Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016"

Transkript

1 Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016 Aktualisierung der Kommentare der UV-GOÄ Nrn. 1 6 und 7-15 Die Aktualisierungen/Ergänzungen sind gelbgerastert. 1 Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung Ausschluss Neben Nr. 1 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 2 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 141, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem Zeitraum darf gemäß Ziffer 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B die Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal abgerechnet werden. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall der zur (erneuten) Abrechnung der Nr. 1 berechtigt und dies auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.1 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die mehrfache Abrechnung der Nr. 1 oder die Abrechnung der Nr. 1 neben den Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (eingehenden) Untersuchung zu erbringenden weitere Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend der Konsiliarbefund erörtert sowie die weitere konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Nr. 1 ist nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger im Rahmen der Erstattung einer ärztlichen Anzeige einer BKnicht abrechenbar. 1

2 2 Leistung nach Nummer 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nummer 2 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 2 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.2 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.2 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 3 Leistung nach Nummer 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 3 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 2, 4 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.3 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 3 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten 2

3 gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 4 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn-und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 4 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 3, 5 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.4 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 4 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 5 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 5 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 4, 6 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.5 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 5 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten 3

4 gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 6 Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden. Ausschluss Neben Nr. 6 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 5, 6a 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885,1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem Zeitraum darf die Nr. 6 wenn die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind nicht mehr als dreimal berechnet werden. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall, der zur (erneuten) Abrechnung der Nr. 6 berechtigt und dies auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 6 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die mehrfache Abrechnung der Nr. 6 oder die Abrechnung der Nr. 6 neben den Nrn. 1-5 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und 4

5 anschließend der Konsiliarbefund erörtert, sowie die weitere konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird. Fachärzte für Psychiatrie/Neurologie dürfen die Nr. 6 nicht berechnen, da die eingehende psychiatrische/neurologische Untersuchung nach Nr. 801 bzw. Nr. 800 abzurechnen ist. HNO-Untersuchung und Beratung Die HNO ärztliche Erstuntersuchung kann mit der Nr. 6 abgerechnet werden, wenn sie den kompletten HNO-Status beinhaltet. Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit weiterführender, apparativtechnischer Untersuchungen (z.b. 1530, 1415) mit optischen oder technischen Geräten muss sich ein Hinweis aus dem Ergebnis der klinischen Untersuchung herleiten lassen. Für nicht, bei dem konkreten Unfallereignis betroffene Organe, ist dies regelhaft nicht gegeben. Nach Feststellung der Diagnose kann, soweit nur ein Organ betroffen ist, in der Folge nur die Untersuchung nach Nr. 1 abgerechnet werden. 7 Leistung nach Nummer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nr. 7 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 7 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 6a, 8 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.7 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 5

6 8 Leistung nach Nummer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 8 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 7, 9 16, 21,22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.8 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 9 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Sonn- und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 9 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 8, 10 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.9 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 6

7 10 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 10 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 9, 11 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.10 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 11 Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung Ausschluss Neben Nr. 11 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nr an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. 7

8 Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 12 Leistung nach Nummer 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nr. 12 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt beraten wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 12 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. 8

9 Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 13 Leistung nach Nummer 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 13 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten selbst getroffen wurden sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B 9

10 Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden. 14 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 14 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 10

11 15 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 15 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 19 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 11

