Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

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1 Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig, damit WE von ihr nur unter den weiteren Voraussetzungen der 107 ff. BGB wirksam. a) Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach 113 I 1 BGB? (-), zwar mit Zustimmung der Eltern eingegangenes Beschäftigungsverhältnis, aber Rollerkauf nicht zur Erfüllung der Pflichten aus diesem nötig. Zwar sind auch solche Hilfsgeschäfte von 113 I 1 BGB erfasst, ohne die die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre (vgl. Staudiger-Knothe, 113 BGB, Rn. 17), davon ist aber nicht auszugehen, wenn die M andernfalls die Zeitungen mit dem Fahrrad austragen müsste. b) Lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB? (-), da Rollerkauf für sie mit Pflicht zur Kaufpreiszahlung verbunden. c) Wirksam nach 107 wegen Einwilligung? Einwilligung ist nach 183 S. 1 BGB die vorher erteilte Zustimmung. d) Wirksamkeit gem. 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph)? (-), da kein vollständiges Bewirken der Leistungspflicht, sondern Ratenkauf. e) Wirksamwerden des (im Moment noch schwebend unwirksamen) Vertrages durch Genehmigung der Eltern, vgl. 184 I BGB, gem. 108 I BGB? aa) Genehmigung gegenüber der M: (+), grundsätzlich zulässig nach 182 I BGB. bb) Aber: Nur noch Genehmigungsfähigkeit gegenüber dem V gegeben nach dessen Aufforderung? (+), vgl. 108 II 1 Hs. 1 BGB. Diese aber nicht erfolgt, gem. 108 II 1 Hs. 2 BGB gilt vorherige Genehmigung an den Minderjährigen als nicht erteilt. Nach 2 Wochen Schweigen gilt Genehmigung als verweigert, 108 II 2 BGB. cc) Zwischenergebnis: Kein Wirksamwerden durch Genehmigung. 3. Zwischenergebnis: Kein Kaufvertrag zwischen M und V geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch V gegen M auf Zahlung von 200 Euro. B. Anspruch V gegen M auf die Herausgabe des Rollers gem. 985 BGB I. Besitz des Rollers bei M? (+), M unmittelbare Besitzerin des Rollers isd 854 I BGB. II. Eigentum des V? Seite 1 von 9

2 1. Ursprünglich: V Eigentümer des Rollers. 2. Erwerb des Eigentums des Rollers durch M gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des V (+) bb) WE der M P: 106, 2 BGB, s.o.; hier aber 107 BGB (lediglich rechtlicher Vorteil) (+) b) Übergabe (+) c) Verfügungsmacht des V (+) als Eigentümer. III. Ergebnis: Damit hat der V keinen Anspruch gegen die M auf Herausgabe des Rollers. C. Anspruch V gegen M auf die Herausgabe des Rollers gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt: Besitz und Eigentum an dem Roller II. Durch die Leistung des V? Leistung = ziel- und zweckgerichtetes Mehren fremden Vermögens; hier: V übergab und übereignete mit Zweck, den Roller der Vermögenssphäre der M zuzuordnen. III. Ohne Rechtsgrund? Rechtsgrund könnte in Kaufvertrag liegen, dieser aber wie oben gesehen nicht geschlossen IV. Rechtsfolge: 1. Grundsätzlich Herausgabe in Natur nach 812 I 1 BGB. 2. Hier Entreicherung der M nach 818 III BGB? (-), da Roller in ihrem Vermögen noch vorhanden ist. V. Ergebnis: Die M muss den Roller herausgeben, sowie mit Zustimmung seiner Eltern die Sache zurückübereignen. II. Ansprüche M gegen V A. Anspruch M gegen V auf Herausgabe der 200 Euro gem. 985 BGB I. Besitz des V am Geld? Gem. 854 I BGB (+) II. Eigentum des M am Geld? 1. Ursprünglich (+) 2. Übereignung auf den V gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des V (+) Seite 2 von 9

