Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015
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- Evagret Adler
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1 Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015
2 Gliederung der Vorlesung I. Einleitung II. Völkerrechtssubjekte III. Rechtsquellen IV. Grundprinzipien der Beziehung zwischen Staaten V. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
3 III. Rechtsquellen 1. Begriff und Bedeutung 2. Völkerrechtliche Verträge 3. Völkergewohnheitsrecht 4. Allgemeine Rechtsgrundsätze 5. Einseitige Rechtsakte 6. Sekundärrecht internationaler Organisationen 7. Hilfsquellen 8. Softlaw 9. Rangordnung zwischen den Rechtsquellen
4 Rechtquellen Rechtserkenntnisquellen Völkerrechtsquellen Erzeugung von völkerrechtlichen Regelungen Die wichtigsten Völkerrechtsquellen sind die völkerrechtlichen Verträge, das Gewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze Rechtserkenntnisquellen Völkerrechtliche Hilfsmittel zur Ermittlung von völkerrechtlichen Regelungen Rechtserkenntnisquellen sind z.b. Äußerungen aus der Lehre, Gerichtsentscheidungen aber: Ermittlung und Beschreibung hat Einfluss auf deren Inhalt
5 Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut Der Gerichtshof,... wendet an a) die internationalen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Parteien ausdrücklich anerkannte Normen aufgestellt worden sind; b)das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze; d)..., die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkannten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen.
6 Gliederung 1. Begriff und Bedeutung 2. Völkerrechtliche Verträge 3. Völkergewohnheitsrecht 4. Allgemeine Rechtsgrundsätze 5. Einseitige Rechtsakte 6. Sekundärrecht internationaler Organisationen 7. Hilfsquellen 8. Softlaw 9. Rangordnung zwischen den Rechtsquellen
7 Vertragsrecht I Begriff des völkerrechtlichen Vertrages: Eine dem Völkerrecht unterstehende Willenseinigung zwischen Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten über die Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. gentleman s agreement (dieses soll keine Rechtskraft entfalten)
8 Vertragsrecht II Rechtsnatur der Verträge zwischen Staaten: privatrechtlich (z.b.: Verkauf von Grundstück für Botschaft) Staat A Staat B völkerrechtlich
9 Vertragsrecht III Bilateraler Vertrag: Staat A Staat B Multilateraler Vertrag: Staat B Staat A Staat C Staat D
10 Vertragsrecht IV Weitere Abgrenzungsmöglichkeit: Rechtssetzender Vertrag World Order Treaties gesetzgebende Vertr. Austauschvertrag
11 Vertragsrecht V Völkerrechtliche Verträge - unterstehen nicht dem Privatrecht - werden ausdrücklich oder konkludent geschlossen - werden nicht mit Privatpersonen geschlossen (umstr.) - Inhalt: Handeln, Dulden oder Unterlassen
12 Vertragsrecht VI Vertragsfähigkeit: - Staaten sind voll vertragsfähig (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) - intern. Organisationen sind lediglich in ihrem Aufgabenbereich vertragsfähig (Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen Organisationen) - Private können keine völkerrechtlichen Verträge schließen (umstr.)
13 Vertragsverfahren I Verhandlung Verhandlungen durch bevollmächtigte Untervertreter Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister bedürfen keiner Vollmacht (Art. 7 WVRK) Festlegung des Vertragstextes häufig durch Paraphierung, Unterzeichnung (ad referendum), Schlussakte einer Staatenkonferenz (Art. 10 WVRK) Unterzeichnung führt nur bei einstufigem Vertragsschlussverfahren zur Vertragsbindung (Art. 12 WVRK), sonst nur zur Festlegung des Vertragstextes Vorwirkungen des Vertrages (Art. 18 WVRK)
14 Vertragsverfahren II im zusammengesetzten Verfahren Innerstaatliche Genehmigung Erfordernisse in den jeweiligen Verfassungen geregelt zum Beispiel Zustimmung durch das Parlament (in D: Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG) Vertragsbindung durch Ratifikation: Unterschrift oder Urkunde des jeweiligen Staatoberhauptes über Absicht, an den Vertrag gebunden zu sein (Art. 14 I i.v.m. Art. 16 WVRK) durch Annahme oder Genehmigung (Art. 14 WVRK) Inkrafttreten wenn alle Ratifikationen, Annahme- und Genehmigungserklärungen vorliegen oder Vertragsbestimmung zum Inkrafttreten erfüllt (Mindestzahl von Ratifikationen u.ä.)
