21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 S 3

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1 21. Beschäftigte im Erziehungsdienst 1)2)3)4) S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und Protokollnotiz (KAO) Nr. 1) 1) 2) Beschäftigte im Erziehungsdienst müssen - mit Ausnahme der in S 2 eingruppierten Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung und mit Ausnahme der in S 4, Fgr. 2 eingruppierten sonstigen Beschäftigten in der Tätigkeit als Zusatzkraft und mit Ausnahme von Beschäftigten, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist - Fachkräfte im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) sein. Ergänzend zu den hier aufgeführten Eingruppierungsmerkmalen finden folgende Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD Anwendung: S 4 Fallgruppe 2 S 7 S 8 b Fallgruppe 2 S 9 Fallgruppe 3 S 11 a S 11 b, S 12, S 15 Fallgruppe 6, S 17 Fallgruppe 6 und S 18 Fallgruppe 4 im Hinblick auf die Eingruppierung von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung S 15 Fallgruppen 3 bis 5 S 16 Fallgruppen 3 bis 6 S 17 Fallgruppen 3 bis 5 S 18 Fallgruppen 2 und 3 3) 4) Soweit in diesem Vergütungsgruppenplan auf Protokollerklärungen Bezug genommen wird, handelt es sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die dortigen Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11, 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung. Diese Neufassung des Vergütungsgruppenplans gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zur Überprüfung der Vergütungsgruppenpläne der KAO durch die Arbeitsrechtliche Kommission nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD. In diesem Zeitraum sind alle Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) nach diesem Vergütungsgruppenplan vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.

2 S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 2) 2. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, bei denen es sich nicht um Fachkräfte nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (Ki- TaG) handelt, sowie Fachkräfte gemäß 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG während der Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum), in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. S 5 [nicht besetzt] S 6 [nicht besetzt] S 7 1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als pädagogische Fachkraft zur Unterstützung der Leitungskräfte in der Gruppe (Zweitkraft) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3) 2. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in der Tätigkeit als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in der Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen. (Hierzu Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 3) S 8 a Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 sowie Protokollnotizen (KAO) Nrn. 1 und 4) VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 2 von 8

3 S 8 b Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 6 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1) S 9 1. Erzieherinnen/Erzieher, mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3 sowie Protokollnotiz (KAO) Nr. 1) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter 40 Plätzen bestellt sind. S 10 bis S 12 [nicht besetzt] S 13 von mindestens 40 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter 70 Plätzen bestellt sind. S 14 [nicht besetzt] VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 3 von 8

4 S 15 von mindestens 70 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter 100 Plätzen bestellt sind. 3. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist. S 16 von mindestens 100 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter 130 Plätzen bestellt sind. S 17 von mindestens 130 Plätzen. 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter 180 Plätzen bestellt sind. 3. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom- Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist. VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 4 von 8

5 S 18 von mindestens 180 Plätzen. 2. Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen/Diplom- Sozialpädagogen (auch mit Abschluss Bachelor of Arts Soziale Arbeit) oder Beschäftigte mit vergleichbarem Hochschulabschluss (z. B. Bachelor of Arts Frühkindliche Bildung und Erziehung), denen die Fachberatung in Tageseinrichtungen für Kinder übertragen ist, deren Tätigkeit sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt und die mit Landesaufgaben betraut sind. (Hierzu Protokollnotiz (KAO) Nr. 6) Protokollerklärungen 4) 1. Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8 b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5 und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 5 von 8

6 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. 5. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) 12. Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die a) bis d) nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) 14. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 6 von 8

7 15. Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorschreibt. Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 16. Nicht abgedruckt, da nicht in die KAO übernommen. 4) 4) Es handelt sich um die Protokollerklärungen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD in der jeweils geltenden Fassung. Die Protokollerklärungen Nr. 5, 9, 11 und 12 a) bis d), 13, 14 und 16 finden keine Anwendung. Protokollnotizen (KAO) 1. Als sonstige Beschäftigte gelten auch Beschäftigte, die einen entsprechenden Berufsabschluss in einem anderen Bundesland erworben haben, welcher von den zuständigen staatlichen Stellen in Baden-Württemberg als gleichwertiger Abschluss anerkannt wird. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe S 4 liegen ergänzend zu Protokollerklärung Nr. 2 z. B. auch vor, wenn dem oder der Beschäftigten einzelne Tätigkeitsbereiche zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen sind. Einzelne Tätigkeitsbereiche können z. B. sein: a) die Durchführung komplexer Beobachtungsverfahren, b) die Übernahme von einzelnen Projekten oder c) die Übernahme einzelner Funktionsbereiche im Rahmen eines offenen Konzeptes. Der eigenverantwortlichen Ausübung steht es nicht entgegen, wenn andere Beschäftigte (in der Regel Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung) die Letztverantwortung haben. 3. a) Als sonstige Beschäftigte im Sinne der Entgeltgruppe S 7 gelten nicht Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung. b) Eine Eingruppierung von Beschäftigten gemäß 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG in Entgeltgruppe S 7 erfolgt erst nach Abschluss der Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum). Dies gilt für Beschäftigte gemäß 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG auch für die Tätigkeit in Einrichtungen mit dem Konzept offener Kindergarten, sofern sie nicht über die Befugnis zur Leitung einer Gruppe verfügen. VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 7 von 8

8 4. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung gilt insbesondere die Wahrnehmung der Gruppenleitung oder das gleichberechtigte Arbeiten in Einrichtungen mit dem Konzept offener Kindergarten. 5. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der am 1. März des laufenden Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. Eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. Bei der Ermittlung der Zahl der vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze erfolgt eine Faktorisierung für die einzelnen Angebotsformen wie folgt: Regelgruppe 1,00 Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,15 Gruppe mit Ganztagesbetreuung 1,25 Hortgruppe 1,25 Waldkindergartengruppe 1,25 Krippengruppe/Kleinkindgruppe/Spielgruppe 2,50 Der Faktor gilt jeweils für alle belegten Plätze einer Gruppe mit der o. g. Angebotsform, unabhängig davon wie viele Kinder der Gruppe tatsächlich entsprechend der jeweiligen Angebotsform der Gruppe betreut werden. Belegte Plätze durch Kinder unter drei Jahren (Kleinkinder) oder durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) in den oben genannten Angebotsformen (außer Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen) zählen jeweils als zwei mit dem Faktor der jeweiligen Angebotsform zu verrechnende Plätze. Durch Kinder mit Behinderung (Integrationskinder) belegte Plätze in Krippengruppen/Kleinkindgruppen/Spielgruppen zählen jeweils als zwei mit dem Faktor 2,50 zu verrechnende Plätze. Führt die Ermittlung der Durchschnittsbelegung zu einer Höher- oder Herabgruppierung, so wird diese tarifautomatisch zum 1. Mai des laufenden Kalenderjahres wirksam. 6. Landesaufgaben im Sinne von Entgeltgruppe S 18 liegen dann vor, wenn dem oder der Beschäftigten aufgrund ausdrücklicher Anordnung ein Aufgabengebiet zur abschließenden Bearbeitung übertragen wird, das sich auf den gesamten Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erstreckt und sich das Maß der Verantwortung erheblich aus Entgeltgruppe S 17, Fgr. 3 heraushebt. Die Einstufungsvoraussetzung ein Aufgabengebiet abschließend zu bearbeiten ist auch dann erfüllt, wenn die oder der Beschäftigte nicht die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt. VGP 21 Stand 1. Juli 2015 Seite 8 von 8

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