HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen
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- Samuel Geisler
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1 HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen Bündner Vereinigung für Raumplanung BVE, 16. März 2012, Chur Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN
2 Wachsende Ansprüche an den Raum; die Raumplanung ist nötiger denn je!
3 Die Abstimmung vom letzten Wochenende hat das Unbehagen der Bevölkerung gegenüber der heutigen Siedlungsentwicklung in Stadt und Land zum Ausdruck gebracht.
4 Der Stellenwert der Raumplanung ist generell stark gestiegen Kantonsmonitoring der Raumplanung
5 Das Parlament wird der Landschaftsinitiative einen griffigen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
6 Die raumplanerische Devise Raumkonzept Schweiz, RPG-Revision, kantonale Richtpläne, kantonale Bau- und Planungsgesetze Siedlungsentwicklung nach innen lenken! Grenzüberschreitend zusammen arbeiten!
7 Das neue RPG indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative Präzisierung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung Stärkung der kantonalen Richtplanung Restriktive Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen Konkretisierung des Mehrwertausgleichs Übergangsregelung mit Sanktionen ein Gesetz zum Vollzug des geltenden Gesetzes!
8 Präzisierung der kantonalen Richtplanung im Bereich Siedlung Art. 6 ff. RPG Erarbeitung eines kantonalen Raumkonzeptes Umschreibung der Anforderungen an den Mindestinhalt des Richtplans im Bereich Siedlungsentwicklung als Vorgabe für die kommunale Planung Verteilung der Siedlungsfläche im Kanton Abstimmung Siedlung und Verkehr Hochwertige Siedlungsentwicklung nach Innen Förderung der Siedlungserneuerung Festlegung von Grobstandorten für grosse Einzelvorhaben mit erheblichen Auswirkungen. Anpassung der Richtpläne innert 5 Jahren mit Bauzonenmoratorium bzw. Einzonungsstopp nach 5 Jahren.
9 Präzisierung der Kriterien für die Ausscheidung von Bauzonen Art. 15 RPG Konsequente Berücksichtigung und Mobilisierung der Nutzungsreserven Ausrichtung der Bauzonen auf den regionalen Bedarf Rückzonung überdimensionierter Bauzonen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland, Massnahmen der Kantone gegen die Hortung
10 RPG verlangt verstärkte regionale Zusammenarbeit Regionalplanung, Agglomerationsprogramme. Nutzen- Lastenausgleich zwischen den Gemeinden Regionale Arbeitszone in der Region Delémont
11 Sicherstellung der Verfügbarkeit des eingezonten Baulandes Bekämpfung der Baulandhortung! Verpflichtung zum Bauen Auftrag an die Kantone, Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen, wenn Grundstücke innert einer bestimmten Frist nicht überbaut werden.
12 Massnahmen gegen die Baulandhortung Einräumung eines Kaufsrechts des Gemeinwesens Kanton OW, andere Kantone gesetzliche Grundlage für vertragliche Lösungen, Kaufsrecht nach dem Muster der Gemeinde Rothenbrunnen Enteignung des gehorteten Grundstücks Kanton NE Automatische Auszonung in das Nichtbaugebiet Kanton AR oder bedingte Einzonung von Einzelvorhaben AG Besteuerung des unüberbauten Baulandes zum Verkehrswert Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes Bund: Verzicht auf Direktzahlungen für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone
13 Massnahmen gegen die Baulandhortung
14 Mehrwertausgleich Mindestvorschriften für die Regelung der Kantone Art. 5a /37b E-RPG Vorschlag der Kantone BPUK Mindesthöhe der Abgabe: 20 Prozent Erhebung nur bei Einzonungen; Verzicht auf Abgabe: Gemeinwesen, geringer Mehrwert Fälligkeit der Abgabe: im Zeitpunkt der Überbauung oder der Veräusserung Verwendung der Erträge: Entschädigungen bei Auszonungen oder andere Massnahmen der Raumplanung. Sanktion: Keine Neueinzonungen, wenn der Kanton fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision keinen Mehrwertausgleich geschaffen hat.
