2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m.

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1 Dok.-Nr.: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, 3 - S-3810 / 35 Erlass (koordinierter Ländererlass) vom Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung 1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) 1.1 Kostentragung durch den Beschenkten 1.2 Kostentragung durch den Schenker 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. 151 BewG 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften 3. Grunderwerbsteuer 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten 3.2 Kostentragung durch den Schenker 4. Schenkungsteuer Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen: allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z. B. Kosten für Notaroder Handelsregister), Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung, Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung, Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren, Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, Dokument: Seite 1 von 10

2 Grunderwerbsteuer. Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln: 1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011). 1.1 Kostentragung durch den Beschenkten Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen Vollschenkung Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) "Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung" ErbStH 2011). Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Die Nebenkosten betragen EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von EUR. Der Beschenkte hat ( EUR EUR =) EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Mittelbare Schenkung Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht Anteilige mittelbare Schenkung Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Dokument: Seite 2 von 10

3 Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht. Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert EUR beträgt, hat der Erwerber EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von EUR trägt er selbst. Die Zuwendung von EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von EUR = EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von EUR = EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Die Kosten sind in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR EUR =) EUR Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ist nach 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an den Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Dokument: Seite 3 von 10

4 Begünstigter GmbH-Anteil EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85% EUR verbleibender Betrag EUR Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG - 0 EUR EUR Kapitalwert des Nießbrauchs EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) EUR : EUR x EUR EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe EUR Bereicherung EUR Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht. 1.2 Kostentragung durch den Schenker Vollschenkung Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht. Dokument: Seite 4 von 10

5 Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbebautes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen EUR. Trägt der Schenker - durch Geldzuwendung oder durch eigene Zahlung - die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen ( EUR EUR =) EUR. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Die Erwerbsnebenkosten sind im vollen Umfang abzugsfähig. Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR und übernimmt die Nebenkosten in Höhe von EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von EUR. Der Beschenkte hat ( EUR EUR =) EUR zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR =) EUR Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in vollem Umfang abgezogen werden Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011) Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Dokument: Seite 5 von 10

6 Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = EUR zuzüglich der übernommenen Erwerbsnebenkosten zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt ( EUR EUR EUR EUR =) EUR Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von EUR. Begünstigter GmbH-Anteil EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85% EUR verbleibender Betrag EUR Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG - 0 EUR EUR übernommene Erwerbnebenkosten EUR EUR Kapitalwert des Nießbrauchs EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) Dokument: Seite 6 von 10

7 EUR EUR x EUR EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe EUR Bereicherung EUR Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht. 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten Die Kosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011). Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte. 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. 151 BewG Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch 31 ErbStG bzw. 153 BewG zur Abgabe der Steuersteuer- bzw. Feststellungserklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> H E 7.4 (4) "Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung" ErbStH 2011) Kostentragung durch den Beschenkten Sowohl bei der Vollschenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Dokument: Seite 7 von 10

8 sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht Kostentragung durch den Schenker Sowohl bei der Vollschenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens handelt es sich bei der Kostentragung durch den Schenker um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht. 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung Die Kosten sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer handelt, die unter das Abzugsverbot des 10 Abs. 8 ErbStG fallen (> BFH , BStBl. II S. 722). Werden sie vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Schenkung vor. 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG. Entstehen die Kosten erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem finanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird, können sie nicht abgezogen werden. Werden die Gutachten vom Schenker getragen, liegt unabhängig davon, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht, eine zusätzliche Zuwendung vor. 3. Grunderwerbsteuer 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG). Dokument: Seite 8 von 10

9 3.1.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Soweit hier Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist ausgeschlossen (> H E 7.4 (4) "Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung" ErbStH 2011) Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. 3.2 Kostentragung durch den Schenker Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG) Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Grunderwerbsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht. 4. Schenkungsteuer Die Behandlung der Schenkungsteuer ist in 10 Abs. 2 und 8 ErbStG abschließend geregelt. Dokument: Seite 9 von 10

10 Normen: ErbStG:10/5/3 ErbStG:10/6 ErbStG:13 ErbStG:13a ErbStG:13b GrEStG:3/2 ErbStR:E7.4/4 Fundstellen: BStBl-2012-I-0338 Redaktionelle Hinweise: Bibliographie der inhaltlich entsprechenden Verwaltungsanweisungen: Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 34 - S /12 vom Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III D - S vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 36 - S #001 vom Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S vom Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 53 - S /12 vom Hessisches Ministerium der Finanzen S-3810 A II6a vom bek. OFD Frankfurt am Main S-3810 A St 119 vom ErbStK 10 ErbStG Karten 9, 10 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV S /001 vom Niedersächsisches Finanzministerium S vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S V A 6 vom Rheinland-Pfalz Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S-3810 A vom Saarland Sachsen Ministerium der Finanzen des Saarlandes B/5 - S vom Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 35 - S / vom Sachsen-Anhalt Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 46 - S vom Schleswig- Holstein Thüringen Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 35 - S vom Thüringer Finanzministerium S-3810 A (S) Dokument: Seite 10 von 10

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