O S T D E U T S C H E A K A D E M I E F Ü R P S Y C H O T H E R A P I E

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1 Staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätte für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie Jacobikirchhof Stendal - Postanschrift: Rosa-Luxemburg-Straße Potsdam-Babelsberg Tel ausbildung@oafp.de AUSBILDUNGSORDNUNG für die A USBILDUNG zum Psychologische Psychotherapeuten / zur Psychologischen Psychotherapeutin 1 Grundlage dieser Ausbildungsordnung ist das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. 1 S. 1311) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-APrV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Dezember Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus praktischer Tätigkeit, theoretischer und praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision sowie Selbsterfahrung und schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die Auswahl der Ausbildungskandidaten auf einen Ausbildungsplatz trifft der Aus- und Weiterbildungsausschuss der Ostdeutschen Akademie für Psychotherapie (im Folgenden OAfP) nach Maßgabe der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, der persönlichen Eignung sowie der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Ausbildung besteht nicht. Die vorliegende Ordnung regelt organisatorische und vertragliche Bedingungen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Sie wird durch themenbezogene Merkblätter ergänzt. (z.b. Freie Spitze, Zwischenprüfung, Ambulanzhandbuch). Die Regelungen, wie sie in dieser Ordnung und den ergänzenden Merkblättern niedergelegt sind, stellen in jeweils aktuell gültiger Fassung eine rechtsverbindliche Grundlage der Ausbildungsdurchführung dar. Änderungen bzw. Ergänzungen an einzelnen Teilen der Ausbildungsordnung aufgrund von Anpassungsnotwendigkeiten an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen oder organisatorische Notwendigkeiten sind möglich und werden unmittelbar nach Beschluss bekanntgegeben. Zulassung Entsprechend den Zugangsvoraussetzungen nach 5 Abs. 2 PsychThG können sich Absolventen eines Studiengangs in Psychologie mit Master-Abschluss oder universitärem Diplom an der OAfP in den Ausbildungsgängen mit den Vertiefungsverfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und / oder Verhaltenstherapie qualifizieren. Ärztliche Weiterbildungskandidaten können einzelne Ausbildungsbestandteile belegen und sich entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammern qualifizieren. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im weiteren Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. Tochtergesellschaft des Institutes für Psychotherapie Potsdam GmbH - IfP in Kooperation mit dem Institut für Versorgungsforschung, Intervention, Therapie und Evaluation e.v. - INVITE Deutsche Bank AG Konto-Nr BLZ IBAN: DE BIC: DEUTDEDBBER

2 Ziel und Gliederung Ziel der Ausbildung ist, den Ausbildungsteilnehmern eingehende Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie eine vertiefte Ausbildung in Tiefenpsychologische fundierte Therapie bzw. Verhaltenstherapie zu vermitteln. Die Ausbildung wird auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes möglichst praxisnah durchgeführt. Die Ausbildung vermittelt den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um entsprechend der bestehenden wissenschaftlichen und ethischen Standards Psychotherapie als Heilkunde eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben. Dies betrifft insbesondere die Diagnostik, Therapie, Rehabilitation sowie Prävention von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und die Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten. Die Ausbildung umfasst mindestens Stunden und besteht aus: praktischer Tätigkeit theoretischer Ausbildung praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision Selbsterfahrung, welche die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt. Der Nachweis einer regelmäßigen, vollständigen und erfolgreichen Teilnahme an den zur jeweiligen Ausbildung curricular gehörigen Ausbildungsveranstaltungen ist für die Anmeldung zur Abschlussprüfung Voraussetzung. Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung, die Voraussetzung der Approbationserteilung ist, ab. Praktische Tätigkeit Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Die Durchführung wird gemäß Kooperationsvertrag von der OAfP an die jeweilige kooperierende Einrichtung delegiert. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht durch die kooperierende, weiterbildungsermächtigte Einrichtung. Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen oder neurologischen klinischen Einrichtung oder vergleichbaren Einrichtungen für Menschen mit psychischen Störungen und mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.