3 bb) WE des M: P: Minderjährigkeit, 106, 2 BGB; hier auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB, da Übereignung zum Verlust einer Rechtsposition führen würde. cc) Keine wirksame dingliche Einigung b) Keine wirksame Übereignung nach 929 S. 1 BGB 3. Gesetzlicher Eigentumserwerb nach 948 I, 947 II BGB? (+), da Geld in die Kasse getan wurde und damit der V Alleineigentum an dem nunmehr vermengten Geld erwarb. III. Ergebnis: Damit kein Anspruch der M gegen V aus 985 BGB. B. Anspruch M gegen V auf Wertersatz in Höhe von 200 Euro gem. 951 I BGB ivm 812 I 1 Alt. 2 BGB I. Rechtsverlust gem. 946 ff. BGB (+) s.o. II. Rechtsfolge: Rechtsgrundverweisung auf die Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1 Alt. 2 BGB. 1. Etwas erlangt: Besitz und Eigentum an den Geldscheinen (s.o.) 2. In sonstiger Weise = nicht durch Leistung des M? Wie gesehen, gesetzlicher Eigentumserwerb, daher (+) 3. Auf Kosten des M? (+), da der M Eigentum verloren hat. 4. Ohne Rechtsgrund? (+), da kein KV, s.o. 5. Rechtsfolge: Nach 818 I, II BGB Wertersatz in Geld. III. Ergebnis: M kann von V 200 Euro Wertersatz verlangen. Abwandlung Anspruch V gegen M auf Zahlung von 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig, s.o. a) Partielle unbeschränkte Geschäftsfähigkeit nach 113 I 1 BGB? (-), s.o. b) Lediglich rechtlich vorteilhaft nach 107 BGB? (-), da Rollerkauf für sie mit Pflicht zur Kaufpreiszahlung verbunden. c) Wirksam nach 107 wegen Einwilligung? Einwilligung ist nach 183 S. 1 BGB die vorher erteilte Zustimmung. Seite 3 von 9

4 d) Wirksamkeit gem. 110 BGB (sog. Taschengeldparagraph)? (-), da kein vollständiges Bewirken der Leistungspflicht, sondern Ratenkauf. e) Wirksamwerden des (im Moment noch schwebend unwirksamen) Vertrages durch Genehmigung 184 I, 108 I, III BGB? (+), M war nach Erreichen der Volljährigkeit fähig, den Vertrag selbst zu genehmigen; konkludent hier durch Zahlung der 2. Rate geschehen. 3. Zwischenergebnis: Wirksamer KV (+) II. (Partielles) Erlöschen gem. 362 I BGB? M hat in Höhe von 100 Euro den Anspruch des V erfüllt, sodass dieser gem. 362 I BGB in diesem Umfang erlischt. III. Ergebnis: Damit kann der V noch einen Restbetrag von 100 Euro von der M verlangen. Fall 2: A. Anspruch E gegen S auf Zahlung von Euro gem. 488 I 2, 1922 I, 1793 I 1 BGB Für den Anspruch des E gegen S (geltend gemacht durch V) müsste zum einen dem E überhaupt ein solcher Anspruch zustehen und dieser auch nach der Zahlung noch fortbesten, zum andren müsste der V in der Lage gewesen sein, den Anspruch des E für diesen überhaupt geltend zu machen. I. Fähigkeit des V den Anspruch des E geltend zu machen gem I 1 BGB als dessen Vormund (+) Hinweis: Bei 1793 I 1 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht (wie auch die der Eltern, vgl I 1, 2 BGB). II. Überhaupt Darlehensrückzahlungsanspruch des E gegen den S aus 488 I 2 BGB? Voraussetzung: Abschluss eines Darlehensvertrages 1. Eigener Darlehensvertrag mit E (-), aber Darlehensvertrag laut Sachverhalt zwischen G und S geschlossen. 2. Erwerb des Anspruchs kraft Erbfall? Gem I BGB (ivm 1924 I BG) rückt der E vollständig in die Rechtsposition des G ein und erwirbt auch den Anspruch aus 488 I 2 BGB (+) 3. Fälligkeit des Anspruchs: Laut SV ist der Anspruch inzwischen auch fällig geworden. III. Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung gem. 362 I BGB? Der Anspruch könnte durch die Zahlung aber untergegangen sein. Gem. 362 I BGB könnte Erfüllung eingetreten sein. Erfüllung tritt ein, wenn die Leistung so wie geschuldet an den richtigen Gläubiger und zur rechten Leistungszeit bewirkt wird. Seite 4 von 9

