Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer

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1 Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, sowie die Leistung damit verbundener technischer Hilfe. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1377/2006 vom 18. September 2006, Nr. 1791/2006 vom 20. Dezember 2006, Nr. 675/2008 vom 16. Juli 2008 und Nr. 585/2013 vom 20. Juni 2013 wurde diese geändert und die Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. EU Nr. L 255/2006, L 363/2006, L 189/2008 und L 169/2013). Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1352/2011 vom 20. Dezember 2011 (veröffentlicht unter ABl. EU L 338/31 vom 21. Dezember 2011) und (EU) Nr. 775/2014 vom 16. Juli 2014 (veröffentlicht unter ABl. EU L 210/1 vom 17. Juli 2014) wurden die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 geändert.

2 Anhang II Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine legitime Verwendung haben Jede Ausfuhr von Gütern des Anhangs II ist nach Artikel 3 Absatz 1 der VO - unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Jede Einfuhr von Gütern des Anhangs II ist nach Artikel 4 Absatz 1 der VO - unabhängig von ihrer Herkunft verboten. VO (EG) 1236/05 in konsolidierter Fassung Anhang III Die Güterlisten der VO überschneiden sich nicht mit Anhang I der EG Dual-Use- Verordnung Nr. 428/2009 oder mit der nationalen Ausfuhrliste. Güter, die neben dem Zweck der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe auch zu legitimen Zwecken verwendet werden könnten Die Ausfuhr von Anhang-III-Gütern ist nach Artikel 5 Absatz 1 der VO - unabhängig von ihrer Herkunft - grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich. Die Einfuhr von Gütern des Anhangs III der VO ist genehmigungsfrei zulässig und unterliegt keinen Beschränkungen. Hier sind Güter enthalten, die konstruiert wurden für die Hinrichtung von Menschen oder um in nicht angemessener Weise auf Menschen Zwang auszuüben. Der Anhang umfasst beispielsweise alle Elektroschock-Geräte wie Gürtel oder Manschetten, die dazu bestimmt sind von einer gefesselten Person am Körper getragen zu werden um durch die Abgabe von Elektroschocks auf Menschen Zwang auszuüben oder Stöcke und Schlagstöcke aus Metall oder anderem Material, die mit Metallstacheln versehen sind, sowie Peitschen mit mehreren Schnüren. Medizinisch-technische Güter sind nicht von Anhang II erfasst. Erfasst werden Güter, die konstruiert wurden zur Fesselung von Menschen, zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen, zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen, sowie Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch letale Injektion eingesetzt werden könnten. Der Anhang umfasst beispielsweise tragbare Elektroimpulswaffen, Spuckschutzhauben, Pelargonsäurevanillylamid, das in Pfeffersprays verwendet werden kann, sowie bestimmte Mischungen daraus oder kurz und intermediär wirkende Barbiturate zur Anästhesie.

3 Zu Anhang-II-Waren Ausnahmen vom Verbot sind nach Artikel 3 Absatz 2 der VO nur möglich, wenn es sich bei der Ausfuhr von Gütern oder der Leistung von technischer Hilfe zu Gütern des Anhangs II nachweislich um solche handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Eine solche Ausfuhr muss vorab von der zuständigen Behörde genehmigt werden und darf nur mit gültiger Ausfuhrgenehmigung erfolgen Ausnahmen vom Verbot sind nach Artikel 4 Absatz 2 der VO nur möglich, wenn es sich bei der Einfuhr von Gütern oder der Annahme von technischer Hilfe zu Gütern des Anhangs II nachweislich um solche handelt, die aufgrund ihrer historischen Bedeutung ausschließlich zum Zwecke der öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden. Eine solche Einfuhr ist vorab von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

4 Zu Anhang-III-Waren Eine Genehmigung ist nach Artikel 5 Absatz 1 der VO nicht erforderlich, wenn die Güter im externen Versandverfahren gemäß Artikel 91 ZK durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden (z. B. mittels Carnet TIR oder im externen gvv) oder als Nicht- Unionsware in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert werden. Eine Genehmigung ist nach Artikel 5 Absatz 2 der VO nicht erforderlich für Ausfuhren in die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Anhang IV der VO, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind. Voraussetzung für die genehmigungsfreie Ausfuhr der Güter ist nach Artikel 5 Absatz 2 der VO, dass diese nachweislich von einer Behörde verwendet werden, die sowohl im Bestimmungsland oder -gebiet, als auch im Mutterland des Mitgliedstaates, zu dem das betreffende Land bzw. Gebiet gehört, Strafverfolgungs- und Vollzugsbefugnisse hat. Eine Genehmigung ist nach Artikel 5 Absatz 3 der VO ebenfalls nicht erforderlich für Ausfuhren in Drittländer, wenn die Güter nachweislich von militärischem oder zivilem Personal eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Friedenssicherungsmaßnahme oder einer Krisenmanagementoperation der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen in dem betreffenden Drittland verwendet werden, sofern diese auf der Grundlage eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Verteidigung durchgeführt werden. Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht ergeben sich aus den Anmerkungen zu einzelnen Positionen der Güterliste des Anhangs III der VO.

5 Anhang I listet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die über die Genehmigungsanträge nach Artikel 8 ff. der VO entscheiden Anhang IV listet gemäß Artikel 5 Absatz 2 der VO die Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, die nicht Teil des Zollgebietes der Union sind. Anhang V enthält den Genehmigungsvordruck gemäß Artikel 9 Absatz 1 der VO, sowie Erläuterungen dazu.

6 Hinweis: Die CAS-Nummern (CAS Registry Number, CAS = Chemical Abstracts Service) der gelisteten Chemikalien können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, da einige Formen der erfassten Chemikalien und auch deren Mischungen unterschiedliche CAS-Nummern haben können. Verbringungen in andere bzw. aus anderen Staaten der Europäischen Union sind grundsätzlich nicht von der VO erfasst. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die über ein Drittland erfolgt, als Ausfuhr bzw. Einfuhr aus der bzw. in die Europäische Union betrachtet wird und somit verboten bzw. genehmigungspflichtig ist.

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