3 Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen, neurologischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen klinischen Einrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung für Menschen mit psychischen Störungen ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychischer Störungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren (s. Anhang). Die Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit durchgeführt wird, muss vom Ausbildungsinstitut und vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt anerkannt sein. Ein Kooperationsvertrag mit dem Ausbildungsinstitut muss vor Beginn der praktischen Tätigkeit vorliegen. Das Ausbildungsinstitut hat Kooperationsverträge mit Kooperationseinrichtungen abgeschlossen. Die OAfP ist verpflichtet, die Möglichkeit zur Durchführung der praktischen Tätigkeit zu gewährleisten. Das Ausbildungsinstitut ist dabei bemüht, Wünsche der Teilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf einen von dem Teilnehmer gewünschten Praktikumsplatz für die praktische Tätigkeit in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. Der Ausbildungsteilnehmer hat die Möglichkeit, sich selbst um eine Einrichtung für die praktische Tätigkeit zu bemühen und kann diese, sofern kein Kooperationsvertrag besteht, dem Ausbildungsinstitut als Kooperationspartner vorschlagen. Das Ausbildungsinstitut prüft in Abstimmung mit dem Landesverwaltungsamt, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und schließt ggf. einen Kooperationsvertrag. Neben dem Ausbildungsvertrag entsteht mit Beginn der praktischen Tätigkeit in einer kooperierenden Einrichtung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Ausbildungsteilnehmer und der kooperierenden Einrichtung. In diesem Vertrag werden die Einzelheiten der Ableistung der praktischen Tätigkeit nach Vorgaben der kooperierenden Einrichtung geregelt. Insbesondere eine mögliche Entlohnung der praktischen Tätigkeit und deren rechtliche Durchsetzung ist ausschließlich Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses. Die OAfP gewährt für die Ableistung der praktischen Tätigkeit keine Vergütung Theoretische Ausbildung Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Ausbildungsstunden, wobei eine Ausbildungsstunde 45 Minuten entspricht. Die theoretische Ausbildung ist unterteilt in eine Grundkenntnisausbildung und eine Vertiefungsausbildung. In der Grundkenntnisausbildung werden Grundlagen für die psychotherapeutische Tätigkeit und in der vertieften Ausbildung Spezialkenntnisse in dem jeweils gewählten Vertiefungsverfahren vermittelt. Die theoretische Ausbildung ist von den Ausbildungsteilnehmern in eigener Verantwortung durch Nachbereitung der Lehrveranstaltungen und Literaturstudium zu ergänzen. Die theoretische Ausbildung bereitet auf die Abschlussprüfung und insbesondere auf die schriftliche Approbationsprüfung vor, indem die curricular angebotenen Lehrveranstlatungen sich am Themenspektrum, wie es in der Ausbildungs- u. Prüfungsverordnung (APrV) des Psychotherapeutengesetztes (PsychThG) niedergelegt ist, orientiert. Ergänzendes eigenständiges Literaturstudium und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sind verpflichtender Bestandteil der Ausbildung und im Umfang von 150 Stunden anrechnungsfähig im Rahmen der Freien Spitze.

4 Das Ausbildungscurriculum, wie auch die Didaktik der Veranstaltungen wird einer ständigen Evaluation unterzogen, welche Basis entsprechender Veränderungen und Weiterentwicklungen des Curriculums bildet sowie die Auswahl der Dozenten an der OAfP mitbestimmt. 1.1 Grundkenntnis-Ausbildung Die theoretische Grundkenntnisausbildung umfasst curricular mindestens 200 Ausbildungsstunden zu folgenden Themen: Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie, Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen, Psychiatrische Krankheitslehre und allgemeine und spezielle Krankheitslehren der Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren, Psychosomatische Krankheitslehre, Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung, vergleichende Prozessforschung, Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen, besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen, intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen, Prävention und Rehabilitation (Gesundheitspsychologie, Suchtprophylaxe. Selbstmanagement, Entspannungstechniken, Stressforschung u.a.m.)m medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Psychotherapeuten, Methoden und differentielle lndikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren, Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen Berufsethik, Berufsrecht, medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes, Sozialrecht, Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen und Geschichte der Psychotherapie. 1.2 Vertiefte Ausbildung Die vertiefte Ausbildung umfasst mindestens 400 Ausbildungstunden zu folgenden Themen: Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese, lndikationsstellung und Prognose, Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung, Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting, Einleitung und Beendigung der Behandlung, Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung, Krisenintervention, Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie,

