen und Beamten im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Dienst der Hochschule Sehr geehrte Damen und Herren, das am 15. Mai 2013 durch den Landtag verabschiedete Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land NRW (GV.NRW. Ausgabe Nr.15 vom Seiten ) sieht umfangreiche Änderungen im Bereich der Besoldungsordnung W, die rückwirkend zum in Kraft getreten sind, sowie Änderungen in der Besoldungsordnung A, die zum in Kraft getreten sind, vor. Daneben gibt es Änderungen im Beamten - und Versorgungsrecht des Landes NRW. 1. Überleitung des bisher geltenden Bundesrechts in Landesrecht Das bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes noch geltende Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und die in Artikel 1 Nr. 2 Dienstrechtsanpassungsgesetz aufgeführten Verordnungen, jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, werden zum in Landesrecht übergeleitet. Während die aufgeführten Verordnungen ihre bisherigen Bezeichnungen behalten, wird das überleitete Bundesbesoldungsgesetz in Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (ÜBesG NRW) umbenannt. Das Besoldungsgesetz für das Land NRW (Landesbesoldungsgesetz LBesG) findet daneben weiterhin Anwendung. Servicezeiten: Mo. Di. Do Uhr Mi Uhr Fr Uhr und nach Vereinbarung Albertus-Magnus-Platz Köln Zentrale: Tel Fax Zu erreichen mit: KVB-Bahnlinie 9 (zeitw. 8) KVB-Buslinien 130, 136,142,146 Bankverbindungen Sparkasse Köln/Bonn BLZ Kto.-Nr IBAN DE BIC COLSDE33

2 2. Änderungen in der Professorenbesoldung (Besoldungsordnung W) Mit Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes werden Kraft Gesetzes (nicht durch Verwaltungsakt) rückwirkend ab 01. Januar 2013 das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W2 um 690,- Euro und das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W3 um 300,- Euro erhöht. Die neuen Grundgehälter für die Hochschullehrer/innen betragen somit ab 01. Januar 2013: W 1 = 3.816,31 Euro (Juniorprofessur) W 2 = 5.044,02 Euro W 3 = 5.578, 75 Euro Die Erhöhungsbeträge werden kraft Gesetzes (und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt) angerechnet auf Berufungs - und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge der Hochschul-Leistungsbezügeordnung NRW (HLeist-BVO NRW), soweit diese zum 01.Januar 2013 als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung auf 45 % der monatlichen Leistungsbezüge, jedoch maximal bis zur Höhe der neuen Erhöhungsbeträge (690,- bzw. 300,- Euro). Dabei sind zunächst unbefristete Leistungsbezüge, dann befristete Leistunsgbezüge heranzuziehen. Bei mehreren Leistunsgbezügen verringern sich vorrangig die früher gewährten. Es verbleibt also grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 55 % des jeweiligen Leistungsbezugs. Damit werden nun maximal 45 % der Leistungsbezüge - entsprechend der Rangfolge im Einzelfall - angerechnet. Diese Regelung gilt auch für die sogenannten Dienstverträge nach Hochschulrecht NRW, in denen die Anwendung der W-Besoldung analog vereinbart wurde. Für den Landes- bzw. Hochschulbereich gilt daher Folgendes: Die Erhöhung der Grundgehälter und die Anrechnung auf die Leistunsgbezüge werden, soweit es programmtechnisch möglich ist, vom zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung automatisch vollzogen. Die jeweiligen Dienststellen bzw. Personalabteilungen und die Lohnbuchhaltung im Universitätsklinikum werden hier aber auf jeden Fall unterstützende Arbeiten leisten. Eine gesonderte Benachrichtigung für jede Einzelperson ist somit nicht mehr erforderlich. Vielmehr erfolgt die Umsetzung Kraft Gesetzes. Zur besseren Orientierung ist daher eine Übersicht hinsichtlich der Anrechnungsmodalitäten (Beispielberechnungen) in den W2 und W3 - Besoldungsgruppen für Sie als erste Information beigefügt. Außerdem ist die neue Besoldungstabelle für die W-Besoldung angehängt. Seite 2

3 Die Grenzwerte für einen Mehrbetrag betragen demnach in der W2-Besoldung rund 1.550,- Euro und in der W3 - Besoldung rund 700,- Euro monatliche Leistungszulage. Änderungen im Versorgungsrecht der Hochschullehrer/innen (BeamtVG a.f.): Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge beträgt seit nur noch 21 % (vorher: 40 %) für die W2-Besoldung und 32,5 % (vorher 40 %) für die W3-Besoldung. Damit sind die alten Besitzstände aber insoweit erhalten geblieben. Entsprechendes gilt für die Reduzierung der Prozentsätze bei den sog. Funktionszulagen nach 6 Hochschul-Leistungsbezügeordnung für Rektoren - und Kanzlerämter der Hochschulen bzw. Fachhochschulen (vgl. Artikel 10 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes). Positiv anzumerken ist, dass sich die sog. Bezugszeit der Leistungsbezüge insgesamt von drei auf zwei Jahre verkürzt hat. Neu: Gemäß 33 Absatz 3 Satz 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land NRW sind vom Grundsatz her Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge bis zur Höhe von zusammen 32,5 % bzw. 21 % des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe nach 10 Jahren gemäß 12 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG) für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3. Änderungen in der Besoldung der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten (Besoldungsordnung A) Das System der Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter wird vom 01. Juni 2013 an durch ein System von Erfahrungsstufen abgelöst. Das gilt sowohl für erstmalige Ernennungen in ein Beamtenverhältnis auf Probe als auch für bestehende Beamtenverhältnisse. 3.1 Erstmalige Beamtenverhältnisse (Ernennung) Im Regelfall wird das Grundgehalt nach der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der maßgeblichen Besoldungsstufe festgesetzt. Das Lebensalter spielt dabei für Einstellungen ab keine Rolle mehr. Seite 3