12 Die Leistung nach Nummer 19 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Ausschluss Neben Nr. 19 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 33, 45, 46 Kommentar Die Leistung nach Nr. 19 ist nur abrechenbar, wenn eine regelmäßige Behandlung, Beratung und/oder (eingehende) Untersuchung (mindestens 1 x pro Monat) innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt. Die Tätigkeit des Arztes darf sich daher nicht nur auf das Ausstellen von (Wiederholungs-)Rezepten und/oder die Verordnung von Heilmitteln (Krankengymnastik etc.) erstrecken. Ziel der ärztlichen Betreuung muss die in Zusammenarbeit mit dem UV-Träger angestrebte dauerhafte soziale (Re-)Integration unter Berücksichtigung der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen sein. Sofern eine vollständige soziale (Re-)Integration erreicht ist, besteht auch bei einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit kein Anspruch auf Vergütung der Nr. 19. Nach dem DGUV Rundschreiben Nr. 231/2011 vom ist mangels Vorliegens eines Behandlungsauftrages oder einer eingeholten Kostenübernahmeerklärung zum Zeitpunkt der Erstattung des Hautarztberichtes (F 6050) ein Vergütungsanspruch für einen Hautschutzplan analog Nr. 19 nicht gegeben. Sofern im Einzelfall ein durch den Hautarzt selbst erstellter Hautschutzplan für sinnvoll erachtet wird, muss der Inhalt zuvor mit dem UV-Träger vereinbart werden. Die Vergütung des Hautschutzplans erfolgt nach Nr. 17a. Beratung und (umfassende) Untersuchung sowie die Abfrage und Beratung zum Sonnenschutzverhalten nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nr. 19 ist in der Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht gesondert abgerechnet werden. Neuaufnahme der Nr. 142a 142a Vordruck F Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; EUR 16,14 Einfügungen im Kommentar und bei den Ausschlüssen 570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm 2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.b. Kürettage, Debridement) und Auftragen des Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation. 12

13 Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden. Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Ausschluss Neben Nr. 570 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-15, 110, 119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, (nur bes. Kosten abrechenbar), 530; 566, 745, 754, 5442, Kommentar Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom teilt die DGUV mit, dass die Ständige Gebührenkommission nach 52 ÄV beschlossen hat, für die Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der zum eingeführten BK-Nr der Anlage zur BKV neue Leistungen in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der photodynamischen Therapie (PDT) wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin, dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr nur in sehr schweren Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar. Mit der Nr. 570 wird die PDT eines einzelnen Bestrahlungsfeldes oder der ersten beiden Bestrahlungsfelder vergütet. Für jeweils ein weiteres oder zwei weitere Bestrahlungsfeld(er) ist dann einmal die Nr. 571 abzurechnen. Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale (Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die bereits vor dem als Wie-BK gemäß 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt wurden. Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar: 1.) photodynamische Lichtbestrahlung (kaltes Infra-/LED-Rotlicht), die gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr. 566 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 566 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 2.) Erstellung eines Behandlungsplans; der gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 3.) vorbereitende Maßnahmen; mechanisches Abtragen stark verhornter/verkrusteter Stellen z. B. durch Kürettage oder Debridement. Die Nrn. 745 und 754 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 4.) Auftragen eines Photosensibilisators; das gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 209 großflächiges Auftragen von Externa abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Eine entsprechende Gebühr 13

14 existiert in der UV-GOÄ nicht. Die Nr. 209 GOÄ ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht analog abrechenbar. 5.) Okklusiv-Verband; der gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 200 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 200 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 6.) adäquates Schmerzmanagement; z.b. durch subkutane Infiltrationsanästhesie (Nrn. 490 und 491) oder lokale Nervenblockade (Nr. 493). Die Nrn. 490, 491 und 493 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 7.) Kaltpackung/Kaltluftanalgesie (zur Schmerzbehandlung); die gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 530 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 530 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 8.) Dokumentation; betrifft vor/nach der PDT gefertigte Farbbilder und die schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV- Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 9.) photodynamische Diagnostik; die gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 10.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis 15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar: 1. Photosensibilisator (Salbe/Gel z.b. Amulez ; Creme z.b. Metvix oder Pflaster z.b. Alacare ); da dieser Materialen bzw. hochwertiges Arzneimittel (Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. 2 Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist. 2. besondere Kosten der Nr. 200 für den Okklusiv-Verband 3. besondere Kosten des Schmerzmanagements der Nrn. 490 und Nr. 491 für die subkutane Infiltrationsanästhesie oder der Nr. 493 für die lokale Nervenblockade bei der Schmerztherapie. Ergänzung zum Kommentar der Nr Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung Kommentar Die Auflichtmikroskopie der Haut kommt grundsätzlich bei der Diagnose von Hauttumoren zur Anwendung (BK-Nrn und 2402, 5102 und 5103 der Anlage zur BKV). Bei der Diagnostik von beruflich verursachten Hautekzemen (kumulativ-toxisch, kontaktallergisch etc.) und deren Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens ( ÄV; BK-Nr der Anlage zur BKV) ist die Dermoskopie dagegen grundsätzlich nicht erforderlich und zweckmäßig i.s.d. 8 Abs. 1 ÄV. Gemäß DGUV - Rundschreiben 0159/2016 vom ist die Auflichtmikroskopie nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nr. 750 ist in der 14