5 Therapiemotivation des Patienten, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Therapeuten-Patienten-Beziehung im Psychotherapieprozess, Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen und Behandlungsverfahren bei Paaren, Familien und Gruppen. Gegenstand der vertieften Ausbildung ist das jeweils gewählte wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Vertiefungsverfahren. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung sind in einem Curriculum benannt, das in jeweils gültiger Fassung Bestandteil dieser Ausbildungsordnung ist. Die Theorieausbildung wird in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen angeboten. Vorlesungen machen dabei höchstens ein Drittel der Stundenzahl der theoretischen Ausbildung aus. In praktischen Übungen vermittelte Falldarstellungen und Behandlungstechniken der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten berücksichtigen deren persönlichkeits- und datenschutzrechtlich geschützten Belange. Die praktischen Übungen werden, soweit der Lehrstoff dies erfordert, in kleinen Gruppen durchgeführt. In den Seminaren werden Ausbildungsinhalte mit den Ausbildungsteilnehmern vertiefend und anwendungsbezogen erörtert. Dabei werden insbesondere psychologische, psychopathologische und medizinische Zusammenhänge herausgearbeitet. Während der Seminare erfolgt ferner die Vorstellung der praktischen psychotherapeutischen Arbeit mit Patienten. Praktische Ausbildung Die praktische Ausbildung ist Teil der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen nach 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 700 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens zehn Patientenbehandlungen sowie mindestens 175 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen ist. In der Regel sind mindestens zwei Behandlungen zur Überprüfung der Indikation auf Langzeittherapie als Kurzzeittherapie zu beantragen und mindestens zwei Langzeittherapien mit mindestens 80 Sitzungen (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie), bzw. 45 Sitzungen (Verhaltenstherapie) durchzuführen. Es sind bis zu 800 Behandlungseinheiten im Rahmen der Behandlungskontingente der Institutsambulanz abrechnungsfähig. Hierbei sind anamnestische und probatorische Behandlungseinheiten bereits eingerechnet. Eine Abrechnung darüber hinaus geleisteter Behandlungseinheiten über die Institutsambulanz ist nicht möglich. Die praktische Ausbildung kann formlos nach erfolgreicher Absolvierung der Zwischenprüfung (s. Anhang) beantragt und nach Erteilung der Behandlungserlaubnis durch die Institutsleitung aufgenommen werden. Für die praktische Tätigkeit (Ambulanzbehandlungen unter Supervision) erhält der Ausbildungsteilnehmer für 700 geleistete und abrechnungsfähige Behandlungsstunden eine Rückvergütung von insgesamt ,-, die quartalsweise anteilig zu den jeweils geleisteten und abgerechneten Behandlungsstunden ausgezahlt wird. Für die 701. bis 800. Behandlungsstunde erhält der Ausbildungsteilnehmer eine Auszahlung von 50% der aktuell seitens der Krankenkassen gewährten Vergütung, auf ein von dem Ausbildungskandidaten zu

6 benennendes Konto ausgezahlt. Behandlungstätigkeit im Rahmen der Institutsambulanz ist nur bis zum Erhalt der Approbation möglich. Die Ausbildungskandidaten sind angehalten im Rahmen der maximal 800 Behandlungsstunden bis zum Approbationserhalt die Ausbildungsbehandlungen verantwortungsvoll in Rücksprache mit dem jeweiligen Supervisor zu beenden. Die Ausbildungskandidaten verantworten die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Einnahmen. Supervision Die Supervision der praktischen Tätigkeit wird in Einzel- und Gruppensupervision durchgeführt. Bei Gruppensupervision besteht die Gruppe in der Regel aus vier Ausbildungskandidaten. Alle Behandlungen, auch die, die über den Ausbildungsabschluss hinaus fortgeführt werden, sind unter kontinuierlicher Supervision, durchschnittlich nach jeder 4. Behandlungsstunde, durchzuführen. Mindestens drei verschiedene Supervisoren müssen im Verlauf der praktischen Ausbildung die Behandlungen supervidieren. durchzuführen. Akkreditierte Supervisoren der OAfP können eine mindestens fünfjährige psychotherapeutische Tätigkeit in der Krankenbehandlung nach der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten oder nach Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie, schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das Gegenstand der praktischen Ausbildung ist, und eine mindestens dreijährige Lehrtätigkeit an einer Ausbildungsstätte nachweisen. Eine Prüfung der persönlichen Eignung erfolgt durch den Aus- und Weiterbildungsausschuss Alle Behandlungen werden in der Ambulanz der OAfP, Ambulanzaußenstellen (z.b. im IfP- Potsdam) sowie in anerkannten Lehrpraxen des Instituts durchgeführt. Die Institutsambulanz ist von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsleistungen gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ermächtigt. Es werden tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien und Verhaltenstherapien unter Supervision nach den Richtlinien und Vereinbarungen der gesetzlichen Krankenkassen zu deren Lasten durchgeführt. Die Patienten werden den Ausbildungskandidaten nach einem Indikationsgespräch durch die Ambulanzleitung oder durch von ihr benannte Mitarbeiter oder Verantwortliche in den Lehrpraxen überwiesen. Während der praktischen Ausbildung haben die Ausbildungsteilnehmer mindestens sechs anonymisierte schriftliche Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen, die unter Supervision stattgefunden haben, zu erstellen. Die Falldarstellungen haben unter Berücksichtigung fachlich-wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Diagnostik, die Indikationsstellung. ein ätiologieorientiertes Störungsverständnis, die theoretisch begründeten Behandlungstechniken, den Behandlungsverlauf sowie eine abschließende Evaluation des Therapieprozesse und der erzielten Therapieergebnisse abzubilden. Die Falldarstellungen werden dem Aus- und Weiterbildungsausschuss und dem Prüfungsausschuss zur Beurteilung vorgelegt. In der Umsetzung des aktuellen Patientenrechtegesetzes ist jede Behandlungsstunde zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist in der Patientenakte zu hinterlegen, so dass jeder Patient seine Akte zeitnah einsehen kann. Bei Beendigung der Therapie, auch bei Therapieabbruch, ist eine Epikrise von den Ausbildungsteilnehmern zu erstellen.