15 Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaft in Form eines Bundesgesetzes.
16 Verwahrung, Berichtigung, Registrierung Verwahrung von bilateralen Verträgen Verwahrung von multilateralen Verträgen (Depositarmacht) Textberichtigung (Art. 79 WVRK) Registrierung (Art. 80 WVRK, 102 UN- Charta)
17 Vertragsvorbehalte I Begriff des Vorbehalts (nur bei multilateralen Verträgen): spätestens zum Zeitpunkt der Ratifikation abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu reduzieren
18 Vertragsvorbehalte II Regelungen bzgl. Vorbehalte in WVRK ein Vorbehalt muss mit dem Ziel und Zweck des Vertrages, zu dem er erklärt wird, vereinbar sein. (Art.19 WVRK) zum Teil ist Annahme des Vorbehalts durch die anderen Vertragsparteien nötig (Art. 20 WVRK)
19 Wirkung von Verträgen 1. Wirkung grds. nur zwischen den Vertragsparteien 2. Wirkung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der beteiligten Staaten (Art. 29 WVRK) 3. Verträge sind nach Treu und Glauben zu erfüllen pacta sunt servanda 4. Im Kollisionsfall gegenüber konkurrierenden Verträgen, hat die UN- Charta Vorrang (Art. 103 UN-Charta)
20 Änderung völkerrechtlicher Verträge zur Änderung eines bestehenden völkerrechtlichen Vertrages ist ein neuer völkerrechtlicher Vertrag, der die Änderung zum Gegenstand hat, erforderlich alle Parteien müssen zustimmen Besonderheit bei multilateralen Verträgen z.b. Art. 108 UN-Charta: Änderungen können für alle Vertragsparteien gelten, wenn qualifizierte Mehrheit Änderungsvertrag zustimmt
21 Unwirksamkeit von Verträgen Irrtum Art. 48 WVRK Betrug Art. 49 WVRK Bestechung eines Staatenvertreters Art. 50 WVRK ius cogens Art. 53 WVRK Zwang ggü. dem Staatenvertreter Art. 51 WVRK
22 Beendigung völkerrechtlicher Verträge I Aufgrund besonderer vertraglicher Regelung ansonsten durch: Einvernehmliche Aufhebung Wenn befristet: durch Zeitablauf Untergang des Vertragspartners
23 Beendigung völkerrechtlicher Verträge II Kündigung Art. 56 WVRK Suspendierung Art. 57, 58 WVRK durch späteren Vertrag Art. 59 WVRK Vertragsverletzung Art. 60 WVRK nachträgliche Unmöglichkeit Art. 61 WVRK clausula rebus sic stantibus Art. 62 WVRK neues ius cogens Art. 64 WVRK
24 Vertragsauslegung I Artikel 31 WVRK (Allgemeine Auslegungsregel) Abs. 1: Abs. 4: Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
25 Vertragsauslegung II Gewöhnlichen ( ) Bedeutung grammatische Auslegung in ihrem Zusammenhang systematische Auslegung im Lichte seines Zieles und Zweckes Subsidiär: teleologische Auslegung Materialien des Vertrages und Umstände seines Abschlusses historische Auslegung
26 Vertragsauslegung III Bei Mehrsprachigkeit der Verträge: sind mehrere Sprachen als authentisch bezeichnet, gelten alle als maßgeblich (Art 33 Abs. 3 WVRK) Bei der Interpretation von Verträgen, sind u.a. vertragsvorbereitende Materialien und die bestehende Praxis nach Vertragsschluss heranzuziehen. Nächste Folie: Auszug aus dem BGBl. II
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