Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016
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- Dominik Krüger
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1 Aktualisierung der UV-GOÄ 3. Quartal 2016 Aktualisierung der Kommentare der UV-GOÄ Nrn. 1 6 und 7-15 Die Aktualisierungen/Ergänzungen sind gelbgerastert. 1 Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit einschließlich Beratung Ausschluss Neben Nr. 1 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 2 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 141, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem Zeitraum darf gemäß Ziffer 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B die Nr. 1 neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal abgerechnet werden. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall der zur (erneuten) Abrechnung der Nr. 1 berechtigt und dies auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.1 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die mehrfache Abrechnung der Nr. 1 oder die Abrechnung der Nr. 1 neben den Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (eingehenden) Untersuchung zu erbringenden weitere Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend der Konsiliarbefund erörtert sowie die weitere konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Nr. 1 ist nach den Arbeitshinweisen der UV-Träger im Rahmen der Erstattung einer ärztlichen Anzeige einer BKnicht abrechenbar. 1
2 2 Leistung nach Nummer 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nummer 2 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 2 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 3 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.2 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.2 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 3 Leistung nach Nummer 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 3 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1, 2, 4 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.3 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 3 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten 2
3 gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 4 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Sonn-und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 4 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 3, 5 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.4 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 4 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 5 Leistung nach Nummer 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 5 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 4, 6 16, 21, 22, 33, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 570, 571, 753, 754, , 817, 835, 849, , 870, 871, 886, 887, 3211, (für Radiologen) Kommentar Die Nr.5 darf in einem Behandlungsfall (3 Monate) mehr als einmal neben Leistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Die Begrenzung der Abrechnung nach Ziffer 2 der Allg. Best. vor Abschnitt B gilt nur für die Nr.1. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 5 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten 3
4 gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten 6 Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden. Ausschluss Neben Nr. 6 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 5, 6a 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885,1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Als Behandlungsfall gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Ziffer 1 der Allg. Best. zu Abschnitt B ein Zeitraum von 3 Monaten. In diesem Zeitraum darf die Nr. 6 wenn die Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind nicht mehr als dreimal berechnet werden. Gemäß Ziffer 1 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B ist die stationäre belegärztliche Behandlung ein eigenständiger Behandlungsfall, der zur (erneuten) Abrechnung der Nr. 6 berechtigt und dies auch dann, wenn innerhalb der 3 Monate ambulante Behandlung durch den Belegarzt erfolgt. Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 6 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die mehrfache Abrechnung der Nr. 6 oder die Abrechnung der Nr. 6 neben den Nrn. 1-5 an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und 4
5 anschließend der Konsiliarbefund erörtert, sowie die weitere konservative oder ambulant operative Behandlung durchgeführt wird. Fachärzte für Psychiatrie/Neurologie dürfen die Nr. 6 nicht berechnen, da die eingehende psychiatrische/neurologische Untersuchung nach Nr. 801 bzw. Nr. 800 abzurechnen ist. HNO-Untersuchung und Beratung Die HNO ärztliche Erstuntersuchung kann mit der Nr. 6 abgerechnet werden, wenn sie den kompletten HNO-Status beinhaltet. Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit weiterführender, apparativtechnischer Untersuchungen (z.b. 1530, 1415) mit optischen oder technischen Geräten muss sich ein Hinweis aus dem Ergebnis der klinischen Untersuchung herleiten lassen. Für nicht, bei dem konkreten Unfallereignis betroffene Organe, ist dies regelhaft nicht gegeben. Nach Feststellung der Diagnose kann, soweit nur ein Organ betroffen ist, in der Folge nur die Untersuchung nach Nr. 1 abgerechnet werden. 7 Leistung nach Nummer 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nr. 7 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt behandelt wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 7 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 6a, 8 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.7 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 5
