Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
|
|
- Jörg Kolbe
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig, damit WE von ihr nur unter den weiteren Voraussetzungen der 107 ff. BGB wirksam. a) Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach 113 I 1 BGB? (-), zwar mit Zustimmung der Eltern eingegangenes Beschäftigungsverhältnis, aber Rollerkauf nicht zur Erfüllung der Pflichten aus diesem nötig. Zwar sind auch solche Hilfsgeschäfte von 113 I 1 BGB erfasst, ohne die die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre (vgl. Staudiger-Knothe, 113 BGB, Rn. 17), davon ist aber nicht auszugehen, wenn die M andernfalls die Zeitungen mit dem Fahrrad austragen müsste. b) Lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB? (-), da Rollerkauf für sie mit Pflicht zur Kaufpreiszahlung verbunden. c) Wirksam nach 107 wegen Einwilligung? Einwilligung ist nach 183 S. 1 BGB die vorher erteilte Zustimmung. d) Wirksamkeit gem. 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph)? (-), da kein vollständiges Bewirken der Leistungspflicht, sondern Ratenkauf. e) Wirksamwerden des (im Moment noch schwebend unwirksamen) Vertrages durch Genehmigung der Eltern, vgl. 184 I BGB, gem. 108 I BGB? aa) Genehmigung gegenüber der M: (+), grundsätzlich zulässig nach 182 I BGB. bb) Aber: Nur noch Genehmigungsfähigkeit gegenüber dem V gegeben nach dessen Aufforderung? (+), vgl. 108 II 1 Hs. 1 BGB. Diese aber nicht erfolgt, gem. 108 II 1 Hs. 2 BGB gilt vorherige Genehmigung an den Minderjährigen als nicht erteilt. Nach 2 Wochen Schweigen gilt Genehmigung als verweigert, 108 II 2 BGB. cc) Zwischenergebnis: Kein Wirksamwerden durch Genehmigung. 3. Zwischenergebnis: Kein Kaufvertrag zwischen M und V geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch V gegen M auf Zahlung von 200 Euro. B. Anspruch V gegen M auf die Herausgabe des Rollers gem. 985 BGB I. Besitz des Rollers bei M? (+), M unmittelbare Besitzerin des Rollers isd 854 I BGB. II. Eigentum des V? Seite 1 von 9
2 1. Ursprünglich: V Eigentümer des Rollers. 2. Erwerb des Eigentums des Rollers durch M gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des V (+) bb) WE der M P: 106, 2 BGB, s.o.; hier aber 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil) (+) b) Übergabe (+) c) Verfügungsmacht des V (+) als Eigentümer. III. Ergebnis: Damit hat der V keinen Anspruch gegen die M auf Herausgabe des Rollers. C. Anspruch V gegen M auf die Herausgabe des Rollers gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt: Besitz und Eigentum an dem Roller II. Durch die Leistung des V? Leistung = ziel- und zweckgerichtetes Mehren fremden Vermögens; hier: V übergab und übereignete mit Zweck, den Roller der Vermögenssphäre der M zuzuordnen. III. Ohne Rechtsgrund? Rechtsgrund könnte in Kaufvertrag liegen, dieser aber wie oben gesehen nicht geschlossen IV. Rechtsfolge: 1. Grundsätzlich Herausgabe in Natur nach 812 I 1 BGB. 2. Hier Entreicherung der M nach 818 III BGB? (-), da Roller in ihrem Vermögen noch vorhanden ist. V. Ergebnis: Die M muss den Roller herausgeben, sowie mit Zustimmung seiner Eltern die Sache zurückübereignen. II. Ansprüche M gegen V A. Anspruch M gegen V auf Herausgabe der 200 Euro gem. 985 BGB I. Besitz des V am Geld? Gem. 854 I BGB (+) II. Eigentum des M am Geld? 1. Ursprünglich (+) 2. Übereignung auf den V gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des V (+) Seite 2 von 9
3 bb) WE des M: P: Minderjährigkeit, 106, 2 BGB; hier auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB, da Übereignung zum Verlust einer Rechtsposition führen würde. cc) Keine wirksame dingliche Einigung b) Keine wirksame Übereignung nach 929 S. 1 BGB 3. Gesetzlicher Eigentumserwerb nach 948 I, 947 II BGB? (+), da Geld in die Kasse getan wurde und damit der V Alleineigentum an dem nunmehr vermengten Geld erwarb. III. Ergebnis: Damit kein Anspruch der M gegen V aus 985 BGB. B. Anspruch M gegen V auf Wertersatz in Höhe von 200 Euro gem. 951 I BGB ivm 812 I 1 Alt. 2 BGB I. Rechtsverlust gem. 946 ff. BGB (+) s.o. II. Rechtsfolge: Rechtsgrundverweisung auf die Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1 Alt. 2 BGB. 1. Etwas erlangt: Besitz und Eigentum an den Geldscheinen (s.o.) 2. In sonstiger Weise = nicht durch Leistung des M? Wie gesehen, gesetzlicher Eigentumserwerb, daher (+) 3. Auf Kosten des M? (+), da der M Eigentum verloren hat. 4. Ohne Rechtsgrund? (+), da kein KV, s.o. 5. Rechtsfolge: Nach 818 I, II BGB Wertersatz in Geld. III. Ergebnis: M kann von V 200 Euro Wertersatz verlangen. Abwandlung Anspruch V gegen M auf Zahlung von 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig, s.o. a) Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach 113 I 1 BGB? (-), s.o. b) Lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB? (-), da Rollerkauf für sie mit Pflicht zur Kaufpreiszahlung verbunden. c) Wirksam nach 107 wegen Einwilligung? Einwilligung ist nach 183 S. 1 BGB die vorher erteilte Zustimmung. Seite 3 von 9
4 d) Wirksamkeit gem. 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph)? (-), da kein vollständiges Bewirken der Leistungspflicht, sondern Ratenkauf. e) Wirksamwerden des (im Moment noch schwebend unwirksamen) Vertrages durch Genehmigung 184 I, 108 I, III BGB? (+), M war nach Erreichen der Volljährigkeit fähig, den Vertrag selbst zu genehmigen; konkludent hier durch Zahlung der 2. Rate geschehen. 3. Zwischenergebnis: Wirksamer KV (+) II. (Partielles) Erlöschen gem. 362 I BGB? M hat in Höhe von 100 Euro den Anspruch des V erfüllt, sodass dieser gem. 362 I BGB in diesem Umfang erlischt. III. Ergebnis: Damit kann der V noch einen Restbetrag von 100 Euro von der M verlangen. Fall 2: A. Anspruch E gegen S auf Zahlung von Euro gem. 488 I 2, 1922 I, 1793 I 1 BGB Für den Anspruch des E gegen S (geltend gemacht durch V) müsste zum einen dem E überhaupt ein solcher Anspruch zustehen und dieser auch nach der Zahlung noch fortbesten, zum andren müsste der V in der Lage gewesen sein, den Anspruch des E für diesen überhaupt geltend zu machen. I. Fähigkeit des V den Anspruch des E geltend zu machen gem I 1 BGB als dessen Vormund (+) Hinweis: Bei 1793 I 1 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht (wie auch die der Eltern, vgl I 1, 2 BGB). II. Überhaupt Darlehensrückzahlungsanspruch des E gegen den S aus 488 I 2 BGB? Voraussetzung: Abschluss eines Darlehensvertrages 1. Eigener Darlehensvertrag mit E (-), aber Darlehensvertrag laut Sachverhalt zwischen G und S geschlossen. 2. Erwerb des Anspruchs kraft Erbfall? Gem I BGB (ivm 1924 I BG) rückt der E vollständig in die Rechtsposition des G ein und erwirbt auch den Anspruch aus 488 I 2 BGB (+) 3. Fälligkeit des Anspruchs: Laut SV ist der Anspruch inzwischen auch fällig geworden. III. Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung gem. 362 I BGB? Der Anspruch könnte durch die Zahlung aber untergegangen sein. Gem. 362 I BGB könnte Erfüllung eingetreten sein. Erfüllung tritt ein, wenn die Leistung so wie geschuldet an den richtigen Gläubiger und zur rechten Leistungszeit bewirkt wird. Seite 4 von 9
5 1. Grundsätzlich vorliegend (+), da S an den neuen Gläubiger E die geschuldeten euro zahlte und das Darlehen auch fällig war. 2. P: Minderjährigkeit des E? Diesem Ergebnis (Untergang des Anspruches durch Erfüllung) könnte aber die Minderjährigkeit des E entgegenstehen. Nach hm: Empfangszuständigkeit für das Entgegennehmen des Geldes bei E zu fordern, andernfalls tritt keine Erfüllung ein Vorliegend 362 I BGB (-), es lag keine Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter vor, S hat an eine Person ohne Empfangszuständigkeit geleistet. Hinweis: Die Frage nach dem Schicksal der Forderung ist streng von der Frage zu trennen, ob der Minderjährige Eigentum an dem Geld erwirbt. Dieser Eigentumserwerb ist gem. 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. Für den Minderjährigen wäre es aber rechtlich nachteilig, wenn die Forderung in Folge Erfüllung erlöschen würde, da der Minderjährige dann eine Rechtsposition verlieren würde. Hinweis: Welche Voraussetzungen für die Erfüllung insgesamt zu fordern sind, ist generell umstritten, würde aber an dieser Stelle zu weit führen. 