7 Selbsterfahrung Die Selbsterfahrung richtet sich nach dem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren, die Gegenstand der vertieften Ausbildung ist. Sie umfasst mindestens 120 Stunden. Davon sind mind. 50 Stunden in Einzelselbsterfahrung und mind. 70 Std. in Gruppenselbsterfahrung zu erbringen. Gegenstand der Selbsterfahrung sind unter Einbeziehung biographischer Aspekte die Reflexion oder Modifikation persönlicher Voraussetzungen für das therapeutische Handeln und Erleben, die Reflexion des Handelns und Erlebens in der eigenen therapeutischen Tätigkeit sowie die Reflexion der persönlichen Entwicklung im Ausbildungsverlauf. Die Selbsterfahrungsleiter wurden von der Ausbildungsstätte anerkannt, erfüllen die Anforderungen zur Anerkennung als Supervisor und erhielten vom Aus- und Weiterbildungsausschuss des Institutes eine entsprechende Ermächtigung. Die regelmäßig aktualisierte Liste akkreditierter Selbsterfahrungsleiter wird vom Institutssekretariat bereitgehalten. Zwischen Ausbildungsteilnehmer und Selbsterfahrungsleiter dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder wirtschaftliche bzw. dienstliche Abhängigkeiten bestehen. Unterbrechung der Ausbildung Auf die Dauer der Ausbildung können angerechnet werden: Eine ausbildungsfreie Zeit von bis zu sechs Wochen jährlich, Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von Ausbildungsteilnehmern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr und Unterbrechungen durch Schwangerschaft bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Alle weiteren Fehlzeiten verlängern die Ausbildungszeit dementsprechend (s. Merkblatt Ausbildungsunterbrechung ). Anrechnung anderer Ausbildungen Die OAfP kann in Abstimmung mit der zuständigen Landesverwaltungsbehörde auf Antrag die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß 5 Abs. 3 PsychThG verkürzen und bereits an anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten absolvierte Ausbildungsbestandteile anerkennen. Leistungen, die Ausbildungskandidaten an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten im Geltungsbereich des PsychThG und der PsychTh-APrV erbracht haben, werden vor Aufnahme eines die Ausbildungsstätte zur OAfP wechselnden Kandidaten vom Aus- und Weiterbildungsausschuss des Instituts gewürdigt und bei Gleichwertigkeit als erbracht anerkannt. Der Antragsteller hat die bisherige Ausbildung durch an der OAfP angebotene Ausbildungsinhalte so zu ergänzen, dass insgesamt eine Ausbildung im Sinne dieser Ausbildungsordnung zustande kommt. Die Dauer und Inhalte der fortgeführten Ausbildung