6 8 Leistung nach Nummer 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 8 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 7, 9 16, 21,22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.8 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 9 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Sonn- und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 9 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 8, 10 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.9 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 6
7 10 Leistung nach Nummer 6, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 10 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1 9, 11 16, 21, 22, 45, 46, 50 50e, 51, 100, 130, 131, 155, , 448, 449, 490, 491, 493, 570, 571, 600, 601, , 753, 754, 800, 801, 885, 1203, 1204, , 1217, 1228, 1240, 1400, 1401, 1414, 1730, (für Radiologen) Kommentar Wurde die ärztliche Leistung nach Nr.10 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B immer zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. 11 Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung Ausschluss Neben Nr. 11 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nr an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. 7
8 Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 12 Leistung nach Nummer 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde Die Leistung nach Nr. 12 ist nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient zwar nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, jedoch während der noch andauernden Sprechstunde vom Arzt beraten wird. Dies gilt auch für eine Behandlung im Rahmen einer Bestellpraxis. Ausschluss Neben Nr. 12 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. 8
9 Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 13 Leistung nach Nummer 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) Ausschluss Neben Nr. 13 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten selbst getroffen wurden sind gemäß Ziffer 7 der Allg. Best. zu Abschnitt B 9
10 Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. Beratung und (umfassende) Untersuchung nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nrn. 1 bis 6 und 7 bis 15 sind in der Vergütung des Berichts mit enthalten und dürfen daher nicht gesondert abgerechnet werden. 14 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen Ausschluss Neben Nr. 14 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 10
11 15 Leistung nach Nummer 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr Ausschluss Neben Nr. 15 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 570, 571, Kommentar Wurde eine Beratung nach den Nrn an einem Tag erbracht, an dem auch noch andere ärztlichen Leistungen im Rahmen eines erneuten Arzt Patienten Kontaktes durchgeführt wurden, so sind in der Rechnung die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. Wurden die ärztliche Leistung nach den Nrn an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so ist dies gemäß Ziffer 3 Satz 2 der Allg. Best. zu Abschnitt B nur auf Verlangen des UV-Trägers zu begründen. In der Rechnung sind zudem die Uhrzeiten gemäß Ziffer 3 der Allg. Best. zu Abschnitt B anzugeben. Die Abrechnung der Nrn neben den Nrn. 1 5 oder Nrn an einem Tag ist nicht zulässig, wenn die vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen nach der ersten Beratung und (umfassenden) Untersuchung zu erbringenden Leistungen (z. B. Röntgen) durch andere Fachärzte (z. B. Radiologen) durchgeführt werden, sich der Versicherte hierzu kontinuierlich in den Räumen der Praxis, des Medizinischen Versorgungszentrums, der Klinik oder des Krankenhauses aufhält und anschließend nur noch der Konsiliarbefund vom D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen erläutert wird. Terminvereinbarungen auch wenn diese vom Arzt mit dem Versicherten Die Aushändigung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen sind nicht Leistungsbestandteil der am gleichen Tag zuvor erfolgten telefonischen Beratung (Nrn ) und daher gesondert mit Nr. 16 abrechenbar. Die entsprechenden Uhrzeiten sollten in der Rechnung angegeben werden. 19 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken 11
12 Die Leistung nach Nummer 19 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Ausschluss Neben Nr. 19 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 33, 45, 46 Kommentar Die Leistung nach Nr. 19 ist nur abrechenbar, wenn eine regelmäßige Behandlung, Beratung und/oder (eingehende) Untersuchung (mindestens 1 x pro Monat) innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt. Die Tätigkeit des Arztes darf sich daher nicht nur auf das Ausstellen von (Wiederholungs-)Rezepten und/oder die Verordnung von Heilmitteln (Krankengymnastik etc.) erstrecken. Ziel der ärztlichen Betreuung muss die in Zusammenarbeit mit dem UV-Träger angestrebte dauerhafte soziale (Re-)Integration unter Berücksichtigung der Unfall- bzw. Erkrankungsfolgen sein. Sofern eine vollständige soziale (Re-)Integration erreicht ist, besteht auch bei einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit kein Anspruch auf Vergütung der Nr. 19. Nach dem DGUV Rundschreiben Nr. 231/2011 vom ist mangels Vorliegens eines Behandlungsauftrages oder einer eingeholten Kostenübernahmeerklärung zum Zeitpunkt der Erstattung des Hautarztberichtes (F 6050) ein Vergütungsanspruch für einen Hautschutzplan analog Nr. 19 nicht gegeben. Sofern im Einzelfall ein durch den Hautarzt selbst erstellter Hautschutzplan für sinnvoll erachtet wird, muss der Inhalt zuvor mit dem UV-Träger vereinbart werden. Die Vergütung des Hautschutzplans erfolgt nach Nr. 17a. Beratung und (umfassende) Untersuchung sowie die Abfrage und Beratung zum Sonnenschutzverhalten nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nr. 19 ist in der Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht gesondert abgerechnet werden. Neuaufnahme der Nr. 142a 142a Vordruck F Bericht Carpaltunnel-Syndrom BK Nr. 2113; EUR 16,14 Einfügungen im Kommentar und bei den Ausschlüssen 570 Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen (ab 25 bis 50 cm 2 Gesamtfläche je Feld) mit bis zu 2 Bestrahlungsfeldern inkl. photodynamischer Lichtbestrahlung, Aufklärung und Beratung, Erstellung des Behandlungsplans, vorbereitender Maßnahmen (z.b. Kürettage, Debridement) und Auftragen des Photosensibilisators, Okklusiv-Verband inkl. adäquatem Schmerzmanagement, ggf. Anwendung einer Kaltpackung inkl. Dokumentation. 12
