Presse- mitteilung J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder
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1 Pressestelle Presse- mitteilung HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT ANSPRECHPARTNER Adenauerallee , Bonn Bonn Pressesprecher Thomas W. Ottersbach TEL FAX DATUM Bonn, 16. Oktober 2013 SEITEN Seite 1 von 8 NUMMER 019/2013 J A H R E S A B S C H L Ü S S E B I S E N D E V E R Ö F F E N T L I C H E N - E R L E I C H T E R U N - G E N N U T Z E N Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder Bonn. Der Präsident des Bundesamts für Justiz Heinz-Josef Friehe weist darauf hin, dass die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Bilanzgeschäftsjahr 2012 zum Jahresende abläuft. Bis Ende 2013 haben offenlegungspflichtige Unternehmen noch Zeit, den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger in elektronischer Form einzureichen. Ab Anfang 2014 droht den offenlegungssäumigen Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Kleinstunternehmen können jetzt aber erstmals von Erleichterungen Gebrauch machen. Durch eine ge-
2 SEITE 2 VON 8 setzliche Neuregelung können sie ihre Offenlegungspflichten für das Geschäftsjahr 2012 anstatt durch Veröffentlichung auch durch eine bloße elektronische Hinter-legung der Bilanz beim Bundesanzeiger erfüllen. Seit 2008 führt das Bundesamt für Justiz in Bonn Ordnungsgeldverfahren gegen offenlegungssäumige Unternehmen durch. Seitdem hat sich die Offenlegungskultur in Deutschland deutlich gewandelt. Kamen zuvor nur rund 10 Prozent der offenlegungspflichtigen Unternehmen ihrer Verpflichtung nach, legen heute über 90 Prozent der mehr als 1,1 Mio. betroffenen Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offen. Trotzdem muss das Bundesamt jährlich rund Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens Euro. Auch wenn die meisten Unternehmen darauf richtig reagieren und die Offenlegung rechtzeitig nachholen, ist das Bundesamt verpflichtet, eine große Zahl an Verfahren fortzusetzen. Das Ordnungsgeld ist nach Einschätzung von Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamts für Justiz in Bonn, in jedem Fall eine vermeidbare Belastung: Die offenlegungspflichtigen Unternehmen sollten immer im Blick behalten, dass der Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach Ende des Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger eingereicht sein muss. Wichtig ist, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt wird, damit die gesellschafts- und bilanzrechtlich gebo-
3 SEITE 3 VON 8 tenen Entscheidungen rechtzeitig getroffen werden können. Für die Bilanz 2012 wird es also jetzt regelmäßig höchste Zeit. Die anschließende Einreichung des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger erfolgt elektronisch und ist einfach. Hintergrund Offenlegungspflichtig sind vor allem Kapitalgesellschaften (GmbHs, AGs u. a.) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG). Offenlegungspflichtig sind darüber hinaus Genossenschaften und Unternehmen, die eine besonders hohe wirtschaftliche Bedeutung haben oder besonderen Branchen wie Banken oder Versicherungen angehören. Die Offenlegung muss unverzüglich nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter erfolgen. Die Maximalfrist beträgt grundsätzlich zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt die Maximalfrist aber vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Die offenzulegenden Unterlagen sind bei der mit dem Betrieb des Bundesanzeigers beauftragten Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln in elektronischer Form einzureichen. Hervorzuheben ist, dass kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz und den Anhang offenlegen müssen. Ein Unternehmen ist eine solche kleine Kapitalgesellschaft, wenn sie über zwei Jahre zwei der folgenden Schwellenwerte unterschreitet: Bilanzsumme von 4,84 Mio. Euro, Umsatzerlöse von 9,68 Mio. Euro und durchschnittlich bis zu 50 Beschäftigte. Die