15 Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht gesondert abgerechnet werden. 15

UV-GOÄ. Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger In die Ihnen vorliegende Datenbank sind diese Texte schon eingearbeitet.

UV-GOÄ. Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger In die Ihnen vorliegende Datenbank sind diese Texte schon eingearbeitet. UV-GOÄ I. Quartal 2017 Änderungen/Ergänzungen Diese folgenden Informationen wurden erst kurzfristig veröffentlich. Fettgedruckt sind ergänzende Texte, durchstrichen sind die nicht mehr aktuellen Texte.

Mehr

UV-GOÄ Diese Änderungen traten am in Kraft

UV-GOÄ Diese Änderungen traten am in Kraft UV-GOÄ Diese Änderungen traten am 1.3.2016 in Kraft Neueinfügungen im Teil E, Nr. VII. LICHTTHERAPIE Nrn. 570, 571, 575-577 UV- GOÄ Nr. Leistungslegende Gebühr in Euro 570 Photodynamische Therapie (PDT)

Mehr

UV-GOÄ Änderungen und Ergänzungen zum

UV-GOÄ Änderungen und Ergänzungen zum UV-GOÄ Änderungen und Ergänzungen zum 01.10.2016 142a Vordruck F 6120-2113 - Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; 16,14 Euro Vergütungsempfehlung für die Abrechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie

Mehr

BK 5103 Management und Abrechnung

BK 5103 Management und Abrechnung BK 5103 Management und Abrechnung Alles, was in der Praxis wichtig ist; wie melde ich richtig? Wie kann ich optimieren? 13:00 13:25 Wolfgang Wehrmann Münster Diagnosen mit chronischen Lichtschädigungen

Mehr

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013

Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 21. März 2013 Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 Der Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V wurde für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Die Gebührenordnungsposition 36884 ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01857, 04536, 05350, 05372, 13256, 32247 und 36881 Die Gebührenordnungsposition 36884 ist im Behandlungsfall nicht neben

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) GOP Leistungsbeschreibung Punktzahl 1-fach B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen 1 Beratung auch mittels Fernsprecher 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten

Mehr

Nachsorgebericht Hautkrebs BK-Nr. 5103

Nachsorgebericht Hautkrebs BK-Nr. 5103 Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail: Datum: Nachsorgebericht Hautkrebs BK-Nr. 5103 1 Angaben zur versicherten Person 1.1 1.2 Anschrift: 2 Angaben zur

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 383. Sitzung am 21. September 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

Erratum BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung)

Belegarztvereinbarung. Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (Belegarztvereinbarung) Information 2.8. 1/8 Vereinbarung über die Vergütung stationären vertragsärztlichen Tätigkeit () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Brandenburg

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1

Herzlich Willkommen zu EBM -  so geht`s  10/24/2015 EBM 1 Herzlich Willkommen zu EBM - " so geht`s " 10/24/2015 EBM 1 Übersicht Grundlagen-EBM Versichertenpauschale Verwaltungskomplex Chronikerpauschalen Gesprächsleistungen Leistungen im organisierten Notdienst

Mehr

1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen

1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen 1 Allgemeine Gebührenordnungspositionen 1.1 Aufwanderstattung für die besondere Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten -/-Hinweise 01100 196 Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 291. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

Hautarztpraxis Dr. J. Fränken, Schwelm Düsseldorf

Hautarztpraxis Dr. J. Fränken, Schwelm   Düsseldorf Hautarztpraxis Dr. J. Fränken, 58332 Schwelm www.dermatologe-schwelm.de Düsseldorf 11.06.2016 BK 5101 BK 5101 (zumeist Hautarztberichte), Verlauf 2011 bis 2014, Verdachtsanzeigen relativ konstant mit Höchststand

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Anlage 2 zum Gesamtvertrag

Anlage 2 zum Gesamtvertrag Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,

Mehr

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35.

