Landespflegekongress M-V 2016 Reform der Pflegeausbildung. Dr. Sibylle Scriba Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V
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- Angela Adler
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1 Landespflegekongress M-V 2016 Reform der Pflegeausbildung Dr. Sibylle Scriba Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V Schwerin, September 2016
2 Reform der Pflegeausbildung Warum brauchen wir eine Reform? Welche Erfahrungen kann Mecklenburg-Vorpommern in den Reformprozess einbringen? Inhaltliche Aspekte des Pflegeberufereformgesetzes Ausblick 2
3 Pflegebedürftigkeit Hochrechnung Pflegebedürftiger nach Kreisen
4 Fachkräftebedarf Hochrechnung Personal in Pflegeeinrichtungen M.-V. ; ambulant stationär
5 Modellprojekte in MV Hochschule Neubrandenburg (HS Nbg.) Universitätsmedizin Greifswald in Zusammenarbeit mit der HS Nbg. Dualer Studiengang Dauer 4 ½ Jahre 2 Abschlüsse (Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger + Bachelor of Science Nursing and Administration) AGnES = arztentlastende, gemeindenahe, E-health-gestützte systemische Intervention Bildungsclusterstudie über gemeinsames Lernen von Medizin- und Pflegestudierenden 5
6 Ausbildungszahlen Anzahl Schüler im ersten Ausbildungsjahr (Erstausbildung + Umschulung) Altenpflege Kranken- u. Altenpflegehilfe Gesundheits- u. Krankenpflege Gesundheits- u. Kinderkrankenpflege
7 Pflegeberufereformgesetz Gesundheits- und Krankenpfleger/-in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in Altenpfleger/-in Pflegefachfrau /-mann (Pflegefachkraft) eine Ausbildung eine Prüfung eine Berufsbezeichnung Die Ausbildung ist für alle Auszubildenden kostenlos. 7
8 Pflegeberufereformgesetz Pflegeausbildung Berufliche Ausbildung 3 Jahre Unterrichtsstunden Stunden praktische Ausbildung Akademische Ausbildung 3 Jahre Ausgestaltung liegt bei Hochschule unter Berücksichtigung der RL 2005/ 36 / EG Ausbildungsziele Selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen Die Pflege umfass präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Wiedererlangung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen sowie Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender 8
9 Pflegeberufereformgesetz Vorbehaltene Tätigkeiten Hochkomplexe pflegerische Tätigkeiten dürfen beruflich nur noch von ausgebildeten Fachkräften erbracht werden. Hierzu zählen: 1. Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs 2. Organisation und Steuerung des Pflegeprozesses 3. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Pflege Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur Personen mit einer gültigen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung durchführen. 9
10 Pflegeberufereformgesetz Struktur der Ausbildung Theoretische Ausbildung erfolgt an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung gliedert sich in: Pflichteinsätze Allgemeine Akutpflege in stationären Einrichtungen (in Krankenhäusern) Allgemeine Langzeitpflege in stationären Pflegeeinrichtungen Allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege in ambulanten Pflegeeinrichtungen Spezielle Bereiche der pädiatrischen Versorgung Vertiefungseinsatz Der überwiegende Teil soll beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgen (500 Std.) Allgemein-, geronto-, kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung 10
11 Pflegeberufereformgesetz Berechnung der Mindest-Stundenzahl beim Träger der praktischen Ausbildung für Vertiefung stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege und ambulante Akut-/ Langzeitpflege (Regeleinsatzzeit; weitere Einsätze z.b. im Rahmen der Pflichteinsätze nach II möglich) Träger der praktischen Ausbildung Krankenhaus Orientierungseinsatz (flexibel) Pflichteinsatz I Vertiefungseinsatz Regelzeit beim Träger der praktischen Ausbildung (insg.) 400 h 400 h 500 h h Stationäre Pflegeeinrichtung 400 h 400 h 500 h h Ambulante Pflegeeinrichtung 400 h 400 h 500 h h 11
12 Ausblick Fortgang des Parlamentarischen Verfahrens? Bundesrat Drs. 20/ Bundestag Drs. 18/7823 Expertenanhörung am Offene Fragen - zügig klären Finanzierungsverordnung praktikable, transparente und rechtssichere Finanzierung nötig Inkrafttreten: Viele Vorbereitungsschritte auf Bundes- und Landesebene nötig, deshalb ausreichend Zeit nötig! 12
13 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! 13
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