4 SEITE 4 VON 8 Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung ist für sie freiwillig. Größere Unternehmen müssen hingegen umfangreichere Unterlagen offenlegen (z. B. Gewinnund Verlustrechnung, Lage-bericht und mehr). Durch die Veröffentlichung sollen sich alle Interessierten (Geschäfts-partner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe (Konzern) verschaffen können. Zunehmend nutzen auch viele Unternehmen die Vorteile der Einsicht in die elektronisch offengelegten Jahresabschlüsse. Aktuelle Erleichterungen Mit der Neuregelung durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) werden Rechnungslegung und Offen-legung für Kleinstunternehmen erleichtert. Hierunter fallen Gesellschaften, die zwei der drei Kriterien ( Euro Bilanzsumme, Euro Umsatzerlöse sowie 10 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Für das erste Geschäftsjahr, das nach dem 30. Dezember 2012 abgelaufen ist bzw. abläuft, ist aber nur maßgeblich, ob die Schwellenwerte zum Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres eingehalten sind. Kleinstunternehmen können ab dem Geschäftsjahr 2012 ihre Offenlegungspflichten anstatt durch Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen
5 SEITE 5 VON 8 wie bisher elektronisch einreichen, aber angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll. Damit können Dritte die Unterlagen nicht ohne weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen beim Betreiber des Unternehmensregisters einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung einer Kopie der Bilanz stellen. Kleinstunternehmen können außerdem bei der Aufstellung des Jahresabschlusses Vereinfachungen nutzen. So können Sie auf einen Anhang verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (z. B. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen. Zudem können sie die Bilanz auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten (Beispiel: A. Anlagevermögen) verkürzen und müssen diese nicht weiter untergliedern (Beispiel: A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände, II. Sachanlagen usw.). Im Anschluss an diese Regelungen sieht das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) weitergehende Entlastungen im Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz vor. Bei verspäteter Offenlegung wird das Ordnungsgeld für Kleinstunternehmen, die die Bilanz verspätet zur Hinterlegung eingereicht haben, von grundsätzlich Euro auf 500 Euro herabgesetzt. Legt eine kleine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet offen, wird das Ordnungsgeld von Euro auf Euro herabgesetzt. Beides gilt allerdings nur, wenn die Jahresabschlüsse offengelegt werden, bevor das Bundesamt für Justiz über die Festsetzung entschieden hat.
6 SEITE 6 VON 8 Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die verbessert wurde. Das Bundesamt gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen. Nicht zuletzt wurde auch der Rechtsschutz gestärkt, indem Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldverfahren künftig mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden können. Damit soll in erster Linie Rechtssicherheit bei der Anwendung der Regelungen des Ordnungsgeldverfahrens erreicht werden. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb an enge Voraussetzungen gebunden. Verfahren beim Bundesamt für Justiz Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung an das betroffene Unternehmen, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nach-zukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens Euro. Kommt das Unternehmen dieser Auf-
7 SEITE 7 VON 8 forderung nicht nach, setzt das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld fest. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Jahresabschlussunterlagen vor der Entscheidung aber verspätet offengelegt hatte. Allerdings wird dann in vielen Fällen ein geringerer als der angedrohte Betrag festgesetzt (siehe oben: Neuregelung). Bleibt das Unternehmen dagegen trotz der Festsetzung eines Ordnungsgeldes untätig, werden die Ordnungsgeldmaßnahmen so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Offenlegungs-pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise auf bis zu Euro erhöht. Mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (s.o.) wurde aber auch geregelt, dass ein höher als Euro angedrohtes Ordnungsgeld auf Euro herabgesetzt wird, wenn das Unternehmen auf diese Androhung verspätet, aber vor der Festsetzung reagiert und die Offenlegung nachgeholt hat. Unabhängig davon sind im Ordnungsgeldverfahren Gebühren und Auslagen zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Offenlegung rechtzeitig nachholt, d. h. die vom Bundesamt mit der Androhungsverfügung gesetzte Sechswochenfrist einhält. Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter
8 SEITE 8 VON 8 Ansprechpartner im Bundesamt für Justiz: Thomas W. Ottersbach (Pressesprecher) TEL FAX pressestelle@bfj.bund.de NAME
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