5 1. Grundsätzlich vorliegend (+), da S an den neuen Gläubiger E die geschuldeten euro zahlte und das Darlehen auch fällig war. 2. P: Minderjährigkeit des E? Diesem Ergebnis (Untergang des Anspruches durch Erfüllung) könnte aber die Minderjährigkeit des E entgegenstehen. Nach hm: Empfangszuständigkeit für das Entgegennehmen des Geldes bei E zu fordern, andernfalls tritt keine Erfüllung ein Vorliegend 362 I BGB (-), es lag keine Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter vor, S hat an eine Person ohne Empfangszuständigkeit geleistet. Hinweis: Die Frage nach dem Schicksal der Forderung ist streng von der Frage zu trennen, ob der Minderjährige Eigentum an dem Geld erwirbt. Dieser Eigentumserwerb ist gem. 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. Für den Minderjährigen wäre es aber rechtlich nachteilig, wenn die Forderung in Folge Erfüllung erlöschen würde, da der Minderjährige dann eine Rechtsposition verlieren würde. Hinweis: Welche Voraussetzungen für die Erfüllung insgesamt zu fordern sind, ist generell umstritten, würde aber an dieser Stelle zu weit führen. 3. Zwischenergebnis: Der Anspruch des E ist nicht durch Erfüllung erloschen. IV. Ergebnis: E hat gegen den S einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von Euro. B. Anspruch S gegen E auf Zahlung von Euro gem. 985 BGB S könnte ein Herausgabeanspruch gegen den E bezüglich des Geldes zustehen. I. S Eigentümer? 1. Es ist davon auszugehen, dass ursprünglich der S Eigentümer war. 2. Verlust des Eigentums durch Übereignung auf den E gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des S (+) bb) WE des E: P: Minderjährigkeit des E (s.o.) Wirksamkeit der Erklärung gem. 107 ff. BGB? Annahme des Übereignungsangebots lediglich rechtlich vorteilhaft isd 107 BGB? (+) cc) Zwischenergebnis: Wirksame dingliche Einigung (+). b) Übergabe Laut SV davon auszugehen c) Verfügungsberechtigung des S? (+) 3. Zwischenergebnis: S hat Eigentum an den E verloren. Seite 5 von 9

6 II. Ergebnis: Kein Anspruch S gegen E auf Herausgabe der Euro. C. Anspruch S gegen E auf Zahlung von Euro gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt: E hat Eigentum (s. oben) und Besitz an den Euro erlangt. Dass ihm die Empfangszuständigkeit (nach hm) fehlt, hindert den Eigentumserwerb nicht. Für diesen greift vielmehr 107 BGB (lediglich rechtlich vorteilhaft) II. Durch Leistung des E (+) III. Ohne Rechtsgrund? Nach hm (+), da geleistet wurde zum Zwecke der Erfüllung und diese wegen fehlender Empfangszuständigkeit nicht eingetreten ist. Hinweis: Die wichtigsten Rechtsgründe sind schuldrechtliche Verträge, z.b. ein Kaufoder Mietvertrag. Es gibt aber darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Rechtsgründe. IV. Rechtsfolge: 1. Grundsätzlich gem. 812 I 1 BGB: Herausgabe in Natur, falls das Geld nicht mehr in den Originalscheinen vorliegt (wie hier im Fall), Wertersatz gem. 818 II BGB. 2. Entreicherung des E, vgl. 818 III BGB? hier (+), da weder das Originalgeld noch der Wert des Geldes noch im Vermögen des E ist. E hat nämlich eine sog. Luxusaufwendung getätigt, d.h. eine Aufwendungen, die er sich ohne den Vermögenszuwachs nicht geleistet hätte; auch diesen Gegenstand kann er aber nicht mehr herausgeben, da dieser vollständig zerstört wurde. 3. Rückausnahme des 819 I BGB (-) V. Ergebnis: Der S hat keinen Anspruch gegen E. Fall 3: A. Anspruch L gegen S auf Rückzahlung des Darlehens ihv 10 Euro gem. 488 I 2 BGB I. Abschluss Darlehensvertrag 1. WE des L (+) 2. WE der S P: beschränkte Geschäftsfähigkeit der S, vgl. 106, 2 BGB a) Wirksamkeit nach 107 BGB wegen lediglich rechtlicher Vorteilhaftigkeit? (-), da Darlehensvertrag wenigstens zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet Seite 6 von 9