8 werden von der OAfP in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden gesondert Gesamtstundenzahlen der weiteren Ausbildung hinsichtlich der praktischen Tätigkeit, der theoretischen Ausbildung sowie der praktischen Ausbildung, der Behandlungs- und Supervisionsstunden, die Anzahl der Patientenbehandlungen sowie der Umfang der erforderlichen Selbsterfahrung festgelegt. Die weiterführende Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Leistungen, die Antragsteller im Rahmen ausländischer Aus- und Weiterbildungen erbracht haben, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde anerkannt werden. Ausbildungskosten (Stand: ) Festpreis Ausbildungskosten: ,00 - Teilzeitausbildung: monatlich 310,00 für 60 Monate - Vollzeitausbildung: a) monatlich 516,66 für 36 Monate - Vollzeitausbildung: b) monatlich 310,00 bis zur Prüfungsanmeldung, der Restbetrag wird mit Prüfungsanmeldung fällig. In den Ausbildungsgebühren sind folgende Ausbildungsbestandteile enthalten: Ausbildungsstd. Theorie Ausbildungsstd. Selbsterfahrung (aufgeteilt in 50 Std. Einzel- und 70 Std. Gruppenselbsterfahrung) Ausbildungsstd. Gruppensupervision - 50 Ausbildungsstd. Einzelsupervision Ausbildungsstd. freie Spitze (z.b. Literaturstudium, Dokumentationen) Für Ausbildungszeiten, die dien gewählten Ausbildungszeitraum überschreiten und / oder in denen keine Theorieveranstaltungen an der OAfP besucht werden, wird eine monatliche Verwaltungspauschale i.h.v. 40,00 fällig. Merkblätter: Anhang 1. Inanspruchnahme des Kontingents für Selbsterfahrung und Supervision (Merkblatt Rechnungsabwicklung Supervision/Selbsterfahrung) 2. Merkblatt Zwischenprüfung 3. Falldokumentationen PT1

9 4. Unterbrechung der Ausbildung (i.a.) Stand: Merkblatt Rechnungsabwicklung Supervision/Selbsterfahrung Für die Kandidaten der OAfP ist ein bestimmtes Kontingent an Einzel-Supervision und Einzel-Selbsterfahrung vertragsgemäß mit den mtl. Beiträgen abgegolten. Für die Abrechnung mit den Supervisoren / Selbsterfahrungsleitern gelten folgende Regeln: 1. Der Supervisor/Selbsterfahrungsleiter stellt die Rechnung an den Kandidaten. Der Richtwert ist 80,- je Einheit. 2. Der Kandidat leitet die Rechnung an die OAfP weiter, als Anhang an einer selbsterstellten Rechnung, die als Rechnungsempfänger die OAfP beinhaltet und im Text darauf hinweist, das gem. der beigefügten Rechnung XX Std. S/SE für XX in Rechnung gestellt werden und man um Überweisung auf sein Konto XXX (Konto des Kandidaten) bittet. 3. Die OAfP überweist den Betrag an den Kandidaten. 4. Der Kandidat überweist den Betrag an den S/SE. Bei Überschreitung des Kontingents entfallen dann einfach Schritt 2 und 3. Stand

10 Merkblatt Zwischenprüfung Voraussetzungen für die Anmeldung zur Zwischenprüfung Das Ausbildungscurriculum sieht eine Zwischenprüfung vor. Die Zwischenprüfung dient der Bestandsaufnahme des bisherigen Ausbildungsverlaufs und als Rückmeldung für die PsychotherapeutInnen in Ausbildung (PiA) zu ihrem Leistungsstand. Die PiA sollen mit der Zwischenprüfung belegen, dass sie das Wissen und die therapeutischen Grundfertigkeiten besitzen, die praktische Ausbildung im ambulanten Setting unter Supervision durchführen zu können. Die Zwischenprüfung kann in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr, also frühestens ein Jahr nach Ausbildungsbeginn, abgelegt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 1200 Stunden praktische Tätigkeit absolviert und an den angebotenen Theorieseminaren (in der Regel 200) sowie der Selbsterfahrung regelmäßig teilgenommen wurden. Die Zwischenprüfung sollte in der Regel bis spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgelegt worden sein. Die Anmeldung erfolgt über die Geschäftsstelle der OAfP und setzt folgende Unterlagen voraus, die Sie bitte fristgerecht und komplett einreichen, damit wir Ihre Unterlagen direkt an die Prüfer weiterleiten können: eine schriftliche (gerne stichwortartige) Darstellung des bisherigen Ausbildungsverlaufs (es sollen Informationen zur bisherigen Praktischen Tätigkeit und bisherige Erfahrungen mit Patienten enthalten sein) Bescheinigung(en) der praktischen Tätigkeit (mindestens 1200 h) und eine Darstellung der zukünftigen Ausbildungsplanung im Hinblick auf die praktische Ausbildung in der Institutsambulanz bzw. einer Lehrpraxis. (Dies dient vor allem der institutsinternen Organisation der Ambulanz). Anamnesen: o o o mind. 10 Anamnesen (Dokumentationen im Rahmen der Praktischen Tätigkeit); der Nachweis der Anamnesen erfolgt über die jeweilige Einrichtung in der die praktische Tätigkeit absolviert wurde; hierfür gibt es ein Vordruck Falldokumentation, der auszufüllen und von dem Praktikumsanleiter der Klinik zu unterschreiben ist. aus den 10 Anamnesen sollen 8 Kurzanamnesen (Dokumentation auf dem Vordruck Falldokumentation) erarbeitet werden und 2 supervidierte Falldokumentation (8-12 Seiten) mit institutsinternen SupervisorInnen erarbeitet werden (Unterschrift des Supervisors auf der Falldokumentation).