Vertrag. über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Vertrag über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebs- Vorsorgeuntersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str.

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014 Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 1. Aufnahme des Abschnitts 30.2.2 in die Präambel

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern

Ergänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,

Mehr

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen:

In diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen: In diesem Zusammenhang gelten ab 1.4.2012 folgende neue Regelungen: Aufnahme eer Präambel den Abschnitt 87.8 1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern

Mehr

Abschnitt C. VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69

Abschnitt C. VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69 Abschnitt C VIII. Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen C - 69 Anästhesiekommentar zur GOÄ, Von A. Schleppers und W. Weißauer, Herausgeber Berufsverband Deutscher Anästhesisten Allgemeine

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand - Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden

Mehr

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM

1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung

Mehr

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2013 Der Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

2/4.2.1 Wurzelkanalbehandlung an Zahn 14 unter OP-Mikroskop

2/4.2.1 Wurzelkanalbehandlung an Zahn 14 unter OP-Mikroskop Wurzelkanalbehandlung an Zahn 14 unter OP-Mikroskop Teil 2 Kap. 4.2.1 Seite 1 2/4.2.1 Wurzelkanalbehandlung an Zahn 14 unter OP-Mikroskop Der Patient erscheint mit Beschwerden am tief kariösen Zahn 14.

Mehr

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen

Erratum. zu CT/MRT-gestützten interventionellen schmerztherapeutischen Leistungen umfasst u. a. die CT-gesteuerte Intervention(en) nach der neuen Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2013 Der Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (nachfolgend KVS genannt) und der DAK-Gesundheit Vertragsgebiet Sachsen (nachfolgend

Mehr

2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1)

2. Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen (Bema-Teil 1) Anlage 1 aufgehoben Anlage 2 Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung in der Fassung vom 18.12.2015, gültig ab 01.04.2016 1.

Mehr

Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen (gültig ab 01.04.2015) zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits und der AOK Nordost

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:

Mehr

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015

des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 5a SGB V BESCHLUSS des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5 a SGB V in seiner 2. Sitzung am 22. Mai 2015 zur Anpassung des

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Mehr

Bericht Hautkrebs BK-Nr. 5103

Bericht Hautkrebs BK-Nr. 5103 Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Ihr Ansprechpartner: Telefon: Fax: E-Mail: Datum: Bericht Hautkrebs BK-Nr. 5103 1 Angaben zur versicherten Person 1.1 1.2 Anschrift: Telefon-Nr.: 1.3 Staatsangehörigkeit:

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2014 Aufnahme von

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 378. Sitzung am 10. August 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2016

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom

Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom in der Fassung vom Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens vom 03.04.2012 in der Fassung vom 27.06.2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Zum Hospitalgraben

Mehr

Auf einen Blick GOÄ Leistungsbereiche von A-Z für Sie zusammengefasst

Auf einen Blick GOÄ Leistungsbereiche von A-Z für Sie zusammengefasst Auf einen Blick GOÄ Leistungsbereiche von A-Z für Sie zusammengefasst Schmerztherapie Neben den hier ausgewählten sind ggf. weitere diagnostische und/oder therapeutische Leistungen erforderlichund ggf.

Mehr

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen) Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1. Aufnahme einer achten

Mehr

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 155. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung

Mehr

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16

Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 Antrag nach 116 b SGB V Krankenhaus Diagnostik und Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation Anlage 2, Nr. 16 1. Konkretisierung der Erkrankung und des Behandlungsauftrages mittels Angabe

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses.

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses. Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 435. Sitzung am 29. März 2019 mit Wirkung zum 1. April 2019 Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 435.

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1.