4 Für die neue Stufenfestsetzung sind die Regelungen zu früheren Dienstzeiten ( 27 Absatz 2 Satz 1 und 4 ÜBesG NRW) und zu bestimmten weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten ( 28 Absatz 1 ÜBesG NRW) nunmehr zu beachten. Diese können dazu führen, dass - je nach individuellem Umfang der anzuerkennenden Zeiten - bereits von Anfang an ein Grundgehalt aus einer höheren Erfahrungsstufe als der Anfangsstufe gezahlt wird. Die auf diese Weise individuell ermittelte Erfahrungsstufe und die zum Erreichen der nächsthöheren Erfahrungsstufe noch erforderliche Erfahrungszeit werden zukünftig durch einen Stufenfestsetzungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung von den Personalabteilungen im Klinikum und der Universität ermittelt und Ihnen mitgeteilt. Hinweis für den Landesbereich bzw. die Hochschule: Solange der Umfang solcher anzuerkennenden Zeiten von den Personalabteilungen noch nicht abschließend überprüft oder bestimmt werden kann, oder z.b. Unterlagen als Nachweise fehlen, wird zunächst das Grundgehalt aus der ersten mit einem Wert belegten Stufe automatisch gewährt. Der Aufstieg in den neuen Erfahrungsstufen erfolgt bis zur 5. Stufe im Abstand von 2 Jahren, von der 5. bis zur 9. Stufe im Abstand von 3 Jahren und von der 9. bis zur 12. Stufe im Abstand von 4 Jahren (vgl. Besoldungstabelle A in der Anlage). Soweit Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt vorliegen, erfolgt der Aufstieg in den einzelnen Stufen nach Ablauf der Stufenlaufzeit der jeweiligen Erfahrungsstufe automatisch, d.h. ohne dass eine Leistungsfeststellung notwendig wird. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (vgl. 27 Absatz 2 ÜBesG). 3.2 Bestehende Beamtenverhältnisse Regelfall Die Überleitung der vorhandenen beamteten Beschäftigten in die neuen Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern erfolgt Kraft Gesetzes zum 01. Juni 2013 grundsätzlich 1:1 in die Erfahrungsstufe, die von ihrer Nummerierung und ihrem Wert her der bisherigen Stufe entspricht. Finanzielle Verluste in der Besoldung im Zeitpunkt des Überleitungsstichtags ( ) sind somit definitiv ausgeschlossen (Besitzstandsgarantie). Eine Neuberechnung der Erfahrungsstufe im jeweiligen Einzelfall findet bei der Überleitung des sog. Bestandspersonals nicht Seite 4

5 statt. Ebenso wenig findet eine sog. Günstigerprüfung mit dem Vergleich von altem und neuem System statt. Wichtiger Hinweis: Es erfolgt insbesondere seitens der Personalabteilungen keine neue Stufenfestsetzung mit Verwaltungsakt bzw. gesondertem Schreiben. Mit der Zuordnung zu den neuen Grundgehaltstabellen beginnt grundsätzlich für alle übergeleiteten Beamtinnen und Beamten am 01. Juni 2013 der Zeitraum, den sie in den Erfahrungsstufen bis zum Regelaufstieg nach 27 Absatz 3 Übergeleitetes Besoldungsgesetz NRW verbringen müssen (Stufenlaufzeit). Außerdem werden für den Stufenaufstieg Dienstzeiten, die in einer Stufe nach altem Recht verbracht worden sind, in der Erfahrungsstufe nach neuem Recht Kraft Gesetzes, d.h. ohne Verwaltungsakt, angerechnet (vgl. Artikel 3 1 Absatz 2 Dienstrechtsanpassungsgesetz). Die Beamtin/ der Beamte steigt dadurch grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt in die nächsthöhere Erfahrungsstufe auf, wie sie oder er bei Fortgeltung des alten Rechts in die nächsthöhere Stufe aufgestiegen wäre Sonderfälle Wegfall von einzelnen Stufen bei den Besoldungsgruppen A12 bis A14 Die neuen Grundgehaltstabellen (vgl. Anlage) wurden mit dem Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW dahingehend modifiziert, dass bei bestimmten Besoldungsgruppen die ersten mit einem Wert belegten Stufen entfallen sind (A12: Stufe 3 / A13 und A14: Stufen 3 und 4). Es ist infolgedessen möglich, dass eine Person nicht in eine Stufe, die von ihrer Zahl und ihrem Wert her der bisherigen Grundgehaltsstufe entspricht, überführt werden kann. In einem solchen Einzelfall erfolgt die Überleitung Kraft Gesetzes (ohne Verwaltungsakt) in die erste, mit einem Wert belegte Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. Für den Stufenaufstieg beginnt der Zeitraum der neuen Stufe für diese Personen am 01. Juni 2013 Kraft Gesetzes (ohne Verwaltungsakt) neu zu laufen. Eine Anrechnung von Zeiten, die in einer weggefallenen Stufe nach altem Recht verbracht worden sind, erfolgt nicht Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger Personen, die vor dem 01. Juni 2013 erstmalig zur Beamtin / zum Beamten auf Probe ernannt worden sind und die vor der Überleitung in die neuen Grundgehaltstabellen noch keinen Regelaufstieg in die nächsthöhere Stufe der alten Tabelle hatten, werden zunächst ebenfalls Kraft Gesetzes (ohne Verwaltungsakt) 1:1 in die neuen Tabellen Seite 5

