7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!

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1 7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten, selbst wenn sie in den Ferien krank werden sollten. 7.1 Urlaub beantragen Zur Urlaubsbeantragung sind die dafür vorgesehenen gelben Zettel auszufüllen und vom jeweiligen Dienstvorgesetzten unterschrieben rechtzeitig an die Personalverwaltung weiterzuleiten. Die Urlaubskarte wird sowohl in der Personalverwaltung als auch vom Dienstvorgesetzten geführt. Je nach Dienstelle kann diese Aufgabe auch delegiert werden. Am Jahresende werden die Karten miteinander verglichen. In der Probezeit (6 Monate) kann grundsätzlich kein Urlaub genommen werden. Unabhängig hiervon ist die Probezeit bei der Berechnung der Urlaubstage mit zu berücksichtigen. 7.2 Erholungsurlaub In den Tarifverhandlungen 2014 für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit den Arbeitgebern in der dritten Runde ein Ergebnis erzielt, das laut KODA-Beschluss auch für das Bistum Mainz gilt. Neben Tariferhöhungen wurde auch der Urlaubsanspruch ab 2014 für alle Beschäftigten einheitlich auf 30 Tage festgelegt. So erhalten alle GA/GR/PA/PR bei einer 5-Tage-Woche und ganzjähriger Beschäftigung 30 Urlaubstage, bei einer 6-Tage-Woche und ganzjähriger Beschäftigung 36 Urlaubstage. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt oder erfolgt die Beschäftigung nicht während des gesamten Jahres, so reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilmäßig. Sollten Sie Fragen zu ihrem Urlaubsanspruch haben, wenden Sie sich an die Personalverwaltung, Dezernat 1, Abteilung 2.

2 7 URLAUB Arbeitszeitverkürzungstage Dazu kommen noch pro Jahr 2 Arbeitszeitverkürzungstage. Gemäß KODA- Beschluss vom (KA 1987, S. 72f) erhalten die GA/GR/PA/PR ferner an zwei Werktagen je Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Die Festlegung dieser Tage erfolgt unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. Fastnacht, Kirchweihe o. Ä Urlaub im Jahr der Elternzeit Gemäß 17 BEEG wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. 7.3 Feiertagsregelung Für Bedienstete des Bischöflichen Ordinariates gilt, dass der 24. und dienstfrei sind ( 6 TVöD). 7.4 Resturlaub Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden. Resturlaub kann entsprechend 26 TVöD maximal bis zum des Folgejahres übertragen werden. Bei der 169. Sitzung der KODA wurde beschlossen, dass in Abweichung von der Regelung des TVöD eine Übertragung des Urlaubes bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres möglich ist (vgl. Kirchliches Amtsblatt Nr. 8 vom ). Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden. 7.5 Sonderurlaub Nach 28 TVöD können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Gemäß der Regelung über bezahlten Sonderurlaub für GA/GR/PA/PR in der Jugendarbeit (KODA-Beschluss vom (KA 1985, S. 32) gelten für GA/GR/PA/PR in der Jugendarbeit im hessischen Teil des Bistums Mainz die Regelungen des "Landesgesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub in der Jugendarbeit" vom Im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums Mainz

3 7 URLAUB 3 erhalten die GA/GR/PA/PR in der Jugendarbeit ebenfalls auf Antrag bezahlten Sonderurlaub; im Übrigen ist der Sonderurlaub gesetzlich geregelt im "Landesgesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Jugendgruppenleiter in der Jugendpflege" vom Bildungsurlaub Für den Bildungsurlaub oder die Bildungsfreistellung gelten die Gesetze von Rheinland-Pfalz oder Hessen entsprechend dem Dienstort der GA/GR/PA/PR. Über nähere Einzelheiten (auch zu Fragen der Anrechnung) informiert die Abteilung Personal- und Organisationsförderung im Personaldezernat. 7.7 Exerzitien Für die Teilnahme an Exerzitien werden GA/GR/PA/PR bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. Der Anspruch auf Dienstbefreiung kann im Einverständnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Der Anspruch auf Freistellung besteht für Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit. (KODA-Beschluss vom ; in: KA 1991, Nr. 10, S. 73) 7.8 Arbeitsbefreiung Nach KODA-Beschlüssen zur Arbeitsbefreiung vom wird bei verschiedenen Anlässen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt (KA 2004, S. 35f). Um das Arbeitsrecht im Bistum Mainz stärker kirchlich zu profilieren, wurde im KODA-Beschluss vom festgelegt, dass der freie Tag bei der Erstkommunion flexibel, also auch am Weißen Montag in Anspruch genommen werden kann. Im Einzelnen gibt es Arbeitsbefreiung beim Umzug des GA/GR/PA/PR mit eigenem Hausstand 2 Arbeitstage beim Umzug des GA/GR/PA/PR mit eigenem Hausstand anlässlich der Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen 3 Arbeitstage bei Eheschließung des GA/GR/PA/PR 2 Arbeitstage Entbindung 3 Arbeitstage

4 7 URLAUB 4 bei der Niederkunft der mit dem GA/GR/PA/PR in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau des GA/GR/PA/PR (KODA-Beschluss vom ; in: KA 1986, Nr. 9, S. 62) 3 Arbeitstage wenn Kinder zu versorgen sind 6 Arbeitstage beim Tode des Ehegatten des GA/GR/PA/PR 4 Arbeitstage beim Tode von einem nahen Verwandten, der mit dem GA/GR/PA/PR in demselben Haushalt gelebt hat 2 Arbeitstage bei der Beisetzung von einem nahen Verwandten, der nicht mit dem GA/GR/PA/PR in demselben Haushalt gelebt hat bei der Taufe, bei der Erstkommunion, bei der Firmung und bei der Eheschließung eines Kindes des GA/GR/PA/PR bei der Silberhochzeit des GA/GR/PA/PR beim 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum bei Übernahme eines Patenamtes, sofern die Feier auf einen Arbeitstag fällt bei schwerer Erkrankung a) des Ehegatten, b) eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, c) der im Haushalt des GA/GR/PA/PR lebenden Eltern, Stiefeltern oder von nahen Verwandten des GA/GR/PA/PR, wenn dieser die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege des Erkrankten deshalb selbst übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht 6 Arbeitstage bei schwerer Erkrankung des Ehegatten oder einer sonstigen in seinem Haushalt lebenden Person, wenn der GA/GR/PA/PR aus diesem Grunde die Betreuung seiner

5 7 URLAUB 5 Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen muss, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht (KODA-Beschluss vom ; in: KA 1986, Nr. 9, S. 62) 6 Arbeitstage beim Besuch von Katholikentagen bzw. Kirchentagen (KODA- Beschluss vom ; in: KA 1984, Nr. 6, S. 36)

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