ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

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1 ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit I. Die Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn, 7482 Bergün/Bravuogn vertreten durch Herrn Peter Nicolay, Gemeindepräsident, und Frau Pina Fischer, Kanzlistin, - gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom.. - schenkt hiermit der Kurhaus Bergün AG, mit Sitz in Bergün/Bravuogn, UID CHE , Puez 112, 7482 Bergün/Bravuogn, p.a. Bergweg 8a, 4450 Sissach heute vertreten durch die kollektiv zeichnungsberechtigten Herren Heiner Dalcher, Präsident, und Christof Steiner, Geschäftsführer was folgt: In der Gemeinde Bergün/Bravuogn Grundbuch (kantonal) Quellenrechts-Grundstück 1111 Selbständiges und dauerndes Quellenrecht für Quelle Ava cuetschna, zl Grundstück 511, dat mit Nachtrag vom Anmerkungen und Vormerkungen: keine Dienstbarkeiten a) Recht: Baurecht für Stauschacht zl Grundstück 1093, dat d) Last: Beschränktes Wasserbezugsrecht zg Grundstück 755, dat , mit Nachtrag von heute c) Last: Beschränktes Wasserbezugsrecht zg Grundstück 1106, dat , mit Nachtrag von heute Grundpfandrechte Dieses Grundstück ist pfandrechtsfrei.

2 - 2 - Beschrieb des mit dem Quellenrecht belasteten Grundstücks: Grundstück 511 / Plan 5 13 m2 Platz, Quelle, Rievan Ot. Anmerkungen und Vormerkungen: keine Dienstbarkeiten a) Last: Selbständiges und dauerndes Quellenrecht zg Quellenrechsgrundstück 1111, dat , b) Last: Beschränktes Wasserbezugsrecht zg Grundstück 755, dat und heute c) Last: Beschränktes Wasserbezugsrecht zg Grundstück 1106, dat und heute Grundpfandrechte Dieses Grundstück ist pfandrechtsfrei. * * * * * * * * * * Die Kurhaus Bergün AG erklärt hiermit Annahme der Schenkung. Mit der Annahme der Schenkung verpflichtet sich die Kurhaus Bergün AG zu folgenden Leistungen: 1. Die Quellfassung ist sanierungsbedürftig. Die Beschenkte ist verpflichtet, die Quellfassung ohne Kostenbeteiligung durch die Gemeinde zu sanieren und den bisherigen Wasserbezugsberechtigten, - Grundstück 755: 100 Minutenliter (= 10 % des Volumens) - Grundstück 1106: 120 Minutenliter (= 12 %) den unentgeltlichen Wasserbezug ab Schacht nördlich der Bahnlinie weiterhin zu ermöglichen, sofern die Bezüger sich in die von der Kurhaus Bergün AG vorfinanzierten Sanierungskosten der Quellfassung einkaufen und sich dazu verpflichten, in diesem Umfang auch künftige Unterhalts- und Erneuerungskosten mitzutragen. 2. Die Kurhaus Bergün AG ist verpflichtet, nebst den in Ziff. 1 genannten Grundstücken folgenden Grundstücken den Bezug von Quellwasser ab Schacht nördlich der Bahnlinie zu ermöglichen, wobei das Wasser grundsätzlich unentgeltlich anzubieten ist, sofern die Bezüger sich in die von der Kurhaus Bergün AG vorfinanzierten Sanierungskosten der Quellfassung einkaufen und sich dazu verpflichten, in diesem Umfang auch künftige Unterhalts- und Erneuerungskosten mitzutragen: - Grundstück 1093: 40 Minutenliter (= 4 % des Volumens) - Grundstück 1136: xx Minutenliter (= xx %) (?) - Grundstück 173: 2 Minutenliter (= 0,2 %) - Grundstück 169: 20 Minutenliter (= 2 %) (?) - Grundstück 168: 50 Minutenliter (= 5 %) (?)