13 Eine ggf. durchgeführte photodynamische Diagnostik ist nicht gesondert abrechenbar. Die Leistung kann nur nach Genehmigung des UV-Trägers erbracht werden. Leistungen nach Nr. 1 und 6 sind enthalten und nicht gesondert abrechenbar. Ausschluss Neben Nr. 570 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1-15, 110, 119, 196, 200 (nur bes. Kosten abrechenbar), 209, (nur bes. Kosten abrechenbar), 530; 566, 745, 754, 5442, Kommentar Im Rundschreiben Nr. 97/2016 vom teilt die DGUV mit, dass die Ständige Gebührenkommission nach 52 ÄV beschlossen hat, für die Behandlung aktinischer Keratosen im Zusammenhang mit der zum eingeführten BK-Nr der Anlage zur BKV neue Leistungen in die UV-GOÄ aufzunehmen. Die Therapieform der photodynamischen Therapie (PDT) wird jetzt zur Behandlung aktinischer Keratosen berücksichtigt. Die DGUV weist in dem Rundschreiben ferner darauf hin, dass die Behandlung aktinischer Keratosen in der Regel nur in der allgemeinen Heilbehandlung durchgeführt wird. Besondere Heilbehandlungen sind bei der Behandlung der Folgen einer BK-Nr nur in sehr schweren Fällen, z. B. metastasierten Plattenepitelkarzinomen denkbar. Mit der Nr. 570 wird die PDT eines einzelnen Bestrahlungsfeldes oder der ersten beiden Bestrahlungsfelder vergütet. Für jeweils ein weiteres oder zwei weitere Bestrahlungsfeld(er) ist dann einmal die Nr. 571 abzurechnen. Der UV-Träger wird nur für arbeitsbedingt UV-lichtbelastete Hautareale (Kopf, Unterarme etc.) die Behandlung genehmigen bzw. einen Behandlungsauftrag erteilen und dies auch bei aktinischen Keratosen, die bereits vor dem als Wie-BK gemäß 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt wurden. Gemäß Leistungsbeschreibung enthalten und daher nicht gesondert abrechenbar: 1.) photodynamische Lichtbestrahlung (kaltes Infra-/LED-Rotlicht), die gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr. 566 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 566 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 2.) Erstellung eines Behandlungsplans; der gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 3.) vorbereitende Maßnahmen; mechanisches Abtragen stark verhornter/verkrusteter Stellen z. B. durch Kürettage oder Debridement. Die Nrn. 745 und 754 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 4.) Auftragen eines Photosensibilisators; das gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 209 großflächiges Auftragen von Externa abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Eine entsprechende Gebühr 13
14 existiert in der UV-GOÄ nicht. Die Nr. 209 GOÄ ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht analog abrechenbar. 5.) Okklusiv-Verband; der gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 200 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 200 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 6.) adäquates Schmerzmanagement; z.b. durch subkutane Infiltrationsanästhesie (Nrn. 490 und 491) oder lokale Nervenblockade (Nr. 493). Die Nrn. 490, 491 und 493 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 7.) Kaltpackung/Kaltluftanalgesie (zur Schmerzbehandlung); die gemäß BÄK-Beschluss mit GOÄ-Nr. 530 abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr. 530 ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 8.) Dokumentation; betrifft vor/nach der PDT gefertigte Farbbilder und die schriftliche Therapiedokumentation in der Krankenakte bzw. für den UV- Träger. Die Nrn. 110, 119, 196 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 9.) photodynamische Diagnostik; die gemäß BÄK-Beschluss analog mit GOÄ-Nr abzurechnen ist (Dt. Ärzteblatt; Jg. 99; Heft 3; ; S. A 144). Die Nr ist daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. 10.) Aufklärung und Beratung; die Nrn. 1 und 6; sowie auch die Nrn. 11 bis 15; 2 bis 5 und 7 bis 10 sind daher neben den Nrn. 570/571 nicht abrechenbar. Nicht in der Gebühr enthalten und damit gesondert abrechenbar: 1. Photosensibilisator (Salbe/Gel z.b. Amulez ; Creme z.b. Metvix oder Pflaster z.b. Alacare ); da dieser Materialen bzw. hochwertiges Arzneimittel (Preis über 1,02 EUR) im Sinne von UV-GOÄ Teil A Ziffer 4.1. bzw. 2 Abs. 3 Nr. 1 BG-NT ist. 2. besondere Kosten der Nr. 200 für den Okklusiv-Verband 3. besondere Kosten des Schmerzmanagements der Nrn. 490 und Nr. 491 für die subkutane Infiltrationsanästhesie oder der Nr. 493 für die lokale Nervenblockade bei der Schmerztherapie. Ergänzung zum Kommentar der Nr Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung Kommentar Die Auflichtmikroskopie der Haut kommt grundsätzlich bei der Diagnose von Hauttumoren zur Anwendung (BK-Nrn und 2402, 5102 und 5103 der Anlage zur BKV). Bei der Diagnostik von beruflich verursachten Hautekzemen (kumulativ-toxisch, kontaktallergisch etc.) und deren Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens ( ÄV; BK-Nr der Anlage zur BKV) ist die Dermoskopie dagegen grundsätzlich nicht erforderlich und zweckmäßig i.s.d. 8 Abs. 1 ÄV. Gemäß DGUV - Rundschreiben 0159/2016 vom ist die Auflichtmikroskopie nicht abrechenbar, wenn ein Nachsorgebericht BK-Nr bei Hautkrebserkrankungen (F ) erstattet wird. Die Nr. 750 ist in der 14
15 Vergütung des Berichts mit enthalten und darf daher nicht gesondert abgerechnet werden. 15
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