7 b) Einwilligung der Eltern gem. 107, 183 S. 1 BGB? Die Eltern der S haben in die Fahrt eingewilligt folgt hieraus eine Art Generealeinwilligung (auch) in alle Rechtsgeschäfte, die die S im Zuge der Fahrt abschließt? P: Derartige Generaleinwilligungen können den Minderjährigenschutz gefährden; daher Generaleinwilligungen zwar generell möglich, aber restriktiv auszulegen und nur anzunehmen, bei entsprechenden Anhaltspunkten im SV hier: Einverständnis mit der Klassenfahrt und von diesem Einverständnis (nach Auslegung) auch umfasst das Einverständnis zu allen Geschäften, die zum Zwecke der Klassenfahrt nötig sind. Abschluss eines Darlehensvertrag für Kauf von Handytasche aber (-) c) Wirksamkeit nach 110 BGB? (-) d) Wirksamkeit nach 108 I, 184 I BGB (-), Eltern haben laut SV die Genehmigung ausdrücklich versagt. e) Zwischenergebnis: S hat keine wirksame WE abgegeben. 3. Ein Darlehensvertrag wurde demnach nicht geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch L gegen S auf Rückzahlung gem. 488 I 2 BGB. B. Anspruch L gegen S auf Herausgabe der 10 Euro gem. 985 BGB I. Eigentumslage 1. Ursprünglich war L Eigentümer der 10 Euro. 2. Wirksame Übereignung des Geldes an die S gem. 929 S. 1 BGB? a) Dingliche Einigung aa) WE des L (+) bb) WE der S? 106, 2 BGB Wirksamkeit der WE richtet sich nach den 107 ff. BGB Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. 107 BGB? hier: Erwerb von Eigentum an dem Geld ist nur vorteilhaft (+) b) Übergabe des Geldes (+) c) Verfügungsberechtigung des L am Geld (+) 3. Zwischenergebnis: L hat das Eigentum am Geld verloren. II. Ergebnis: L hat keinen Anspruch aus 985 BGB. C. Anspruch L gegen S auf Rückzahlung der 10 Euro gem. 812 I 1, 818 II BGB I. Etwas erlangt? (+) Eigentum und Besitz an den 10 Euro Seite 7 von 9

8 II. Durch Leistung des L? Zweck- und zielgerichtetes Mehren fremden Vermögens durch L durch das Geben der 10 Euro zu Leihzwecken an die S (+) III. Ohne Rechtsgrund? Wirksamer Darlehensvertrag? Wie oben gesehen (-) IV. RF: 1. Grundsätzlich: Herausgabe in Natur; Hier (-), da die S das Geld bereits ausgegeben hat. 2. Gem. 818 II BGB Wertersatz? (+), wenn nicht Entreicherung der S 3. Entreicherung der S isd 818 III BGB? (+), wenn sog. Luxusaufwendung vorliegt; hier: laut SV hätte die S sonst die Tasche nicht gekauft Luxusaufwendung (+); zudem Tasche nicht mehr im Vermögen der S [Hinweis: Weiter zu prüfen wäre, ob nicht das Berufen auf die Entreicherung vorliegend der S wegen 818 IV, 819 I 1 BGB abgeschnitten ist. Dies setzt allerdings fundierte Kenntnisse im Bereicherungsrecht voraus und kann im ersten Semester nicht verlangt werden. Die Voraussetzungen von 818, 819 I 1 BGB lägen im Fall aber auch nicht vor.] V. Ergebnis: L hat keinen Anspruch gegen die S. Fall 4 Anspruch M gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Katze gem. 433 I 1 BGB? I. Kaufvertragsschluss 1. WE des Z (+) 2. WE der M? P: 106, 2 BGB a) Lediglich rechtlicher Vorteil und damit wirksam gem. 107 BGB? (-), da auch Verpflichtungen für die M (Kaufpreiszahlung) b) Einwilligung gem. 107, 183 S.1 BGB? (-) c) Genehmigung gem. 108, 184 I BGB? aa) Keine Genehmigung durch Eltern als gesetzliche Vertreterin der M bb) Nach 18. Geburtstag: Durch M selbst? Vgl. 108 III BGB: Dem Festhalten an dem Vertrag lässt sich nach 133, 157 BGB die Genehmigung dessen entnehmen (+) cc) Fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vertrages aber durch Widerruf gem. 109 I BGB? α) Schwebend unwirksamer Vertrag zu dem Zeitpunkt? (+) β) Ausschluss des Widerrufsrechts nach 109 II BGB wegen Kenntnis der Minderjährigkeit? Seite 8 von 9

9 (-) gem. 109 II 1 Hs. 2 BGB, da M wahrheitswidrig das Einverständnis ihrer Eltern behauptet hat gem. 109 II 2 BGB? (-), da keine positive Kenntnis von der tatsächlich fehlenden Einverständniserklärung der Eltern. dd) Zwischenergebnis: Wirksamer Widerruf gegeben, Genehmigung der M ging ins Leere. 3. Kein Kaufvertrag geschlossen. II. Ergebnis: Kein Anspruch M gegen Z aus 433 I 1 BGB. Abwandlung: Grundsätzlich wie oben, dann greift allerdings der Ausschlussgrund von 109 II Hs. 2 BGB, da der Z positiv das fehlende Einverständnis der Eltern kannte. Demnach konnte er nicht wirksam widerrufen und die M den Vertrag genehmigen, mit der Folge dass sie einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Katze gegen den Z geltend machen kann. Seite 9 von 9

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