3 Die Dauer des Quellenrechts wird neu auf 60 Jahre ab heute beschränkt. Die Berechtigte unterhält die Quellfassung während der ganzen Rechtsdauer gemeinsam mit den Wasserbezugsberechtigten, so dass sich beim Heimfall die Quellfassung in einwandfreiem Zustand befindet. 4. Die Berechtigte akzeptiert die Nutzung des Wassers lediglich zu Energiezwecken und nicht als Trinkwasser. Sie ist verpflichtet, ihren Mitbezügern diese Einschränkung zu überbinden. 5. Die Kurhaus Bergün AG übernimmt auf Rechnung Sanierungskosten die bis heute der Gemeinde angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Quellenrechts in der Höhe von CHF.. II. Nachtrag zur Quellenrechtsvereinbarung Das Quellenrecht ist durch den privaten Rechtsvorgänger der heutigen Abtreterin ohne zeitliche Beschränkung errichtet worden. Die öffentliche Hand akzeptiert keine neuen unbeschränkten Belastungen an ihrem Eigentum, weshalb das Quellenrecht auf eine Dauer von 60 Jahren ab heute befristet wird. Da mit dem Heimfall des Quellenrechts auch die auf dem Quellenrechtsgrundstück eingetragenen Lasten (z.b. Wasserbezugsrechte) zu löschen sind, wurden mit separaten Verträgen die bisherigen Berechtigten mit zeitlich unbeschränkten Bezugsrechten (Grundstücke 755 und 1106) zulasten des im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Grundstückes 511 zusätzlich abgesichert. Alle neu abgeschlossenen Rechte sind einzig zulasten von Quellenrechtsgrundstück 1111 abzuschliessen, womit die neuen Berechtigten die Befristung zu dulden haben. Dieser Nachtrag (Befristung auf 60 Jahre) ist auf QR-Grundstück 1111 und auf dem mit dem Quellenrecht belasteten Grundstück 511 (Dienstbarkeit) einzutragen.

4 - 4 - III. Neue Grunddienstbarkeit Durchleitungsrecht für Wasserleitung zg Quellenrechtsgrundstück 1111 zl Grundstücke 208, 176 und 193 Der jeweilige Eigentümer des Quellenrechts-Grundstücks 1111 hat zulasten der Grundstücke 208, 176 und 193 das Recht, eine neue Wasserleitung in die Grundstücke zu verlegen und auf die Dauer des Bestehens des berechtigten Grundstücks bestehen zu lassen.

5 - 5 - Weitere Bestimmungen 1. Der wirtschaftliche Antritt mit Nutzen und Lasten, Rechten und Pflichten erfolgt für die Beschenkte heute mit der Eigentumsübertragung. 2. Das Vertragsobjekt wird im derzeitigen, sanierungsbedürftigen Zustand übernommen. Die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. Die Parteien erklären, die Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung zu kennen. 3. Die Gebühren des Grundbuchamtes Tiefencastel sowie eine allfällige Schenkungssteuer aus diesem Vertrag gehen zulasten der Beschenkten. 4. Die Parteien haben Kenntnis vom Bestand und der Tragweite des gesetzlichen Pfandrechtes zugunsten des Kantons Graubünden und der Gemeinde Bergün/ Bravuogn für Wertzuwachssteuern auf Grundstücken (Art. 160 StG). Das Grundstück haftet für sämtliche nicht veranlagten Wertzuwachssteuern aus früheren zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderungen sowie für alle innert der in Art. 132 EG zum ZGB genannten Fristen fällig gewordenen Steuern. Auf eine Sicherstellung des mutmasslichen Steuerbetrages wird ausdrücklich verzichtet. 5. Sämtliche in diesem Vertrag obligatorisch vereinbarten Verpflichtungen sind auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen, einschliesslich der Überbindungsklausel. 6. Den Parteien ist bekannt, dass auf Gebiet der Gemeinde Bergün/Bravuogn die dinglichen Rechte sowie Vormerkungen und Anmerkungen noch nicht bereinigt sind.

6 - 6 - Grundbuchanmeldung Zur Eintragung in das Grundbuch der Gemeinde Bergün/Bravuogn werden angemeldet: 1. Löschung folgender Personaldienstbarkeiten zg der Politischen Gemeinde Bergün/Bravuogn, zl Quellenrechts-Grundstück 1111 durch die Berechtigte: a) Last: Wasserbezugsrecht für ca. 150 l/min. zg Gemeinde Bergün/Bravuogn, dat , b) Last: Totales Wasserbezugsrecht im Brandfall zg Gemeinde Bergün/Bravuogn, dat c) Last: Dauerndes und unbeschränktes Wassernutzungsrecht zg der Gemeinde Bergün/Bravuogn für 270 l/min., dat , Übertragung von Quellenrechtsgrundstück 1111 von der Politischen Gemeinde Bergün/Bravuogn in das Eigentum der Beschenkten, Kurhaus Bergün AG, mit Sitz in Bergün/Bravuogn. 3. Nachtrag zur Quellenrechtsvereinbarung: Befristung auf 60 Jahre ab heute, nachzuführen auf Quellenrechts-Grundstück 1111 und auf dem belasteten Grundstück Neue Dienstbarkeit: Durchleitungsrecht für Wasserleitung zg Quellenrechtsgrundstück 1111, zl Grundstücke 208, 176 und 193 Das Grundbuchamt Tiefencastel wird zu den erforderlichen Eintragungen beauftragt und ermächtigt. Bergün/Bravuogn, den Die Schenkerin: Politische Gemeinde Bergün/Bravuogn: Der Präsident: Die Kanzlistin: Die Beschenkte: Kurhaus Bergün AG: Peter Nicolay Pina Fischer Heiner Dalcher Christof Steiner

S C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************

S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete

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