11 Bestandteile der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung beinhaltet Behandlung eines Patienten, einschließlich Dokumentation der Behandlung (Falldokumentation), mündliche Prüfung. Falldokumentation: Die Patientenbehandlung bezieht sich in der Regel auf einen Fall aus der Praktischen Tätigkeit. Die Behandlung kann sowohl ambulant als auch stationär durchgeführt worden sein. Eine Supervision der Behandlung sollte nach Möglichkeit stattgefunden haben, wobei es jedoch nicht zwingend notwendig ist, dass der Supervisor vom Weiterbildungsstudiengang anerkannt ist. Die Behandlung muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dokumentationen eingereicht werden, nicht abgeschlossen sein. Es gibt keine Mindestvorgabe an durchgeführten Therapiestunden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Fallbericht die Psychodynamik (TP) /Problemanalyse (VT), Diagnose, Behandlungsplanung und therapeutische Intervention beinhaltet. Die Patienten können auch im Gruppensetting behandelt worden sein, wobei allerdings zusätzliche Einzelbehandlungsstunden für Diagnostik notwendig sind. Die Behandlung muss in einem ausführlichen Fallbericht schriftlich niedergelegt werden. Der Fallbericht soll etwa zehn Seiten umfassen. Das Schriftbild kann ein- oder eineinhalbzeilig sein. Die Schriftgröße sollte zwischen 10 und 12 gewählt werden. Die äußere Form sollte ansprechend sein. In der Kopfzeile sind Name des/der PiA und Chiffre des Patienten angegeben. Mündliche Prüfung: Die mündliche Prüfung dauert etwa 60 Minuten und findet als Gruppenprüfung (in der Regel drei KandidatInnen) statt. Ausgangspunkt der Prüfung bildet die jeweilige Vorstellung des Zwischenprüfungsfalls anhand der Falldokumentation mit anschließender Diskussion. Im weiteren Verlauf der Prüfung werden Fragen zu den Inhalten der bisherigen Ausbildung gestellt. Durchführung der Zwischenprüfung Die Prüfungskommission besteht aus zwei Personen (mindestens eine mit Supervisionsstatus). Die Prüfer beurteilen die Falldokumentationen vor der mündlichen Prüfung. Am Ende der mündlichen Prüfung berät sich die Prüfungskommission in Abwesenheit der KandidatInnen und anschließend erhalten die KandidatInnen eine differenzierte Rückmeldung zu der mündlichen Prüfung

12 Falldokumentation und theoretische Prüfung werden einzeln bewertet. Es wird keine differenzierte Benotung vorgenommen, es wird lediglich die Unterscheidung zwischen bestanden und nicht bestanden (nicht ausreichend) gemacht. Wenn die Prüfung oder Teile der Prüfung von der Prüfungskommission als nicht ausreichend bewertet werden, können von der Prüfungskommission individuelle Auflagen erteilt werden. Nach Erfüllung dieser Auflage wird der entsprechende Prüfungsteil erneut bewertet. Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile als bestanden bewertet wurden. Weitere Informationen Die PiA erhalten auf Anfrage eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung. Der Beginn der Psychotherapien unter Supervision an der Institutsambulanz oder Lehrpraxis im Rahmen der praktischen Ausbildung darf erst nach bestandener Zwischenprüfung erfolgen. Stand: Feb 2016

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