3. Zwischenergebnis: Der Anspruch des E ist nicht durch Erfüllung erloschen. IV. Ergebnis: E hat gegen den S einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von Euro. B. Anspruch S gegen E auf Zahlung von Euro gem. 985 BGB S könnte ein Herausgabeanspruch gegen den E bezüglich des Geldes zustehen. I. S Eigentümer? 1. Es ist davon auszugehen, dass ursprünglich der S Eigentümer war. 2. Verlust des Eigentums durch Übereignung auf den E gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des S (+) bb) WE des E: P: Minderjährigkeit des E (s.o.) Wirksamkeit der Erklärung gem. 107 ff. BGB? Annahme des Übereignungsangebots lediglich rechtlich vorteilhaft isd 107 BGB? (+) cc) Zwischenergebnis: Wirksame dingliche Einigung (+). b) Übergabe Laut SV davon auszugehen c) Verfügungsberechtigung des S? (+) 3. Zwischenergebnis: S hat Eigentum an den E verloren. Seite 5 von 9
6 II. Ergebnis: Kein Anspruch S gegen E auf Herausgabe der Euro. C. Anspruch S gegen E auf Zahlung von Euro gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt: E hat Eigentum (s. oben) und Besitz an den Euro erlangt. Dass ihm die Empfangszuständigkeit (nach hm) fehlt, hindert den Eigentumserwerb nicht. Für diesen greift vielmehr 107 BGB (lediglich rechtlich vorteilhaft) II. Durch Leistung des E (+) III. Ohne Rechtsgrund? Nach hm (+), da geleistet wurde zum Zwecke der Erfüllung und diese wegen fehlender Empfangszuständigkeit nicht eingetreten ist. Hinweis: Die wichtigsten Rechtsgründe sind schuldrechtliche Verträge, z.b. ein Kaufoder Mietvertrag. Es gibt aber darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Rechtsgründe. IV. Rechtsfolge: 1. Grundsätzlich gem. 812 I 1 BGB: Herausgabe in Natur, falls das Geld nicht mehr in den Originalscheinen vorliegt (wie hier im Fall), Wertersatz gem. 818 II BGB. 2. Entreicherung des E, vgl. 818 III BGB? hier (+), da weder das Originalgeld noch der Wert des Geldes noch im Vermögen des E ist. E hat nämlich eine sog. Luxusaufwendung getätigt, d.h. eine Aufwendungen, die er sich ohne den Vermögenszuwachs nicht geleistet hätte; auch diesen Gegenstand kann er aber nicht mehr herausgeben, da dieser vollständig zerstört wurde. 3. Rückausnahme des 819 I BGB (-) V. Ergebnis: Der S hat keinen Anspruch gegen E. Fall 3: A. Anspruch L gegen S auf Rückzahlung des Darlehens ihv 10 Euro gem. 488 I 2 BGB I. Abschluss Darlehensvertrag 1. WE des L (+) 2. WE der S P: beschränkte Geschäftsfähigkeit der S, vgl. 106, 2 BGB a) Wirksamkeit nach 107 BGB wegen lediglich rechtlicher Vorteilhaftigkeit? (-), da Darlehensvertrag wenigstens zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet Seite 6 von 9
7 b) Einwilligung der Eltern gem. 107, 183 S. 1 BGB? Die Eltern der S haben in die Fahrt eingewilligt folgt hieraus eine Art Generealeinwilligung (auch) in alle Rechtsgeschäfte, die die S im Zuge der Fahrt abschließt? P: Derartige Generaleinwilligungen können den Minderjährigenschutz gefährden; daher Generaleinwilligungen zwar generell möglich, aber restriktiv auszulegen und nur anzunehmen, bei entsprechenden Anhaltspunkten im SV hier: Einverständnis mit der Klassenfahrt und von diesem Einverständnis (nach Auslegung) auch umfasst das Einverständnis zu allen Geschäften, die zum Zwecke der Klassenfahrt nötig sind. Abschluss eines Darlehensvertrag für Kauf von Handytasche aber (-) c) Wirksamkeit nach 110 BGB? (-) d) Wirksamkeit nach 108 I, 184 I BGB (-), Eltern haben laut SV die Genehmigung ausdrücklich versagt. e) Zwischenergebnis: S hat keine wirksame WE abgegeben. 3. Ein Darlehensvertrag wurde demnach nicht geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch L gegen S auf Rückzahlung gem. 488 I 2 BGB. B. Anspruch L gegen S auf Herausgabe der 10 Euro gem. 985 BGB I. Eigentumslage 1. Ursprünglich war L Eigentümer der 10 Euro. 2. Wirksame Übereignung des Geldes an die S gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des L (+) bb) WE der S? 106, 2 BGB Wirksamkeit der WE richtet sich nach den 107 ff. BGB Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. 107 BGB? hier: Erwerb von Eigentum an dem Geld ist nur vorteilhaft (+) b) Übergabe des Geldes (+) c) Verfügungsberechtigung des L am Geld (+) 3. Zwischenergebnis: L hat das Eigentum am Geld verloren. II. Ergebnis: L hat keinen Anspruch aus 985 BGB. C. Anspruch L gegen S auf Rückzahlung der 10 Euro gem. 812 I 1, 818 II BGB I. Etwas erlangt? (+) Eigentum und Besitz an den 10 Euro Seite 7 von 9