15 Mehrwertabgabe in den Kantonen BS, NE, GE: gesetzliche Grundlage TG: Grossrat hat gesetzliche Grundlage geschaffen, Volksabstimmung im Sommer. TI: Entwurf der Regierung liegt vor, Vernehmlassung mehrheitlich positiv VD: Infrastrukturabgabe kann von den Gemeinden erhoben werden. BE, GR, OW, GL: gesetzliche Grundlage für vertragliche Lösungen durch die Gemeinden. FR: Vorlage wird im Grossen Rat diskutiert.
16 Siedlungsentwicklung nach Innen Wir können nicht weiterfahren wie bisher! Quelle: Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 2010
17 Bauliche Verdichtung ist unumgänglich! Quelle: Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 2010
18 Verdichtungspotenzial ist auch in ländlichen Gemeinden gross! Beispiel: Gemeinde Wartau SG
19 Es braucht massgeschneiderte Lösungen
20 Verdichtung ist in Zürich etwas anderes als in Chur oder Bonaduz
21 Verdichtung erfordert Qualität!
22 Überbauungskonzepte als Voraussetzung für die Einzonung 22
23 Aufwertung von Ortszentren Neugestaltung von Strassenräumen vorher nachher vorher 23 nachher
24 Der Zweitwohnungsbau nach dem 11. März 2012 Viele offene Fragen noch kaum Antworten! Inkrafttreten des Verfassungsartikels? Mit der Abstimmung am vergangenen Sonntag ist der Artikel in Kraft getreten. Übergangsbestimmung (Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2): Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75a folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig. Dürfen bis am Baubewilligungen gemäss geltendem Recht noch erteilt werden? vorher 24
25 Der Zweitwohnungsbau nach dem 11. März 2012 Begriff der Zweitwohnung? Je offener der Begriff der Zweitwohnung definiert wird, umso besser lässt sich die 20%-Quote abfedern! Bewirtschaftete Wohnungen gelten nicht als Zweitwohnungen. Wie viele Tage im Jahr müssen die Betten belegt sein? 3,4,6 Monate? Auftrieb für Tourismusresorts! Ebenfalls keine Zweitwohnungen sind Wohnungen von Wochenaufenthaltern /Studierenden. Bestandesgarantie: Bestehende Zweitwohnungen sind von der Regelung nicht betroffen. Zweitwohnung bleibt Zweitwohnung; auch bei Handänderungen (?) vorher 25
26 Der Zweitwohnungsbau nach dem 11. März 2012 Lockerungen für strukturschwache Gebiete? Initianten zeigen sich hierfür offen; der Wortlaut der Initiative lässt jedoch keinen/wenig Spielraum. Relativierung der Initiative aufgrund anderer Verfassungsbestimmungen (Art. 2, 5, 42, 75, 78 BV)? Grosszügigere Definition des Zweitwohnungsbegriffs in strukturschwachen Gebieten? Nutzung bestehender Bausubstanz für Zweitwohnungen dient der Erhaltung bestehender Siedlungsstrukturen und liegt daher in einem zentralen öffentlichen Interesse. Die Zweitwohnungsnutzung ist Mittel zum Zweck. Im Vordergrund steht die Erhaltung der bestehenden Bausubstanz. Zersiedelung findet mit der Nutzung bestehender Bauten nicht statt! vorher 26
27 Der Zweitwohnungsbau nach dem 11. März 2012 Bestehende Regelungen zum Zweitwohnungsbau? Nichts überstürzen; abwarten, in welche Richtung die Ausführungsgesetzgebung geht. Gewisse Massnahmen (Förderung warmer Betten) können auch künftig sinnvoll sein. Veränderte Ausgangslage als Impuls für künftige Siedlungsentwicklung nutzen (Sanierungspotenzial bestehender Zweitwohnungsbauten nutzen, Parahotellerie stärken, Siedlungsqualität fördern etc.) vorher 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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