6 übergeleitet. Für den nächsten Stufenaufstieg werden tatsächlich absolvierte Dienstzeiten, die in einer Stufe nach altem Recht verbracht worden sind, zwar wie im Regelfall angerechnet; der Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt jedoch nicht automatisch zum selben Zeitpunkt wie er bei Fortgeltung des alten Rechts in die nächsthöhere Stufe erfolgt wäre. Da das Besoldungsdienstalter bei der Besoldung und beim Stufenaufstieg in der Tabelle zukünftig keine Rolle mehr spielt, steigen Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger im Beamtenbereich erst in die nächsthöhere Erfahrungsstufe auf, wenn die für die jeweilige Stufe maßgebliche Erfahrungszeit vollständig erbracht worden ist. Eine sogenannte Günstigerprüfung zwischen altem und neuem System findet auch hier nicht mehr statt. Die personalaktenführenden Dienststellen im Klinikum und der Universität zu Köln werden in solchen Einzelfällen eine manuelle Berechnung der Stufen vornehmen Beurlaubte Beamtinnen und Beamte Beurlaubte Beamtinnen und Beamte ohne Anspruch auf Dienstbezüge werden ebenfalls zum 01. Juni 2013 kraft Gesetzes in das neue System und die neuen Grundgehaltstabellen übergeleitet. Zu diesem Zweck wird bei ihnen ein Ende ihrer jeweiligen Beurlaubung zum Ablauf des fingiert. Mit dem ihnen zu diesem Zeitpunkt jeweils fiktiv zustehenden Grundgehalt werden sie dann den neuen Grundgehaltstabellen zugeordnet. Nach der Überleitung zum richtet sich der Stufenaufstieg ausschließlich nach neuem Recht. Die personalaktenführenden Dienststellen im Klinikum und der Universität zu Köln werden in solchen Einzelfällen bei Wiedereintritt des Dienstes im jeweiligen Einzelfall die dann aktuelle Erfahrungsstufe und die bis zum Erreichen der nächst höheren Erfahrungsstufe noch erforderliche Erfahrungszeit nach neuem Recht ermitteln. Ein gesonderter Verwaltungsakt ergeht nicht Zeiten vor Vollendung des 21. Lebensjahres Nach der Überleitung werden bei der Anrechnung von Zeiten für den nächsten Stufenaufstieg nur Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge ab dem Monat, indem die Beamtin oder der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt. Dienstzeiten, die vorher erbracht worden sind, werden nicht angerechnet (Artikel 3 1 Absatz 2 Satz 2 Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW). Seite 6

7 3.2.6 Ausweitung der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungsrecht NRW Durch Artikel 7 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes NRW wird die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften wie im Bereich des Versorgungsrechts auch auf den Bereich des Besoldungsrechts auf den Zeitraum zwischen dem 01. August 2011 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und dem 03. Dezember 2003 ausgeweitet. Soweit für diesen Zeitraum Ansprüche auf Familienzuschläge bestehen, werden die entsprechenden Beträge durch das Landesamt bzw. die Lohnbuchhaltung im Klinikum nachgezahlt. Entsprechende Nachzahlungsansprüche für diesen Zeitraum sind noch nicht verjährt. Die Einrede der Verjährung wird für diesen Zeitraum nicht erhoben Einführung der Familienpflegeteilzeit gemäß 65a Landesbeamtengesetz Nach Absatz 1 des Gesetzes kann nun ab sofort auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen Änderungen im Versorgungsrecht des Landes NRW Zur allgemeinen Information ist das aktuelle Merkblatt des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW beigefügt. Es berücksichtigt die derzeitige Rechtslage ab 01. Juni 2013 nach neuem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Steffens 3 Anlagen Seite 7

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