8 II. Durch Leistung des L? Zweck- und zielgerichtetes Mehren fremden Vermögens durch L durch das Geben der 10 Euro zu Leihzwecken an die S (+) III. Ohne Rechtsgrund? Wirksamer Darlehensvertrag? Wie oben gesehen (-) IV. RF: 1. Grundsätzlich: Herausgabe in Natur; Hier (-), da die S das Geld bereits ausgegeben hat. 2. Gem. 818 II BGB Wertersatz? (+), wenn nicht Entreicherung der S 3. Entreicherung der S isd 818 III BGB? (+), wenn sog. Luxusaufwendung vorliegt; hier: laut SV hätte die S sonst die Tasche nicht gekauft Luxusaufwendung (+); zudem Tasche nicht mehr im Vermögen der S [Hinweis: Weiter zu prüfen wäre, ob nicht das Berufen auf die Entreicherung vorliegend der S wegen 818 IV, 819 I 1 BGB abgeschnitten ist. Dies setzt allerdings fundierte Kenntnisse im Bereicherungsrecht voraus und kann im ersten Semester nicht verlangt werden. Die Voraussetzungen von 818, 819 I 1 BGB lägen im Fall aber auch nicht vor.] V. Ergebnis: L hat keinen Anspruch gegen die S. Fall 4 Anspruch M gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Katze gem. 433 I 1 BGB? I. Kaufvertragsschluss 1. WE des Z (+) 2. WE der M? P: 106, 2 BGB a) Lediglich rechtlicher Vorteil und damit wirksam gem. 107 BGB? (-), da auch Verpflichtungen für die M (Kaufpreiszahlung) b) Einwilligung gem. 107, 183 S.1 BGB? (-) c) Genehmigung gem. 108, 184 I BGB? aa) Keine Genehmigung durch Eltern als gesetzliche Vertreterin der M bb) Nach 18. Geburtstag: Durch M selbst? Vgl. 108 III BGB: Dem Festhalten an dem Vertrag lässt sich nach 133, 157 BGB die Genehmigung dessen entnehmen (+) cc) Fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vertrages aber durch Widerruf gem. 109 I BGB? α) Schwebend unwirksamer Vertrag zu dem Zeitpunkt? (+) β) Ausschluss des Widerrufsrechts nach 109 II BGB wegen Kenntnis der Minderjährigkeit? Seite 8 von 9
9 (-) gem. 109 II 1 Hs. 2 BGB, da M wahrheitswidrig das Einverständnis ihrer Eltern behauptet hat gem. 109 II 2 BGB? (-), da keine positive Kenntnis von der tatsächlich fehlenden Einverständniserklärung der Eltern. dd) Zwischenergebnis: Wirksamer Widerruf gegeben, Genehmigung der M ging ins Leere. 3. Kein Kaufvertrag geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch M gegen Z aus 433 I 1 BGB. Abwandlung: Grundsätzlich wie oben, dann greift allerdings der Ausschlussgrund von 109 II Hs. 2 BGB, da der Z positiv das fehlende Einverständnis der Eltern kannte. Demnach konnte er nicht wirksam widerrufen und die M den Vertrag genehmigen, mit der Folge dass sie einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Katze gegen den Z geltend machen kann. Seite 9 von 9
Fall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrBeispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)
Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrWiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I
Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur
MehrWiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrLösung BGB AT - Fall 11
Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam
MehrVorlesung BGB I Besprechungsfall 2. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon)
Vorlesung BGB I Besprechungsfall 2 Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf, M.Jur. (Oxon) SACHVERHALT 1/3 Fred Verscheuer (V) hat sich nach erfolglosem BWL- Studium mit einem An- und Verkaufsgeschäft für Elektronik
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: Lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 8 Gliederung
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrUnwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen
Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine
MehrRECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens
MehrBereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion