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar mit Wirkung zum 1. BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017 1. Änderung

Mehr

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger DGUV Landesverband Nordwest, Postfach 37 40, 30037 Hannover An die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: 411/094 -LV2- Ansprechpartner/in: Benjamin Bley

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertragsnummer: 500015 Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

1 HzV-Vergütungspositionen

1 HzV-Vergütungspositionen Anlage 3 - Vergütung und Abrechnung 1 HzV-Vergütungspositionen Die Vertragspartner vereinbaren für die in Anlage 4 (EBM-Ziffernkranz in der jeweils aktuellen Fassung) zu erbringenden Leistungen folgende

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg und der

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, Magdeburg und der Vertrag über die Einführung einer speziellen Facharztanfrage im Zusammenhang mit einer Spezialuntersuchung von arbeitsunfähig erkrankten krankengeldberechtigten Mitgliedern der AOK Sachsen- Anhalt zwischen

Mehr

Thema: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

Thema: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Thema: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Information der KBV 74/2012 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung Ass. jur. Barbara Berner Tel. 030 4005 1721 Fax 030 4005 27-1721 E-Mail:

Mehr

Anlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017)

Anlage 5. zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) Anlage 5 zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V (gültig ab 01. August 2017) 1. Verbindliche Erläuterungen zu den Preislisten 5a bis 5d (1) Leistungserbringerschlüssel bei Abrechnung über DTA: je Bundesland

Mehr

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs.

B E S C H L U S S. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. B E S C H L U S S zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 166. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum

Mehr

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Vertrag. Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe und dem VdAK Verband

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme

Mehr

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand:

3. Nachtrag zum Vertrag DFS Sachsen Anlage 6 Stand: Anlage 6 - Vergütung (1) Es gelten folgende Vergütungsgrundsätze und Vergütungsvoraussetzungen für den Vergütungsanspruch der VERTRAGSÄRZTE nach den Absätzen 2 bis 5. Eine Vergütung nach diesem Vertrag

Mehr

Beschlüsse. der ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (Sitzung am 19. Oktober 2004)

Beschlüsse. der ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (Sitzung am 19. Oktober 2004) Beschlüsse der ständigen Gebührenkommission nach 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger (Sitzung am 19. Oktober 2004) 1 1. Regelungen zum ambulanten Operieren In Kapitel C wird hinter Abschnitt

Mehr

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S

RUNDSCHREIBEN D3 184 VII 32/2008 Az.: S An die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlands Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereinigungen Geschäftsführung

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung 18. Februar 2015 Hausärzte können seit dem 01. Januar 2015 auch in nicht unterversorgten Gebieten für die Tätigkeit

Mehr

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom

Vereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit

Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Übersicht über DMP-Schulungen für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A) mit Diabetes mellitus Typ 1 und 2 sowie Koronare Herzkrankheit Folgende Leistungen können bei Diabetes mellitus (DM)

Mehr

Förderung und Behandlung von Kindern durch sinnesbehinderungsspezifische, überregionale interdisziplinäre Frühförderstellen (SIFS)

Förderung und Behandlung von Kindern durch sinnesbehinderungsspezifische, überregionale interdisziplinäre Frühförderstellen (SIFS) Förderung und Behandlung von Kindern durch sinnesbehinderungsspezifische, überregionale interdisziplinäre Frühförderstellen (SIFS) Zur Behandlung sinnesbehinderter Kinder in SIFS nach dem Rahmenvertrag

Mehr

Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als Abrechnungsbegründung bei.

Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als Abrechnungsbegründung bei. Hinweise für die Ambulantes Operieren Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen Informationen zur ambulanter Operationen nach 115b SGB V geben. Beendigung des Ersatzkassenvertrages zum ambulanten Operieren

Mehr

Änderungen/Ergänzungen zu den Paragraphen ab

Änderungen/Ergänzungen zu den Paragraphen ab Hinweis: Alle Angaben zu den Buchseiten beziehen sich auf die Ausgabe des aktuellen Buches UV-GOÄ 2018. Zu Ihrer schnellen Orientierung sind daher auch die Buchseiten zu den Änderungen angegeben. Die Datenbank

Mehr

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030)

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.:

Mehr