Herzlich Willkommen zum 3. Gewerbeamtstag. Handwerkskammer Dresden Am Lagerplatz Dresden

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1 Herzlich Willkommen zum 3. Gewerbeamtstag

2 Aktuelles zum Handwerksrecht Eintragungsvoraussetzungen EU/EWR Bürger Abgrenzung Haupt- Neben- und Hilfsbetrieb

3 Aktuelle Themen Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Meisterpflicht Verbraucherschutz im Wesentlichen keine Benachteiligung der Inländer zu den im EU- Ausland ausgebildeten Handwerkern ( Altgesellenregelung ) Anerkennungsgesetz - BQFG am als Regierungsentwurf im Bundestag beschlossen, z.zt. Beratung im Bundesrat, evtl. Vermittlungsausschuss Rechtsanspruch auf Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen soll ausgeweitet werden 28. Oktober

4 EU/EWR - Personenverkehrsfreiheiten Alle EU-Staatsbürger haben das Recht, in einem anderen EU-Staat ein Unternehmen zu gründen Niederlassungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Zu Beachten sind vor Aufnahme und Ausübung des Berufes die Zulassungsvoraussetzungen in Deutschland und anderen EU-Staaten! 28. Oktober

5 Gewerbe- und handwerksrechtliche Grundsätze Jeder (auch ausländische) Gewerbetreibende hat den Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes oder eines Reisegewerbes im Inland bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde anzuzeigen - 14 und 55 GewO Jeder selbständige Betrieb (auch ausländische) eines zulassungspflichtigen u. zulassungsfreien Handwerks als stehendes Gewerbe im Inland ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen - 1, 18 und 9 HwO, 1 EU/EWR HwV 28. Oktober

6 Ausländische Gewerbetreibende 28. Oktober

7 Mitgliedschaft Handwerkskammer Hinweis an ausländische Gewerbetreibende im Rahmen Ihres Beratungsangebotes auf Eintragungspflicht HWK Betriebssitz zumeist repräsentative Geschäftsadresse i.d.z. muss gewährleistet sein, dass der Büroservice für die Kontaktaufnahme tatsächlich zur Verfügung steht u. Post bspw. in Vollmacht für den Vertragspartner abgewickelt wird, andernfalls Niederlassungscharakter zweifelhaft Gefahr von Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Eintragung HWK 28. Oktober

8 Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vom Umsetzung 2007: EU/EWR-Handwerk-Verordnung Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen bei zulassungspflichtigen Handwerken im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gem. 9 HwO durch: langjährige praktische Berufserfahrung oder Anerkennung der nachgewiesenen Ausbildung 28. Oktober

9 Langjährige praktische Berufserfahrung mind. 6 J. ununterbrochen selbständige oder betriebsverantwortliche Tätigkeit mind. 3 J. + mind. 3 J. Ausbildung (weitere Möglichkeiten siehe Informationsblatt) Nachweis der Tätigkeiten über Bescheinigung von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes, EU-Bescheinigung (Übersicht der jeweiligen Stellen bei der Handwerkskammer) 28. Oktober

10 Anerkennung der nachgewiesenen Ausbildung Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise können anerkannt werden, sofern die Berufsqualifikation annähernd gleichwertig ist komplexe Regelungen mit 5 Qualifikationsstufen, u.u. Teilnahme an Anpassungslehrgang oder Ablegen einer Eignungsprüfung Beurteilung der Gleichwertigkeit von EU-Abschlüssen in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 28. Oktober

11 Ausnahmen von der gewerberechtlichen Anzeigepflicht 4 GewO - Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung vorübergehende und gelegentliche grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne dauerhafte Niederlassung Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung keine Anmeldung beim Gewerbeamt keine Eintragung in der Handwerksrolle 28. Oktober

12 Grenzüberschreitender Handwerker 28. Oktober

13 Vorübergehende Dienstleistungserbringung Pflicht zur Anzeige der Dienstleistungserbringung bei der Handwerkskammer (im zulassungspflichtigen Handwerk) Voraussetzung: rechtmäßige Niederlassung mit vergleichbaren Tätigkeiten im EU/EWR-Staat Nachweis einer mindestens 2-jährigen Berufserfahrung, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert sind (Nachweis mittels EU-Bescheinigung) Bescheinigung nach 9 HwO i.v.m. EU/EWR HwV keine Eintragung bei der HWK 28. Oktober

14 Grenzüberschreitende Handwerker (Anlage A) 28. Oktober

15 Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten bisher keine speziellen Regelungen für Berufsanerkennungen Eintragung in die Handwerksrolle bisher über Ausnahmeverfahren nach 8 HwO möglich Änderungen mit Anerkennungsgesetz voraussichtlich Im Kern werden mit dem Gesetz die Prinzipien der EU- Berufsanerkennungsrichtlinie auf nicht EU-Ausländer übertragen 28. Oktober

16 Hauptbetrieb 1 Abs. 1 HwO Selbständiger Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe = Eintragungspflicht Handwerksrolle 28. Oktober

17 Nebenbetrieb 3 Abs. 1 und 2 HwO Ausübung eines Handwerks der Anlage A abgegrenzte Einheit, die wirtschaftlich, organisatorisch und fachlich mit einem Hauptbetrieb verbunden ist und die eine untergeordnete Funktion wahrnimmt Leistungsaustausch mit Dritten Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, wenn die Unerheblichkeitsgrenze überschritten wird, d.h. Jahresarbeitszeit größer als bei einem ohne Hilfskräfte arbeitenden Ein-Mann-Betrieb ca Stunden/Jahr 28. Oktober

18 Typische Nebenbetriebe Tischlerwerkstatt neben Möbelhandelsunternehmen Kfz-Technikerwerkstatt neben Autohaus oder Tankstelle Zweiradmechanikerwerkstatt neben Fahrradhandel 28. Oktober

19 Hilfsbetrieb 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO Unselbständiger Handwerksbetrieb, der der Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dient und nur Arbeiten für diesen durchführt (mit dem Ziel der Kostenersparnis) kein eigener Marktzugang völlige wirtschaftliche Abhängigkeit vom Fortbestand des Hauptbetriebes Bsp.: Kfz-Werkstatt hilft Busunternehmem keine Eintragung Handwerksrolle 28. Oktober

20 Hilfsbetrieb 3 Abs. 3 Nr. 2 HwO Leistungen an Dritte, wenn sie zur gebrauchsfertigen Überblassung üblich sind (einfache, unbedeutende Anschlussarbeiten; Beseitigung von Liefermängeln) in unentgeltlichen Pflege, Installations-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten bestehen (unentgeltliche Produktpflege- und Servicetätigkeit) in entgeltlichen Pflege, Installations-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen, die in dem Hauptbetrieb hergestellt worden sind 28. Oktober

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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