1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte
MehrDas neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB
Das neutrale Vertretergeschäft, 107, 165 BGB Der Zehnjährige Max wird durch seinen Vater Peter zur Buchhandlung des Viktor geschickt, um für ihn einen Palandt in der 76. Auflage zu besorgen. Da dieser
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
Mehrgem. 276 III BGB unwirksam
Fall 3.5 Die Eltern von Friederike wollen ihr zum vierzehnten Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von 200 zukommen lassen, weil sie befürchten, es ihr durch ein anderes Geschenk nicht recht zu machen.
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrF.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?
Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108
MehrAG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.11.2009, 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4 Teil 3 bb) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte ( 107, 2. Alt) Zustimmungspflichtig sind alle Rechtsgeschäfte,
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 15.04.2008 1. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Der 17jährige M
MehrJura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung
Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 6 07.12.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Interner/ verdeckter K~ Objektiv erklärt ist nur der Endpreis (obj. Empfängerhorizont) Kalkulationsirrtum
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrRechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
Mehr1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.
Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine
MehrAG Zivilrecht I SS 17
AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
Mehrimac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch
imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen
MehrRechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung
AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung
Mehr4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie
4-3-2_Arbeitsblatt_Minderjaehrigenschutz_(Loesungen)-Folie vgl 3-1_US_1_ Pruefungsschema_Grundlagen.html 3-2_US_2_ Arbeitsweise_bei_der_Loesung_juristischer_Faelle.html 3-3_US_3_wichtigste_ Anspruchsgrundlagen.html
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
Mehr81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:
81 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfalls 32a: Fahrräder für den Inselurlaub [Minderjährige Stellvertreterin] Die Eltern E haben ihren beiden
MehrPropädeutische Übung im Zivilrecht
Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Skizze mit den beteiligten Personen: Vorüberlegungen: Gefragt ist nach der Rechtslage => es sind also alle Personenkonstellationen zu beachten! 1. Teil: A gegen I 1. Schritt: Was will A von I? - A hat
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWestfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007
Westfälische Wilhelms-Universität Münster BGB Allgemeiner Teil Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 2 Anfechtung - Sachverhalt Durch die regelmäßige TV-Übertragung von Skirennen ist K begeisterter Wintersportler.
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
Mehr1. Apfelsafttausch/Lösung
1. Apfelsafttausch/Lösung Anspruch der S gegen H gem. 985 BGB S könnte gegen H Anspruch auf Herausgabe des Buches "Vom Apfel zum Saft" gem. 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass S Eigentümerin
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrFall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch
Fall Weinhändler : Schluck für Schluck in den Kaufrausch Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Für einen KV nach 433 BGB bräuchte man einen Antrag und eine Annahme nach 145, 147 BGB. Antrag des Käufers
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Privatrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Privatrecht Lösungshinweis 2 Aufgabe 1: Hat die
MehrLösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.
Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und
Mehr